L 10 R 2437/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 2240/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2437/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16.02.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die rückwirkende Aufhebung eines Bescheides über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der am 1966 geborene Kläger war seit Anfang März 1998 als Rechtsanwalt zugelassen, dementsprechend Mitglied der Rechtsanwaltskammer M. und ab dem 18.03.1998 Pflichtmitglied der bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (Versorgungswerk). Antragsgemäß wurde er von der Beklagten mit Bescheid vom 07.08.1998 mit Wirkung ab dem 18.03.1998 von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) befreit. In diesem Bescheid wurde er darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, der Beklagten die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen würden, insbesondere wenn die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer ende. Zur weiteren Feststellung des genauen Inhalts des Befreiungsbescheides wird auf Blatt 9 der Verwaltungsakten verwiesen.

Mit Schreiben vom 17.08.2000 (dem Kläger am 15.09.2000 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt und von ihm am selben Tag zurückgegeben) widerrief die Rechtsanwaltskammer nach einer entsprechenden Verzichterklärung des Klägers die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Hintergrund der Verzichterklärung des Klägers war ein entsprechender Wunsch seiner - zum Verfahren beigeladenen - Arbeitgeberin, bei der er am 15.06.1998 eingetreten war und wo er seither, auch nach Ernennung zum stellvertretenden Geschäftsführer der Bezirkskammer G. , ein Referat leitet und auch rechtsberatend tätig ist. Eine Änderung des Arbeitsbereiches des Klägers trat durch den - aus Sicht der Arbeitgeberin verspäteten, weil schon zu Beginn der Anstellung verlangten - Verzicht auf die Anwaltszulassung nicht ein. Entsprechend dem Ende der Zulassung des Klägers bei der Rechtsanwaltskammer mit Ablauf des 15.09.2000 wurde der Kläger im Laufe des September und Oktober 2000 aus den entsprechenden Rechtsanwaltslisten der Gerichte gestrichen, worüber er jeweils schriftliche Mitteilung erhielt. Seine Mitgliedschaft im Versorgungswerk führte der Kläger danach freiwillig weiter und er entrichtete einkommensbezogene Beiträge nach dem jeweils geltenden Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, wobei er hierfür Zuschüsse der Beigeladenen in Höhe des Arbeitgeberanteils in der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt.

Bei einer Betriebsprüfung im September 2004 wurde der Beklagten bekannt, dass der Kläger auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet hatte. Ihr wurde dabei vom Kläger eine "Zweitschrift" seines - bislang nicht zu den Akten gelangten - Schreibens an die Beklagte vom 24.08.2000 vorgelegt, mit dem der Kläger anzeigte, dass seine Zulassung als Rechtsanwalt "mit Schreiben vom 17.08.2000 derzeit niedergelegt bzw. erloschen" sei, die Mitgliedschaft im Versorgungswerk aber bestehen bleibe. Mit Bescheid vom 09.12.2004 und - mit am 22.06.2005 als Einschreiben zur Post aufgegebenem - Widerspruchsbescheid vom 21.06.2005 hob die Beklagte die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Ablauf des 15.09.2000 auf, weil - so u.a. die Begründung - mit der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft zum Versorgungswerk und zur Berufskammer eine wesentliche Änderung eingetreten sei.

Von der Beigeladenen fordert die Beklagte allein für die Zeit bis Ende 2003 Pflichtbeiträge in Höhe von über 35.096,76 EUR nach (Bescheid vom 22.12.2004), die die Beigeladene wiederum vom Kläger erstattet verlangt. Diese Forderung würde der Kläger - so sein Vortrag - mangels anderer finanzieller Mittel über die Erstattung von an das Versorgungswerk entrichteten Beiträgen befriedigen. Gleiches gilt für den noch nicht endgültig abgerechneten Zeitraum bis Ende 2004 (voraussichtlich 11.938,42 EUR). Durch eine Rückzahlung dieser Beiträge würde sich die monatliche Anwartschaft des Klägers beim Versorgungswerk um rund 608 EUR verringern, die monatliche Rente von der Beklagten würde dagegen unter Berücksichtigung von Beiträgen bis Ende 2004 insgesamt 267,71 EUR betragen.

Das vom Kläger am 25.07.2005 (Montag) angerufene Sozialgericht Ulm hat die Klage mit Urteil vom 16.02.2007 abgewiesen. Gegen das am 16.04.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.05.2007 Berufung eingelegt. Er meint, die Beklagte über die wesentlichen Änderungen informiert zu haben und verweist insbesondere auf die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen der rückwirkenden Aufhebung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16.02.2007 und den Bescheid vom 09.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Gegenstand des Rechtsstreits ist ausschließlich der Bescheid vom 09.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2005 und damit die Frage der Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Als Rechtsgrundlage für diesen Bescheid kommt allein § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, hier also der Bescheid vom 07.08.1998 über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung lagen mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer, also mit Ablauf des 15.09.2000 nicht mehr vor.

Grundlage des Bescheides vom 07.08.1998 war § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, wonach von der Versicherungspflicht Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen befreit werden.

Voraussetzung der Befreiung des Klägers war somit insbesondere seine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und im Versorgungswerk. Gerade hierauf beruhte der Bescheid vom 07.08.1998. Dementsprechend trat mit Ablauf des 15.09.2000 dadurch eine wesentliche Änderung in tatsächlicher Hinsicht ein, als die Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer endete. Dies steht zur Überzeugung des Senats auf Grund der Auskunft der Rechtsanwaltskammer M. fest und ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Der Sache nach bestreitet der Kläger auch nicht die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Befreiungsbescheides. Er wendet sich vielmehr vor allem gegen die Aufhebung auch für die Vergangenheit.

Indessen soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit u.a. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2) oder (Nr. 4) der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Allerdings stellt Nr. 4 dieser Regelung entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keine hinreichende Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung dar. Denn diese Regelung ist auf Leistungen zugeschnitten, verfolgt also den Zweck, Doppelleistungen zu vermeiden und ist deshalb auf beitragsrechtliche Sachverhalte nicht, auch nicht entsprechend anwendbar (BSG, Urteil vom 16.10.2002, B 10 LW 5/01 R in SozR 3-5868 § 3 Nr. 5; Urteil vom 21.09.2005, B 12 KR 12/04 R).

Der Senat bejaht jedoch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X und damit eine grob fahrlässige Verletzung von Mitteilungspflichten durch den Kläger.

Entsprechend den Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht war der Kläger verpflichtet Veränderungen in diesen Voraussetzungen mitzuteilen. Der Kläger hätte damit das Ende seiner Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer München mitteilen müssen.

Diese Verpflichtung verletzte der Kläger grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB X). Über seine Mitteilungspflichten wurde der Kläger im Befreiungsbescheid vom 07.08.1998 ausdrücklich informiert. Auf der Rückseite dieses Bescheides ist ausgeführt, dass er verpflichtet sei, der Beklagten die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen, was insbesondere der Fall sei, wenn die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung ende, die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer ende oder Versorgungsabgaben nicht mehr in der dem Einkommen entsprechenden Höhe zu entrichten seien. Damit war der Kläger in aller wünschenswerten Deutlichkeit über seine Verpflichtung zur Mitteilung des Endes der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer M. belehrt. Die Missachtung dieser Hinweise begründet grobe Fahrlässigkeit. Denn nichts hätte näher gelegen, als sich im Befreiungsbescheid über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den eingetretenen Änderungen zu informieren. Dass der Kläger die Relevanz dieser Veränderungen erkannte, ergibt sich aus seinem eigenen Vortrag, wonach er wegen der Veränderungen das Schreiben vom 24.08.2000 an die Beklagte gesandt habe.

Entgegen der Auffassung des Klägers erfüllte er mit dem Schreiben vom 24.08.2000 die dargestellte Mitteilungspflicht nicht. Unklar ist bereits, was unter "meine Zulassung als Rechtsanwalt ... derzeit niedergelegt bzw. erloschen ist" zu verstehen sein soll. Für einen unbefangenen Betrachter drängt sich nicht auf, dass damit ein Ende der Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer mitgeteilt werden sollte. Immerhin wäre beim Kläger angesichts seiner Ausbildung und seines Status als Rechtsanwalt eine klare und eindeutige Mitteilung zu erwarten gewesen. Eine damalige Nachfrage der Beklagten steht nicht im Raum, weil ihr dieses Schreiben erst im September 2004 zu den Akten gelangte.

Jedenfalls aber war am 24.08.2000 (Datum des Schreibens) die Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer München noch gar nicht erloschen, sodass diese Änderung vom Kläger auch noch gar nicht mitgeteilt werden konnte. Hierüber war der Kläger zumindest durch das Schreiben der Rechtsanwaltskammer München vom 17.8.2000 informiert ("Ihr demnächstiges Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer ..."). Wirksam wurde der Widerruf der Zulassung (frühestens) mit Zustellung, hier also am 15.09.2000, nach Auffassung der Rechtsanwaltskammer erst mit Eingang des Empfangsbekenntnisses bei ihr (im vorliegenden Fall aber ebenfalls am 15.09.2000). Dementsprechend war die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer - gleich welches Ereignis zu Grunde gelegt wird - am 15.09.2000 beendet. Hiervon musste auch der Kläger ausgehen, da ihm sowohl das Datum der Zustellung (selbst am 15.09.2000 unterschriebenes Empfangsbekenntnis) wie jenes des Rücklauf des Empfangsbekenntnisses an die Rechtsanwaltskammer (am selben Tag, also ohne Postlaufzeit) bekannt war. Dieses Ende der Mitgliedschaft hätte der Kläger der Beklagten mitteilen müssen, hierüber war er durch die Hinweise im Bescheid vom 07.08.1998 ausdrücklich informiert.

Damit kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob der Kläger das Schreiben vom 24.08.2000 tatsächlich absandte. Es bedarf auch keiner Überlegungen zu den Konsequenzen eines dann möglichen Verlustes dieses Schreibens auf dem Postwege. Der Vortrag des Klägers, seine Arbeitgeberin sei gesetzlich verpflichtet, das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zu prüfen, ist für die Frage einer grob fahrlässigen Verletzung seiner Mitteilungspflichten ohne Relevanz. Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht die - zwischen den Beteiligten im Übrigen völlig unstreitige - Frage, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen bestand und besteht, sondern ob die Beklagte zu Recht die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufhob.

Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht auch das Vorliegen eines atypischen Falles, der die Beklagte im Rahmen einer rückwirkenden Aufhebung eines Verwaltungsaktes zur Ausübung von Ermessen veranlassen müsste, verneint. Ob ein solcher atypischer Fall mit einer Nachfragepflicht der Beklagten im Zusammenhang mit den Ausführungen des Klägers im Schreiben vom 24.08.2000 anzunehmen wäre, kann offen bleiben. Voraussetzung wäre hierfür, dass das Schreiben vom 24.08.2000 der Beklagten tatsächlich zu Kenntnis gelangt wäre. Dies ist nicht der Fall. Erst im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung im September 2004 gelangte dieses Schreiben zu den Akten.

Ein atypischer Fall lässt sich auch nicht mit den nicht unerheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen. Denn der Zustand der Renten- und Versorgungsanwartschaften im Falle einer Deckung der Beitragsforderung der Beklagten durch eine Beitragserstattung seitens des Versorgungswerks wäre auch dann eingetretenen, wenn der Kläger seine Mitteilungspflichten erfüllt und die wesentliche Änderung zeitnah mitgeteilt hätte. Denn dann wäre die Befreiung von der Versicherungspflicht zeitnah aufgehoben worden mit der Folge, dass die von der Beklagten jetzt für die Vergangenheit verlangten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auch zeitnah hätten entrichtet werden müssen und es wären dementsprechend keine weiteren Anwartschaften im Versorgungswerk für den streitigen Zeitraum begründet worden.

Dies zeigt zugleich, dass kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz vorliegt. Im Übrigen trifft es schon im Ansatz nicht zu, dass die angefochtene Entscheidung der Beklagten die Anwartschaften im Versorgungswerk entwerten würde. Der Bescheid über die Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht enthält keinerlei Regelung in Bezug auf diese Versorgungsanwartschaften. Seine Auffassung begründet der Kläger damit, dass er im Hinblick auf die Beitragsforderung der Beklagten gegenüber seiner Arbeitgeberin regresspflichtig sei (was nicht der Prüfung durch den Senat unterliegt) und er über keine sonstigen Mittel verfüge, die Regressforderungen seiner Arbeitgeberin zu befriedigen, er also gezwungen sei (was der Senat im Hinblick auf § 28g Viertes Buch Sozialgesetzbuch und dem dort in erster Linie vorgesehenen monatsweisen Einbehalt vom Gehalt nicht ohne weiteres nachvollziehen kann), diese Forderung über eine Erstattung der Beiträge zum Versorgungswerk auszugleichen. Damit handelt es sich jedenfalls um keinen Eingriff in die eigentumsrechtlich geschützten Anwartschaften im Versorgungswerk durch die Beklagte, sondern um die rein wirtschaftlichen Auswirkungen der vom Kläger selbst getroffenen Entscheidung, wie die Forderung der Arbeitgeberin erfüllt werden soll.

Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass die einjährige Handlungsfrist (§ 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) eingehalten ist. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang behaupteten Fragen (ob er Beweissicherung betreffend den Zugang von Mitteilungsschreiben betreiben müsse und wie sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Prüfung des Vorliegens eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses auf den gegenüber ihm erhobenen Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens auswirkt) spielen für die Entscheidung des Senats keine Rolle.
Rechtskraft
Aus
Saved