Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 17 R 5105/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 747/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 455/07 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. August 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Bewertung von Beitragszeiten bei der Rentenberechnung. Aufgrund eines vor dem Sozialgericht München am 08.08.2002 geschlossenen Vergleichs war die Beklagte verpflichtet, die Bewertung dieser Zeiten bei der Berechnung der Renten, die der Kläger für die Zeit seit 01.01.1990 bezieht, zu überprüfen.
In der Zeit vom 21.08.1945 bis 25.04.1946 war der Kläger bei einer Firma C. in B. beschäftigt, nach seinen Angaben nicht in einem Lehrverhältnis. Hierzu existiert ein Versichertenausweis 1946 der Versicherungsanstalt B. , wonach für diese Beschäftigung in diesem Zeitraum 37,05 Reichsmark an Beiträgen in Höhe von 20 v.H. des tatsächlichen Bruttoverdienstes abgeführt worden sind. Der Kläger macht geltend, das hierbei zugrunde gelegte Bruttoentgelt könne nicht stimmen, da er den Unterhalt für die Familie habe verdienen müssen und Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen worden sei. Der monatliche Verdienst habe deshalb über 200,00 Reichsmark liegen müssen. Eine genaue Höhe der Bruttoentgelte hat der Kläger nicht angegeben. Er führt Überlegungen an, warum es zu einer absichtlichen Beitragsverkürzung durch den Arbeitgeber gekommen sei. Der Versicherungsanstalt B. wirft er vor, pflichtwidrig nicht die zutreffende Höhe der beitragspflichtigen Bruttoentgelte ermittelt zu haben. Sie müssten sich heute noch ermitteln lassen.
In der Zeit vom 15.10.1962 bis 08.06.1963 war der Kläger für eine Firma H. E. im Bundesgebiet tätig. Die Beklagte legte den Rentenberechnungen die von der B. Kasse als Einzugsstelle gemeldeten Entgelte zugrunde. Über diese Entgelte und die darauf gezahlten Beiträge war es bereits im Jahre 1963 zum Streit des Klägers mit der Kasse gekommen, weil ihm diese aufgrund der Meldungen des Auftraggebers Bruttoverdienste bestätigt hatte, die nach Ansicht des Klägers nicht zutreffend waren. Im November 1963 teilte die Kasse dem Kläger mit, es hätten bei einer Prüfung bei dem Auftraggeber keine Unstimmigkeiten festgestellt werden können. Der Kläger selbst habe erklärt, dass er weder Lohnabrechnungen noch sonst etwas erhalten habe. Im Mai 1968 teilte die Steuerfahndungsstelle M. dem Kläger die tatsächlich bezogenen Entgelte mit, die höher waren als die der Einzugsstelle gemeldeten.
Der Kläger möchte die tatsächlich gezahlten Entgelte bei der Berechnung der Renten zugrunde gelegt wissen. Seiner Meinung nach liegen strafbare Beitragsverkürzungen vor, die pflichtwidrig von den Einzugsstellen bzw. den Rentenversicherungsträgern nicht verfolgt worden seien.
Mit Bescheid vom 14.11.2002 lehnte die Beklagte in Ausführung des gerichtlichen Vergleiches u.a. den Ansatz erhöhter Entgelte für die oben genannten Zeiten ab. In seinem Widerspruch machte der Kläger nur noch diese Zeiten geltend. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Die anschließende Klage hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 25.08.2005 als unbegründet abgewiesen. Es sei nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass für die streitigen Zeiten höhere Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien als in den Versicherungskarten dokumentiert. Es komme im Leistungsverfahren allein darauf an, ob und in welchem Umfang Beiträge entrichtet worden seien oder als entrichtet gelten, nicht aber darauf, ob und in welchem Umfang sie zu entrichten gewesen wären. Dabei sei unerheblich, aus welchen Gründen gegebenenfalls zu geringe Beiträge entrichtet worden seien.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und begehrt in der Sache die Neuberechnung seiner Renten für die Zeit ab 01.01.1990 nach den tatsächlich bezogenen Entgelten in den streitbefangenen Zeiten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass er nach § 153 Abs.4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen könne, wenn er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und erwäge, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Kläger hat am 27.02.2006 ausgeführt, dass er nicht damit einverstanden sei, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Er bitte um Fristverlängerung,um den von ihm vorgetragenen Sachverhalt noch vervollständigen zu können. Der Senat hat mit Schreiben vom 06.03.2006 dem Kläger mitgeteilt, dass die Frist nicht verlängert werde.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung waren die Akten der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts München in den vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zeiten fließen für die Zeit bis 31.12.1991 nach § 32 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und für die Zeit ab 01.01.1992 nach §§ 307, 64 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VI als Beitragszeiten in die Rentenberechnung ein. Sowohl nach § 32 Abs.2 AVG als auch nach § 66 Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit § 55 Abs.1 SGB VI kommt es allein darauf an, ob und inwieweit für diese Zeiten Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob Beiträge hinterzogen oder wegen Verjährung nicht gezahlt worden sind (vgl. BSG SozR 3-5800 § 1 Nr.1).
Im vorliegenden Fall steht fest und wird vom Kläger auch nicht bestritten, dass Beiträge nur in der Höhe gezahlt worden sind, wie sie in der Versicherungskarte ausgewiesen bzw. von der Einzugsstelle gemeldet worden sind. Hieran hat die Beklagte zu Recht bei der Berechnung der Renten angeknüpft. Ein Sachverhalt, nach dem nicht gezahlte Beiträge von Gesetzes wegen als gezahlt gelten, liegt beim Kläger nicht vor.
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob ein vorwerfbares Verhalten, wie es der Kläger gegenüber dem früheren Rentenversicherungsträger und der Einzugsstelle geltend macht, an diesem Grundsatz der Rentenberechnung nach den gesetzlichen Vorschriften etwas ändern würde. Für ein solches vorwerfbares Verhalten gibt es keine Anhaltspunkte. Aus den Eintragungen im Versichertenausweis 1946, in dessen Besitz der Kläger war und aus dem Schriftverkehr mit der B. Kasse im Jahre 1963 wusste der Kläger jeweils aktuell, welche Beiträge auf welcher Beitragsbemessungsgrundlage für die Rentenversicherung abgeführt worden waren. Im Gegensatz zu den genannten Stellen hatte der Kläger auch Kenntnis von der Höhe seiner Arbeitsentgelte. Soweit hier Unterschiede bestanden, wäre es am Kläger gewesen, sich an die Einzugsstellen zu wenden, die höheren Arbeitsentgelte nachzuweisen und so die Einzugsstellen in den Stand zu versetzen, vom Arbeitgeber geschuldete und nicht abgeführte Beiträge von diesem einzuziehen. Dies hat der Kläger unterlassen und kann es deshalb nicht den betreffenden Stellen zum Vorwurf machen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Bewertung von Beitragszeiten bei der Rentenberechnung. Aufgrund eines vor dem Sozialgericht München am 08.08.2002 geschlossenen Vergleichs war die Beklagte verpflichtet, die Bewertung dieser Zeiten bei der Berechnung der Renten, die der Kläger für die Zeit seit 01.01.1990 bezieht, zu überprüfen.
In der Zeit vom 21.08.1945 bis 25.04.1946 war der Kläger bei einer Firma C. in B. beschäftigt, nach seinen Angaben nicht in einem Lehrverhältnis. Hierzu existiert ein Versichertenausweis 1946 der Versicherungsanstalt B. , wonach für diese Beschäftigung in diesem Zeitraum 37,05 Reichsmark an Beiträgen in Höhe von 20 v.H. des tatsächlichen Bruttoverdienstes abgeführt worden sind. Der Kläger macht geltend, das hierbei zugrunde gelegte Bruttoentgelt könne nicht stimmen, da er den Unterhalt für die Familie habe verdienen müssen und Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen worden sei. Der monatliche Verdienst habe deshalb über 200,00 Reichsmark liegen müssen. Eine genaue Höhe der Bruttoentgelte hat der Kläger nicht angegeben. Er führt Überlegungen an, warum es zu einer absichtlichen Beitragsverkürzung durch den Arbeitgeber gekommen sei. Der Versicherungsanstalt B. wirft er vor, pflichtwidrig nicht die zutreffende Höhe der beitragspflichtigen Bruttoentgelte ermittelt zu haben. Sie müssten sich heute noch ermitteln lassen.
In der Zeit vom 15.10.1962 bis 08.06.1963 war der Kläger für eine Firma H. E. im Bundesgebiet tätig. Die Beklagte legte den Rentenberechnungen die von der B. Kasse als Einzugsstelle gemeldeten Entgelte zugrunde. Über diese Entgelte und die darauf gezahlten Beiträge war es bereits im Jahre 1963 zum Streit des Klägers mit der Kasse gekommen, weil ihm diese aufgrund der Meldungen des Auftraggebers Bruttoverdienste bestätigt hatte, die nach Ansicht des Klägers nicht zutreffend waren. Im November 1963 teilte die Kasse dem Kläger mit, es hätten bei einer Prüfung bei dem Auftraggeber keine Unstimmigkeiten festgestellt werden können. Der Kläger selbst habe erklärt, dass er weder Lohnabrechnungen noch sonst etwas erhalten habe. Im Mai 1968 teilte die Steuerfahndungsstelle M. dem Kläger die tatsächlich bezogenen Entgelte mit, die höher waren als die der Einzugsstelle gemeldeten.
Der Kläger möchte die tatsächlich gezahlten Entgelte bei der Berechnung der Renten zugrunde gelegt wissen. Seiner Meinung nach liegen strafbare Beitragsverkürzungen vor, die pflichtwidrig von den Einzugsstellen bzw. den Rentenversicherungsträgern nicht verfolgt worden seien.
Mit Bescheid vom 14.11.2002 lehnte die Beklagte in Ausführung des gerichtlichen Vergleiches u.a. den Ansatz erhöhter Entgelte für die oben genannten Zeiten ab. In seinem Widerspruch machte der Kläger nur noch diese Zeiten geltend. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Die anschließende Klage hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 25.08.2005 als unbegründet abgewiesen. Es sei nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass für die streitigen Zeiten höhere Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien als in den Versicherungskarten dokumentiert. Es komme im Leistungsverfahren allein darauf an, ob und in welchem Umfang Beiträge entrichtet worden seien oder als entrichtet gelten, nicht aber darauf, ob und in welchem Umfang sie zu entrichten gewesen wären. Dabei sei unerheblich, aus welchen Gründen gegebenenfalls zu geringe Beiträge entrichtet worden seien.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und begehrt in der Sache die Neuberechnung seiner Renten für die Zeit ab 01.01.1990 nach den tatsächlich bezogenen Entgelten in den streitbefangenen Zeiten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass er nach § 153 Abs.4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen könne, wenn er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und erwäge, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Kläger hat am 27.02.2006 ausgeführt, dass er nicht damit einverstanden sei, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Er bitte um Fristverlängerung,um den von ihm vorgetragenen Sachverhalt noch vervollständigen zu können. Der Senat hat mit Schreiben vom 06.03.2006 dem Kläger mitgeteilt, dass die Frist nicht verlängert werde.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung waren die Akten der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts München in den vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zeiten fließen für die Zeit bis 31.12.1991 nach § 32 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und für die Zeit ab 01.01.1992 nach §§ 307, 64 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VI als Beitragszeiten in die Rentenberechnung ein. Sowohl nach § 32 Abs.2 AVG als auch nach § 66 Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit § 55 Abs.1 SGB VI kommt es allein darauf an, ob und inwieweit für diese Zeiten Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob Beiträge hinterzogen oder wegen Verjährung nicht gezahlt worden sind (vgl. BSG SozR 3-5800 § 1 Nr.1).
Im vorliegenden Fall steht fest und wird vom Kläger auch nicht bestritten, dass Beiträge nur in der Höhe gezahlt worden sind, wie sie in der Versicherungskarte ausgewiesen bzw. von der Einzugsstelle gemeldet worden sind. Hieran hat die Beklagte zu Recht bei der Berechnung der Renten angeknüpft. Ein Sachverhalt, nach dem nicht gezahlte Beiträge von Gesetzes wegen als gezahlt gelten, liegt beim Kläger nicht vor.
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob ein vorwerfbares Verhalten, wie es der Kläger gegenüber dem früheren Rentenversicherungsträger und der Einzugsstelle geltend macht, an diesem Grundsatz der Rentenberechnung nach den gesetzlichen Vorschriften etwas ändern würde. Für ein solches vorwerfbares Verhalten gibt es keine Anhaltspunkte. Aus den Eintragungen im Versichertenausweis 1946, in dessen Besitz der Kläger war und aus dem Schriftverkehr mit der B. Kasse im Jahre 1963 wusste der Kläger jeweils aktuell, welche Beiträge auf welcher Beitragsbemessungsgrundlage für die Rentenversicherung abgeführt worden waren. Im Gegensatz zu den genannten Stellen hatte der Kläger auch Kenntnis von der Höhe seiner Arbeitsentgelte. Soweit hier Unterschiede bestanden, wäre es am Kläger gewesen, sich an die Einzugsstellen zu wenden, die höheren Arbeitsentgelte nachzuweisen und so die Einzugsstellen in den Stand zu versetzen, vom Arbeitgeber geschuldete und nicht abgeführte Beiträge von diesem einzuziehen. Dies hat der Kläger unterlassen und kann es deshalb nicht den betreffenden Stellen zum Vorwurf machen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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