L 7 SO 5214/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 4211/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5214/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für Februar 2007.

Der 1973 geborene Kläger bezog zunächst Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom JobCenter Stuttgart. Nachdem in einem Gutachten des Gesundheitsamtes Stuttgart vom 29. November 2005 ausgeführt wurde, der Kläger sei nicht erwerbsfähig, hob das JobCenter die Leistungsbewilligung mit Wirkung zum 1. Februar 2006 auf. Der Kläger bezog ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Januar 2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) von der Beklagten.

Mit Bescheid vom 16. Januar 2007 gewährte die Beklagte für Februar 2007 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII im Hinblick auf eine noch ausstehende Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger. Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, der Regelsatz decke nicht die notwendigen und anfallenden Kosten. Nicht nur aufgrund der Mehrwertsteuererhöhung werde eine angemessene zusätzliche Leistung beantragt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen richtet sich die am 29. Mai 2007 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Mit Urteil vom 9. Oktober 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Höhe der Regelleistung begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Gegen das am 13. Oktober 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. Oktober 2007 zu Protokoll der Geschäftsstelle des SG durch Herrn K. im Namen des Klägers eingelegte Berufung. Nach Anforderung einer Vollmacht hat Herr K. die Niederlegung des Mandats mitgeteilt. Mit Schreiben vom 18. November 2007 hat der Senatsvorsitzende den Kläger unter Fristsetzung auf den 30. November 2007 um Mitteilung gebeten, ob er das Verfahren fortsetzen wolle. Gleichzeitig ist der Kläger auf die beabsichtigte Zurückweisung der unzulässigen Berufung durch Beschluss hingewiesen worden. Seither hat sich der Kläger nicht geäußert.

Kläger und Beklagte haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig.

Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.); der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern; Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden.

Die am 26. Oktober 2007 beim SG im Namen des Klägers eingelegte Berufung ist unzulässig. Der angebliche Bevollmächtigte hat für die Einlegung des Rechtsmittels keine Vollmacht vorgelegt, was nach § 73 Abs. 2 SGG Voraussetzung dafür ist, dass er in fremdem Namen tätig werden kann. Die vor dem SG vorgelegte Vollmacht erstreckt sich nur auf die Wahrnehmung der Interessen des Klägers vor dem SG und erfasst damit eine Rechtsmitteleinlegung nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2007 - L 7 SO 5175/07 ER-B -). Der Kläger hat trotz gerichtlichen Hinweises und Fristsetzung bis 30. November 2007 die bisherige Prozessführung des angeblichen Bevollmächtigten nicht genehmigt und sich auch sonst zur Sache bis zum heutigen Tag nicht geäußert. Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Darüber hinaus bestehen auch Bedenken gegen die Statthaftigkeit der Berufung, da der Beschwerdewert von 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) möglicherweise nicht erreicht wird im Hinblick auf die streitige Leistungshöhe allein für den Monat Februar 2007. Dieser Frage muss im Hinblick auf die bereits unwirksame Einlegung der Berufung jedoch nicht weiter nachgegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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