Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 67/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 327/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt bei der Feststellung des Höchstwertes seiner Altersrente einen "Nachteilsausgleich" nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (berufliches Rehabilitierungsgesetz BerRehaG ), der sich seiner Auffassung nach durch eine von der Berechnung der Beklagten abweichende Berechnung des durch Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung FZR versicherten Einkommens sowie durch die Einstufung in die höhere Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - ergibt.
Der 1925 geborene Kläger bezog seit dem 01. Juni 1988 im Beitrittsgebiet eine Invaliden- bzw. Zusatzinvalidenrente, die mit Bescheid vom 02. Dezember 1991 nach § 307 a SGB VI für die Zeit ab 1. Januar 1992 umgewertet wurde. Die Zusatzrente der FZR betrug danach 280,00 M/Monat bzw. 456,00 DM/Monat.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 31. August 1995 bescheinigte das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben Landesversorgungsamt , dass der Kläger politisch Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG ist, die Verfolgungszeit vom 01. Februar 1972 bis 31. Mai 1988 dauerte, Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht vorliegen und dass der Kläger für die Neuberechnung seiner Rente dem Wirtschaftsbereich 15 Verkehr und als Ingenieur der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet wird. Einen Überprüfungsantrag hinsichtlich der Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 1 lehnte das Landesamt für Gesundheit und Soziales mit Schreiben vom 01. Juli 2003 ab.
Mit Bescheid vom 12. November 1996, berechnete die Beklagte die Rente des Klägers für die Zeit ab 01. Januar 1993 unter Berücksichtigung der Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG neu. Die Gegenüberstellung der tatsächlich gezahlten Rente und der nach dem BerRehaG berechneten Rente führte zu dem Ergebnis, dass die unter Berücksichtigung der Verfolgungszeiten berechnete Rente (Auszahlungsbetrag 2 722,72 DM brutto) keinen höheren Rentenbetrag ergab, als die bisher auf der Grundlage des Bescheides vom 2. Dezember 1991 gezahlte Rente (Auszahlungsbetrag 2 803,34 DM brutto), die somit weitergezahlt wurde. Bei der Ermittlung des Rentenbetrages bis 31. Dezember 1991 ging die Beklagte von Anlage 14 des SGB VI, Tabelle 15 - Qualifizierungsgruppe 2 - aus, erhöhte den so gefundenen Betrag um 20 %, dividierte die Summe durch den Wert der Anlage 10 zum SGB VI und subtrahierte sodann 7 200,00 M/Jahr. Ferner berücksichtigte die Beklagte für den Monatsbetrag der FZR zunächst nur 38 % des monatlichen FZR Durchschnittseinkommens (236,00 DM). Die 38 % resultierten daraus, dass für jedes volle Jahr der Beitragszeit 2,5 %, für jeden verbliebenen Monat 0,2 % und für jedes Jahr der Zurechnungszeit 1,0 % des durch Beiträge versicherten Durchschnittseinkommens zugrunde gelegt wurden. Im Ergebnis standen danach der real gezahlten "Zusatzaltersrente" von 456,00 DM nur 385,00 DM/Monat als fiktive Leistung gegenüber.
In umfangreichem Schriftwechsel mit der Beklagten, beginnend am 28. Februar 1997, bat der Kläger um Überprüfung des Nachteilsausgleichs und machte im Wesentlichen geltend, die Rente sei hinsichtlich der darin enthaltenen Ansprüchen aus der FZR nach § 15 Abs. 2 BerRehaG falsch berechnet worden. Richtigerweise müssten die Werte der Anlage 14 aus der Tabelle 15 Qualifikationsgruppe 2 mit 20 % erhöht, mit 7 200,00 M/Jahr subtrahiert und erst anschließend durch die Werte der Anlage 10 dividiert werden. Ferner habe die Beklagte bei der Berechnung der FZR mit 236,00 DM/Monat eine um 44,00 DM zu niedrigere FZR im Vergleich zur FZR nach den Bestimmungen der Sozialversicherung der DDR (280,00 M) angenommen. Mit bei der Beklagten am 04. März 1998 eingegangenem Schreiben begehrte er ferner seine Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 des SGB VI.
Mit vor dem Sozialgericht Berlin am 17. Oktober 2001 erhobener (Untätigkeits )Klage, die durch Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2002 an das örtlich zuständige Sozialgericht Cottbus verwiesen wurde, hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Nach Vorlage einer weiteren Entgeltbescheinigung für den Zeitraum vom 01. März 1971 bis 31. Dezember 1973 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 06. August 2002 die Rente des Klägers unter Teilaufhebung des Bescheides vom 02. Dezember 1991 ab dem 01. Dezember 1998 neu fest (75,7632 EP (Ost);Zahlbetrag ab 01. Juli 2002: 1.719,82 EUR brutto).
Hiergegen erhob der Kläger keinen förmlichen Widerspruch, wies aber am 29. August 2002 und am 12. Oktober 2002 darauf hin, dass weiterhin eine korrekte Berechnung nach § 15 Abs. 2 des Zweiten SED Unrechtsbereinigungsgesetzes SED UnBerG – (BerRehaG) und seine Eingruppierung in die Qualifikationsgruppe 1 ausstehe.
Mit Bescheid vom 04. April 2003 überprüfte die Beklagte aufgrund des durch das Zweite AAÜG Änderungsgesetz 2. AAÜG ÄndG vom 27. Juli 2001 mit Rückwirkung zum 01. Juli 1994 geänderten § 13 BerRehaG die Rente des Klägers von Amts wegen. Die Vergleichsberechnung nach § 13 Abs. 1 a BerRehaG führte zu dem Ergebnis, dass die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Versicherungszeiten errechneten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) - EP (Ost) - (75,7632) höher sind als die EP (Ost), die sich aufgrund der Vergleichsberechnung ergeben (53,3808), weshalb die Rente in unveränderter Höhe weitergezahlt wurde.
Hiergegen legte der Kläger am 24. April 2003 auch förmlich Widerspruch ein. Er rügte erneut die Berechnungsweise des "FZR-Einkommens" sowie die fehlende Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1.
Mit Beschluss vom 06. August 2003 hat das Sozialgericht Cottbus das Verfahren ausgesetzt und der Beklagten aufgegeben, bis zum Ablauf der Aussetzungsfrist auf die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 06. August 2002 und 04. April 2003 einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid zu erteilen.
Mit Änderungsbescheid vom 15. September 2003 stellte die Beklagte die Rente des Klägers mit Wirkung ab dem 1. Januar 1992 neu fest. Die erneute Vergleichsberechnung nach § 13 Abs. 1a BerRehaG führte zu dem Ergebnis, dass die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Versicherungszeiten errechneten EP (Ost) in Höhe von ab 01. Januar 1992 73,0416 bzw. ab 01. Januar 1998 75,7632 höher sind als die EP (Ost), die sich nach erneuter Vergleichsberechnung nach dem BerRehaG ergeben (59,7648), weshalb sich der monatliche Zahlbetrag nicht erhöhte. Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 17. November 2003 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen den Bescheid vom 04. April 2003 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 15. September 2003 (V. 327 G wi (W 6444/2003 AnV) und gegen den Bescheid vom 06. August 2002 (V. 327 G wi (W 6444a /2003 AnV) zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 31. Dezember 2003 erneut "Klage" erhoben und seine bisherigen Einwände wiederholt sowie geltend gemacht, dass bei der Berechnung der FZR seine Verdienstausfälle nicht berücksichtigt worden seien. Dieser finanzielle Abstieg in der Entlohnung habe zu seiner Anerkennung als Opfer des SED Unrechtsstaates geführt und müsse zu einem Nachteilsausgleich führen. Bei einer Weiterbeschäftigung als Koordinator hätte sich wahrscheinlich eine "FZR" von über 620,00 DM ergeben. Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage mit Urteil vom 02. März 2005 zurückgewiesen und hierbei im Wesentlichen ausgeführt, dass "die FZR" des Klägers nicht in der von dem Kläger angegebenen Weise neu zu berechnen, sondern von der Beklagten korrekt ermittelt worden sei. Die Berechnungsweise der Beklagten folge schon aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 BerRehaG. Der monatliche Zahlbetrag sei von der Beklagten zutreffend nach § 20 Abs. 2 der Verordnung über die freiwillig Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR VO) vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 Seite 395) berechnet worden. Die Beklagte habe ferner zu Recht das Begehren des Klägers zurückgewiesen, die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI (Hochschulabsolventen) bei der Ermittlung von Entgelten für die Zeiten der Verfolgung zu berücksichtigen. Die von der zuständigen Rehabilitierungsbehörde bescheinigte Qualifikationsgruppe sei für den Rentenversicherungsträger bindend.
Der Kläger hat gegen das ihm am 14. April 2005 zugestellte Urteil am 12. Mai 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die von der Beklagten durchgeführten Vergleichsberechnungen gesetzwidrig seien. Eine Subtraktion von 600,00 M/monatlich/7 200,00 M/jährlich sei in § 15 Abs. 2 BerRehaG nicht vorgesehen. Seine tatsächlich versicherten Entgelte hätten weit unter den Tabellenwerten der Anlage 14, Tabelle 15 plus 20 % gelegen, daher seien die um 20 % erhöhten Tabellenwerte der Anlage 14 Tabelle 15 maßgebend. Bei Anwendung dieser hohen Tabellenwerte könnten sich keine Nachteile für den Nachteilsausgleich an anerkannte Opfer des SED Unrechtsstaates ergeben. Nur durch die Falschberechnung der Beklagten sei der langjährige Rechtsstreit entstanden und habe zu einer Verzögerung seiner Rehabilitierung geführt. Alle nach dem 01. Juni 1994 von der (Bundes-)Regierung durchgeführten Maßnahmen hätten zu einer Erhöhung des Nachteilsausgleichs der Verfolgten geführt, dies müsse auch in seinem Fall gelten. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass der "Nachteilsausgleich" nach dem BerRehaG zu der gezahlten Rente hinzugerechnet werden müsse.
Der Kläger hat ferner umfangreich zu seinen beruflichen Tätigkeiten sowie seiner langjährigen Berufserfahrung und zu den Maßnahmen während des Bestehens der DDR, die seines Erachtens zu seinem beruflichen Abstieg bzw. zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen geführt haben, vorgetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 31. Juli 2005 (Gerichtsakte - GA – Bl. 261 ff.), 10. August 2005 (GA Bl. 280 ff.) und 08. Oktober 2007 (GA Bl. 343 ff.) Bezug genommen.
Der Senat entnimmt dem Vorbringen des Klägers den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 02. März 2005 aufzuheben, den Bescheid vom 06. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2003 sowie den Bescheid vom 04. April 2003, geändert durch Bescheid vom 15. September 2003, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2003, abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 12. November 1996 abzuändern und den Höchstwert seiner Rente unter Berücksichtigung der Vorschriften des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ab 1. Januar 1992 neu festzustellen und eine höhere Rente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat in mehreren Schriftsätzen die Art und Weise ihrer Berechnung erläutert und im Übrigen auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 28. September 2004 (GA Bl. 213 ff.) und 20. Juli 2007 (GA Bl. 339 ff.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az.: ) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne Anwesenheit des Klägers mündlich verhandeln. Der Kläger ist auf diese Möglichkeit mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden (§§ 126, 110 Abs. 1 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente unter Durchführung der von ihm vorgenommenen Berechnung eines Nachteilsausgleichs nach dem BerRehaG.
Die als Untätigkeitsklage erhobene und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage weiterverfolgte Klage ist zulässig, nachdem die Beklagte die zunächst fehlende Entscheidung durch Erlass der angefochtenen Bescheide getroffen und der Kläger seine Klage umgestellt hat (die Entscheidung des Sozialgerichts über die Sachdienlichkeit der Klageänderung nach § 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG ist für den Senat bindend - vgl. BSG, Beschluss vom 04. Mai 1999 B 2 U 89/98 B , juris).
Ob das Schreiben des Klägers vom 27. August 2002 tatsächlich als Widerspruch gegen den Bescheid vom 06. August 2002 anzusehen ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls hat die Beklagte insoweit auf Anregung des Sozialgerichts einen Widerspruchsbescheid vom 17. November 2003 erlassen und den Bescheid somit zur Überprüfung des Gerichts gestellt (§ 95 SGG).
Die Klage ist aber unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 15. September 2003, der die Bescheide vom 4. April 2003 und 6. August 2002 ersetzt hat, eine weitere Abänderung der Feststellungen zur Rentenhöhe ab 1. Januar 1992 abgelehnt. Der Bescheid vom 2. Dezember 1991 i.d.F. v. 6. August 2002 ist rechtmäßig. Sowohl der Bescheid vom 04. April 2003 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. September 2003, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2003 als auch der Bescheid vom 06. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Anwendung der Bestimmungen des BerRehaG einen höheren Wert seiner Rente ab dem 1. Januar 1992 in der von ihm angegebenen Weise und unter Berücksichtigung der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI neu feststellt und eine sich daraus ergebende höhere Rente auszahlt.
Die von der Beklagten durchgeführten Berechnungen zur Feststellung des Wertes der Altersrente sind nicht zu beanstanden. Die Rente war nicht unter Berücksichtigung der Regelungen des BerRehaG höher festzustellen.
Bei Anerkennung von Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG sind Bestandsrenten auf Antrag bzw. von Amts wegen im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung durch das SGB VI-Änderungsgesetz neu festzustellen (§ 309 Abs. 1a SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes). Dem entsprechend hat hier die Beklagte nach Vorlage der Bescheinigung nach § 22 BerRehaG die Rente des Klägers unter Anwendung des § 13 Abs. 1 BerRehaG überprüft und mit Bescheid vom 12. November 1996 von Beginn an neu festgestellt und zutreffend ermittelt, dass sich unter Berücksichtigung des BerRehaG keine höheren EP (Ost) ergeben und somit der Rentenhöchstwertfestsetzung zunächst weiter 73,0416 EP (Ost) zugrunde zu legen waren. Durch die Berücksichtigung weiterer Überentgelte für den Zeitraum vom 01. März 1971 bis 31. Dezember 1973 ergaben sich für Rentenbezugzeiten ab 01. Januar 1998 75,7632 EP (Ost), die ebenfalls höher waren als die nach den Regelungen des BerRehaG ermittelten EP (Ost). Dies hat die Beklagte zutreffend mit dem Bescheid vom 06. August 2002 festgestellt und mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. September 2003 bestätigt.
Für Verfolgungszeiten nach § 2 des BerRehaG werden die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften durch die §§ 10 ff. BerRehaG ergänzt. Gemäß § 10 BerRehaG sind die Vorschriften des BerRehaG nur dann anzuwenden, wenn sie gegenüber den allgemeinen rentenrechtlichen Vorschriften zu einem günstigeren Rentenbetrag führen. Es ist danach eine Vergleichsberechnung nach den Vorschriften des BerRehaG vorzunehmen, bei der die rentenrechtlichen Daten der politischen Verfolgung die Daten des tatsächlichen Versicherungsverlaufs ersetzen. Pflichtbeiträge gelten für Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die Versicherungs- und Beitragspflicht begründende Beschäftigung wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgeübt hat, für die von der Rehabilitierungsbehörde angegebenen Beschäftigungen als gezahlt (§ 11 Abs. 1 BerRehaG). Die Überprüfung, ob sich unter Berücksichtigung des Nachteilsausgleichs eine günstigere Rente ergibt, ist auf der Grundlage der Anzahl der ermittelten Entgeltpunkte vorzunehmen. Es sind folgende Schritte vorzunehmen:
1. Berechnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BerRehaG (1. Vergleichsberechnung, hier: Bescheid vom 12. November 1996),
2. Berechnung nach § 13 Abs. 1 a) BerRehaG (2. Vergleichsberechnung, hier: Bescheid vom 15. September 2003, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2003). Bei Rentenfeststellungen mit einem Rentenbeginn vor dem 01. Juli 1994 wie hier ist der Vergleich, ob die Rente unter Berücksichtigung der Vorschriften des BerRehaG günstiger ist als nach allgemeinen rentenrechtlichen Vorschriften, bezogen auf den gesamten Zeitraum der Rentenzahlung vor dem 01. Juli 1994 vorzunehmen. Eine Neuberechnung ist hier für Zeiten des Bezugs der Rente, frühestens für die Zeit vom 01. Juli 1990 an, vorzunehmen (§ 16 BerRehaG).
Danach ergaben sich hier für die Zeit ab 01. Januar 1992 unter Berücksichtigung der beruflichen Rehabilitierung des Klägers keine höheren EP (Ost).
Hierzu im Einzelnen:
Da der Rentenbezugsbeginn für den Kläger vor dem 01. Januar 1992 dem Tag des In-Kraft-Tretens des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) lag, war die Rente des Klägers zum 01. Januar 1992 auf das neue Rentenrecht umzuwerten und gleichzeitig der Höhe nach anzupassen (§ 307 SGB VI). Die Rentenumwertung derartiger Bestandsrenten des Beitrittsgebietes erfolgte in einem maschinellen, pauschalierten Verfahren unter Zugrundelegung der vorhandenen, gespeicherten Daten der Versicherten. Soweit wie hier am 31. Dezember 1991 ein Bescheid nach den Vorschriften des Beitrittgebietes bestand und auf den neuen Bescheid das SGB VI Anwendung findet, gilt das neue Recht vom Zeitpunkt des In Kraft-Tretens an ohne Rücksicht auf die Bestandskraft des alten Bescheides (§ 307 a Abs. 12 SGB VI).
Nach § 307 a Abs. 1 SGB VI werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, soweit - wie hier - am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente bestand. Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. Nach § 307 a Abs. 2 SGB VI ergeben sich die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Arbeitsjahr, wenn die Summe aus dem für Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten 240 fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und aus dem für Renten aus der FZR ermittelten, 600,00 M übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur FZR, geteilt wird durch das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20 Jahreszeitraumes aus Anlage 12 zum SGB VI ergibt.
Das der Umwertung zugrunde gelegte Einkommen wurde auf den Wert von 600,00 M begrenzt, weil in der Rentenversicherung der ehemaligen DDR die Beitragsbemessungsgrenze auf diesen Wert festgelegt war (§ 16 Abs. 2 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellte [SVO] und § 42 des Gesetztes über die Sozialversicherung [SVG]). Einen derartigen (Umwertungs-)Bescheid hat der Kläger am 02. Dezember 1991 erhalten, die Berechnung im Einzelnen ergibt sich aus der Anlage 16 zum Bescheid.
Mit Wirkung vom 01. Dezember 1998 wurden durch das 2. AAÜG-Änderungsgesetz auch in § 307 a SGB VI spezielle Regelungen für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn eingefügt. Gemäß § 307 a Abs. 2 SGB VI gelten für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn vor dem 01. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze (7 200,00 M) liegenden und nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur FZR als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichbahn am 01. Januar 1974 bereits 10 Jahre ununterbrochen bestanden hat. Auch dies hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 06. August 2002 und mit dem Bescheid vom 15. September 2003 berücksichtigt. Es ergaben sich ab 1. Dezember 1998 75,7632 EP (Ost) (Anlage 16 zum Bescheid vom 06. August 2002). Diese Berechnung nach den tatsächlichen Entgelten greift der Kläger nicht an; Fehler sind auch für den Senat nicht erkennbar.
Die Ermittlung der EP (Ost) unter Berücksichtigung der Regelungen des BerRehaG ergeben niedrigere EP (Ost).
Bei der Vergleichsberechnung nach dem BerRehaG werden nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerRehaG zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungszeiten für ein Kalenderjahr als Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die sich aus den Anlagen 13 und 14 des SGB VI hier: Tabelle 15, Qualifikationsgruppe 2 ergebenden Durchschnittsverdienste berücksichtigt. Diese sind um 20 v. H. zu erhöhen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BerRehaG).
Bestand wie hier – am 31. Dezember 1991 eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und fallen Verfolgungszeiten in die 240 Kalendermonate vor Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit oder sind sie als Beitragszeiten zur FZR zu berücksichtigen (vgl. hierzu § 307 a Abs. 2 SGB VI), ist der jeweils maßgebende Durchschnittsverdienst unter Berücksichtigung des § 15 BerRehaG zu ermitteln. Hiernach sind für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungszeiten die sich aus den Anlagen 13 und 14 des SGB VI ergebenden Werte zu berücksichtigen.
Die Bescheinigung der Rehabilitierungsbehörde nach § 22 BerRehaG enthält neben der Feststellung zu Beginn und Ende der Verfolgungszeit Angaben über die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum SGB VI für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949.
Die sich aus den Anlagen 13 und 14 zum SGB VI ergebenden Tabellenwerte basieren auf den in der ehemaligen DDR erhobenen statistischen Angaben und stellen die im Beitrittsgebiet in den jeweiligen Wirtschaftsbereichen und Berufsgruppen erzielten Durchschnittsverdienste dar. Anlage 13 enthält eine Einstufung der Qualität des bisherigen Berufes in fünf Qualifikationsgruppen, welche sich an den Ausbildungsstrukturen in der ehemaligen DDR orientieren. Hinsichtlich der Einstufung ist auf die Qualifikation und die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit abzustellen. Im Rahmen der Bewertung von Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG dienen die Anlagen 13 und 14 zum SGB VI der fiktiven Ermittlung des Einkommens, das der Verfolgte ohne die Verfolgungszeiten unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdeganges voraussichtlich erzielt hätte.
Die Feststellung der Qualifikationsgruppe nach Anlage 13, des Bereiches nach Anlage 14 zum SGB VI und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion hat allein die zuständige Rehabilitierungsbehörde zu treffen (§§ 17, 22 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 3 BerRehaG). Die Versicherung ist dagegen zuständig für die Berechnung der Rente nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung unter Zugrundelegung der Vorgaben des § 13 BerRehaG (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 26. Mai 2005, L 2 RJ 338/03; www.sozialgerichtsbarkeit.de). Soweit das BerRehaG keine Sonderregelungen vorsieht, gelten auch bei der Prüfung des rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs die Vorschriften des SGB VI. Die Beklagte hat deshalb zu Recht das Begehren des Klägers zurückgewiesen, bei der Ermittlung von Entgelten für Zeiten der Verfolgung die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI (Hochschulabsolventen) zugrunde zu legen. Denn in der bestandskräftigen Rehabilitierungsentscheidung gemäß §§ 17, 22 BerRehaG des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben Landesversorgungsamt als Rehabilitierungsbehörde vom 31. August 1995 wird der Kläger für die Neuberechnung seiner Rente als Ingenieur der Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) und dem Wirtschaftsbereich 15 (Verkehr) zugeordnet. Nach der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung in §§ 17, 22 BerRehaG ist für die Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich der Angaben über die Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum SGB VI (§ 22 Abs. 1 Ziffer 6 b BerRehaG) ausschließlich die Rehabilitierungsbehörde zuständig. Die Rentenversicherungsträger sind an die in der Bescheinigung der Rehabilitierungsbehörde enthaltenen Feststellungen gebunden (§ 22 Abs. 3 BerRehaG). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insofern gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil (Seite 8 des Urteilsabdrucks).
Die somit zutreffend von der Beklagten für die Zeiten der Verfolgung ermittelten Durchschnittsentgelte der Anlage 14 waren um 20 v. H. zu erhöhen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BerRehaG) und durch die Werte der Anlage 10 zum SGB VI zu teilen und begrenzt auf 600,00 M monatlich = 7 200,00 M pro Jahr (§ 15 Abs. 1 BerRehaG) der Ermittlung der EP (Ost) zugrunde zu legen.
Bei der Ermittlung des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens für Verfolgungszeiten waren bei dem Kläger, der der FZR angehört hat, in diesem Zeitraum die FZR-Beiträge durch die Anwendung der Anlage 14 zum SGB VI zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BerRehaG). Auch dies hat die Beklagte beachtet.
Bei der Ermittlung des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens ab 1971 – sind die nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BerRehaG ermittelten Beitragsbemessungs-grundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 10 zum SGB VI zugrunde zu legen, soweit sie 600,00 M monatlich = 7 200,00 M pro Jahr übersteigen (§ 15 Abs. 2 BerRehaG).
Diese - im vorliegenden Fall allein streitige - Berechnung des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens für Verfolgungszeiten hat die Beklagte danach zutreffend vorgenommen. Dass hierbei entgegen der Auffassung des Klägers die anhand der nach Anlage 14, Tabelle 15, Qualifikationsgruppe 2 ermittelten und um 20 % erhöhten Werte zunächst durch den Wert der Anlage 10 zu dividieren sind und erst dann 7 200,00 M pro Jahr zu subtrahieren sind, ergibt sich, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, schon aus dem Wortlaut von § 15 Abs. 2 BerRehaG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Seite 6 des Urteilsabdrucks) Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Dass die Division durch den Umrechnungswert der Anlage 10 vor der Subtraktion des Jahresbeitrages von 7 200,00 M zu erfolgen hat, folgt im Übrigen nicht nur aus der mathematischen Gesetzmäßigkeit "Punktrechnung vor Strichrechnung", sondern ist auch vom Gesetzgeber in der Begründung des § 14 des Art. 2 (BerRehaG) des 2. SED UnBerG vom 23. Juni 1994 explizit so bestimmt worden. In der Begründung zu § 14 (nunmehr § 15) BerRehaG heißt es hierzu wörtlich: "3. Bei der Ermittlung des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens sind die nach § 12 [jetzt § 13] ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen zu berücksichtigen und durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zu teilen. Das so ermittelte Durchschnittseinkommen wird bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens zur FZR berücksichtigt, soweit es 600,00 M monatlich übersteigt und damit nach den seinerzeit geltenden Vorschriften des DDR Rentenrechts der Beitragszahlung zur FZR zugrunde gelegt werden konnte (Abs. 2)."
Die Beklagte hat auch mit dem Bescheid vom 15. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2003 zutreffend ermittelt, dass auch über eine weitere Vergleichsberechnung keine höheren EP (Ost) der Rentenhöchstwertfeststellung zugrunde zu legen sind.
Mit Wirkung zum 01. Juli 1994 wurde das BerRehaG geändert bzw. ergänzt (Art. 7 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 11 AAÜG-Änderungsgesetz vom 27. Juli 2001). Hierbei wurde für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungszeiten neben der Regelung des § 13 Abs. 1 BerRehaG eine alternative Berechnungsmethode nach § 13 Abs. 1 a BerRehaG eingeführt. Vorliegend hat die Beklagte mit Bescheid vom 15. September 2003 unter Anwendung des § 307 a Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 13 Abs. 1a BerRehaG zutreffend verfügt, dass kein höherer Rentenwert festzustellen war. Nach Anwendung des § 13 Abs. 1 a BerRehaG ergeben sich – mit 59,7648 EP (Ost) -keine höheren, sondern niedrigerere EP als die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Versicherungszeiten errechneten.
Nach § 13 Abs. 1 a BerRehaG wird für jeden Kalendermonat der Verfolgungszeit der monatliche Durchschnitt aus Entgeltpunkten für vollwertige Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung und aus freiwilligen Beiträgen (FZR), im letzten Kalenderjahr oder in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung berücksichtigt, wenn diese durchschnittliche Entgeltpunkteposition eine höhere Rente ergibt. Zur Vermeidung von Entwertungen der Arbeitsverdienste ist also die letzte individuelle Entgeltpunkteposition vor Beginn der Verfolgung ¬ je nach Günstigkeit ermittelt aus Kalendermonaten mit vollwertigen Beiträgen des letzten Kalenderjahres oder der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der Verfolgung über den Verfolgungszeitraum fortzuschreiben.
§ 13 Abs. 1 a BerRehaG spricht von der "letzten individuellen Entgeltpunkteposition" vor Beginn der Verfolgung. Was unter "Entgeltpunkteposition" zu verstehen ist, bestimmt sich grundsätzlich nach § 63 Abs. 2 SGB VI. Danach wird das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und -einkommen in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder -einkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt. Das Durchschnittsentgelt eines Kalenderjahres ergibt sich grundsätzlich aus der Anlage 1 zum SGB VI. Entgeltpunkte sind somit Quotienten, die sich aus der Relation von individuellem versicherten Arbeitsentgelt oder einkommen zum Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres ergeben. Die persönlichen Entgeltpunkte werden dadurch ermittelt, dass der vom Verfolgten tatsächlich erzielte bzw. versicherte Arbeitsverdienst ins Verhältnis zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten gesetzt wird (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Da der Kläger als Bestandsrentner jedoch keine nach den §§ 64 ff. SGB VI neu berechnete Rente, sondern eine zum 01. Januar 1992 auf der Grundlage des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens und der Arbeitsjahre umgewertete Altersrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes bezieht (§ 307 a SGB VI), liegen für die Vergleichsrechnung nach § 13 Abs. 1 a BerRehaG keine Entgeltpunkte vor. Deshalb wäre für Bezieher solcher Renten auf das Einkommen vor Beginn der Verfolgung zurückzugreifen und dieses unverändert auf den Verfolgungszeitraum zu übertragen gewesen.
Die Dynamisierung einer nach den Vorschriften des DDR-Rentenrechts berechneten Rente für den Verfolgungszeitraum geschieht in der Weise, dass die erforderlichen Entgeltpunkte hilfsweise (in Anlehnung an die für Entgeltpunkte bestimmte Berechnung der Rente nach den Vorschriften des SGB VI) anhand des tatsächlich erzielten versicherungspflichtigen Arbeitsverdienstes im letzten bzw. in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung ins Verhältnis zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten im Beitrittsgebiet gesetzt wird.
Die Beklagte hat zur Ermittlung der maßgeblichen Entgeltpunkteposition vor Beginn der Verfolgung die Werte des "Durchschnittsentgelts aller Versicherten im Beitrittsgebiet" rechtsfehlerfrei aus der Tabelle in Anlage 5 zum AAÜG entnommen, die die Durchschnittsverdienste aller Versicherten im Beitrittsgebiet enthält (vgl. BT-Drs. 13/4587 S. 10). Indem der in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung erzielte versicherungspflichtige Arbeitsverdienst des Klägers ins Verhältnis gesetzt wird zu den Werten des "Durchschnittsentgelts aller Versicherten im Beitrittsgebiet" aus der Tabelle in Anlage 5 zum AAÜG ergibt sich der errechnete Verhältniswert von 0,1036 monatlich (vgl. im einzelnen die Anlagen 1 und 2 zum Bescheid vom 15. September 2003).
Die Beklagte hat zunächst die Entgeltpunkte, wie oben dargestellt, ermittelt (versicherungspflichtiger Arbeitsverdienst des Klägers in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung ins Verhältnis gesetzt zu den Werten des "Durchschnittsentgelts aller Versicherten im Beitrittsgebiet", Tabelle in Anlage 5 zum AAÜG). Der Entgeltpunktedurchschnitt im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Verfolgung (0,0865) ist dann verglichen worden mit dem Entgeltpunktedurchschnitt der letzten drei Jahre vor der Verfolgung (0,1036). Hieraus ergab sich als der günstigere Wert der Mittelwert aus den Jahren 1969 bis 1971 (3,7310), was durchschnittlichen Entgeltpunkten von 0,1036 (anstelle von 0, 0865) entspricht (vgl. Anlage 1 zum Bescheid vom 15. September 2003).
Mit dem sich hieraus ergebenden Verhältniswert ist der für die einzelnen Jahre der Verfolgung geltende Durchschnittsverdienst aller Versicherten im Beitrittsgebiet (Anlage 5 zum AAÜG) zu vervielfältigen. Durch diese Verfahrensweise wird die Erhöhung des Arbeitsverdienstes für jedes einzelne Kalenderjahr (Dynamisierung) sichergestellt (Anlage 2 zum Bescheid vom 15. September 2003).
Die weitere Rentenberechnung folgt nunmehr gem. § 307 a SGB VI nach den bereits oben dargestellten Grundsätzen unter Anwendung von § 13 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 2 BerRehaG.
Da hier eine umgewertete Bestandsrente des Beitrittgebietes vorliegt, umfasst der Berechnungszeitraum lediglich Verfolgungszeiten bzw. als Beitragszeiten zur FZR zu berücksichtigende Zeiten in den 240 Kalendermonaten (20 Jahre) vor Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit (vgl. § 307 a SGB VI). Somit wird auch nur für jeden Kalendermonat dieses Zeitraums der nach dem BerRehaG ermittelte monatliche Durchschnittsverdienst berücksichtigt. Im Streitfall ist dies die Zeit vom 01. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1987. Der jeweils maßgebende Durchschnittsverdienst ist jedoch begrenzt auf 600,00 M monatlich (§ 15 Abs. 1 BerRehaG, Anlage 3 zum Bescheid vom 15. September 2003).
Für die Zeiten ab dem 01. März 1971 sind die oberhalb von 600,00 M liegenden Arbeitsverdienste wie solche zu behandeln, die in der FZR versichert wurden. Bei der Ermittlung des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens sind für die nach § 13 Abs. 1 bzw. nach Abs. 1 a BerRehaG ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen zugrunde zu legen, soweit sie 600,00 M monatlich übersteigen (§ 15 Abs. 2 BerRehaG, Anlage 3 zum Bescheid vom 15. September 2003).
Bei den weiteren Berechnungen nach der 1. RVO sind für die hier durchzuführende Vergleichsberechnung bis zum Jahr 1971 die sich so ergebenden individuellen Durchschnittsverdienste bis höchstens 600,00 M monatlich zu berücksichtigen (jährlich 7 200,00 DM, Anlage 4 zum Bescheid vom 15. September 2003).
Die Berechnungen im Übrigen, insbesondere das Zahlenwerk, sind vom Kläger nicht angegriffen worden und nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger im Übrigen geltend macht, dass der verfolgungsbedingte finanzielle Abstieg in seiner Entlohnung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und die von ihm erlittenen Verdienstausfälle zu einem Nachteilsausgleich führen müssten, verkennt er, dass Grundlage für rentenrechtliche Ausgleichsleistungen nach dem BerRehaG nicht die individuelle berufliche Leistungsfähigkeit und die damit evtl. verbundene höhere Einkommenserwartung, sondern die berufliche Qualifikation aufgrund einer Ausbildung ist. Die Schutzwirkung des BerRehaG ist auf Eingriffe in eine begonnene, zur Zeit des Eingriffs tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit sowie auf die Fälle der Verhinderung, einen erlernten Beruf auszuüben oder eine Ausbildung abzuschließen, begrenzt. Nachteile, wie etwa die Verhinderung eines beruflichen Aufstiegs, werden vom gesetzlichen Ausgleichsanspruch des BerRehaG nicht erfasst (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 - 3 C 25/97 – Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 11).
Ein Verstoß des BerRehaG gegen höherrangiges Recht ist nicht erkennbar. Mit dem BerRehaG ist der Auftrag aus Artikel 17 des Einigungsvertrages - EinigVtr -, alle Personen zu rehabilitieren, die Opfer einer politisch motivierten Verfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- oder verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind, umgesetzt worden. Der EinigVtr hat selbst keine Vorgaben über die Art und Weise der Rehabilitation gemacht und bestimmt, die Rehabilitierung mit einer "angemessenen" Entschädigungsregelung zu verbinden (Art. 17 EinigVtr) und damit festgeschrieben, dass neben der politisch-moralischen Genugtuung auch materielle Ansprüche einzuräumen sind (Begründung zum EinigVtr: BT-Drucks. 11/7760, S. 355 ff. zu Kap. V Art. 17). Der Gesetzgeber hat durch das VwRehaG und das BerRehaG auch materielle Ansprüche eingeräumt und damit den Auftrag umgesetzt, auch wenn der Kläger dies in seinem Fall für unzureichend erachtet.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt bei der Feststellung des Höchstwertes seiner Altersrente einen "Nachteilsausgleich" nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (berufliches Rehabilitierungsgesetz BerRehaG ), der sich seiner Auffassung nach durch eine von der Berechnung der Beklagten abweichende Berechnung des durch Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung FZR versicherten Einkommens sowie durch die Einstufung in die höhere Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - ergibt.
Der 1925 geborene Kläger bezog seit dem 01. Juni 1988 im Beitrittsgebiet eine Invaliden- bzw. Zusatzinvalidenrente, die mit Bescheid vom 02. Dezember 1991 nach § 307 a SGB VI für die Zeit ab 1. Januar 1992 umgewertet wurde. Die Zusatzrente der FZR betrug danach 280,00 M/Monat bzw. 456,00 DM/Monat.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 31. August 1995 bescheinigte das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben Landesversorgungsamt , dass der Kläger politisch Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG ist, die Verfolgungszeit vom 01. Februar 1972 bis 31. Mai 1988 dauerte, Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht vorliegen und dass der Kläger für die Neuberechnung seiner Rente dem Wirtschaftsbereich 15 Verkehr und als Ingenieur der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet wird. Einen Überprüfungsantrag hinsichtlich der Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 1 lehnte das Landesamt für Gesundheit und Soziales mit Schreiben vom 01. Juli 2003 ab.
Mit Bescheid vom 12. November 1996, berechnete die Beklagte die Rente des Klägers für die Zeit ab 01. Januar 1993 unter Berücksichtigung der Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG neu. Die Gegenüberstellung der tatsächlich gezahlten Rente und der nach dem BerRehaG berechneten Rente führte zu dem Ergebnis, dass die unter Berücksichtigung der Verfolgungszeiten berechnete Rente (Auszahlungsbetrag 2 722,72 DM brutto) keinen höheren Rentenbetrag ergab, als die bisher auf der Grundlage des Bescheides vom 2. Dezember 1991 gezahlte Rente (Auszahlungsbetrag 2 803,34 DM brutto), die somit weitergezahlt wurde. Bei der Ermittlung des Rentenbetrages bis 31. Dezember 1991 ging die Beklagte von Anlage 14 des SGB VI, Tabelle 15 - Qualifizierungsgruppe 2 - aus, erhöhte den so gefundenen Betrag um 20 %, dividierte die Summe durch den Wert der Anlage 10 zum SGB VI und subtrahierte sodann 7 200,00 M/Jahr. Ferner berücksichtigte die Beklagte für den Monatsbetrag der FZR zunächst nur 38 % des monatlichen FZR Durchschnittseinkommens (236,00 DM). Die 38 % resultierten daraus, dass für jedes volle Jahr der Beitragszeit 2,5 %, für jeden verbliebenen Monat 0,2 % und für jedes Jahr der Zurechnungszeit 1,0 % des durch Beiträge versicherten Durchschnittseinkommens zugrunde gelegt wurden. Im Ergebnis standen danach der real gezahlten "Zusatzaltersrente" von 456,00 DM nur 385,00 DM/Monat als fiktive Leistung gegenüber.
In umfangreichem Schriftwechsel mit der Beklagten, beginnend am 28. Februar 1997, bat der Kläger um Überprüfung des Nachteilsausgleichs und machte im Wesentlichen geltend, die Rente sei hinsichtlich der darin enthaltenen Ansprüchen aus der FZR nach § 15 Abs. 2 BerRehaG falsch berechnet worden. Richtigerweise müssten die Werte der Anlage 14 aus der Tabelle 15 Qualifikationsgruppe 2 mit 20 % erhöht, mit 7 200,00 M/Jahr subtrahiert und erst anschließend durch die Werte der Anlage 10 dividiert werden. Ferner habe die Beklagte bei der Berechnung der FZR mit 236,00 DM/Monat eine um 44,00 DM zu niedrigere FZR im Vergleich zur FZR nach den Bestimmungen der Sozialversicherung der DDR (280,00 M) angenommen. Mit bei der Beklagten am 04. März 1998 eingegangenem Schreiben begehrte er ferner seine Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 des SGB VI.
Mit vor dem Sozialgericht Berlin am 17. Oktober 2001 erhobener (Untätigkeits )Klage, die durch Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2002 an das örtlich zuständige Sozialgericht Cottbus verwiesen wurde, hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Nach Vorlage einer weiteren Entgeltbescheinigung für den Zeitraum vom 01. März 1971 bis 31. Dezember 1973 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 06. August 2002 die Rente des Klägers unter Teilaufhebung des Bescheides vom 02. Dezember 1991 ab dem 01. Dezember 1998 neu fest (75,7632 EP (Ost);Zahlbetrag ab 01. Juli 2002: 1.719,82 EUR brutto).
Hiergegen erhob der Kläger keinen förmlichen Widerspruch, wies aber am 29. August 2002 und am 12. Oktober 2002 darauf hin, dass weiterhin eine korrekte Berechnung nach § 15 Abs. 2 des Zweiten SED Unrechtsbereinigungsgesetzes SED UnBerG – (BerRehaG) und seine Eingruppierung in die Qualifikationsgruppe 1 ausstehe.
Mit Bescheid vom 04. April 2003 überprüfte die Beklagte aufgrund des durch das Zweite AAÜG Änderungsgesetz 2. AAÜG ÄndG vom 27. Juli 2001 mit Rückwirkung zum 01. Juli 1994 geänderten § 13 BerRehaG die Rente des Klägers von Amts wegen. Die Vergleichsberechnung nach § 13 Abs. 1 a BerRehaG führte zu dem Ergebnis, dass die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Versicherungszeiten errechneten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) - EP (Ost) - (75,7632) höher sind als die EP (Ost), die sich aufgrund der Vergleichsberechnung ergeben (53,3808), weshalb die Rente in unveränderter Höhe weitergezahlt wurde.
Hiergegen legte der Kläger am 24. April 2003 auch förmlich Widerspruch ein. Er rügte erneut die Berechnungsweise des "FZR-Einkommens" sowie die fehlende Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1.
Mit Beschluss vom 06. August 2003 hat das Sozialgericht Cottbus das Verfahren ausgesetzt und der Beklagten aufgegeben, bis zum Ablauf der Aussetzungsfrist auf die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 06. August 2002 und 04. April 2003 einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid zu erteilen.
Mit Änderungsbescheid vom 15. September 2003 stellte die Beklagte die Rente des Klägers mit Wirkung ab dem 1. Januar 1992 neu fest. Die erneute Vergleichsberechnung nach § 13 Abs. 1a BerRehaG führte zu dem Ergebnis, dass die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Versicherungszeiten errechneten EP (Ost) in Höhe von ab 01. Januar 1992 73,0416 bzw. ab 01. Januar 1998 75,7632 höher sind als die EP (Ost), die sich nach erneuter Vergleichsberechnung nach dem BerRehaG ergeben (59,7648), weshalb sich der monatliche Zahlbetrag nicht erhöhte. Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 17. November 2003 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen den Bescheid vom 04. April 2003 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 15. September 2003 (V. 327 G wi (W 6444/2003 AnV) und gegen den Bescheid vom 06. August 2002 (V. 327 G wi (W 6444a /2003 AnV) zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 31. Dezember 2003 erneut "Klage" erhoben und seine bisherigen Einwände wiederholt sowie geltend gemacht, dass bei der Berechnung der FZR seine Verdienstausfälle nicht berücksichtigt worden seien. Dieser finanzielle Abstieg in der Entlohnung habe zu seiner Anerkennung als Opfer des SED Unrechtsstaates geführt und müsse zu einem Nachteilsausgleich führen. Bei einer Weiterbeschäftigung als Koordinator hätte sich wahrscheinlich eine "FZR" von über 620,00 DM ergeben. Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage mit Urteil vom 02. März 2005 zurückgewiesen und hierbei im Wesentlichen ausgeführt, dass "die FZR" des Klägers nicht in der von dem Kläger angegebenen Weise neu zu berechnen, sondern von der Beklagten korrekt ermittelt worden sei. Die Berechnungsweise der Beklagten folge schon aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 BerRehaG. Der monatliche Zahlbetrag sei von der Beklagten zutreffend nach § 20 Abs. 2 der Verordnung über die freiwillig Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR VO) vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 Seite 395) berechnet worden. Die Beklagte habe ferner zu Recht das Begehren des Klägers zurückgewiesen, die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI (Hochschulabsolventen) bei der Ermittlung von Entgelten für die Zeiten der Verfolgung zu berücksichtigen. Die von der zuständigen Rehabilitierungsbehörde bescheinigte Qualifikationsgruppe sei für den Rentenversicherungsträger bindend.
Der Kläger hat gegen das ihm am 14. April 2005 zugestellte Urteil am 12. Mai 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die von der Beklagten durchgeführten Vergleichsberechnungen gesetzwidrig seien. Eine Subtraktion von 600,00 M/monatlich/7 200,00 M/jährlich sei in § 15 Abs. 2 BerRehaG nicht vorgesehen. Seine tatsächlich versicherten Entgelte hätten weit unter den Tabellenwerten der Anlage 14, Tabelle 15 plus 20 % gelegen, daher seien die um 20 % erhöhten Tabellenwerte der Anlage 14 Tabelle 15 maßgebend. Bei Anwendung dieser hohen Tabellenwerte könnten sich keine Nachteile für den Nachteilsausgleich an anerkannte Opfer des SED Unrechtsstaates ergeben. Nur durch die Falschberechnung der Beklagten sei der langjährige Rechtsstreit entstanden und habe zu einer Verzögerung seiner Rehabilitierung geführt. Alle nach dem 01. Juni 1994 von der (Bundes-)Regierung durchgeführten Maßnahmen hätten zu einer Erhöhung des Nachteilsausgleichs der Verfolgten geführt, dies müsse auch in seinem Fall gelten. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass der "Nachteilsausgleich" nach dem BerRehaG zu der gezahlten Rente hinzugerechnet werden müsse.
Der Kläger hat ferner umfangreich zu seinen beruflichen Tätigkeiten sowie seiner langjährigen Berufserfahrung und zu den Maßnahmen während des Bestehens der DDR, die seines Erachtens zu seinem beruflichen Abstieg bzw. zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen geführt haben, vorgetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 31. Juli 2005 (Gerichtsakte - GA – Bl. 261 ff.), 10. August 2005 (GA Bl. 280 ff.) und 08. Oktober 2007 (GA Bl. 343 ff.) Bezug genommen.
Der Senat entnimmt dem Vorbringen des Klägers den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 02. März 2005 aufzuheben, den Bescheid vom 06. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2003 sowie den Bescheid vom 04. April 2003, geändert durch Bescheid vom 15. September 2003, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2003, abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 12. November 1996 abzuändern und den Höchstwert seiner Rente unter Berücksichtigung der Vorschriften des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ab 1. Januar 1992 neu festzustellen und eine höhere Rente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat in mehreren Schriftsätzen die Art und Weise ihrer Berechnung erläutert und im Übrigen auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 28. September 2004 (GA Bl. 213 ff.) und 20. Juli 2007 (GA Bl. 339 ff.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az.: ) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne Anwesenheit des Klägers mündlich verhandeln. Der Kläger ist auf diese Möglichkeit mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden (§§ 126, 110 Abs. 1 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente unter Durchführung der von ihm vorgenommenen Berechnung eines Nachteilsausgleichs nach dem BerRehaG.
Die als Untätigkeitsklage erhobene und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage weiterverfolgte Klage ist zulässig, nachdem die Beklagte die zunächst fehlende Entscheidung durch Erlass der angefochtenen Bescheide getroffen und der Kläger seine Klage umgestellt hat (die Entscheidung des Sozialgerichts über die Sachdienlichkeit der Klageänderung nach § 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG ist für den Senat bindend - vgl. BSG, Beschluss vom 04. Mai 1999 B 2 U 89/98 B , juris).
Ob das Schreiben des Klägers vom 27. August 2002 tatsächlich als Widerspruch gegen den Bescheid vom 06. August 2002 anzusehen ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls hat die Beklagte insoweit auf Anregung des Sozialgerichts einen Widerspruchsbescheid vom 17. November 2003 erlassen und den Bescheid somit zur Überprüfung des Gerichts gestellt (§ 95 SGG).
Die Klage ist aber unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 15. September 2003, der die Bescheide vom 4. April 2003 und 6. August 2002 ersetzt hat, eine weitere Abänderung der Feststellungen zur Rentenhöhe ab 1. Januar 1992 abgelehnt. Der Bescheid vom 2. Dezember 1991 i.d.F. v. 6. August 2002 ist rechtmäßig. Sowohl der Bescheid vom 04. April 2003 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. September 2003, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2003 als auch der Bescheid vom 06. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Anwendung der Bestimmungen des BerRehaG einen höheren Wert seiner Rente ab dem 1. Januar 1992 in der von ihm angegebenen Weise und unter Berücksichtigung der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI neu feststellt und eine sich daraus ergebende höhere Rente auszahlt.
Die von der Beklagten durchgeführten Berechnungen zur Feststellung des Wertes der Altersrente sind nicht zu beanstanden. Die Rente war nicht unter Berücksichtigung der Regelungen des BerRehaG höher festzustellen.
Bei Anerkennung von Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG sind Bestandsrenten auf Antrag bzw. von Amts wegen im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung durch das SGB VI-Änderungsgesetz neu festzustellen (§ 309 Abs. 1a SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes). Dem entsprechend hat hier die Beklagte nach Vorlage der Bescheinigung nach § 22 BerRehaG die Rente des Klägers unter Anwendung des § 13 Abs. 1 BerRehaG überprüft und mit Bescheid vom 12. November 1996 von Beginn an neu festgestellt und zutreffend ermittelt, dass sich unter Berücksichtigung des BerRehaG keine höheren EP (Ost) ergeben und somit der Rentenhöchstwertfestsetzung zunächst weiter 73,0416 EP (Ost) zugrunde zu legen waren. Durch die Berücksichtigung weiterer Überentgelte für den Zeitraum vom 01. März 1971 bis 31. Dezember 1973 ergaben sich für Rentenbezugzeiten ab 01. Januar 1998 75,7632 EP (Ost), die ebenfalls höher waren als die nach den Regelungen des BerRehaG ermittelten EP (Ost). Dies hat die Beklagte zutreffend mit dem Bescheid vom 06. August 2002 festgestellt und mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. September 2003 bestätigt.
Für Verfolgungszeiten nach § 2 des BerRehaG werden die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften durch die §§ 10 ff. BerRehaG ergänzt. Gemäß § 10 BerRehaG sind die Vorschriften des BerRehaG nur dann anzuwenden, wenn sie gegenüber den allgemeinen rentenrechtlichen Vorschriften zu einem günstigeren Rentenbetrag führen. Es ist danach eine Vergleichsberechnung nach den Vorschriften des BerRehaG vorzunehmen, bei der die rentenrechtlichen Daten der politischen Verfolgung die Daten des tatsächlichen Versicherungsverlaufs ersetzen. Pflichtbeiträge gelten für Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die Versicherungs- und Beitragspflicht begründende Beschäftigung wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgeübt hat, für die von der Rehabilitierungsbehörde angegebenen Beschäftigungen als gezahlt (§ 11 Abs. 1 BerRehaG). Die Überprüfung, ob sich unter Berücksichtigung des Nachteilsausgleichs eine günstigere Rente ergibt, ist auf der Grundlage der Anzahl der ermittelten Entgeltpunkte vorzunehmen. Es sind folgende Schritte vorzunehmen:
1. Berechnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BerRehaG (1. Vergleichsberechnung, hier: Bescheid vom 12. November 1996),
2. Berechnung nach § 13 Abs. 1 a) BerRehaG (2. Vergleichsberechnung, hier: Bescheid vom 15. September 2003, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2003). Bei Rentenfeststellungen mit einem Rentenbeginn vor dem 01. Juli 1994 wie hier ist der Vergleich, ob die Rente unter Berücksichtigung der Vorschriften des BerRehaG günstiger ist als nach allgemeinen rentenrechtlichen Vorschriften, bezogen auf den gesamten Zeitraum der Rentenzahlung vor dem 01. Juli 1994 vorzunehmen. Eine Neuberechnung ist hier für Zeiten des Bezugs der Rente, frühestens für die Zeit vom 01. Juli 1990 an, vorzunehmen (§ 16 BerRehaG).
Danach ergaben sich hier für die Zeit ab 01. Januar 1992 unter Berücksichtigung der beruflichen Rehabilitierung des Klägers keine höheren EP (Ost).
Hierzu im Einzelnen:
Da der Rentenbezugsbeginn für den Kläger vor dem 01. Januar 1992 dem Tag des In-Kraft-Tretens des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) lag, war die Rente des Klägers zum 01. Januar 1992 auf das neue Rentenrecht umzuwerten und gleichzeitig der Höhe nach anzupassen (§ 307 SGB VI). Die Rentenumwertung derartiger Bestandsrenten des Beitrittsgebietes erfolgte in einem maschinellen, pauschalierten Verfahren unter Zugrundelegung der vorhandenen, gespeicherten Daten der Versicherten. Soweit wie hier am 31. Dezember 1991 ein Bescheid nach den Vorschriften des Beitrittgebietes bestand und auf den neuen Bescheid das SGB VI Anwendung findet, gilt das neue Recht vom Zeitpunkt des In Kraft-Tretens an ohne Rücksicht auf die Bestandskraft des alten Bescheides (§ 307 a Abs. 12 SGB VI).
Nach § 307 a Abs. 1 SGB VI werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, soweit - wie hier - am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente bestand. Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. Nach § 307 a Abs. 2 SGB VI ergeben sich die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Arbeitsjahr, wenn die Summe aus dem für Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten 240 fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und aus dem für Renten aus der FZR ermittelten, 600,00 M übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur FZR, geteilt wird durch das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20 Jahreszeitraumes aus Anlage 12 zum SGB VI ergibt.
Das der Umwertung zugrunde gelegte Einkommen wurde auf den Wert von 600,00 M begrenzt, weil in der Rentenversicherung der ehemaligen DDR die Beitragsbemessungsgrenze auf diesen Wert festgelegt war (§ 16 Abs. 2 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellte [SVO] und § 42 des Gesetztes über die Sozialversicherung [SVG]). Einen derartigen (Umwertungs-)Bescheid hat der Kläger am 02. Dezember 1991 erhalten, die Berechnung im Einzelnen ergibt sich aus der Anlage 16 zum Bescheid.
Mit Wirkung vom 01. Dezember 1998 wurden durch das 2. AAÜG-Änderungsgesetz auch in § 307 a SGB VI spezielle Regelungen für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn eingefügt. Gemäß § 307 a Abs. 2 SGB VI gelten für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn vor dem 01. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze (7 200,00 M) liegenden und nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur FZR als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichbahn am 01. Januar 1974 bereits 10 Jahre ununterbrochen bestanden hat. Auch dies hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 06. August 2002 und mit dem Bescheid vom 15. September 2003 berücksichtigt. Es ergaben sich ab 1. Dezember 1998 75,7632 EP (Ost) (Anlage 16 zum Bescheid vom 06. August 2002). Diese Berechnung nach den tatsächlichen Entgelten greift der Kläger nicht an; Fehler sind auch für den Senat nicht erkennbar.
Die Ermittlung der EP (Ost) unter Berücksichtigung der Regelungen des BerRehaG ergeben niedrigere EP (Ost).
Bei der Vergleichsberechnung nach dem BerRehaG werden nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerRehaG zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungszeiten für ein Kalenderjahr als Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die sich aus den Anlagen 13 und 14 des SGB VI hier: Tabelle 15, Qualifikationsgruppe 2 ergebenden Durchschnittsverdienste berücksichtigt. Diese sind um 20 v. H. zu erhöhen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BerRehaG).
Bestand wie hier – am 31. Dezember 1991 eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und fallen Verfolgungszeiten in die 240 Kalendermonate vor Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit oder sind sie als Beitragszeiten zur FZR zu berücksichtigen (vgl. hierzu § 307 a Abs. 2 SGB VI), ist der jeweils maßgebende Durchschnittsverdienst unter Berücksichtigung des § 15 BerRehaG zu ermitteln. Hiernach sind für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungszeiten die sich aus den Anlagen 13 und 14 des SGB VI ergebenden Werte zu berücksichtigen.
Die Bescheinigung der Rehabilitierungsbehörde nach § 22 BerRehaG enthält neben der Feststellung zu Beginn und Ende der Verfolgungszeit Angaben über die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum SGB VI für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949.
Die sich aus den Anlagen 13 und 14 zum SGB VI ergebenden Tabellenwerte basieren auf den in der ehemaligen DDR erhobenen statistischen Angaben und stellen die im Beitrittsgebiet in den jeweiligen Wirtschaftsbereichen und Berufsgruppen erzielten Durchschnittsverdienste dar. Anlage 13 enthält eine Einstufung der Qualität des bisherigen Berufes in fünf Qualifikationsgruppen, welche sich an den Ausbildungsstrukturen in der ehemaligen DDR orientieren. Hinsichtlich der Einstufung ist auf die Qualifikation und die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit abzustellen. Im Rahmen der Bewertung von Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG dienen die Anlagen 13 und 14 zum SGB VI der fiktiven Ermittlung des Einkommens, das der Verfolgte ohne die Verfolgungszeiten unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdeganges voraussichtlich erzielt hätte.
Die Feststellung der Qualifikationsgruppe nach Anlage 13, des Bereiches nach Anlage 14 zum SGB VI und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion hat allein die zuständige Rehabilitierungsbehörde zu treffen (§§ 17, 22 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 3 BerRehaG). Die Versicherung ist dagegen zuständig für die Berechnung der Rente nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung unter Zugrundelegung der Vorgaben des § 13 BerRehaG (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 26. Mai 2005, L 2 RJ 338/03; www.sozialgerichtsbarkeit.de). Soweit das BerRehaG keine Sonderregelungen vorsieht, gelten auch bei der Prüfung des rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs die Vorschriften des SGB VI. Die Beklagte hat deshalb zu Recht das Begehren des Klägers zurückgewiesen, bei der Ermittlung von Entgelten für Zeiten der Verfolgung die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI (Hochschulabsolventen) zugrunde zu legen. Denn in der bestandskräftigen Rehabilitierungsentscheidung gemäß §§ 17, 22 BerRehaG des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben Landesversorgungsamt als Rehabilitierungsbehörde vom 31. August 1995 wird der Kläger für die Neuberechnung seiner Rente als Ingenieur der Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) und dem Wirtschaftsbereich 15 (Verkehr) zugeordnet. Nach der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung in §§ 17, 22 BerRehaG ist für die Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich der Angaben über die Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum SGB VI (§ 22 Abs. 1 Ziffer 6 b BerRehaG) ausschließlich die Rehabilitierungsbehörde zuständig. Die Rentenversicherungsträger sind an die in der Bescheinigung der Rehabilitierungsbehörde enthaltenen Feststellungen gebunden (§ 22 Abs. 3 BerRehaG). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insofern gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil (Seite 8 des Urteilsabdrucks).
Die somit zutreffend von der Beklagten für die Zeiten der Verfolgung ermittelten Durchschnittsentgelte der Anlage 14 waren um 20 v. H. zu erhöhen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BerRehaG) und durch die Werte der Anlage 10 zum SGB VI zu teilen und begrenzt auf 600,00 M monatlich = 7 200,00 M pro Jahr (§ 15 Abs. 1 BerRehaG) der Ermittlung der EP (Ost) zugrunde zu legen.
Bei der Ermittlung des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens für Verfolgungszeiten waren bei dem Kläger, der der FZR angehört hat, in diesem Zeitraum die FZR-Beiträge durch die Anwendung der Anlage 14 zum SGB VI zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BerRehaG). Auch dies hat die Beklagte beachtet.
Bei der Ermittlung des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens ab 1971 – sind die nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BerRehaG ermittelten Beitragsbemessungs-grundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 10 zum SGB VI zugrunde zu legen, soweit sie 600,00 M monatlich = 7 200,00 M pro Jahr übersteigen (§ 15 Abs. 2 BerRehaG).
Diese - im vorliegenden Fall allein streitige - Berechnung des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens für Verfolgungszeiten hat die Beklagte danach zutreffend vorgenommen. Dass hierbei entgegen der Auffassung des Klägers die anhand der nach Anlage 14, Tabelle 15, Qualifikationsgruppe 2 ermittelten und um 20 % erhöhten Werte zunächst durch den Wert der Anlage 10 zu dividieren sind und erst dann 7 200,00 M pro Jahr zu subtrahieren sind, ergibt sich, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, schon aus dem Wortlaut von § 15 Abs. 2 BerRehaG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Seite 6 des Urteilsabdrucks) Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Dass die Division durch den Umrechnungswert der Anlage 10 vor der Subtraktion des Jahresbeitrages von 7 200,00 M zu erfolgen hat, folgt im Übrigen nicht nur aus der mathematischen Gesetzmäßigkeit "Punktrechnung vor Strichrechnung", sondern ist auch vom Gesetzgeber in der Begründung des § 14 des Art. 2 (BerRehaG) des 2. SED UnBerG vom 23. Juni 1994 explizit so bestimmt worden. In der Begründung zu § 14 (nunmehr § 15) BerRehaG heißt es hierzu wörtlich: "3. Bei der Ermittlung des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens sind die nach § 12 [jetzt § 13] ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen zu berücksichtigen und durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zu teilen. Das so ermittelte Durchschnittseinkommen wird bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens zur FZR berücksichtigt, soweit es 600,00 M monatlich übersteigt und damit nach den seinerzeit geltenden Vorschriften des DDR Rentenrechts der Beitragszahlung zur FZR zugrunde gelegt werden konnte (Abs. 2)."
Die Beklagte hat auch mit dem Bescheid vom 15. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2003 zutreffend ermittelt, dass auch über eine weitere Vergleichsberechnung keine höheren EP (Ost) der Rentenhöchstwertfeststellung zugrunde zu legen sind.
Mit Wirkung zum 01. Juli 1994 wurde das BerRehaG geändert bzw. ergänzt (Art. 7 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 11 AAÜG-Änderungsgesetz vom 27. Juli 2001). Hierbei wurde für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungszeiten neben der Regelung des § 13 Abs. 1 BerRehaG eine alternative Berechnungsmethode nach § 13 Abs. 1 a BerRehaG eingeführt. Vorliegend hat die Beklagte mit Bescheid vom 15. September 2003 unter Anwendung des § 307 a Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 13 Abs. 1a BerRehaG zutreffend verfügt, dass kein höherer Rentenwert festzustellen war. Nach Anwendung des § 13 Abs. 1 a BerRehaG ergeben sich – mit 59,7648 EP (Ost) -keine höheren, sondern niedrigerere EP als die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Versicherungszeiten errechneten.
Nach § 13 Abs. 1 a BerRehaG wird für jeden Kalendermonat der Verfolgungszeit der monatliche Durchschnitt aus Entgeltpunkten für vollwertige Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung und aus freiwilligen Beiträgen (FZR), im letzten Kalenderjahr oder in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung berücksichtigt, wenn diese durchschnittliche Entgeltpunkteposition eine höhere Rente ergibt. Zur Vermeidung von Entwertungen der Arbeitsverdienste ist also die letzte individuelle Entgeltpunkteposition vor Beginn der Verfolgung ¬ je nach Günstigkeit ermittelt aus Kalendermonaten mit vollwertigen Beiträgen des letzten Kalenderjahres oder der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der Verfolgung über den Verfolgungszeitraum fortzuschreiben.
§ 13 Abs. 1 a BerRehaG spricht von der "letzten individuellen Entgeltpunkteposition" vor Beginn der Verfolgung. Was unter "Entgeltpunkteposition" zu verstehen ist, bestimmt sich grundsätzlich nach § 63 Abs. 2 SGB VI. Danach wird das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und -einkommen in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder -einkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt. Das Durchschnittsentgelt eines Kalenderjahres ergibt sich grundsätzlich aus der Anlage 1 zum SGB VI. Entgeltpunkte sind somit Quotienten, die sich aus der Relation von individuellem versicherten Arbeitsentgelt oder einkommen zum Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres ergeben. Die persönlichen Entgeltpunkte werden dadurch ermittelt, dass der vom Verfolgten tatsächlich erzielte bzw. versicherte Arbeitsverdienst ins Verhältnis zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten gesetzt wird (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Da der Kläger als Bestandsrentner jedoch keine nach den §§ 64 ff. SGB VI neu berechnete Rente, sondern eine zum 01. Januar 1992 auf der Grundlage des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens und der Arbeitsjahre umgewertete Altersrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes bezieht (§ 307 a SGB VI), liegen für die Vergleichsrechnung nach § 13 Abs. 1 a BerRehaG keine Entgeltpunkte vor. Deshalb wäre für Bezieher solcher Renten auf das Einkommen vor Beginn der Verfolgung zurückzugreifen und dieses unverändert auf den Verfolgungszeitraum zu übertragen gewesen.
Die Dynamisierung einer nach den Vorschriften des DDR-Rentenrechts berechneten Rente für den Verfolgungszeitraum geschieht in der Weise, dass die erforderlichen Entgeltpunkte hilfsweise (in Anlehnung an die für Entgeltpunkte bestimmte Berechnung der Rente nach den Vorschriften des SGB VI) anhand des tatsächlich erzielten versicherungspflichtigen Arbeitsverdienstes im letzten bzw. in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung ins Verhältnis zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten im Beitrittsgebiet gesetzt wird.
Die Beklagte hat zur Ermittlung der maßgeblichen Entgeltpunkteposition vor Beginn der Verfolgung die Werte des "Durchschnittsentgelts aller Versicherten im Beitrittsgebiet" rechtsfehlerfrei aus der Tabelle in Anlage 5 zum AAÜG entnommen, die die Durchschnittsverdienste aller Versicherten im Beitrittsgebiet enthält (vgl. BT-Drs. 13/4587 S. 10). Indem der in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung erzielte versicherungspflichtige Arbeitsverdienst des Klägers ins Verhältnis gesetzt wird zu den Werten des "Durchschnittsentgelts aller Versicherten im Beitrittsgebiet" aus der Tabelle in Anlage 5 zum AAÜG ergibt sich der errechnete Verhältniswert von 0,1036 monatlich (vgl. im einzelnen die Anlagen 1 und 2 zum Bescheid vom 15. September 2003).
Die Beklagte hat zunächst die Entgeltpunkte, wie oben dargestellt, ermittelt (versicherungspflichtiger Arbeitsverdienst des Klägers in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung ins Verhältnis gesetzt zu den Werten des "Durchschnittsentgelts aller Versicherten im Beitrittsgebiet", Tabelle in Anlage 5 zum AAÜG). Der Entgeltpunktedurchschnitt im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Verfolgung (0,0865) ist dann verglichen worden mit dem Entgeltpunktedurchschnitt der letzten drei Jahre vor der Verfolgung (0,1036). Hieraus ergab sich als der günstigere Wert der Mittelwert aus den Jahren 1969 bis 1971 (3,7310), was durchschnittlichen Entgeltpunkten von 0,1036 (anstelle von 0, 0865) entspricht (vgl. Anlage 1 zum Bescheid vom 15. September 2003).
Mit dem sich hieraus ergebenden Verhältniswert ist der für die einzelnen Jahre der Verfolgung geltende Durchschnittsverdienst aller Versicherten im Beitrittsgebiet (Anlage 5 zum AAÜG) zu vervielfältigen. Durch diese Verfahrensweise wird die Erhöhung des Arbeitsverdienstes für jedes einzelne Kalenderjahr (Dynamisierung) sichergestellt (Anlage 2 zum Bescheid vom 15. September 2003).
Die weitere Rentenberechnung folgt nunmehr gem. § 307 a SGB VI nach den bereits oben dargestellten Grundsätzen unter Anwendung von § 13 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 2 BerRehaG.
Da hier eine umgewertete Bestandsrente des Beitrittgebietes vorliegt, umfasst der Berechnungszeitraum lediglich Verfolgungszeiten bzw. als Beitragszeiten zur FZR zu berücksichtigende Zeiten in den 240 Kalendermonaten (20 Jahre) vor Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit (vgl. § 307 a SGB VI). Somit wird auch nur für jeden Kalendermonat dieses Zeitraums der nach dem BerRehaG ermittelte monatliche Durchschnittsverdienst berücksichtigt. Im Streitfall ist dies die Zeit vom 01. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1987. Der jeweils maßgebende Durchschnittsverdienst ist jedoch begrenzt auf 600,00 M monatlich (§ 15 Abs. 1 BerRehaG, Anlage 3 zum Bescheid vom 15. September 2003).
Für die Zeiten ab dem 01. März 1971 sind die oberhalb von 600,00 M liegenden Arbeitsverdienste wie solche zu behandeln, die in der FZR versichert wurden. Bei der Ermittlung des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens sind für die nach § 13 Abs. 1 bzw. nach Abs. 1 a BerRehaG ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen zugrunde zu legen, soweit sie 600,00 M monatlich übersteigen (§ 15 Abs. 2 BerRehaG, Anlage 3 zum Bescheid vom 15. September 2003).
Bei den weiteren Berechnungen nach der 1. RVO sind für die hier durchzuführende Vergleichsberechnung bis zum Jahr 1971 die sich so ergebenden individuellen Durchschnittsverdienste bis höchstens 600,00 M monatlich zu berücksichtigen (jährlich 7 200,00 DM, Anlage 4 zum Bescheid vom 15. September 2003).
Die Berechnungen im Übrigen, insbesondere das Zahlenwerk, sind vom Kläger nicht angegriffen worden und nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger im Übrigen geltend macht, dass der verfolgungsbedingte finanzielle Abstieg in seiner Entlohnung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und die von ihm erlittenen Verdienstausfälle zu einem Nachteilsausgleich führen müssten, verkennt er, dass Grundlage für rentenrechtliche Ausgleichsleistungen nach dem BerRehaG nicht die individuelle berufliche Leistungsfähigkeit und die damit evtl. verbundene höhere Einkommenserwartung, sondern die berufliche Qualifikation aufgrund einer Ausbildung ist. Die Schutzwirkung des BerRehaG ist auf Eingriffe in eine begonnene, zur Zeit des Eingriffs tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit sowie auf die Fälle der Verhinderung, einen erlernten Beruf auszuüben oder eine Ausbildung abzuschließen, begrenzt. Nachteile, wie etwa die Verhinderung eines beruflichen Aufstiegs, werden vom gesetzlichen Ausgleichsanspruch des BerRehaG nicht erfasst (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 - 3 C 25/97 – Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 11).
Ein Verstoß des BerRehaG gegen höherrangiges Recht ist nicht erkennbar. Mit dem BerRehaG ist der Auftrag aus Artikel 17 des Einigungsvertrages - EinigVtr -, alle Personen zu rehabilitieren, die Opfer einer politisch motivierten Verfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- oder verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind, umgesetzt worden. Der EinigVtr hat selbst keine Vorgaben über die Art und Weise der Rehabilitation gemacht und bestimmt, die Rehabilitierung mit einer "angemessenen" Entschädigungsregelung zu verbinden (Art. 17 EinigVtr) und damit festgeschrieben, dass neben der politisch-moralischen Genugtuung auch materielle Ansprüche einzuräumen sind (Begründung zum EinigVtr: BT-Drucks. 11/7760, S. 355 ff. zu Kap. V Art. 17). Der Gesetzgeber hat durch das VwRehaG und das BerRehaG auch materielle Ansprüche eingeräumt und damit den Auftrag umgesetzt, auch wenn der Kläger dies in seinem Fall für unzureichend erachtet.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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