Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AL 6741/07 KE
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 5826/07 KO-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.10.2007 wird verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Bevollmächtigte des Beschwerdegegners hat diesen in der beim Sozialgericht Stuttgart (SG) anhängig gewesenen Hauptsache mit dem Aktenzeichen S 20 AL 1942/05 vertreten, in dem es um den Eintritt einer Sperrzeit ging. Mit Beschluss vom 13.03.2007 wurde dem Beschwerdegegner hierzu ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Hauptsache wurde am 01.06.2007 durch Vergleich erledigt.
Am 20.06.2006 beantragte der Bevollmächtigte die Festsetzung seiner Kosten in Höhe von insgesamt 690,20 Euro gegen die Staatskasse.
Die Kostenbeamtin des SG kürzte die Rechnung auf 452,20 Euro, da sie die von dem Bevollmächtigten geltend gemachte Terminsgebühr nach der Nr. 3106 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) mit der Begründung ablehnte, ein Termin sei nicht durchgeführt worden.
Auf die Erinnerung des Bevollmächtigten hat der zuständige Kammervorsitzende des SG der Erinnerung mit Beschluss vom 30.10.2007 abgeholfen und hierzu die Auffassung vertreten, die Terminsgebühr könne auch durch den Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren anfallen. Die Beschwerde hat das SG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache für die Staatskasse zugelassen.
Die Staatskasse hat am 30.11.2007 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat und die das SG dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt hat. Auch im Hinblick auf den Grundsatzbeschluss des erkennenden Senats zur Unzulässigkeit von Beschwerden gegen SG-Entscheidungen auf Erinnerung gegen Kostenbeamtenbeschlüsse - (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 12.06.2007 - L 12 AL 1353/07 KO-B) werde an der Beschwerde festgehalten. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung und erfordere eine obergerichtliche Klärung.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen des SG mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Nach § 178 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht endgültig, wenn gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gericht angerufen wird.
Ein solcher Fall liegt hier vor, nachdem das SG auf die Erinnerung gegen die Entscheidung seines Kostenbeamten entschieden hat. Die nach der Rechtsmittelbelehrung des SG mögliche Beschwerde gegen richterliche Beschlüsse im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 RVG steht dem Bevollmächtigten nach dem Gesetz nicht zu. Durch die insoweit unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann die Zulässigkeit einer Beschwerde zum LSG nicht bewirkt werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 12.06.2007 - L 12 AL 1353/07 KO-B).
Das Gleiche gilt auch vorliegend für die ausdrückliche Zulassung der Beschwerde, weil die Zulässigkeit einer Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) nicht durch das SG bewirkt werden kann, wenn das Gesetz die Möglichkeit der Beschwerde ausschließt.
Wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172 ff. SGG ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG ausgeschlossen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.12.2006 - L 8 B 4/06 SO SF -, m. w. N.; juris). Nach der grundlegenden Systematik des SGG sind auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse des SG unanfechtbar. Neben der Regelung des § 178 Satz 1 SGG sieht deshalb das SGG für das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 Abs. 2 SGG und in Verfahren zur Feststellung der Pauschgebühr in § 189 Abs. 2 SGG nur eine gerichtliche - endgültige - Entscheidung auf die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten vor, nicht aber eine Beschwerdemöglichkeit gegen den auf die Erinnerung hin ergangenen Beschluss.
Die Beschwerdemöglichkeit nach § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 RVG ist danach nur in Verfahrensordnungen denkbar, die diese Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben. Für Fragen der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz jedoch nur das allgemeinere Gesetz (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.1990 - L 11 S (KA) 32/89 -; LSG Berlin, Beschluss vom 14.10.2003 - L 5 B 14/02 RJ -).
Dementsprechend kann das RVG in seinem verfahrensrechtlichen Teil nicht eine Gebührennachprüfungsinstanz schaffen, die es als solche in der Sozialgerichtsbarkeit nicht gibt.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen weist in der oben zitierten Entscheidung zutreffend darauf hin, dass der Ausschluss der Beschwerde der Einheitlichkeit des Verfahrens dient, weil nur so unterschiedliche Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG und im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG vermieden werden können. Denn es ist kein vernünftiger Grund dafür erkennbar, dass in Kostenfestsetzungsverfahren gegen den unterlegenen Verfahrensgegner das SG endgültig über die Kosten entscheidet, in Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse aber seine Entscheidung mit der Beschwerde überprüfbar sein soll.
Dies zeigt sich in den Fällen besonders deutlich, in dem nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und einem teilweisen Obsiegen in der Hauptsache nur ein Teil der klägerischen außergerichtlichen Kosten von der Staatskasse und der Rest von der Beklagten der Hauptsache zu tragen sind. Nur hinsichtlich des Kostenanteils, der von der Staatskasse zu tragen ist, könnte dann Beschwerde nach dem RVG zum LSG eingelegt werden, nicht jedoch hinsichtlich des Kostenanteils, der von der Beklagten zu tragen ist.
Es liegt auf der Hand, dass insofern die Gefahr abweichender und widersprüchlicher Kostenentscheidungen hinsichtlich desselben Hauptsacheverfahrens besteht.
Auch das Argument, die §§ 193 ff. SGG seien vorliegend nicht einschlägig, da hierin nur die Kostentragung der Beteiligten untereinander geregelt werde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Sowohl in § 197 Abs. 2 SGG als auch in § 178 Satz 1 SGG und § 189 Abs. 2 SGG ist für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit einheitlich geregelt, dass auf Erinnerungen gegen Beschlüsse des Urkundsbeamten nur noch ein Rechtsbehelf am selben Gericht besteht.
Die vorliegende Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG und § 56 Abs. 2 Satz 3 sowie § 33 Abs. 9 RVG.
Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Bevollmächtigte des Beschwerdegegners hat diesen in der beim Sozialgericht Stuttgart (SG) anhängig gewesenen Hauptsache mit dem Aktenzeichen S 20 AL 1942/05 vertreten, in dem es um den Eintritt einer Sperrzeit ging. Mit Beschluss vom 13.03.2007 wurde dem Beschwerdegegner hierzu ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Hauptsache wurde am 01.06.2007 durch Vergleich erledigt.
Am 20.06.2006 beantragte der Bevollmächtigte die Festsetzung seiner Kosten in Höhe von insgesamt 690,20 Euro gegen die Staatskasse.
Die Kostenbeamtin des SG kürzte die Rechnung auf 452,20 Euro, da sie die von dem Bevollmächtigten geltend gemachte Terminsgebühr nach der Nr. 3106 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) mit der Begründung ablehnte, ein Termin sei nicht durchgeführt worden.
Auf die Erinnerung des Bevollmächtigten hat der zuständige Kammervorsitzende des SG der Erinnerung mit Beschluss vom 30.10.2007 abgeholfen und hierzu die Auffassung vertreten, die Terminsgebühr könne auch durch den Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren anfallen. Die Beschwerde hat das SG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache für die Staatskasse zugelassen.
Die Staatskasse hat am 30.11.2007 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat und die das SG dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt hat. Auch im Hinblick auf den Grundsatzbeschluss des erkennenden Senats zur Unzulässigkeit von Beschwerden gegen SG-Entscheidungen auf Erinnerung gegen Kostenbeamtenbeschlüsse - (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 12.06.2007 - L 12 AL 1353/07 KO-B) werde an der Beschwerde festgehalten. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung und erfordere eine obergerichtliche Klärung.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen des SG mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Nach § 178 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht endgültig, wenn gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gericht angerufen wird.
Ein solcher Fall liegt hier vor, nachdem das SG auf die Erinnerung gegen die Entscheidung seines Kostenbeamten entschieden hat. Die nach der Rechtsmittelbelehrung des SG mögliche Beschwerde gegen richterliche Beschlüsse im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 RVG steht dem Bevollmächtigten nach dem Gesetz nicht zu. Durch die insoweit unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann die Zulässigkeit einer Beschwerde zum LSG nicht bewirkt werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 12.06.2007 - L 12 AL 1353/07 KO-B).
Das Gleiche gilt auch vorliegend für die ausdrückliche Zulassung der Beschwerde, weil die Zulässigkeit einer Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) nicht durch das SG bewirkt werden kann, wenn das Gesetz die Möglichkeit der Beschwerde ausschließt.
Wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172 ff. SGG ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG ausgeschlossen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.12.2006 - L 8 B 4/06 SO SF -, m. w. N.; juris). Nach der grundlegenden Systematik des SGG sind auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse des SG unanfechtbar. Neben der Regelung des § 178 Satz 1 SGG sieht deshalb das SGG für das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 Abs. 2 SGG und in Verfahren zur Feststellung der Pauschgebühr in § 189 Abs. 2 SGG nur eine gerichtliche - endgültige - Entscheidung auf die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten vor, nicht aber eine Beschwerdemöglichkeit gegen den auf die Erinnerung hin ergangenen Beschluss.
Die Beschwerdemöglichkeit nach § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 RVG ist danach nur in Verfahrensordnungen denkbar, die diese Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben. Für Fragen der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz jedoch nur das allgemeinere Gesetz (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.1990 - L 11 S (KA) 32/89 -; LSG Berlin, Beschluss vom 14.10.2003 - L 5 B 14/02 RJ -).
Dementsprechend kann das RVG in seinem verfahrensrechtlichen Teil nicht eine Gebührennachprüfungsinstanz schaffen, die es als solche in der Sozialgerichtsbarkeit nicht gibt.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen weist in der oben zitierten Entscheidung zutreffend darauf hin, dass der Ausschluss der Beschwerde der Einheitlichkeit des Verfahrens dient, weil nur so unterschiedliche Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG und im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG vermieden werden können. Denn es ist kein vernünftiger Grund dafür erkennbar, dass in Kostenfestsetzungsverfahren gegen den unterlegenen Verfahrensgegner das SG endgültig über die Kosten entscheidet, in Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse aber seine Entscheidung mit der Beschwerde überprüfbar sein soll.
Dies zeigt sich in den Fällen besonders deutlich, in dem nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und einem teilweisen Obsiegen in der Hauptsache nur ein Teil der klägerischen außergerichtlichen Kosten von der Staatskasse und der Rest von der Beklagten der Hauptsache zu tragen sind. Nur hinsichtlich des Kostenanteils, der von der Staatskasse zu tragen ist, könnte dann Beschwerde nach dem RVG zum LSG eingelegt werden, nicht jedoch hinsichtlich des Kostenanteils, der von der Beklagten zu tragen ist.
Es liegt auf der Hand, dass insofern die Gefahr abweichender und widersprüchlicher Kostenentscheidungen hinsichtlich desselben Hauptsacheverfahrens besteht.
Auch das Argument, die §§ 193 ff. SGG seien vorliegend nicht einschlägig, da hierin nur die Kostentragung der Beteiligten untereinander geregelt werde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Sowohl in § 197 Abs. 2 SGG als auch in § 178 Satz 1 SGG und § 189 Abs. 2 SGG ist für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit einheitlich geregelt, dass auf Erinnerungen gegen Beschlüsse des Urkundsbeamten nur noch ein Rechtsbehelf am selben Gericht besteht.
Die vorliegende Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG und § 56 Abs. 2 Satz 3 sowie § 33 Abs. 9 RVG.
Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved