Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 10 KR 33/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 72/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auch wer in der gesetzlichen Krankenversicherung als frewillig versicherter, hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger nur den Mindestbeitrag zahlt, hat bei der Berechnung des Krankengeldes grundsätzlich keinen Anspruch auf eine rückwirkende Berücksichtigung eines erst später ergangenen und vorgelegten, die Zeit vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit betreffenden Einkommensteuerbescheides. Das Regelentgelt zur Bestimmung des Krankengeldes bestimmt sich grundsätzlich nur nach dem zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls der Krankenkasse vorgelegten Einkommensteuerbescheid.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. Juni 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger für die Zeit vom 04.11.2002 bis 31.12.2002 zustehenden Krankengeldes.
Der am ...1941 geborene Kläger war vom 01.01.1978 bis zum 31. Dezember 2002 als selbständiger Elektromeister tätig und als solcher freiwilliges Mitglied der Beklagten. Sein Versicherungsschutz erstreckte sich auf Krankengeld ab der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Am 11.10.2002 übermittelte die Steuerberatungsgesellschaft S. den Einkommensteuerbescheid für den Kläger und seine Ehefrau für das Jahr 2000 vom 30.04.2002. Er weist für den Kläger Einkünfte von 1.267,00 DM aus. Die Beitragsbemessung im Jahr 2002 und in den Vorjahren erfolgte auf der Grundlage von § 240 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nach dem Mindestbeitrag für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige.
Vom 21.10.2002 bis 31.12.2002 war der Kläger ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Sanitätsrat Dr. P1 , Facharzt für Allgemeinmedizin, arbeitsunfähig erkrankt. Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 17.12.2002 Krankengeld in Höhe von 1,25 EUR täglich für einen Teil dieses Zeitraums. Für die 40 Tage im Zeitraum vom 04.11.2002 bis 13.12.2002 errechnete die Beklagte nach Abzug des Beitrags zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,40 EUR einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 49,60 EUR ([40 Tage x 1,25 EUR =] 50,00 EUR – 0,40 EUR = 49,60 EUR). Dabei legte sie der Berechnung des Krankengeldes die Angaben im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 zu Grunde, der ihr am 11.10.2002 übermittelt worden war. Dort sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.209 DM und aus Beteiligungen in Höhe von 58 DM (insgesamt 1.267 DM = 647,81 EUR = 53,98 EUR monatlich) ausgewiesen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V =) 53,98 EUR x 70 %: 30 Tage ~ 1,25 EUR). Am 23.12.2002 übersandte die Steuerberatungsgesellschaft S. der Beklagten im Namen des Klägers Unterlagen zu dessen Einkommen im Jahr 2001. Gegenüber dem "Jahresüberschuss" zum 31.12.2000 in Höhe von 1.208,99 DM ergebe sich zum 31.12.2001 ein solcher in Höhe von 16.339,82 DM. Der Kläger wünsche, dass sein Krankengeldanspruch unter Zugrundelegung seines Einkommens im Jahre 2001 berechnet werde. Der Steuerbescheid für 2001 liege noch nicht vor.
Mit Schreiben vom 29.12.2002 – bei der Beklagten am 02.01.2003 eingegangen – legte der Kläger gegen den Bescheid vom 17.12.2002 mit der Begründung Widerspruch ein, der Berechnung seines Krankengeldanspruchs müsse der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 zu Grunde gelegt werden. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 liege dem Finanzamt Auerbach seit Oktober 2002 vor. Die Bearbeitungsdauer durch das Finanzamt dürfe nicht zu seinen Lasten gehen.
Mit Bescheid vom 30.12.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger Krankengeld in Höhe von 1,25 EUR täglich für den Zeitraum vom 14.12.2002 bis 31.12.2002. Nach Abzug des Beitrags zur Pflegeversicherung errechnete die Beklagte einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 21,08 EUR (17 Tage x 1,25 EUR = 21,25 – 0,17 EUR = 21,08 EUR).
Im Widerspruchsverfahren hielt der Kläger mit Schreiben vom 07.03.2003 an seiner bisherigen Auffassung fest. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 liege ihm bis zum 12.03.2003 vor. Danach werde er sofort eine Kopie dieses Bescheides an die Beklagte übersenden. Bis dahin könne diese sein Krankengeld unter Vorbehalt festsetzen und auszahlen.
Unter dem 17.03.2003 übersandte der Kläger der Beklagten den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 12.03.2003. Dieser weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 16.339 DM und Einkünfte aus Beteiligungen in Höhe von 140 DM aus.
Durch Widerspruchsbescheid vom 26.03.2003, der ausdrücklich nur auf den Bescheid vom 17.12.2002 Bezug nimmt, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ihm stehe zwar ein Anspruch auf Krankengeld ab der dritten Woche gemäß § 44 SGB V in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung der Beklagten ab dem 04.11.2002 zu. Die von der Beklagten berechnete Höhe des Krankengeldes entspreche jedoch § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGB V und könne nicht beanstandet werden. Für die Berechnung der Höhe des Krankengeldes sei das durch den Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2000 nachgewiesene Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) maßgeblich.
Gegen den ihm am 27.03.2003 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 28.04.2003 (einem Montag) Klage beim Sozialgericht Chemnitz (SG) erhoben und zur Begründung seinen bisherigen Standpunkt wiederholt. Es sei für ihn insbesondere unerklärlich, weshalb die Beklagte sich im Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 nicht an ihn selbst gewandt habe. Für ihn gehe es um einen Betrag von etwa 1.740 EUR. Später hat er eingeschätzt, etwa 900 EUR beanspruchen zu können.
Die Beklagte hat vorgetragen, für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer seien, gelte als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgeblich gewesen sei. Hinsichtlich des Arbeitseinkommens sei ein Bemessungszeitraum nicht vorhanden. Deshalb gelte als Regelentgelt der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsberechnung aus dem Arbeitseinkommen maßgebliche kalendertägliche Betrag. Änderungen des Arbeitseinkommens unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit seien zu berücksichtigen, sofern sie sich in einer bescheidmäßigen Beitragsanpassung niedergeschlagen hätten. Nachträgliche Beitragskorrekturen bei abweichenden Einkommensverhältnissen könnten eine Änderung der Krankengeldansprüche nicht mehr bewirken. Der Steuerbescheid für 2001 habe zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen.
Mit Urteil vom 13.06.2006 hat das SG die Beklagte verurteilt, "unter Abänderung der Bescheide vom 17.12.2002 und 30.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2003 dem Kläger für den Zeitraum 04.11.2002 bis 31.12.2002 Krankengeld nach den gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des im Einkommensteuerbescheid 2001 (Bescheid des Finanzamtes Auerbach vom 12.03.2003) ausgewiesenen Einkommens aus Gewerbebetrieb zu zahlen". Die zulässige Klage sei begründet, weil der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 04.11.2002 bis 31.12.2002 in der Höhe habe, die sich unter Zugrundelegung der Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb ausweislich des Einkommensteuerbescheides für 2001 ergebe – abzüglich bereits gezahlter 70,68 EUR. Die Höhe des aus § 44 Abs. 1 SGB V folgenden Anspruchs des Klägers auf Krankengeld für die Zeit vom 04.11.2002 bis 31.12.2002 richte sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 SGB V. Danach betrage das Krankengeld 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliege (Regelentgelt). Als Regelentgelt gelte der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebende kalendertägliche Betrag. Die Verweisung in § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V auf das der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Einkommen beziehe sich aufgrund der in § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V zum Ausdruck kommenden Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes aber nicht auf das der Beitragsberechnung nach § 240 Abs. 4 SGB V zu Grunde liegende Einkommen, sondern lediglich auf denjenigen Teil der Einkünfte, der als erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen für die rechtliche Zuordnung zu den verschiedenen Varianten der Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V maßgebend sei. Bei freiwillig versicherten Selbständigen – wie dem Kläger – sei für die Berechnung des Krankengeldes deshalb nicht das nach § 240 Abs. 4 SGB V herangezogene höhere Fiktiveinkommen maßgeblich, sondern das durch die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich ausfallende Arbeitseinkommen. Denn das Krankengeld könne grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen habe und die wegen der Erkrankung entfielen. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten sei deshalb nicht auf das bei der letzten Beitragsprüfung vor der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich zu Grunde gelegte Einkommen – hier das mit Einkommen-steuerbescheid für 2000 nachgewiesene Einkommen – abzustellen, sondern auf das durch die Arbeitsunfähigkeit ausfallende Einkommen. Das sei das Arbeitseinkommen, das der Versicherte unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit durch die selbständige Tätigkeit erzielt habe. Bisher sei nicht geklärt, wie und für welchen Zeitraum das tatsächliche Einkommen von hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln sei. Während für Arbeitnehmer in § 47 Abs. 2 SGB V eine entsprechende Regelung hierüber getroffen worden sei, fehle es an einer solchen für hauptberuflich Selbständige. Bei ihnen existiere kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sei Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Aus diesem Grunde stoße auch ein Abstellen auf die letzten vier Wochen vor der Arbeitsunfähigkeit in Anlehnung an § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V oder auf die letzten drei Monate vor der Arbeitsunfähigkeit auf Schwierigkeiten, weil dadurch der besonderen Einkommenssituation selbständig Tätiger nicht Rechnung getragen werden könne. Die Verknüpfung des sozialversicherungsrechtlichen Begriffs des Arbeitseinkommens mit der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung rechtfertige es vielmehr, für die Bestimmung des Arbeitseinkommens grundsätzlich auf den Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen. Dabei sei der Krankengeldberechnung grundsätzlich derjenige Veranlagungszeitraum zu Grunde zu legen, in welchem die Arbeitsunfähigkeit eintrete. Insoweit sei problematisch, dass die Einkommensteuerfestsetzung nachträglich erfolge und regelmäßig erst erhebliche Zeit nach Abschluss des für die Krankengeldberechnung maßgeblichen Zeitraumes vorliege. Dies rechtfertige es – entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht – für die Krankengeldberechnung ausschließlich den letzten der Beklagten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorliegenden Einkommensteuerbescheid heranzuziehen. Eine solche Vorgehensweise finde weder eine Grundlage im Gesetz noch werde sie der Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes gerecht. Den bei der Ermittlung des im laufenden Veranlagungszeitraum erzielten Arbeitseinkommens auftretenden Schwierigkeiten sei vielmehr durch die Instrumentarien des Verwaltungsverfahrens zu begegnen, insbesondere bestehe die Möglichkeit der Festsetzung des Krankengeldes unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung nach § 32 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Für die Beitragsbemessung sei zwar insoweit anerkannt, dass eine Korrektur für die Vergangenheit aufgrund neuer Tatsachen hinsichtlich der Einkommensverhältnisse nicht zu erfolgen habe. Der hierfür ausschlaggebende Gesichtspunkt, eine bis auf weiteres maßgebende Beitragserhebung auch in den Fällen zu ermöglichen, in denen mangels Angaben und Unterlagen über die aktuellen Einnahmen auf frühere Feststellungen zurückgegriffen werden müsse, treffe für das Krankengeld aber nicht zu. Ausgehend hiervon sei für die Bestimmung der Höhe des Krankengeldanspruchs des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum auf die im Einkommensteuerbescheid für 2001 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb abzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass das Einkommen des Klägers in der Folgezeit bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wesentlichen Schwankungen unterlegen habe, bestünden nicht.
Gegen das der Beklagten am 19.06.2006 zugestellte Urteil hat diese am 19.07.2006 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt.
Die Beklagte trägt vor, für die rechtliche Zuordnung nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V sei nicht das tatsächlich bezogene Einkommen maßgebend, sondern das vor der jeweiligen Beitragsbemessung nachgewiesene Einkommen. Spätere Änderungen des Einkommens seien erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats wirksam (§ 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Wegen der allgemeinen Verweisung in § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V könne insoweit auch bei der Krankengeldberechnung eine Änderung des Einkommens erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Der Einkommensteuerbescheid für 2001 sei aber erst am 12.03.2003 erlassen worden. Eine veränderte Beitragserhebung könne somit erst nach dem 12.03.2003 erfolgen. Frühestens mit der Beitragsfestsetzung beziehungsweise erneuter Arbeitsunfähigkeit könne dann eine Krankengeldneuberechnung erfolgen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. Juni 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des SG für zutreffend.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
I. Streitgegenständlich ist nicht nur der Bescheid vom 17.12.2002 (bezüglich der Zeit vom 04.11.2002 bis 13.12.2002) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2003. Zwar findet der Bescheid vom 30.12.2002 (bezüglich der Zeit vom 14.12.2002 bis 31.12.2002) im Widerspruchsbescheid vom 26.03.2003 keine ausdrückliche Erwähnung. Er betrifft jedoch ebenfalls die im Widerspruchsbescheid genannte Zeit "ab dem 04.11.2002" und regelt den zweiten Teil eines zusammenhängenden, auf derselben Erkrankung beruhenden abgeschlossenen Arbeitsunfähigkeitssachverhalts, bei dem allein die Höhe des Krankengeldes streitig ist und aufgrund dessen der Kläger für den gesamten Zeitraum einheitlich die Berücksichtigung eines höheren Bemessungsentgelts begehrt. Bei der gebotenen weiten Auslegung (s. nur Leitherer in: Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 96 Rn. 4) der §§ 86, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Bescheid vom 30.12.2002 schon unter den Gesichtspunkten der Prozessökonomie und des Vertrauensschutzes jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und weil dort nicht berücksichtigt nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden.
II. Die Berufung ist zulässig.
Der Kläger begehrt für die Zeit vom 04.11.2002 bis 31.12.2002, also für insgesamt 58 Tage, höheres Krankengeld. § 47 Abs. 1 Satz 7 SGB V in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.08.2002 (BGBl. I S. 3352) bestimmt ausdrücklich, dass für den Fall, dass Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen ist, dieser mit 30 Tagen anzusetzen ist. Da der streitgegenständliche Zeitraum den gesamten Dezember umfasst, kommt diese Vorschrift zur Anwendung, so dass Krankengeld für 57 Tage im Streit steht. Während die Beklagte dem Kläger unter Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheides für 2000 (Einkünfte des Klägers in Höhe von 1.267 DM) Krankengeld in Höhe von 70,68 EUR bewilligt hat, verlangt er die Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheides für 2001 (Einkünfte des Klägers in Höhe von 16.479 DM) bei der Berechnung des Krankengeldes; d. h.: 16.479 DM jährlich = 8.425,58 EUR jährlich = 702,13 EUR monatlich. Ausgehend von diesem Betrag ergibt sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V ein Regelentgelt von (702,13 EUR x 0,7: 30 =) 16,38 EUR täglich. Daraus errechnet sich ein Krankengeldanspruch von (16,38 EUR x 57 Tage =) 933,66 EUR abzüglich der Beiträge zur Pflegeversicherung. Auch unter Berücksichtigung der Beiträge zur Pflegeversicherung führt die Differenz aus bewilligtem (70,68 EUR) und beanspruchtem Krankengeld (933,66 EUR abzüglich der Beiträge zur Pflegeversicherung) nicht zu einem Unterschreiten der 500 EUR-Grenze in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
III. Die Berufung ist auch begründet.
Zu Unrecht hat das SG die Beklagte verurteilt, unter Abänderung der Bescheide vom 17.12.2002 und 30.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2003 dem Kläger für den Zeitraum vom 04.11.2002 bis 31.12.2002 Krankengeld nach den gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des im Einkommensteuerbescheid 2001 (Bescheid des Finanzamtes Auerbach vom 12.03.2003) ausgewiesenen Einkommens aus Gewerbebetrieb zu zahlen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Krankengeld unter Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2001 im streitgegenständlichen Zeitraum zu.
1. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung der Beklagten für das Jahr 2002 haben Versicherte ab der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Diese Voraussetzungen waren beim Kläger gegeben. Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Krankengeld im streitigen Zeitraum. Im Übrigen sind die angegriffenen Bescheide insoweit bestandskräftig.
2. Gegen die zuerkannte Höhe des Krankengeldes bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Jedenfalls ist der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Höhe des Krankengeldanspruchs richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Danach beträgt das Krankengeld 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V gilt als Regelentgelt für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, derjenige kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war. Die dadurch in Bezug genommene Beitragsbemessung richtet sich nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V.
a) Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich eine Koppelung der Krankengeldhöhe an die Beitragsbemessung. Maßgeblich soll gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V "der kalendertägliche Betrag sein, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war". Zur Ermittlung dieses Regelentgelts ist auf § 15 SGB IV abzustellen, der für alle Zweige der Sozialversicherung gilt (s. nur Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 22.03.2006 – B 12 KR 14/05 R – SozR 4-2500 § 240 Nr. 5 Rn. 16, und Vor in LPK-SGB IV, § 15 Rn. 1).
b) Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnerzielungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (Satz 2). Diese Begriffsbestimmung gilt auch für den Bereich der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.1984 – 12 RK 32/82 – BSGE 57, 235, 236 f.). Die Anknüpfung an das Steuerrecht dient der Verwaltungsvereinfachung (s. BSG, Urteil vom 26.11.1984 – 12 RK 32/82 – BSGE 57, 235, 237, und Urteil vom 27.11.1984 – 12 RK 70/82 – BSGE 57, 240, 246). Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass Selbständigkeit kein singuläres Phänomen ist, weshalb regelmäßige Abänderungen von einmal ergangenen Bescheiden von einer Massenverwaltung nicht rückwirkend geleistet werden können. Vielmehr ist in der Regel eine endgültige Beitragsfestsetzung erforderlich. Darum ist eine Korrektur des Arbeitseinkommens aufgrund späterer steuerlicher Unterlagen nur für die Zukunft möglich (vgl. BSG, Urteil vom 27.11.1984 – 12 RK 70/82 – BSGE 57, 240, 245 f., und BSG, Urteil vom 22.03.2006 – B 12 KR 14/05 R – SozR 4-2500 § 240 Nr. 5 Rn. 16; anderer Ansicht für die Ermittlung der Höhe des Krankengeldes Biehl, SGb 2004, 738 [743], der auf die in den letzten drei Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Einnahmen abstellen will).
Käme eine krankengeldrechtliche Korrektur des Arbeitseinkommens aufgrund neuer Unterlagen zugunsten des Versicherten für die Vergangenheit in Betracht, so erfolgte eine Risikoverschiebung zulasten der Krankenkassen. Denn dann müsste die Krankenkasse Krankengeld nach einer höheren Bemessungsgrundlage gewähren als nach der, nach der sie Beiträge erhoben hat und erheben durfte. Dieses Problem tritt zwar dann nicht auf, wenn der Versicherte rückwirkend ein höheres Arbeitseinkommen nachweisen kann, das aber immer noch unterhalb der Mindestbeitragsbemessungsgrenze des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V liegt. Dies ist jedoch kein maßgeblicher Grund für eine von der Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheides abweichende Ermittlung des Regelentgelts. Denn der Mindestbeitrag dient im Rahmen der freiwilligen Versicherung dazu, zwischen dem gewährten Versicherungsschutz und dem dafür aufzuwendenden Versicherungsbeitrag eine "Mindestäquivalenz" zu bewirken. Der Versicherungsschutz erfasst aber nicht nur und nicht einmal vordringlich das Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit, sondern vor allem Sach- und Dienstleistungen bei Krankheit. Aus dem Mindestbeitrag folgt mithin gerade nicht, dass ein derart Versicherter bei der Berechnung des Krankengeldes Anspruch darauf hat, besser gestellt zu werden als ein freiwillig versicherter hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger, der jenseits der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze entrichtet, bei dem grundsätzlich der letzte Einkommensteuerbescheid maßgeblich ist. Ließe man eine rückwirkende günstigere Bestimmung des Regelentgelts unterhalb der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu, würde dem nach dem Mindestbeitrag freiwillig Versicherten die Möglichkeit eröffnet, sein versichertes Arbeitsunfähigkeitsrisiko allein wegen der Mindestverbeitragung besser zu bewerten, obwohl dies nicht der Fall wäre, wenn es den Mindestbeitrag nicht gäbe. Denn dann würde auch nur auf den zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid abgestellt. Da die unterschiedliche verfahrensrechtliche Ermittlung des Regelentgelts naturgemäß Auswirkungen auf dessen Höhe hat, gebietet der versicherungsrechtlich beachtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dass bei freiwillig hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen mit Anspruch auf Krankengeld ohne sachlichen Grund keine unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Maßstäbe angelegt werden. Der Mindestbeitrag ist aber, wie bereits ausgeführt, wegen seiner ganz anderen Funktion kein Grund für eine Besserstellung. Würde man eine rückwirkende Bestimmung des Regelentgelts dem mindestverbeitragten freiwillig versicherten hauptberuflich Erwerbstätigen einräumen, müsste jedoch aus Gleichbehandlungsgründen auch demjenigen, der oberhalb der Mindestbeitragsbemessungsgrenze liegt, diese Möglichkeit eröffnet werden. Insbesondere bei Versicherten, die von längerer oder wiederholter Arbeitsunfähigkeit bedroht sind, hätte dies zur Folge, dass sie zunächst durch das Hinausschieben der Einkommensteuererklärung bei zu erwartenden höheren Einkünften die Erhöhung des Beitrags vorübergehend verhindern könnten, hingegen dann, wenn sie arbeitsunfähig erkrankt sind, ohne entsprechende Beitragszahlung rückwirkend einen höheren Krankengeldanspruch erwerben könnten. Die Höhe des Krankengeldes wird aber in jedem Fall durch die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Beitragsbemessungsgrundlage begrenzt (§ 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Es ist daher grundsätzlich bei der Bestimmung des Regelentgelts immer auf den letzten Einkommensteuerbescheid abzustellen. Hierfür sprechen auch überzeugende Gründe der Verwaltungspraktikabilität (näher dazu unter e).
Freilich führt der Rückgriff auf Tatsachen aus der Vergangenheit dazu, dass es bei der Bestimmung des Arbeitseinkommens zu einer gewissen zeitlichen Verzögerung kommt (so BSG, Urteil vom 27.11.1984 – 12 RK 70/82 – BSGE 57, 240, 246, und BSG, Urteil vom 22.03.2006 – B 12 KR 14/05 R – SozR 4-2500 § 240 Nr. 5 Rn. 16), die sich dann auch bei der Berechnung der Höhe des Krankengeldes auswirkt. Im Bereich der freiwillig krankenversicherten Selbständigen kann dem Krankengeld somit nur eine relative Entgeltersatzfunktion zukommen. Häufig fallen nämlich das tatsächliche Einkommen des laufenden Jahres und das im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen auseinander, so dass die Beitragsbemessung der tatsächlichen Einkommensentwicklung hinterherhinkt (vgl. Erdmann, Die Beiträge 2004, 1 [4]). Nur auf diese Art und Weise können aber die aufgezeigten Unzuträglichkeiten vermieden werden.
c) Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem Urteil des BSG vom 30.03.2004 mit dem Aktenzeichen B 1 KR 32/02 R. Danach kommt der Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes, die vor allem in § 47 Abs. 3 SGB V ihren Ausdruck gefunden hat, eine erhebliche Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 30.03.2004 – B 1 KR 32/02 R – SozR 4-2500 § 47 Nr. 1 Rn. 6). Insofern ist Folgendes zu beachten: Zwar gilt gemäß § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V bei denjenigen freiwilligen Mitgliedern, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und – wie der Kläger – kalendertägliche Einnahmen unterhalb des dreißigsten Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 223 SGB V erzielen, mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahmen. Wegen der Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes ist für dessen Höhe in den Fällen der Mindestverbeitragung jedoch nicht fiktiv mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde zu legen. Vielmehr gilt gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgeblich war. Damit können nur diejenigen Einkünfte gemeint sein, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen. Deshalb ist § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Verweisung auf das Beitragsrecht sich nicht auf das der Beitragsberechnung zu Grunde liegende Einkommen insgesamt bezieht, sondern lediglich auf denjenigen Teil der im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) zugeflossenen Einkünfte, der als Arbeitseinkommen für die rechtliche Zuordnung zu den verschiedenen Varianten der Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V maßgebend ist (BSG, Urteil vom 30.03.2004 – B 1 KR 32/02 R – SozR 4-2500 § 47 Nr. 1 Rn. 7, 9) was sich, wie unter b) ausgeführt, grundsätzlich nach dem zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid bestimmt. Insoweit hätte die Beklagte die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 ausgewiesenen Einkünfte aus Beteiligungen in Höhe von 58 DM nicht einmal berücksichtigen dürfen. Denn im Vordergrund hat das tatsächlich erzielte Einkommen, welches durch das Krankengeld ersetzt werden soll, zu stehen (BSG, Urteil vom 30.03.2004 – B 1 KR 32/02 R – SozR 4-2500 § 47 Nr. 1 Rn. 11).
d) Aus dem Urteil des BSG vom 14.12.2006 (B 1 KR 11/06 R – SozR 4-2500 § 47 Nr. 7) ergibt sich keine für den Kläger günstigere Rechtslage. Mit dieser Entscheidung hat das BSG seine Rechtsprechung fortentwickelt und (nur) für den Fall konkretisiert, dass der Kläger vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Höchstbeiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt hatte, zu diesem Zeitpunkt aber über ein geringeres Arbeitseinkommen verfügte. Sofern in diesen Fällen der zuletzt der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Betrag erkennbar höher gewesen sei als das zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen des Versicherten, sei die Vermutung im Sinne von § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V, dass die Beitragsbemessung sein Arbeitseinkommen zutreffend widerspiegele, widerlegt (BSG, Urteil vom 14.12.2006 – B 1 KR 11/06 R – SozR 4-2500 § 47 Nr. 7 Rn. 9, 11). Nur (!) in diesem Fall müsse das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden (BSG, Urteil vom 14.12.2006 – B 1 KR 11/06 R – SozR 4-2500 § 47 Nr. 7 Rn. 11 f.). Das BSG hat in dieser Entscheidung auch klargestellt, dass "von den genannten Ausnahmefällen abgesehen, ... als Regelentgelt ohne weitere Tatsachenermittlungen auf die zuletzt maßgeblich gewesene Beitragsbemessungsgrundlage abgestellt werden" kann (BSG, Urteil vom 14.12.2006 – B 1 KR 11/06 R – SozR 4-2500 § 47 Nr. 7 Rn. 12; Hervorhebungen durch den erkennenden Senat). Diese durch den Wortlaut des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V angeordnete Vorgehensweise entspreche sowohl der Funktion des Krankengeldes als auch den Erfordernissen der Verwaltungspraktikabilität. Insbesondere müsse die Bewilligung des Krankengeldes rasch erfolgen, weil der Versicherte zur Sicherung seines Lebensunterhalts typischerweise auf das Krankengeld angewiesen sei.
Damit verfolgt diese Rechtsprechung spiegelbildlich zur Situation beim Mindestbeitrag das Ziel, dass beim Höchstbeitrag nicht von dem Erfordernis des tatsächlich eingetretenen, konkreten Arbeitseinkommensausfalls abgesehen und der Krankengeldanspruch in eine Summenversicherung wie beim privatversicherungsrechtlichen Krankentagegeldanspruch umgewandelt wird.
Vorliegend wurde der Kläger aber nach dem Mindestbeitrag veranlagt. In diesem Fall kann – selbst wenn der Auffassung gefolgt wird, die Fiktion in § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V könne auf eine widerlegliche Vermutung reduziert werden – keinerlei Vermutung eingreifen (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.09.2007 – L 5 KR 25/07 – juris Rn. 19). Vielmehr fallen hier Beitragsbemessung und vor der Arbeitsunfähigkeit erzieltes Arbeitseinkommen regelmäßig auseinander (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2007 – L 24 KR 517/06 – juris Rn. 33). Denn die Verbeitragung erfolgt unter Zugrundelegung eines fiktiven (Mindest-) Arbeitseinkommens. Das aber bedeutet, dass in der zahlenmäßig erheblichen Gruppe der Selbständigen, die nach dem Mindestbeitrag versichert sind, also in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig eine konkrete Ermittlung des Arbeitseinkommens vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit von der Krankenkasse ohne maßgebliche Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheides durchzuführen wäre. Dadurch würde nicht nur das vom Gesetzgeber vorgegebene und auch vom BSG so gesehene Regel-Ausnahme-Verhältnis (§ 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V fingiert nach seinem Wortlaut ein Regelentgelt!) umgekehrt, den Krankenkassen würden darüber hinaus Aufgaben übertragen, die eigentlich den Finanzämtern obliegen. Wenn die Ausnahme zur Regel wird, kann es nicht bei der vom BSG ausnahmsweise angeregten Inanspruchnahme von Amtshilfe des zuständigen Finanzamtes durch die Krankenkassen bleiben (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2006 – B 1 KR 11/06 R – SozR 4-2500 § 47 Nr. 7 Rn. 15).
e) Grundsätzlich ist deshalb daran festzuhalten, dass für die Beitragsbemessung auf den letzten der Krankenkasse vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorliegenden Einkommensteuerbescheid abzustellen und davon ausgehend die Höhe des Krankengeldes zu berechnen ist. Dies kann freilich nur dann gelten, wenn Einkommensteuerbescheid und Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht zu weit auseinander liegen. Dies ist bei Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2000 bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2002 nach Auffassung des Senats aber noch nicht der Fall (anders in dem vom BSG am 14.12.2006 entschiedenen Fall: Dort wurde das Krankengeld für eine Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2001 unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Jahr 1996 berechnet [BSG, Urteil vom 14.12.2006 – B 1 KR 11/06 R – SozR 4-2500 § 47 Nr. 7 Rn. 13]).
Allein diese Betrachtungsweise führt zur Möglichkeit einer raschen und regelmäßig endgültigen Bewilligung von Krankengeld. Sie ist somit von den Krankenkassen auch in der Verwaltungspraxis umsetzbar. Sie wird darüber hinaus der vom Gesetzgeber vorgesehenen Koppelung der Krankengeldhöhe an die Beitragsbemessung gerecht. Vor diesem Hintergrund vermag sich der erkennende Senat den Entscheidungen der Landessozialgerichte Rheinland-Pfalz und Berlin-Brandenburg, die auch in Fällen der Mindesteinstufung seitens der Krankenkassen konkrete Ermittlungen zum Einkommen vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit verlangen, nicht anzuschließen (s. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.09.2007 – L 5 KR 25/07 – juris Rn. 20, und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2007 – L 24 KR 517/06 – juris Rn. 33-35).
f) Nach alledem kann dahinstehen, ob die Beklagte anstelle des erst am 17.03.2003 vorgelegten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2001 wenigstens die bereits am 23.12.2002 eingereichten Unterlagen des Steuerberaters für eine Neuberechnung des Krankengeldes hätte heranziehen müssen. Denn beide Unterlagen wurden der Beklagten erst zu einem Zeitpunkt zugänglich gemacht, der nicht "vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit" lag (§ 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Selbst wenn die zeitliche Verzögerung bei der Finanzverwaltung gelegen haben mag, ist dies aufgrund der Ausführungen unter b) hinzunehmen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
V. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.
Eine Rechtssache ist dann grundsätzlich bedeutsam, sofern sie eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufwirft, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist (Meyer-Ladewig in: derselbe, SGG, 8. Auflage, § 160 Rn. 6). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist insbesondere zu bejahen, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist (Meyer-Ladewig in: derselbe, SGG, 8. Auflage, § 160 Rn. 6 b). So liegt es hier. Das BSG hat zur Korrelation von Mindestverbeitragung und Krankengeldhöhe noch keine ausdrückliche Entscheidung hinsichtlich einer etwaigen bei den Krankenkassen ausgelösten konkreten Ermittlungspflicht in Bezug auf das vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen getroffen. Die Folgerungen, die verschiedene Landessozialgerichte aus der Entscheidung des BSG vom 14.12.2006 mit dem Aktenzeichen B 1 KR 11/06 R gezogen haben (s. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.09.2007 – L 5 KR 25/07 – juris Rn. 20, und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2007 – L 24 KR 517/06 – juris Rn. 33-35), stimmen aus den oben genannten Gründen mit der vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung nicht überein.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger für die Zeit vom 04.11.2002 bis 31.12.2002 zustehenden Krankengeldes.
Der am ...1941 geborene Kläger war vom 01.01.1978 bis zum 31. Dezember 2002 als selbständiger Elektromeister tätig und als solcher freiwilliges Mitglied der Beklagten. Sein Versicherungsschutz erstreckte sich auf Krankengeld ab der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Am 11.10.2002 übermittelte die Steuerberatungsgesellschaft S. den Einkommensteuerbescheid für den Kläger und seine Ehefrau für das Jahr 2000 vom 30.04.2002. Er weist für den Kläger Einkünfte von 1.267,00 DM aus. Die Beitragsbemessung im Jahr 2002 und in den Vorjahren erfolgte auf der Grundlage von § 240 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nach dem Mindestbeitrag für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige.
Vom 21.10.2002 bis 31.12.2002 war der Kläger ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Sanitätsrat Dr. P1 , Facharzt für Allgemeinmedizin, arbeitsunfähig erkrankt. Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 17.12.2002 Krankengeld in Höhe von 1,25 EUR täglich für einen Teil dieses Zeitraums. Für die 40 Tage im Zeitraum vom 04.11.2002 bis 13.12.2002 errechnete die Beklagte nach Abzug des Beitrags zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,40 EUR einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 49,60 EUR ([40 Tage x 1,25 EUR =] 50,00 EUR – 0,40 EUR = 49,60 EUR). Dabei legte sie der Berechnung des Krankengeldes die Angaben im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 zu Grunde, der ihr am 11.10.2002 übermittelt worden war. Dort sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.209 DM und aus Beteiligungen in Höhe von 58 DM (insgesamt 1.267 DM = 647,81 EUR = 53,98 EUR monatlich) ausgewiesen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V =) 53,98 EUR x 70 %: 30 Tage ~ 1,25 EUR). Am 23.12.2002 übersandte die Steuerberatungsgesellschaft S. der Beklagten im Namen des Klägers Unterlagen zu dessen Einkommen im Jahr 2001. Gegenüber dem "Jahresüberschuss" zum 31.12.2000 in Höhe von 1.208,99 DM ergebe sich zum 31.12.2001 ein solcher in Höhe von 16.339,82 DM. Der Kläger wünsche, dass sein Krankengeldanspruch unter Zugrundelegung seines Einkommens im Jahre 2001 berechnet werde. Der Steuerbescheid für 2001 liege noch nicht vor.
Mit Schreiben vom 29.12.2002 – bei der Beklagten am 02.01.2003 eingegangen – legte der Kläger gegen den Bescheid vom 17.12.2002 mit der Begründung Widerspruch ein, der Berechnung seines Krankengeldanspruchs müsse der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 zu Grunde gelegt werden. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 liege dem Finanzamt Auerbach seit Oktober 2002 vor. Die Bearbeitungsdauer durch das Finanzamt dürfe nicht zu seinen Lasten gehen.
Mit Bescheid vom 30.12.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger Krankengeld in Höhe von 1,25 EUR täglich für den Zeitraum vom 14.12.2002 bis 31.12.2002. Nach Abzug des Beitrags zur Pflegeversicherung errechnete die Beklagte einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 21,08 EUR (17 Tage x 1,25 EUR = 21,25 – 0,17 EUR = 21,08 EUR).
Im Widerspruchsverfahren hielt der Kläger mit Schreiben vom 07.03.2003 an seiner bisherigen Auffassung fest. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 liege ihm bis zum 12.03.2003 vor. Danach werde er sofort eine Kopie dieses Bescheides an die Beklagte übersenden. Bis dahin könne diese sein Krankengeld unter Vorbehalt festsetzen und auszahlen.
Unter dem 17.03.2003 übersandte der Kläger der Beklagten den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 12.03.2003. Dieser weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 16.339 DM und Einkünfte aus Beteiligungen in Höhe von 140 DM aus.
Durch Widerspruchsbescheid vom 26.03.2003, der ausdrücklich nur auf den Bescheid vom 17.12.2002 Bezug nimmt, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ihm stehe zwar ein Anspruch auf Krankengeld ab der dritten Woche gemäß § 44 SGB V in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung der Beklagten ab dem 04.11.2002 zu. Die von der Beklagten berechnete Höhe des Krankengeldes entspreche jedoch § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGB V und könne nicht beanstandet werden. Für die Berechnung der Höhe des Krankengeldes sei das durch den Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2000 nachgewiesene Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) maßgeblich.
Gegen den ihm am 27.03.2003 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 28.04.2003 (einem Montag) Klage beim Sozialgericht Chemnitz (SG) erhoben und zur Begründung seinen bisherigen Standpunkt wiederholt. Es sei für ihn insbesondere unerklärlich, weshalb die Beklagte sich im Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 nicht an ihn selbst gewandt habe. Für ihn gehe es um einen Betrag von etwa 1.740 EUR. Später hat er eingeschätzt, etwa 900 EUR beanspruchen zu können.
Die Beklagte hat vorgetragen, für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer seien, gelte als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgeblich gewesen sei. Hinsichtlich des Arbeitseinkommens sei ein Bemessungszeitraum nicht vorhanden. Deshalb gelte als Regelentgelt der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsberechnung aus dem Arbeitseinkommen maßgebliche kalendertägliche Betrag. Änderungen des Arbeitseinkommens unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit seien zu berücksichtigen, sofern sie sich in einer bescheidmäßigen Beitragsanpassung niedergeschlagen hätten. Nachträgliche Beitragskorrekturen bei abweichenden Einkommensverhältnissen könnten eine Änderung der Krankengeldansprüche nicht mehr bewirken. Der Steuerbescheid für 2001 habe zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen.
Mit Urteil vom 13.06.2006 hat das SG die Beklagte verurteilt, "unter Abänderung der Bescheide vom 17.12.2002 und 30.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2003 dem Kläger für den Zeitraum 04.11.2002 bis 31.12.2002 Krankengeld nach den gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des im Einkommensteuerbescheid 2001 (Bescheid des Finanzamtes Auerbach vom 12.03.2003) ausgewiesenen Einkommens aus Gewerbebetrieb zu zahlen". Die zulässige Klage sei begründet, weil der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 04.11.2002 bis 31.12.2002 in der Höhe habe, die sich unter Zugrundelegung der Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb ausweislich des Einkommensteuerbescheides für 2001 ergebe – abzüglich bereits gezahlter 70,68 EUR. Die Höhe des aus § 44 Abs. 1 SGB V folgenden Anspruchs des Klägers auf Krankengeld für die Zeit vom 04.11.2002 bis 31.12.2002 richte sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 SGB V. Danach betrage das Krankengeld 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliege (Regelentgelt). Als Regelentgelt gelte der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebende kalendertägliche Betrag. Die Verweisung in § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V auf das der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Einkommen beziehe sich aufgrund der in § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V zum Ausdruck kommenden Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes aber nicht auf das der Beitragsberechnung nach § 240 Abs. 4 SGB V zu Grunde liegende Einkommen, sondern lediglich auf denjenigen Teil der Einkünfte, der als erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen für die rechtliche Zuordnung zu den verschiedenen Varianten der Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V maßgebend sei. Bei freiwillig versicherten Selbständigen – wie dem Kläger – sei für die Berechnung des Krankengeldes deshalb nicht das nach § 240 Abs. 4 SGB V herangezogene höhere Fiktiveinkommen maßgeblich, sondern das durch die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich ausfallende Arbeitseinkommen. Denn das Krankengeld könne grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen habe und die wegen der Erkrankung entfielen. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten sei deshalb nicht auf das bei der letzten Beitragsprüfung vor der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich zu Grunde gelegte Einkommen – hier das mit Einkommen-steuerbescheid für 2000 nachgewiesene Einkommen – abzustellen, sondern auf das durch die Arbeitsunfähigkeit ausfallende Einkommen. Das sei das Arbeitseinkommen, das der Versicherte unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit durch die selbständige Tätigkeit erzielt habe. Bisher sei nicht geklärt, wie und für welchen Zeitraum das tatsächliche Einkommen von hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln sei. Während für Arbeitnehmer in § 47 Abs. 2 SGB V eine entsprechende Regelung hierüber getroffen worden sei, fehle es an einer solchen für hauptberuflich Selbständige. Bei ihnen existiere kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sei Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Aus diesem Grunde stoße auch ein Abstellen auf die letzten vier Wochen vor der Arbeitsunfähigkeit in Anlehnung an § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V oder auf die letzten drei Monate vor der Arbeitsunfähigkeit auf Schwierigkeiten, weil dadurch der besonderen Einkommenssituation selbständig Tätiger nicht Rechnung getragen werden könne. Die Verknüpfung des sozialversicherungsrechtlichen Begriffs des Arbeitseinkommens mit der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung rechtfertige es vielmehr, für die Bestimmung des Arbeitseinkommens grundsätzlich auf den Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen. Dabei sei der Krankengeldberechnung grundsätzlich derjenige Veranlagungszeitraum zu Grunde zu legen, in welchem die Arbeitsunfähigkeit eintrete. Insoweit sei problematisch, dass die Einkommensteuerfestsetzung nachträglich erfolge und regelmäßig erst erhebliche Zeit nach Abschluss des für die Krankengeldberechnung maßgeblichen Zeitraumes vorliege. Dies rechtfertige es – entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht – für die Krankengeldberechnung ausschließlich den letzten der Beklagten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorliegenden Einkommensteuerbescheid heranzuziehen. Eine solche Vorgehensweise finde weder eine Grundlage im Gesetz noch werde sie der Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes gerecht. Den bei der Ermittlung des im laufenden Veranlagungszeitraum erzielten Arbeitseinkommens auftretenden Schwierigkeiten sei vielmehr durch die Instrumentarien des Verwaltungsverfahrens zu begegnen, insbesondere bestehe die Möglichkeit der Festsetzung des Krankengeldes unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung nach § 32 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Für die Beitragsbemessung sei zwar insoweit anerkannt, dass eine Korrektur für die Vergangenheit aufgrund neuer Tatsachen hinsichtlich der Einkommensverhältnisse nicht zu erfolgen habe. Der hierfür ausschlaggebende Gesichtspunkt, eine bis auf weiteres maßgebende Beitragserhebung auch in den Fällen zu ermöglichen, in denen mangels Angaben und Unterlagen über die aktuellen Einnahmen auf frühere Feststellungen zurückgegriffen werden müsse, treffe für das Krankengeld aber nicht zu. Ausgehend hiervon sei für die Bestimmung der Höhe des Krankengeldanspruchs des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum auf die im Einkommensteuerbescheid für 2001 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb abzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass das Einkommen des Klägers in der Folgezeit bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wesentlichen Schwankungen unterlegen habe, bestünden nicht.
Gegen das der Beklagten am 19.06.2006 zugestellte Urteil hat diese am 19.07.2006 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt.
Die Beklagte trägt vor, für die rechtliche Zuordnung nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V sei nicht das tatsächlich bezogene Einkommen maßgebend, sondern das vor der jeweiligen Beitragsbemessung nachgewiesene Einkommen. Spätere Änderungen des Einkommens seien erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats wirksam (§ 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Wegen der allgemeinen Verweisung in § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V könne insoweit auch bei der Krankengeldberechnung eine Änderung des Einkommens erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Der Einkommensteuerbescheid für 2001 sei aber erst am 12.03.2003 erlassen worden. Eine veränderte Beitragserhebung könne somit erst nach dem 12.03.2003 erfolgen. Frühestens mit der Beitragsfestsetzung beziehungsweise erneuter Arbeitsunfähigkeit könne dann eine Krankengeldneuberechnung erfolgen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. Juni 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des SG für zutreffend.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
I. Streitgegenständlich ist nicht nur der Bescheid vom 17.12.2002 (bezüglich der Zeit vom 04.11.2002 bis 13.12.2002) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2003. Zwar findet der Bescheid vom 30.12.2002 (bezüglich der Zeit vom 14.12.2002 bis 31.12.2002) im Widerspruchsbescheid vom 26.03.2003 keine ausdrückliche Erwähnung. Er betrifft jedoch ebenfalls die im Widerspruchsbescheid genannte Zeit "ab dem 04.11.2002" und regelt den zweiten Teil eines zusammenhängenden, auf derselben Erkrankung beruhenden abgeschlossenen Arbeitsunfähigkeitssachverhalts, bei dem allein die Höhe des Krankengeldes streitig ist und aufgrund dessen der Kläger für den gesamten Zeitraum einheitlich die Berücksichtigung eines höheren Bemessungsentgelts begehrt. Bei der gebotenen weiten Auslegung (s. nur Leitherer in: Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 96 Rn. 4) der §§ 86, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Bescheid vom 30.12.2002 schon unter den Gesichtspunkten der Prozessökonomie und des Vertrauensschutzes jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und weil dort nicht berücksichtigt nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden.
II. Die Berufung ist zulässig.
Der Kläger begehrt für die Zeit vom 04.11.2002 bis 31.12.2002, also für insgesamt 58 Tage, höheres Krankengeld. § 47 Abs. 1 Satz 7 SGB V in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.08.2002 (BGBl. I S. 3352) bestimmt ausdrücklich, dass für den Fall, dass Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen ist, dieser mit 30 Tagen anzusetzen ist. Da der streitgegenständliche Zeitraum den gesamten Dezember umfasst, kommt diese Vorschrift zur Anwendung, so dass Krankengeld für 57 Tage im Streit steht. Während die Beklagte dem Kläger unter Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheides für 2000 (Einkünfte des Klägers in Höhe von 1.267 DM) Krankengeld in Höhe von 70,68 EUR bewilligt hat, verlangt er die Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheides für 2001 (Einkünfte des Klägers in Höhe von 16.479 DM) bei der Berechnung des Krankengeldes; d. h.: 16.479 DM jährlich = 8.425,58 EUR jährlich = 702,13 EUR monatlich. Ausgehend von diesem Betrag ergibt sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V ein Regelentgelt von (702,13 EUR x 0,7: 30 =) 16,38 EUR täglich. Daraus errechnet sich ein Krankengeldanspruch von (16,38 EUR x 57 Tage =) 933,66 EUR abzüglich der Beiträge zur Pflegeversicherung. Auch unter Berücksichtigung der Beiträge zur Pflegeversicherung führt die Differenz aus bewilligtem (70,68 EUR) und beanspruchtem Krankengeld (933,66 EUR abzüglich der Beiträge zur Pflegeversicherung) nicht zu einem Unterschreiten der 500 EUR-Grenze in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
III. Die Berufung ist auch begründet.
Zu Unrecht hat das SG die Beklagte verurteilt, unter Abänderung der Bescheide vom 17.12.2002 und 30.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2003 dem Kläger für den Zeitraum vom 04.11.2002 bis 31.12.2002 Krankengeld nach den gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des im Einkommensteuerbescheid 2001 (Bescheid des Finanzamtes Auerbach vom 12.03.2003) ausgewiesenen Einkommens aus Gewerbebetrieb zu zahlen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Krankengeld unter Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2001 im streitgegenständlichen Zeitraum zu.
1. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung der Beklagten für das Jahr 2002 haben Versicherte ab der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Diese Voraussetzungen waren beim Kläger gegeben. Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Krankengeld im streitigen Zeitraum. Im Übrigen sind die angegriffenen Bescheide insoweit bestandskräftig.
2. Gegen die zuerkannte Höhe des Krankengeldes bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Jedenfalls ist der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Höhe des Krankengeldanspruchs richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Danach beträgt das Krankengeld 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V gilt als Regelentgelt für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, derjenige kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war. Die dadurch in Bezug genommene Beitragsbemessung richtet sich nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V.
a) Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich eine Koppelung der Krankengeldhöhe an die Beitragsbemessung. Maßgeblich soll gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V "der kalendertägliche Betrag sein, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war". Zur Ermittlung dieses Regelentgelts ist auf § 15 SGB IV abzustellen, der für alle Zweige der Sozialversicherung gilt (s. nur Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 22.03.2006 – B 12 KR 14/05 R – SozR 4-2500 § 240 Nr. 5 Rn. 16, und Vor in LPK-SGB IV, § 15 Rn. 1).
b) Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnerzielungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (Satz 2). Diese Begriffsbestimmung gilt auch für den Bereich der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.1984 – 12 RK 32/82 – BSGE 57, 235, 236 f.). Die Anknüpfung an das Steuerrecht dient der Verwaltungsvereinfachung (s. BSG, Urteil vom 26.11.1984 – 12 RK 32/82 – BSGE 57, 235, 237, und Urteil vom 27.11.1984 – 12 RK 70/82 – BSGE 57, 240, 246). Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass Selbständigkeit kein singuläres Phänomen ist, weshalb regelmäßige Abänderungen von einmal ergangenen Bescheiden von einer Massenverwaltung nicht rückwirkend geleistet werden können. Vielmehr ist in der Regel eine endgültige Beitragsfestsetzung erforderlich. Darum ist eine Korrektur des Arbeitseinkommens aufgrund späterer steuerlicher Unterlagen nur für die Zukunft möglich (vgl. BSG, Urteil vom 27.11.1984 – 12 RK 70/82 – BSGE 57, 240, 245 f., und BSG, Urteil vom 22.03.2006 – B 12 KR 14/05 R – SozR 4-2500 § 240 Nr. 5 Rn. 16; anderer Ansicht für die Ermittlung der Höhe des Krankengeldes Biehl, SGb 2004, 738 [743], der auf die in den letzten drei Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Einnahmen abstellen will).
Käme eine krankengeldrechtliche Korrektur des Arbeitseinkommens aufgrund neuer Unterlagen zugunsten des Versicherten für die Vergangenheit in Betracht, so erfolgte eine Risikoverschiebung zulasten der Krankenkassen. Denn dann müsste die Krankenkasse Krankengeld nach einer höheren Bemessungsgrundlage gewähren als nach der, nach der sie Beiträge erhoben hat und erheben durfte. Dieses Problem tritt zwar dann nicht auf, wenn der Versicherte rückwirkend ein höheres Arbeitseinkommen nachweisen kann, das aber immer noch unterhalb der Mindestbeitragsbemessungsgrenze des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V liegt. Dies ist jedoch kein maßgeblicher Grund für eine von der Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheides abweichende Ermittlung des Regelentgelts. Denn der Mindestbeitrag dient im Rahmen der freiwilligen Versicherung dazu, zwischen dem gewährten Versicherungsschutz und dem dafür aufzuwendenden Versicherungsbeitrag eine "Mindestäquivalenz" zu bewirken. Der Versicherungsschutz erfasst aber nicht nur und nicht einmal vordringlich das Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit, sondern vor allem Sach- und Dienstleistungen bei Krankheit. Aus dem Mindestbeitrag folgt mithin gerade nicht, dass ein derart Versicherter bei der Berechnung des Krankengeldes Anspruch darauf hat, besser gestellt zu werden als ein freiwillig versicherter hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger, der jenseits der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze entrichtet, bei dem grundsätzlich der letzte Einkommensteuerbescheid maßgeblich ist. Ließe man eine rückwirkende günstigere Bestimmung des Regelentgelts unterhalb der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu, würde dem nach dem Mindestbeitrag freiwillig Versicherten die Möglichkeit eröffnet, sein versichertes Arbeitsunfähigkeitsrisiko allein wegen der Mindestverbeitragung besser zu bewerten, obwohl dies nicht der Fall wäre, wenn es den Mindestbeitrag nicht gäbe. Denn dann würde auch nur auf den zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid abgestellt. Da die unterschiedliche verfahrensrechtliche Ermittlung des Regelentgelts naturgemäß Auswirkungen auf dessen Höhe hat, gebietet der versicherungsrechtlich beachtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dass bei freiwillig hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen mit Anspruch auf Krankengeld ohne sachlichen Grund keine unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Maßstäbe angelegt werden. Der Mindestbeitrag ist aber, wie bereits ausgeführt, wegen seiner ganz anderen Funktion kein Grund für eine Besserstellung. Würde man eine rückwirkende Bestimmung des Regelentgelts dem mindestverbeitragten freiwillig versicherten hauptberuflich Erwerbstätigen einräumen, müsste jedoch aus Gleichbehandlungsgründen auch demjenigen, der oberhalb der Mindestbeitragsbemessungsgrenze liegt, diese Möglichkeit eröffnet werden. Insbesondere bei Versicherten, die von längerer oder wiederholter Arbeitsunfähigkeit bedroht sind, hätte dies zur Folge, dass sie zunächst durch das Hinausschieben der Einkommensteuererklärung bei zu erwartenden höheren Einkünften die Erhöhung des Beitrags vorübergehend verhindern könnten, hingegen dann, wenn sie arbeitsunfähig erkrankt sind, ohne entsprechende Beitragszahlung rückwirkend einen höheren Krankengeldanspruch erwerben könnten. Die Höhe des Krankengeldes wird aber in jedem Fall durch die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Beitragsbemessungsgrundlage begrenzt (§ 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Es ist daher grundsätzlich bei der Bestimmung des Regelentgelts immer auf den letzten Einkommensteuerbescheid abzustellen. Hierfür sprechen auch überzeugende Gründe der Verwaltungspraktikabilität (näher dazu unter e).
Freilich führt der Rückgriff auf Tatsachen aus der Vergangenheit dazu, dass es bei der Bestimmung des Arbeitseinkommens zu einer gewissen zeitlichen Verzögerung kommt (so BSG, Urteil vom 27.11.1984 – 12 RK 70/82 – BSGE 57, 240, 246, und BSG, Urteil vom 22.03.2006 – B 12 KR 14/05 R – SozR 4-2500 § 240 Nr. 5 Rn. 16), die sich dann auch bei der Berechnung der Höhe des Krankengeldes auswirkt. Im Bereich der freiwillig krankenversicherten Selbständigen kann dem Krankengeld somit nur eine relative Entgeltersatzfunktion zukommen. Häufig fallen nämlich das tatsächliche Einkommen des laufenden Jahres und das im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen auseinander, so dass die Beitragsbemessung der tatsächlichen Einkommensentwicklung hinterherhinkt (vgl. Erdmann, Die Beiträge 2004, 1 [4]). Nur auf diese Art und Weise können aber die aufgezeigten Unzuträglichkeiten vermieden werden.
c) Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem Urteil des BSG vom 30.03.2004 mit dem Aktenzeichen B 1 KR 32/02 R. Danach kommt der Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes, die vor allem in § 47 Abs. 3 SGB V ihren Ausdruck gefunden hat, eine erhebliche Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 30.03.2004 – B 1 KR 32/02 R – SozR 4-2500 § 47 Nr. 1 Rn. 6). Insofern ist Folgendes zu beachten: Zwar gilt gemäß § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V bei denjenigen freiwilligen Mitgliedern, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und – wie der Kläger – kalendertägliche Einnahmen unterhalb des dreißigsten Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 223 SGB V erzielen, mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahmen. Wegen der Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes ist für dessen Höhe in den Fällen der Mindestverbeitragung jedoch nicht fiktiv mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde zu legen. Vielmehr gilt gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgeblich war. Damit können nur diejenigen Einkünfte gemeint sein, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen. Deshalb ist § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Verweisung auf das Beitragsrecht sich nicht auf das der Beitragsberechnung zu Grunde liegende Einkommen insgesamt bezieht, sondern lediglich auf denjenigen Teil der im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) zugeflossenen Einkünfte, der als Arbeitseinkommen für die rechtliche Zuordnung zu den verschiedenen Varianten der Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V maßgebend ist (BSG, Urteil vom 30.03.2004 – B 1 KR 32/02 R – SozR 4-2500 § 47 Nr. 1 Rn. 7, 9) was sich, wie unter b) ausgeführt, grundsätzlich nach dem zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid bestimmt. Insoweit hätte die Beklagte die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 ausgewiesenen Einkünfte aus Beteiligungen in Höhe von 58 DM nicht einmal berücksichtigen dürfen. Denn im Vordergrund hat das tatsächlich erzielte Einkommen, welches durch das Krankengeld ersetzt werden soll, zu stehen (BSG, Urteil vom 30.03.2004 – B 1 KR 32/02 R – SozR 4-2500 § 47 Nr. 1 Rn. 11).
d) Aus dem Urteil des BSG vom 14.12.2006 (B 1 KR 11/06 R – SozR 4-2500 § 47 Nr. 7) ergibt sich keine für den Kläger günstigere Rechtslage. Mit dieser Entscheidung hat das BSG seine Rechtsprechung fortentwickelt und (nur) für den Fall konkretisiert, dass der Kläger vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Höchstbeiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt hatte, zu diesem Zeitpunkt aber über ein geringeres Arbeitseinkommen verfügte. Sofern in diesen Fällen der zuletzt der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Betrag erkennbar höher gewesen sei als das zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen des Versicherten, sei die Vermutung im Sinne von § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V, dass die Beitragsbemessung sein Arbeitseinkommen zutreffend widerspiegele, widerlegt (BSG, Urteil vom 14.12.2006 – B 1 KR 11/06 R – SozR 4-2500 § 47 Nr. 7 Rn. 9, 11). Nur (!) in diesem Fall müsse das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden (BSG, Urteil vom 14.12.2006 – B 1 KR 11/06 R – SozR 4-2500 § 47 Nr. 7 Rn. 11 f.). Das BSG hat in dieser Entscheidung auch klargestellt, dass "von den genannten Ausnahmefällen abgesehen, ... als Regelentgelt ohne weitere Tatsachenermittlungen auf die zuletzt maßgeblich gewesene Beitragsbemessungsgrundlage abgestellt werden" kann (BSG, Urteil vom 14.12.2006 – B 1 KR 11/06 R – SozR 4-2500 § 47 Nr. 7 Rn. 12; Hervorhebungen durch den erkennenden Senat). Diese durch den Wortlaut des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V angeordnete Vorgehensweise entspreche sowohl der Funktion des Krankengeldes als auch den Erfordernissen der Verwaltungspraktikabilität. Insbesondere müsse die Bewilligung des Krankengeldes rasch erfolgen, weil der Versicherte zur Sicherung seines Lebensunterhalts typischerweise auf das Krankengeld angewiesen sei.
Damit verfolgt diese Rechtsprechung spiegelbildlich zur Situation beim Mindestbeitrag das Ziel, dass beim Höchstbeitrag nicht von dem Erfordernis des tatsächlich eingetretenen, konkreten Arbeitseinkommensausfalls abgesehen und der Krankengeldanspruch in eine Summenversicherung wie beim privatversicherungsrechtlichen Krankentagegeldanspruch umgewandelt wird.
Vorliegend wurde der Kläger aber nach dem Mindestbeitrag veranlagt. In diesem Fall kann – selbst wenn der Auffassung gefolgt wird, die Fiktion in § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V könne auf eine widerlegliche Vermutung reduziert werden – keinerlei Vermutung eingreifen (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.09.2007 – L 5 KR 25/07 – juris Rn. 19). Vielmehr fallen hier Beitragsbemessung und vor der Arbeitsunfähigkeit erzieltes Arbeitseinkommen regelmäßig auseinander (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2007 – L 24 KR 517/06 – juris Rn. 33). Denn die Verbeitragung erfolgt unter Zugrundelegung eines fiktiven (Mindest-) Arbeitseinkommens. Das aber bedeutet, dass in der zahlenmäßig erheblichen Gruppe der Selbständigen, die nach dem Mindestbeitrag versichert sind, also in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig eine konkrete Ermittlung des Arbeitseinkommens vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit von der Krankenkasse ohne maßgebliche Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheides durchzuführen wäre. Dadurch würde nicht nur das vom Gesetzgeber vorgegebene und auch vom BSG so gesehene Regel-Ausnahme-Verhältnis (§ 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V fingiert nach seinem Wortlaut ein Regelentgelt!) umgekehrt, den Krankenkassen würden darüber hinaus Aufgaben übertragen, die eigentlich den Finanzämtern obliegen. Wenn die Ausnahme zur Regel wird, kann es nicht bei der vom BSG ausnahmsweise angeregten Inanspruchnahme von Amtshilfe des zuständigen Finanzamtes durch die Krankenkassen bleiben (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2006 – B 1 KR 11/06 R – SozR 4-2500 § 47 Nr. 7 Rn. 15).
e) Grundsätzlich ist deshalb daran festzuhalten, dass für die Beitragsbemessung auf den letzten der Krankenkasse vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorliegenden Einkommensteuerbescheid abzustellen und davon ausgehend die Höhe des Krankengeldes zu berechnen ist. Dies kann freilich nur dann gelten, wenn Einkommensteuerbescheid und Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht zu weit auseinander liegen. Dies ist bei Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2000 bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2002 nach Auffassung des Senats aber noch nicht der Fall (anders in dem vom BSG am 14.12.2006 entschiedenen Fall: Dort wurde das Krankengeld für eine Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2001 unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Jahr 1996 berechnet [BSG, Urteil vom 14.12.2006 – B 1 KR 11/06 R – SozR 4-2500 § 47 Nr. 7 Rn. 13]).
Allein diese Betrachtungsweise führt zur Möglichkeit einer raschen und regelmäßig endgültigen Bewilligung von Krankengeld. Sie ist somit von den Krankenkassen auch in der Verwaltungspraxis umsetzbar. Sie wird darüber hinaus der vom Gesetzgeber vorgesehenen Koppelung der Krankengeldhöhe an die Beitragsbemessung gerecht. Vor diesem Hintergrund vermag sich der erkennende Senat den Entscheidungen der Landessozialgerichte Rheinland-Pfalz und Berlin-Brandenburg, die auch in Fällen der Mindesteinstufung seitens der Krankenkassen konkrete Ermittlungen zum Einkommen vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit verlangen, nicht anzuschließen (s. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.09.2007 – L 5 KR 25/07 – juris Rn. 20, und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2007 – L 24 KR 517/06 – juris Rn. 33-35).
f) Nach alledem kann dahinstehen, ob die Beklagte anstelle des erst am 17.03.2003 vorgelegten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2001 wenigstens die bereits am 23.12.2002 eingereichten Unterlagen des Steuerberaters für eine Neuberechnung des Krankengeldes hätte heranziehen müssen. Denn beide Unterlagen wurden der Beklagten erst zu einem Zeitpunkt zugänglich gemacht, der nicht "vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit" lag (§ 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Selbst wenn die zeitliche Verzögerung bei der Finanzverwaltung gelegen haben mag, ist dies aufgrund der Ausführungen unter b) hinzunehmen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
V. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.
Eine Rechtssache ist dann grundsätzlich bedeutsam, sofern sie eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufwirft, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist (Meyer-Ladewig in: derselbe, SGG, 8. Auflage, § 160 Rn. 6). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist insbesondere zu bejahen, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist (Meyer-Ladewig in: derselbe, SGG, 8. Auflage, § 160 Rn. 6 b). So liegt es hier. Das BSG hat zur Korrelation von Mindestverbeitragung und Krankengeldhöhe noch keine ausdrückliche Entscheidung hinsichtlich einer etwaigen bei den Krankenkassen ausgelösten konkreten Ermittlungspflicht in Bezug auf das vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen getroffen. Die Folgerungen, die verschiedene Landessozialgerichte aus der Entscheidung des BSG vom 14.12.2006 mit dem Aktenzeichen B 1 KR 11/06 R gezogen haben (s. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.09.2007 – L 5 KR 25/07 – juris Rn. 20, und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2007 – L 24 KR 517/06 – juris Rn. 33-35), stimmen aus den oben genannten Gründen mit der vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung nicht überein.
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