S 3 AS 3000/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Reutlingen (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3000/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II verliert durch eine befristete Bewilligung von Leistungen nicht seine Wirksamkeit, d. h. er wirkt grundsätzlich über das Ende des Befristungszeitraumes hinaus.
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 30.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.07.2007 verurteilt, den Klägern zu Ziffer 1 bis Ziffer 5 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dem Grunde nach auch für die Zeit vom 01.02.2007 bis 20.03.2007 zu gewähren. 2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02.2007 bis 20.03.2007.

Die am ... geborene Klägerin zu Ziffer 1) lebt zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu Ziffer 2), - beide tunesische Staatsangehörige - und den gemeinsamen Kindern ..., ... und ... (den Klägern zu Ziffer 3-5) in einem Haushalt. Am 29.09.2006 beantragte sie die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.

Der Ehemann der Klägerin bezog von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eine bis zum 30.11.2006 befristete Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von zuletzt 570,30 EUR monatlich. Nach Aktenlage stellte er einen Antrag auf Weiterbewilligung der Rente ab 01.12.2006 (Vermerk vom 03.01.2007, Bl. 118 der Verwaltungsakten). Dieser Antrag wurde vom Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 01.11.2007 abgelehnt.

Nach Vorlage von Unterlagen, insbesondere zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation, bewilligte die Beklagte für die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu Ziffer 1) mit an den Kläger zu Ziffer 2) gerichtetem Bescheid vom 03.01.20070 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.01.2007 in Höhe von 329,68 EUR für Oktober 2006, 692,08 EUR für November 2006 und 1.264,09 EUR für Dezember 2006, wobei die unterschiedliche Höhe der Leistungen auf dem von den Klägern bezogenen Einkommen beruhte. Im Bescheid wurde ausgeführt: "Wir bitten Sie, rechtzeitig vor Ablauf ihres Bewilligungszeitraumes einen Fortzahlungsantrag zu stellen und dazu aktuelle Belege (Kontoauszüge der letzten drei Monate, Einkommensnachweise, Vermögensnachweise etc.) einzureichen."

Mit Schreiben der Beklagten vom 03.01.2007 wurde der Kläger zu Ziffer 2) aufgefordert, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bis spätestens 20.01.2007 näher bezeichnete Unterlagen (über die Höhe der Beteiligung der ... Kontoauszug über Abrechnung, Rückkaufswert der ... Lebensversicherung) vorzulegen.

Nach einem Vermerk in den Verwaltungsakten der Beklagten vom 07.03.2007 sind für den Kläger zu Ziffer 2) zwei Kundennummern von der Beklagten vergeben worden. Die Nr. 664 A 127157 habe seit dem Jahr 2001 bestanden; in den Daten sei hierunter eine Ablehnung im Jahr 2005 vermerkt und unter dieser Nummer beziehe der Kläger zu Ziffer 2) Arbeitslosengeld (Alg). Die Nr. 664 DO 62059 sei versehentlich angelegt worden, über diese Nummer seien keine Vermerke und auch kein Werdegang vorhanden; seit 2006 beziehe der Kläger zu Ziffer 2) über diese Nummer sein Alg II.

Nach dem Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit ..., vom 13.02.2007 erhält der Kläger zu Ziffer 2) seit dem Anspruchsbeginn 05.02.2007 bis (längstens) 06.02.2008 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 25,94 EUR.

Am 21.03.2003 ging bei der Beklagten der von der Klägerin zu Ziffer 1) ausgefüllte Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ein. Beigefügt waren Kopien von Kontoauszügen.

Mit Zwischenmitteilungen bzw. Schreiben vom 26.03., 03.04. und 16.04.2007 wurden die Klägerin zu Ziffer 1) und der Kläger zu Ziffer 2) zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen für die Entscheidung über ihren Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gebeten sowie um Mitteilung, wie sie ihren Lebensunterhalt vom 01.02. bis 21.03.2007 bestritten hätten.

Mit Bescheid vom 30.04.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin zu Ziffer 1) sowie den mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Klägern zu Ziffer 2) bis 5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 21.03.2007 bis 30.09.2007 in Höhe von 188,84 EUR für den Monat März 2007 und 515,08 EUR für die Monate April bis September 2007.

Am 24.05.2007 erhob die Klägerin zu Ziffer 1) im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten hiergegen Widerspruch. Sie trug vor, ihr fehle das Geld vom Februar (2007), das sie dringend zum Leben benötige. Sie habe gedacht, dass das Geld automatisch komme und nicht gewusst, dass sie einen Fortzahlungsantrag hätte stellen müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende würden auf Antrag erbracht, jedoch nicht für Zeiten vor der Antragstellung. Die Klägerin zu Ziffer 1) habe vor Ablauf des vorherigen Bewilligungsabschnitts zum 30.01.2007 mit Beendigungsschreiben vom 05.01.2007 einen Fortzahlungsantrag zugeschickt bekommen. Da sie am 21.03.2007 einen Fortzahlungsantrag gestellt habe, seien die Leistungen zu Recht erst ab diesem Datum bewilligt worden.

Hiergegen haben die Kläger am 27.07.2007 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Zur Begründung tragen sie vor, sie hätten ihren Lebensunterhalt in der Zeit vom 01.02.2007 bis 21.03.2007 dergestalt bestritten, dass sie die geschuldete Miete an den Vermieter zwei Monate lang nicht bezahlt hätten und mit 1.000 EUR in Rückstand geraten seien. Das Schreiben der Beklagten vom 16.04.2007 sei mit Schreiben der Kläger vom 23.04.2007 beantwortet worden. Die von der Beklagten angeforderten Unterlagen müssten dieser bereits zugegangen sein. Im Bescheid vom 05.01.2007 sei darauf hingewiesen worden, dass für eine weitere Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II die Anspruchsvoraussetzungen erneut geprüft würden. Die Klägerin zu Ziffer 1) habe den Fortzahlungsantrag nebst Anlagen mit Hilfe ihres Bevollmächtigten ausgefüllt und durch ihren Ehemann bei der Beklagten abgegeben. Somit habe die Klägerin zu Ziffer 1) alles in ihren Kräften Stehende getan, um eine Unterbrechung der Zahlungen zu vermeiden, zumal sie auf die beantragten Leistungen dringend angewiesen sei, nachdem sie wegen der Geburt ihres jüngsten Kindes nicht mehr habe arbeiten können. Dennoch habe die Beklagte die Gewährung von Leistungen in der Zeit vom 01.02. bis 20.03.2007 eingestellt, was zur Folge gehabt habe, dass die Kläger in eine - weiter andauernde - Notlage geraten seien. Weshalb ein Fortzahlungsantrag erst am 21.03.2007 eingegangen sein solle, sei dem Bevollmächtigten der Kläger nicht bekannt.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 30.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.07.2007 zu verurteilen, auch für die Zeit vom 01.02.2007 bis 20.03.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Die Klägerin sei im Bescheid vom 03.01.2007 darauf hingewiesen worden, dass vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts ein Bewilligungsantrag zu stellen sei. Mit Schreiben vom 05.01.2007 sei der Klägerin ein Fortzahlungsantrag zugeschickt worden. Die Beklagte hat eine Kopie des Schreibens vom 05.01.2007 vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und auch begründet. Der mit der Klage angefochtene Bewilligungsbescheid vom 30.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.07.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Den Klägern steht ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dem Grunde nach auch für die Zeit vom 01.02.2007 bis 20.03.2007 zu.

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Gesetz Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2.) erwerbsfähig und (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Gem. § 37 Abs. 1 SGB II werden die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf Antrag (Antragsprinzip) erbracht. Nach Abs. 2 der Vorschrift werden diese Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht (S. 1 des Abs. 2). Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag ein, an dem der zuständige Träger von Leistungen nach diesem Buch nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück (S. 2 des Abs. 2).

Nach dieser Rechtsvorschrift werden Leistungen nicht rückwirkend, d.h. für Zeiten vor der Antragstellung, erbracht, es sei denn, die Ausnahmeregelung in § 37 Abs. 2 S. 2 SGB II ist erfüllt.

Hier liegt jedoch ein wirksamer Antrag der Kläger vor. Zwar haben diese einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach dem Ende des Bewilligungszeitraums 01.10.2006 bis 31.01.2007 erst am 21.03.2007 bei der Beklagten eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt ging der formblattmäßige "Antrag auf Fortzahlung der Leistungen ..." nach dem Datum des Eingangsstempels bei der Beklagten ein.

Dennoch liegt ein wirksamer Antrag vor, der auch die Zeit nach dem Ende des ersten Bewilligungszeitraumes (d.h. die Zeit ab 01.02.2007) bis 20.03.2007 umfasst. Die Klägerin zu Ziffer 1) hat nämlich am 29.09.2006 für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wirksam einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gestellt, der auch nach Ablauf des ersten Bewilligungszeitraums seine Wirkung nicht verloren hat.

Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ist keine materiell-rechtliche Anspruchspruchsvoraussetzung, da der Grundanspruch (das Stammrecht) auf Leistungen nach dem SGB II unabhängig vom Antrag bereits dann entsteht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 2 SGB II erfüllt sind. Das Recht auf die einzelne fällige Leistung entsteht jedoch erst mit einem wirksamen Antrag (vgl. zum Anspruch auf Vollwaisenrente BSGE 61, 108, 110 = SozR 2200 § 1269 Nr. 3 und zum Anspruch auf Arbeitslosengeld BSGE 88, 180, 182 = SozR 3-4300 § 150 Nr. 1). Insofern kommt dem Antrag materiell-rechtliche Bedeutung zu, da ein nicht unmittelbar nach Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen gestellter Antrag zu einem begrenzten Rechtsverlust führt, weil Leistungen - abgesehen von der Ausnahme des § 37 Abs. 2 S. 3 SGB II - nicht rückwirkend erbracht werden (vgl. Link in Eicher/Sprellbrink, 2005, § 37 Randnummer 17).

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, dass ein Antrag auf Fortzahlung der Leistungen von den Klägern nicht bereits vor Ablauf des ersten Bewilligungszeitraums bzw. unmittelbar danach gestellt wurde. Der Erstantrag vom 29.09.2006 hat auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes seine Wirkung nicht verloren. Dies ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe bereits mehrfach so entschieden worden (vgl. BSGE 87, 262, 268 = SozR 3-4100 § 196 Nr. 1 m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist auch für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II entsprechend heranzuziehen (zustimmend auch Link a.a.O., § 37, Randnummer 19 und Schoch in LPK-SGB II, 2007, § 37 Randnummer 5).

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R und vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R in SozR 4-4200 § 22 Nr. 2) Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume nicht in analoger Anwendung des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand bereits laufender Klageverfahren werden. Diese Rechtsprechung grenzt nur den Streitgegenstand in verfahrensrechtlicher Hinsicht ein. Ihr kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Erstantrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mit dem ersten (befristeten) Bewilligungsbescheid und dem Ablauf des Bewilligungszeitraums seine Wirkung verloren hat.

Auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt im Rahmen der Weitergewährung einer Zeitrente eine (einfache) Verlängerung des bisherigen Anspruchs. Dies wurde vom Gesetzgeber mit der Neufassung des § 102 Abs. 2 S. 3 durch das Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz - RV-AltgrAG - ausdrücklich bestätigt. Der Gesetzgeber reagierte damit auf die gegenteilige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 31/96, Beschluss vom 02.05.2005, B 4 RA 212/04 B), die in der Weitergewährung einer Zeitrente einen neuen Leistungsfall sah und damit einen neuen Rentenbeginn annahm. Mit der Formulierung in § 102 Abs. 2 S. 4 in der ab 01.05.2007 geltenden Fassung (die befristete Rente " kann verlängert werden; dabei bleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn") hat der Gesetzgeber klargestellt, dass bei der Weiterzahlung einer Zeitrente lediglich eine Verlängerung der bisherigen Befristung erfolgt (vgl. KomGRV, 57. Erg. - Liefg. § 102 SGB VI, Randnummer 10).

Auch im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB II liegt bei einer Verlängerung der Bewilligung von Leistungen ("Fortzahlung") eine Weiterzahlung auf der Grundlage des ersten Antrages vor. Vom Leistungsträger wird im Rahmen eines Fortzahlungsantrages sicherlich verstärkt geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung dem Grunde und der Höhe nach weiterhin vorliegen; andererseits sind von den Leistungsempfängern auch während des Leistungsbezuges diesbezügliche Veränderungen im Rahmen der ihnen obliegenden Mitteilungspflichten mitzuteilen.

Den Klägern, die nach Aktenlage im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin hilfebedürftig waren, stehen demnach dem Grunde nach Leistungen auch ab dem 01.02.2007 bis zum Beginn des weiteren Bewilligungszeitraums am 21.03.2007 zu. Die Höhe der Leistungen gem. §§ 19 ff. SGB II ist von der Beklagten nach Prüfung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit bei zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen der Kläger festzusetzen.

Die Kammer hat im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum von ca. 7 Wochen keine Bedenken gegen die Fortdauer des ursprünglichen Antrages vom 29.09.2006. Ob auch dann, wenn ein Fortzahlungsantrag erst nach einer wesentlich längeren Zeit (u.U. nach Jahren) nach Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraumes gestellt wird, von einer weiteren Geltung des Erstantrages auszugehen ist oder ob dieser ggf. ab einem bestimmten Zeitpunkt als verwirkt zu betrachten ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben.

Ebenfalls konnte die Frage offenbleiben, ob der Antrag des Klägers zu Ziffer 2) auf Gewährung von Arbeitslosengeld nach dem SGB III, der zur Bewilligung dieser Leistung ab dem 05.02.2007 führte, möglicherweise zugleich den Antrag auf Alg II umfasste (vgl. hierzu Link in Eicher/Spellbrink 2005, § 37, Randummer 21 unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Leistungen Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe).

Schließlich konnte auch dahingestellt bleiben, ob möglicherweise hier § 40 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 28 SGB X Anwendung findet, da der Kläger zu Ziffer 2) beim Rentenversicherungsträger die Weiterbewilligung der bis zum 30.11.2006 befristeten Rente beantragt hatte und dieser Antrag mit Bescheid vom 01.11.2007 abgelehnt wurde. Es spricht jedoch mehr dafür als dagegen, dass die Kläger nicht wegen des Antrages des Klägers zu Ziffer 2) auf Weiterbewilligung der Rente ab 01.12.2006 von der Stellung eines Fortzahlungsantrages auf Leistungen nach dem SGB II abgesehen haben. Sie stellten nämlich ihren ersten Antrag nach dem SGB II vom 29.09.2006 zu einem Zeitpunkt, als der Kläger zu Ziffer 2) befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezog und erhielten dennoch - unter Anrechnung der Erwerbsminderungsrente - bis zum 31.01.2007 Leistungen der Grundsicherung.

Unabhängig von diesen in Betracht gezogenen Hilfserwägungen war der Klage stattzugeben, weil ein wirksamer Antrag (Erstantrag) der Kläger auf Leistungen nach dem SGB II vorlag, der auch den streitgegenständlichen Zeitraum umfasste.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung wurde gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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