Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 3276/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 681/07 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung Krankengeld über den 31. August 2007 hinaus.
Der 1963 geborene Antragsteller leidet an einer Alkoholkrankheit und infolgedessen an Schlafstörungen. Der Allgemeinmediziner K stellte deshalb Arbeitsunfähigkeit fest und der Antragsteller bezog vom 06. August 2007 an Krankengeld von der Antragsgegnerin, deren Mitglied er ist.
Das Arbeitsverhältnis war bereits durch Aufhebungsvertrag vom 03. August 2007 zum 31. August 2007 beendet worden. Der Antragsteller erhielt eine Abfindung von 30 000,00 EUR.
Die Antragsgegnerin ließ den Antragsteller am 24. August 2007 durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen MDK untersuchen. Dieser hielt den Antragsteller, der zuletzt im Dezember 2007 eine Entgiftung durchgeführt habe und gegenwärtig nach seinen Angaben "ein Bier zum Abendbrot" trinke, ab 01. September 2007 wieder für arbeitsfähig als Zeitungsdrucker. Dies stimme mit seinen Wünschen überein. Er habe angegeben, er wolle ab diesem Tag wieder arbeiten gehen. Eine Langzeittherapie sei beantragt worden.
Gestützt hierauf stellte die Antragsgegnerin die Zahlung von Krankengeld mit Ablauf des 31. August 2007 ein, da die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen (Bescheid vom 24. August 2007).
Den Widerspruch des Antragstellers hiergegen wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2007 zurück: Im Widerspruchsverfahren hätten keine Feststellungen getroffen werden können, die die Einschätzung des MDK widerlegten. Auch die Mitteilung des behandelnden Arztes D, der Antragsteller sei wegen eines psychovegetativen Syndroms bei Alkoholabhängigkeit ab 04. September 2007 wieder arbeitsunfähig, sei nicht geeignet, die Feststellungen des MDK zu widerlegen.
Am 11. Dezember 2007 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung, ohne diesen zu begründen.
Das Sozialgericht hat diesem Vorbringen den Antrag entnommen,
die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an ihn ab dem 01. September 2007 Krankengeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Es seien keine Unterlagen vorgelegt worden, die vom MDK nicht bereits ausgewertet worden seien und somit geeignet sein könnten, dessen Einschätzung als fehlerhaft anzusehen.
Gegen diesen am 13. Dezember 2007 zur Post gegebenen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 16. Dezember 2007, zu deren Begründung vorgetragen wird, die Arbeitsagentur habe eine dreimonatige Sperrzeit verhängt, so dass er mittellos sei und das Krankengeld daher dringend benötige.
Der Senat entnimmt diesem Vorbringen den Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2007 zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Krankengeld über den 31. August 2007 hinaus zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, somit insgesamt zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG kann das Gericht der Hauptsache hier das Sozialgericht Berlin und im Beschwerdeverfahren das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Bestehen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes nach summarischer Prüfung wahrscheinlich sind (vgl. Meyer Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 86 b Rdnr. 27).
Die Tatsachenbehauptungen zu dieser Prüfung sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung ZPO -. Nach § 294 Abs. 1 ZPO kann, wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, sich aller Beweismittel, auch der Versicherungen an Eides Statt bedienen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft.
Der Anordnungsanspruch besteht in der Eilbedürftigkeit für den vorläufigen Rechtsschutz; der Anordnungsanspruch ist der materiell-rechtliche Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, wobei das Obsiegen nach den glaubhaft gemachten Tatsachen überwiegend wahrscheinlich sein muss.
Im vorliegenden Fall ist weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben. Bei der summarischen Beurteilung im Rahmen des Anordnungsverfahrens verbleiben Zweifel daran, ob der Antragsteller tatsächlich arbeitsunfähig ist.
Der behandelnde Arzt D hat dies angenommen, der MDK hat dies verneint, wobei ihm die Diagnose, auf die sich die Annahme des behandelnden Arztes D stützt, bekannt gewesen war. Der Antragsteller selbst hat beim MDK nach dessen Angaben mitgeteilt, er wolle zum 01. September 2007 wieder arbeiten gehen, ohne dass der Antragsteller dem widersprochen hat Somit war der Antragsteller offenbar selbst der Auffassung, sein Leidenszustand lasse eine Arbeitsaufnahme zum 01. September 2007 wieder zu. Weitere Beweismittel hat der Antragsteller nicht benannt. Bei dieser Sachlage ist völlig offen, ob beim Antragsteller tatsächlich Arbeitsunfähigkeit vorlag und noch vorliegt beziehungsweise nicht. Eine Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches ist nicht erfolgt, so dass dieser derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
Auch ein Anordnungsgrund ist weder glaubhaft gemacht noch ist er ersichtlich. Es wird eine so genannte Regelungsanordnung begehrt, da der Antragsteller wünscht, eine Rechtsposition, nämlich den Bezug von Krankengeld, zu begründen, und zwar ohne dass sicher zu beurteilen wäre, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Krankengeldanspruch gegeben sind. Eine Regelungsanordnung ist in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis dann zu erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Es sind vorliegend keine wesentlichen Nachteile ersichtlich, die dazu führen müssen, dass die Abwägung der Interessen des Antragstellers am Bezug der Leistungen und der Antragsgegnerin daran, dass sie einstweilig gewährte Leistungen unter Umständen nicht zurückerhält, zugunsten des Antragstellers ausfallen muss. Bei einem Krankengeldanspruch handelt es sich um eine finanzielle Leistung; insoweit sind die finanziellen Interessen beider Beteiligten grundsätzlich gleich. Die einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Es können deshalb bei Leistungsklagen auf Geldzahlungen nur unter sehr engen Voraussetzungen Anordnungen zur vorläufigen Befriedung eines Antragstellers geboten sein (Meyer Ladewig, a. a. O., Rdnr. 319). Insoweit sieht der Senat einen Anordnungsgrund bei Zahlungsansprüchen insbesondere dann, wenn unter der hier nicht gegebenen Voraussetzung einer günstigen Erfolgsprognose zur Hauptsache neben dem bloßen Ausbleiben der Zahlungen schwerwiegende und unzumutbare Nachteile drohen, die anders nicht abgewendet werden können. Diese sind hier nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Für die Vergangenheit können, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, solche schwerwiegenden Nachteile nicht entstehen. Der Antragsteller selbst hat in seiner Beschwerde dargelegt, er habe eine dreimonatige Sperrfrist; diese ist nunmehr abgelaufen, so dass er entsprechende Leistungen von der Arbeitsverwaltung beziehen dürfte. Zumindest hat er nichts Gegenteiliges vorgetragen. Darüber hinaus hat der Antragsteller eine Abfindung von 30 000,00 EUR für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalten und auch hierzu nicht dargelegt, weshalb er seinen Lebensunterhalt davon nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache bestreiten könnte. Auch insofern ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Bei der gebotenen Interessenabwägung überwiegt daher das Interesse der Antragsgegnerin, so dass die Beschwerde mit der Kostenfolge entsprechend § 193 Abs. 1 SGG zurückzuweisen war.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung Krankengeld über den 31. August 2007 hinaus.
Der 1963 geborene Antragsteller leidet an einer Alkoholkrankheit und infolgedessen an Schlafstörungen. Der Allgemeinmediziner K stellte deshalb Arbeitsunfähigkeit fest und der Antragsteller bezog vom 06. August 2007 an Krankengeld von der Antragsgegnerin, deren Mitglied er ist.
Das Arbeitsverhältnis war bereits durch Aufhebungsvertrag vom 03. August 2007 zum 31. August 2007 beendet worden. Der Antragsteller erhielt eine Abfindung von 30 000,00 EUR.
Die Antragsgegnerin ließ den Antragsteller am 24. August 2007 durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen MDK untersuchen. Dieser hielt den Antragsteller, der zuletzt im Dezember 2007 eine Entgiftung durchgeführt habe und gegenwärtig nach seinen Angaben "ein Bier zum Abendbrot" trinke, ab 01. September 2007 wieder für arbeitsfähig als Zeitungsdrucker. Dies stimme mit seinen Wünschen überein. Er habe angegeben, er wolle ab diesem Tag wieder arbeiten gehen. Eine Langzeittherapie sei beantragt worden.
Gestützt hierauf stellte die Antragsgegnerin die Zahlung von Krankengeld mit Ablauf des 31. August 2007 ein, da die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen (Bescheid vom 24. August 2007).
Den Widerspruch des Antragstellers hiergegen wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2007 zurück: Im Widerspruchsverfahren hätten keine Feststellungen getroffen werden können, die die Einschätzung des MDK widerlegten. Auch die Mitteilung des behandelnden Arztes D, der Antragsteller sei wegen eines psychovegetativen Syndroms bei Alkoholabhängigkeit ab 04. September 2007 wieder arbeitsunfähig, sei nicht geeignet, die Feststellungen des MDK zu widerlegen.
Am 11. Dezember 2007 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung, ohne diesen zu begründen.
Das Sozialgericht hat diesem Vorbringen den Antrag entnommen,
die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an ihn ab dem 01. September 2007 Krankengeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Es seien keine Unterlagen vorgelegt worden, die vom MDK nicht bereits ausgewertet worden seien und somit geeignet sein könnten, dessen Einschätzung als fehlerhaft anzusehen.
Gegen diesen am 13. Dezember 2007 zur Post gegebenen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 16. Dezember 2007, zu deren Begründung vorgetragen wird, die Arbeitsagentur habe eine dreimonatige Sperrzeit verhängt, so dass er mittellos sei und das Krankengeld daher dringend benötige.
Der Senat entnimmt diesem Vorbringen den Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2007 zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Krankengeld über den 31. August 2007 hinaus zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, somit insgesamt zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG kann das Gericht der Hauptsache hier das Sozialgericht Berlin und im Beschwerdeverfahren das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Bestehen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes nach summarischer Prüfung wahrscheinlich sind (vgl. Meyer Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 86 b Rdnr. 27).
Die Tatsachenbehauptungen zu dieser Prüfung sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung ZPO -. Nach § 294 Abs. 1 ZPO kann, wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, sich aller Beweismittel, auch der Versicherungen an Eides Statt bedienen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft.
Der Anordnungsanspruch besteht in der Eilbedürftigkeit für den vorläufigen Rechtsschutz; der Anordnungsanspruch ist der materiell-rechtliche Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, wobei das Obsiegen nach den glaubhaft gemachten Tatsachen überwiegend wahrscheinlich sein muss.
Im vorliegenden Fall ist weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben. Bei der summarischen Beurteilung im Rahmen des Anordnungsverfahrens verbleiben Zweifel daran, ob der Antragsteller tatsächlich arbeitsunfähig ist.
Der behandelnde Arzt D hat dies angenommen, der MDK hat dies verneint, wobei ihm die Diagnose, auf die sich die Annahme des behandelnden Arztes D stützt, bekannt gewesen war. Der Antragsteller selbst hat beim MDK nach dessen Angaben mitgeteilt, er wolle zum 01. September 2007 wieder arbeiten gehen, ohne dass der Antragsteller dem widersprochen hat Somit war der Antragsteller offenbar selbst der Auffassung, sein Leidenszustand lasse eine Arbeitsaufnahme zum 01. September 2007 wieder zu. Weitere Beweismittel hat der Antragsteller nicht benannt. Bei dieser Sachlage ist völlig offen, ob beim Antragsteller tatsächlich Arbeitsunfähigkeit vorlag und noch vorliegt beziehungsweise nicht. Eine Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches ist nicht erfolgt, so dass dieser derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
Auch ein Anordnungsgrund ist weder glaubhaft gemacht noch ist er ersichtlich. Es wird eine so genannte Regelungsanordnung begehrt, da der Antragsteller wünscht, eine Rechtsposition, nämlich den Bezug von Krankengeld, zu begründen, und zwar ohne dass sicher zu beurteilen wäre, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Krankengeldanspruch gegeben sind. Eine Regelungsanordnung ist in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis dann zu erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Es sind vorliegend keine wesentlichen Nachteile ersichtlich, die dazu führen müssen, dass die Abwägung der Interessen des Antragstellers am Bezug der Leistungen und der Antragsgegnerin daran, dass sie einstweilig gewährte Leistungen unter Umständen nicht zurückerhält, zugunsten des Antragstellers ausfallen muss. Bei einem Krankengeldanspruch handelt es sich um eine finanzielle Leistung; insoweit sind die finanziellen Interessen beider Beteiligten grundsätzlich gleich. Die einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Es können deshalb bei Leistungsklagen auf Geldzahlungen nur unter sehr engen Voraussetzungen Anordnungen zur vorläufigen Befriedung eines Antragstellers geboten sein (Meyer Ladewig, a. a. O., Rdnr. 319). Insoweit sieht der Senat einen Anordnungsgrund bei Zahlungsansprüchen insbesondere dann, wenn unter der hier nicht gegebenen Voraussetzung einer günstigen Erfolgsprognose zur Hauptsache neben dem bloßen Ausbleiben der Zahlungen schwerwiegende und unzumutbare Nachteile drohen, die anders nicht abgewendet werden können. Diese sind hier nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Für die Vergangenheit können, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, solche schwerwiegenden Nachteile nicht entstehen. Der Antragsteller selbst hat in seiner Beschwerde dargelegt, er habe eine dreimonatige Sperrfrist; diese ist nunmehr abgelaufen, so dass er entsprechende Leistungen von der Arbeitsverwaltung beziehen dürfte. Zumindest hat er nichts Gegenteiliges vorgetragen. Darüber hinaus hat der Antragsteller eine Abfindung von 30 000,00 EUR für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalten und auch hierzu nicht dargelegt, weshalb er seinen Lebensunterhalt davon nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache bestreiten könnte. Auch insofern ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Bei der gebotenen Interessenabwägung überwiegt daher das Interesse der Antragsgegnerin, so dass die Beschwerde mit der Kostenfolge entsprechend § 193 Abs. 1 SGG zurückzuweisen war.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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