L 7 SO 5213/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 5554/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5213/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. April bis 3. Juli 2007.

Der 1973 geborene Kläger bezog zunächst Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom JobCenter Stuttgart. Nachdem in einem Gutachten des Gesundheitsamtes Stuttgart vom 29. November 2005 ausgeführt wurde, der Kläger sei nicht erwerbsfähig, hob das JobCenter die Leistungsbewilligung mit Wirkung zum 1. Februar 2006 auf. Der Kläger bezog ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Januar 2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) von der Beklagten. Seit dem 1. Februar 2007 gewährt die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII im Hinblick auf eine noch ausstehende Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 forderte die Beklagte vom Kläger die Vorlage einer Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bis 6. März 2007 und teilte ihre Absicht mit, bei Nichtvorlage der Erklärung die Regelleistung ab 1. April 2007 um 25% zu kürzen. Hierauf teilte der Kläger mit, er werde die geforderte Erklärung nicht vorlegen. Mit Bescheid vom 12. März 2007 bewilligte die Beklagte Hilfe zum Lebensunterhalt für April 2007 unter Kürzung des Regelbedarfs um 25% und führte ergänzend aus, die Entziehung werde bei Nachholung der Mitwirkung durch Vorlage der Einverständniserklärung zur Untersuchung aufgehoben. Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, dass er als chronisch kranker Mensch auf die Bewilligung des Regelsatzes zu 100% angewiesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen richtet sich die am 18. Juni 2007 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Am 4. Juli 2007 hat der Kläger die geforderte Erklärung vorgelegt und von der Beklagten wieder den vollen Regelsatz erhalten.

Mit Urteil vom 9. Oktober 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kürzung des Regelsatzes werde durch § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gedeckt, da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei.

Gegen das am 13. Oktober 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. Oktober 2007 zu Protokoll der Geschäftsstelle des SG durch Herrn K. im Namen des Klägers eingelegte Berufung. Nach Anforderung einer Vollmacht hat Herr K. die Niederlegung des Mandats mitgeteilt. Mit Schreiben vom 18. November 2007 hat der Senatsvorsitzende den Kläger unter Fristsetzung auf den 30. November 2007 um Mitteilung gebeten, ob er das Verfahren fortsetzen wolle. Gleichzeitig ist der Kläger auf die beabsichtigte Zurückweisung der unzulässigen Berufung durch Beschluss hingewiesen worden. Seither hat sich der Kläger nicht geäußert.

Kläger und Beklagte haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig.

Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.); der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern; Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden.

Die am 26. Oktober 2007 beim SG im Namen des Klägers eingelegte Berufung ist unzulässig. Der angebliche Bevollmächtigte hat für die Einlegung des Rechtsmittels keine Vollmacht vorgelegt, was nach § 73 Abs. 2 SGG Voraussetzung dafür ist, dass er in fremdem Namen tätig werden kann. Die vor dem SG vorgelegte Vollmacht erstreckt sich nur auf die Wahrnehmung der Interessen des Klägers vor dem SG und erfasst damit eine Rechtsmitteleinlegung nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2007 - L 7 SO 5175/07 ER-B -). Der Kläger hat trotz gerichtlichen Hinweises und Fristsetzung bis 30. November 2007 die bisherige Prozessführung des angeblichen Bevollmächtigten nicht genehmigt und sich auch sonst zur Sache bis zum heutigen Tag nicht geäußert. Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Darüber hinaus ist die Berufung auch mangels Erreichens der Beschwerdesumme unzulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klage ist gerichtet auf die Gewährung der ungekürzten Regelleistung im Zeitraum vom 1. April bis 3. Juli 2007. Da sich der monatliche Kürzungsbetrag auf 86,25 EUR belief, betrug die streitgegenständliche Kürzung insgesamt 267,10 EUR. Die Berufung ist daher entgegen der Rechtsmittelbelehrung des SG unstatthaft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved