Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 13 (20) AL 49/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 105/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe.
Der 1984 geborene Kläger leidet an einer angeborenen Stoffwechselerkrankung (Mukoviszidose). Am 06.07.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges. Er werde am 01.08.2004 eine Berufsausbildung als Koch im J der D in W beginnen. Die Beklagten ließ den Kläger durch ihren ärztlichen Dienst untersuchen und lehnte anschließend mit Bescheid vom 15.12.2004 den Antrag ab. Nach dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 30.11.2004 sei dem Kläger die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Die Notwendigkeit zur Benutzung eines Kraftfahrzeuges aufgrund der Behinderung sei damit nicht gegeben. Sonstige Gründe wie ungünstige Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel würden keinen Förderungsanspruch begründen.
Mit seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid trug der Kläger unter Vorlage einer Stellungnahme seines behandelnden Arztes N vor, dass er wegen seiner Erkrankung und wegen ungünstiger Verkehrsverhältnisse auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges zum Erreichen seines Arbeitsplatzes angewiesen sei. Insbesondere wegen der Infektionsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln benutze er zum Erreichen seines Arbeitsplatzes überwiegend das Kraftfahrzeug seiner Eltern. Der behandelnde Arzt N führte in seiner Stellungnahme aus, dass insbesondere wegen des erheblichen zeitlichen Aufwandes für die aufgrund der Erkrankung angezeigten therapeutischen Maßnahmen die zeitsparende Benutzung eines Kraftfahrzeuges zum Erreichen des Arbeitsplatzes angezeigt sei. Zudem spreche die Ansteckungsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln und die damit verbundene Gefahr von gehäuften Infektionen gegen deren Benutzung durch den Kläger. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2005 als unbegründet zurück.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 18.04.2005 erhobenen Klage. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass wegen seiner Erkrankung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere wegen der damit verbundenen erhöhten Infektionsgefahr problematisch sei. Zudem mache der Zeitaufwand für die bei seiner Erkrankung erforderlichen therapeutischen Maßnahmen wie Inhalationen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel schwieriger als für einen gesunden Beschäftigten. In seinem Beruf müsse er zudem auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen arbeiten, an diesen Tagen sei die Anbindung zu seiner Arbeitsstelle noch schlechter als an Wochentagen. Er habe daher für die Fahrten zur Ausbildungsstelle und nach Abschluss der Ausbildung zu seinem Arbeitsplatz regelmäßig den Pkw seiner Eltern benutzt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2005 zu verurteilen, ihm einen Zuschuß zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Auch nach dem Ergebnis des vom Gericht eingeholten Gutachtens sei dem Kläger die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Das Gericht hat einen Befundbericht des behandelnden Arztes N eingeholt (Bl. 23 ff. der Gerichtsakte) sowie Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für innere Medizin Lungen- und Bronchialheilkunde und Arbeitsmedizin T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 20.03.2006 (Bl. 45 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 15.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2005 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - beschwert, den dieser Bescheid ist rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Leistungen der Kraftfahrzeughilfe.
Der Kläger erfüllt nicht die Anspruchsvoraussetzungen nach § 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 6 und Abs. 8 Nr. 1 des 9. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) in Verbindung mit der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV).
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 der KfzHV umfaßt die Kraftfahrzeughilfe Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges. Die Leistungen setzen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KfzHV voraus, dass der Behinderte infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Maßnahme der beruflichen Bildung zu erreichen, und der Behinderte ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass der Kläger nicht infolge seiner Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Dies ergibt sich aus dem vom Gericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen T. Danach ist der Kläger durch die bei ihm vorliegende Gesundheitsstörung einer Mukoviszidose mit einer kombinierten Ventilationsstörung nicht daran gehindert, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Der Sachverständige sieht auch durch die mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Menschenansammlung verbundene Infektgefährdung keine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers. Der Kläger sei nicht durch Schnupfen- oder Erkältungsviren, die bei Menschenansammlungen übertragen werden gefährdet, sondern durch Problemkeime, die gewöhnlich nicht im Rahmen von Menschenansammlungen sondern eher im Krankenhausbereich übertragen werden. Das Gericht hat keine Veranlassung, diese Feststellungen des Sachverständigen T in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist in sich schlüssig und beruht auf einer Untersuchung des Klägers sowie der Auswertung der vorliegenden Befundunterlagen. Die Beurteilung des Sachverständigen T stimmt zudem mit der Beurteilung durch den ärztlichen Dienst der Beklagten überein. Weitere behinderungsbedingte Gründe, die die Benutzung eines Kraftfahrzeuges erforderlich erscheinen lassen sind nicht erkennbar. Die Gehfähigkeit des Klägers ist in keiner Weise eingeschränkt. Auch die Notwendigkeit zu Therapiemaßnahmen begründet nicht die Erforderlichkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, da der Kläger die erforderlichen Inhalationen vor und nach der Arbeitszeit durchführen kann.
Die schlechte Erreichbarkeit des Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln insbesondere bei ungünstigen Arbeitszeiten am Wochenende kann bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel keine Rolle spielen. Die schlechte Verkehrsanbindung trifft behinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer gleichermaßen. Sinn und Zweck der Kraftfahrzeughilfe als Element des Rechts behinderter Menschen auf Teilhabe ist es, Benachteiligungen aufgrund der Behinderung entgegenzuwirken, nicht, diese gegenüber Nichtbehinderten besser zu stellen.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe.
Der 1984 geborene Kläger leidet an einer angeborenen Stoffwechselerkrankung (Mukoviszidose). Am 06.07.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges. Er werde am 01.08.2004 eine Berufsausbildung als Koch im J der D in W beginnen. Die Beklagten ließ den Kläger durch ihren ärztlichen Dienst untersuchen und lehnte anschließend mit Bescheid vom 15.12.2004 den Antrag ab. Nach dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 30.11.2004 sei dem Kläger die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Die Notwendigkeit zur Benutzung eines Kraftfahrzeuges aufgrund der Behinderung sei damit nicht gegeben. Sonstige Gründe wie ungünstige Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel würden keinen Förderungsanspruch begründen.
Mit seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid trug der Kläger unter Vorlage einer Stellungnahme seines behandelnden Arztes N vor, dass er wegen seiner Erkrankung und wegen ungünstiger Verkehrsverhältnisse auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges zum Erreichen seines Arbeitsplatzes angewiesen sei. Insbesondere wegen der Infektionsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln benutze er zum Erreichen seines Arbeitsplatzes überwiegend das Kraftfahrzeug seiner Eltern. Der behandelnde Arzt N führte in seiner Stellungnahme aus, dass insbesondere wegen des erheblichen zeitlichen Aufwandes für die aufgrund der Erkrankung angezeigten therapeutischen Maßnahmen die zeitsparende Benutzung eines Kraftfahrzeuges zum Erreichen des Arbeitsplatzes angezeigt sei. Zudem spreche die Ansteckungsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln und die damit verbundene Gefahr von gehäuften Infektionen gegen deren Benutzung durch den Kläger. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2005 als unbegründet zurück.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 18.04.2005 erhobenen Klage. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass wegen seiner Erkrankung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere wegen der damit verbundenen erhöhten Infektionsgefahr problematisch sei. Zudem mache der Zeitaufwand für die bei seiner Erkrankung erforderlichen therapeutischen Maßnahmen wie Inhalationen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel schwieriger als für einen gesunden Beschäftigten. In seinem Beruf müsse er zudem auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen arbeiten, an diesen Tagen sei die Anbindung zu seiner Arbeitsstelle noch schlechter als an Wochentagen. Er habe daher für die Fahrten zur Ausbildungsstelle und nach Abschluss der Ausbildung zu seinem Arbeitsplatz regelmäßig den Pkw seiner Eltern benutzt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2005 zu verurteilen, ihm einen Zuschuß zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Auch nach dem Ergebnis des vom Gericht eingeholten Gutachtens sei dem Kläger die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Das Gericht hat einen Befundbericht des behandelnden Arztes N eingeholt (Bl. 23 ff. der Gerichtsakte) sowie Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für innere Medizin Lungen- und Bronchialheilkunde und Arbeitsmedizin T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 20.03.2006 (Bl. 45 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 15.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2005 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - beschwert, den dieser Bescheid ist rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Leistungen der Kraftfahrzeughilfe.
Der Kläger erfüllt nicht die Anspruchsvoraussetzungen nach § 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 6 und Abs. 8 Nr. 1 des 9. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) in Verbindung mit der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV).
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 der KfzHV umfaßt die Kraftfahrzeughilfe Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges. Die Leistungen setzen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KfzHV voraus, dass der Behinderte infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Maßnahme der beruflichen Bildung zu erreichen, und der Behinderte ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass der Kläger nicht infolge seiner Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Dies ergibt sich aus dem vom Gericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen T. Danach ist der Kläger durch die bei ihm vorliegende Gesundheitsstörung einer Mukoviszidose mit einer kombinierten Ventilationsstörung nicht daran gehindert, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Der Sachverständige sieht auch durch die mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Menschenansammlung verbundene Infektgefährdung keine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers. Der Kläger sei nicht durch Schnupfen- oder Erkältungsviren, die bei Menschenansammlungen übertragen werden gefährdet, sondern durch Problemkeime, die gewöhnlich nicht im Rahmen von Menschenansammlungen sondern eher im Krankenhausbereich übertragen werden. Das Gericht hat keine Veranlassung, diese Feststellungen des Sachverständigen T in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist in sich schlüssig und beruht auf einer Untersuchung des Klägers sowie der Auswertung der vorliegenden Befundunterlagen. Die Beurteilung des Sachverständigen T stimmt zudem mit der Beurteilung durch den ärztlichen Dienst der Beklagten überein. Weitere behinderungsbedingte Gründe, die die Benutzung eines Kraftfahrzeuges erforderlich erscheinen lassen sind nicht erkennbar. Die Gehfähigkeit des Klägers ist in keiner Weise eingeschränkt. Auch die Notwendigkeit zu Therapiemaßnahmen begründet nicht die Erforderlichkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, da der Kläger die erforderlichen Inhalationen vor und nach der Arbeitszeit durchführen kann.
Die schlechte Erreichbarkeit des Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln insbesondere bei ungünstigen Arbeitszeiten am Wochenende kann bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel keine Rolle spielen. Die schlechte Verkehrsanbindung trifft behinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer gleichermaßen. Sinn und Zweck der Kraftfahrzeughilfe als Element des Rechts behinderter Menschen auf Teilhabe ist es, Benachteiligungen aufgrund der Behinderung entgegenzuwirken, nicht, diese gegenüber Nichtbehinderten besser zu stellen.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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