Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 71/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 227/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 02.11.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 02.11.2007 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.01.2008 Unterkunftskosten des Antragstellers, ausgehend von einer angemessenen Wohnungsgröße von 60 m², in Höhe von 411,84 EUR (monatlich) zu leisten. Im Übrigen hat es den Antrag des Antragstellers, der für seine zum 01.08.2007 bezogene, 87,98 m² große Wohnung (einschließlich 142,00 EUR Nebenkosten ohne Heizung und Strom) eine Monatsmiete von 549,50 EUR zu zahlen hat, sowohl hinsichtlich weiterer Kosten der Unterkunft als auch hinsichtlich einer Auszahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für seinen sechsjährigen Sohn an ihn anstatt an dessen Mutter, abgelehnt. Zwar seien Leistungen für eine Unterkunft von 60 m² angesichts einer betreffend den Sohn vom Amtsgericht Aachen getroffenen Umgangsregelung i.S.v. § 22 SGB II angemessen, was auch die Antragsgegnerin nicht mehr bestreite. Im Übrigen aber sei der Antrag unbegründet. Das Sozialgeld für den Sohn sei gem. § 28 Abs. 1 SGB II mit befreiender Wirkung an den Sohn - vertreten durch die Mutter - ausgezahlt worden. Ein Anspruch bestehe selbst bei Annahme einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft des Antragsteller mit seinem Sohn auch nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.01.2006 - B 7b AS 14/06 R allenfalls als Anspruch des Sohnes; der Antragsteller könne diesen Anspruch nicht - insbesondere nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - geltend machen.
Gegen den ihm am 07.11.2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 19.11.2007 Beschwerde erhoben, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 26.11.2007 nicht abgeholfen hat. Er begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung der vollen Kaltmiete und der vollen Nebenkosten ohne zeitliche Begrenzung, ferner die Stellung der Kaution für seine Wohnung und die anteilige Leistung für die Zeiten, in denen sich sein Sohn bei ihm aufhält. Er verweist u.a. darauf, dass er sich mit der Mutter seines Sohnes, die zwar einstweilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuerkannt erhalten habe, in einem Sorgerechtsstreit befinde, sowie auf die fehlende Bereitschaft der Mutter, ihm in den finanziellen Fragen entgegen zu kommen. Die Auszahlung der Mittel für seinen Sohn müsste an den Haushalt erfolgen, in dem der Bedarf tatsächlich anfalle. Die Antragsgegnerin habe sich im Vorfeld der Wohnungsanmietung geweigert, ihre Zustimmung oder Ablehnung zu erklären. Er habe die Wohnung erst innerhalb der ersten zwei Monate seit Antragstellung (29.05.2007) angemietet, und die Antragsgegnerin habe ihn nur als einen Single-Haushalt angesehen. Ohne Stellung der Kaution drohe ihm die Wohnungskündigung. Die Antragsgegnerin zahle Mittel nur noch wöchentlich aus, die Miete überweise sie direkt an den Vermieter; für beides bestehe kein Grund.
Die Antragsgegnerin verweist demgegenüber darauf, die Mittel ab Oktober 2007 seien komplett ausgezahlt worden mit Ausnahme einer geringfügigen Einbehaltung (18,00 EUR) im Oktober zur Tilgung eines gewährten Darlehens. Auf Wunsch des Antragsstellers seien ab Dezember 2007 die Auszahlungspraxis geändert und Leistungen nicht mehr an den Vermieter gezahlt worden; auch würden Leistungen jetzt nicht mehr periodisch aufgeteilt, sondern zum Ende des Vormonats in einem Betrag ausgezahlt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Durch den Zuspruch von Leistungen nach § 22 SGB II für Unterkunft und Heizung ausgehend von einer Wohnungsgröße von 60 m² ist er in Höhe des Zuspruchs durch das Sozialgericht nicht beschwert. Jedenfalls eine noch höhere Leistung erscheint schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei den Kosten, soweit sie dadurch verursacht sind, dass der Antragsteller eine Wohnung von mehr als 60 m² angemietet hat, sowohl hinsichtlich der Kaltmiete als auch der Nebenkosten nicht mehr um "angemessene" Kosten i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt. Dem Antragsteller stehen auch nicht etwa in Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II für eine Dauer von sechs Monaten Leistungen für Unterkunft in Höhe seiner tatsächlichen Aufwendungen zu, um ihm ausreichend Zeit für einen Wohnungswechsel zu geben. Denn aus einem Schreiben der Antragsgegnerin an ihn vom 06.06.2007 geht hervor, dass er weit vor Anmietung der ab dem 01.08.2007 bewohnten Wohnung in Ansehung der Kosten für seine zuvor bewohnte Wohnung bereits über die Höhe der auf dem Gebiet der Antragsgegnerin für angemessen erachteten Kosten belehrt worden ist. Insbesondere ist er auch darauf hingewiesen worden, dass das Eingehen einer Mietverpflichtung ohne vorherige Zustimmung der Antragsgegnerin zu Problemen bei der Übernahme zu hoher Kosten für eine neue Wohnung führen könne. Wenn der Antragsteller insoweit vorträgt, die Antragsgegnerin habe sich geweigert, für die neue Wohnung eine Zustimmung oder Ablehnung zu erklären, so hätte es ihm oblegen, ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Antragsgegnerin auf Zustimmung zu einer Anmietung seiner jetzigen Wohnung in Anspruch zu nehmen. Allerdings wäre er dabei das Risiko gelaufen, dass diese Wohnung wegen ersichtlich unangemessener Kosten nicht hätte angemietet werden können. Der Antragsteller hätte sich jedoch dann nach einer kostenangemessenen Wohnung umsehen können, so, wie er es nunmehr auch wird tun müssen, will er nicht weitere Mietschulden auflaufen lassen. Ist aber die Wohnung von vornherein unangemessen und aus Mitteln des SGB II nicht voll zu finanzieren, besteht auch kein Erhaltungsinteresse, welches eine Übernahme der Wohnungskaution aus Mitteln des SGB II rechtfertigen könnte.
Wenn der Antragsteller vorträgt, er gehe davon aus, seine jetzige Arbeitslosigkeit sei nur von kurzer Dauer, und ihm, der im Falle einer Arbeitsaufnahme die jetzige Wohnung werde halten können, sei nicht zuzumuten, die jetzige Wohnung nur wegen voraussichtlich kurzzeitiger Engpässe wieder aufzugeben, zumal sein Sohn in der Umgebung Anschluss zu anderen Kindern gefunden habe, so folgt dem der Senat nicht. Zum einen erscheint es keineswegs gewiss, dass der Antragsteller alsbald wieder Arbeit findet. Zum anderen könnte er im Falle einer baldigen Arbeitsaufnahme seine aufgelaufenen Mietschulden auch begleichen. Ein weiteres, längeres Verweilen in der jetzigen Wohnung zu Lasten der die Leistungen nach dem SGB II finanzierenden Allgemeinheit erscheint jedenfalls wegen deutlichen Überschreitens der Angemessenheitskriterien des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei summarischer Prüfung als nicht möglich.
2. Sofern der Antragsteller Leistungen nicht nur bis Ende Januar 2008, sondern unbegrenzt zugesprochen erhalten will, steht dem die naturgemäße Vorläufigkeit der Leistungsgewährung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entgegen. Sollte sich die Antragsgegnerin nach Ablauf des Januar 2008 allerdings weigern, weiterhin Leistungen in angemessener Höhe für eine 60 m²-Wohnung zu gewähren, stünde es dem Antragsteller frei, erneut das Sozialgericht anzurufen.
3. Soweit der Antragsteller begehrt, die Leistungen für seinen Sohn für die Zeiten, in denen dieser sich bei ihm aufhält, an ihn zu zahlen, steht dem entgegen, dass der Sohn solche Leistungen bereits in voller ihm zustehenden Höhe im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter erhält. Dies erscheint bei der einstweiligen Umgangsrechtsregelung durch das Amtsgericht Aachen (14tägiges Umgangsrecht des Antragstellers jeweils von Freitag nach der Schule bis zum folgenden Montagmorgen) auch nicht unsachgemäß. Handelt es sich dabei doch um einen eigenen Anspruch des Sohnes (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R zu 8.), so ist dieser Anspruch durch die Zahlungen im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter bereits erfüllt und kann nicht ein zweites Mal geltend gemacht werden. Ob die Mutter unterhalts- oder familienrechtlich verpflichtet wäre, für die Tage, in denen sich der Sohn beim Kläger aufhält, Leistungen für den Sohn diesem zur Verwendung im gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller tatsächlich als Geldbetrag auszuhändigen, kann demgegenüber dahinstehen. Für die Zwecke des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls sind der Antragsteller (aber auch die Kindesmutter) auf eine einvernehmliche Regelung untereinander zu verweisen. Insofern folgt der Senat für die Zwecke des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.), wonach es nicht Aufgabe des SGB II ist, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu sorgen. Der Gesetzgeber - so das BSG - durfte vielmehr typisierend davon ausgehen, dass Zuordnungsprobleme innerhalb familienhafter Beziehungen von den betroffenen Personen im Rahmen bestehender Bedarfsgemeinschaften gemeistert werden. Dabei durfte er auch einen gegenseitigen Willen, füreinander einzustehen, voraussetzen, der über bestehende (zivilrechtliche) Unterhaltspflichten hinausgeht; dies gilt insbesondere bei fortbestehenden Sorgerechtsbeziehungen zwischen geschiedenen (oder getrennt lebenden) Ehegatten. Ggf. müssen die Kinder mit Teilen ihres Anspruches nach dem SGB II zur Versorgung in einer Bedarfsgemeinschaft beitragen. Dies gilt auch für den Sohn des Klägers, der aus seinem - für ihn an seine Mutter ausgezahlten - Leistungen auch zu seinem Unterhalt beitragen muss, sofern er sich beim Antragsteller aufhält. Dabei durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sich seine Eltern im Interesse des Unterhalts des Sohnes einvernehmlich verständigen werden.
Ob dieser Rechtsprechung des BSG auch im Hauptsacheverfahren zu folgen sein wird, oder ob angesichts der im Alltagsleben häufiger zu beobachtenden unsachgemäßen Streitigkeiten unter (ehemaligen) Ehepartnern nicht doch ein eigenständiges Recht des Eltern-teils, bei dem sich das Kind nur zeitweise aufhält, besteht, Leistungen nach § 38 SGB II auch für das Kind für die Zeiten der zeitweiligen Bedarfsgemeinschaften und zu Lasten der Bedarfsgemeinschaft des Kindes mit dem Elternteil, bei dem es sich zumeist aufhält, zu beantragen und entgegen zu nehmen, muss demgegenüber einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
4. Scheiden nach den Ausführungen zu 1. und 3. sowohl höhere Leistungen für Unterkunft als auch eine Auszahlung von Leistungen für den Sohn des Antragstellers bei summarischer Prüfung aus, konnte der Senat davon absehen, diese selbst am Verfahren als weiteren Antragsteller zu beteiligen. Für das Hauptsacheverfahren wird der Kläger allerdings zu prüfen haben, ob der Sohn als weiterer Kläger in das Verfahren einzubeziehen ist, da Leistungen unter dem Gesichtspunkt der zeitweiligen Bedarfsgemeinschaft mit seinem Sohn allein als Ansprüche nicht des Klägers, sondern des Sohnes selbst in Frage kämen (s.o. eingangs zu 3.). Bei einer Einbeziehung des Sohnes als Kläger in das Hauptsacheverfahren wird darüber hinaus auch zu prüfen sein, von welchem Elternteil der minderjährige Sohn ggf. gesetzlich vertreten wird und wer sich dementsprechend für den Sohn gerichtlich äußern kann; immerhin verweist der Kläger schon jetzt auf einen anhängigen Sorgerechtsstreit zwischen ihm und der Mutter des Sohnes.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 02.11.2007 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.01.2008 Unterkunftskosten des Antragstellers, ausgehend von einer angemessenen Wohnungsgröße von 60 m², in Höhe von 411,84 EUR (monatlich) zu leisten. Im Übrigen hat es den Antrag des Antragstellers, der für seine zum 01.08.2007 bezogene, 87,98 m² große Wohnung (einschließlich 142,00 EUR Nebenkosten ohne Heizung und Strom) eine Monatsmiete von 549,50 EUR zu zahlen hat, sowohl hinsichtlich weiterer Kosten der Unterkunft als auch hinsichtlich einer Auszahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für seinen sechsjährigen Sohn an ihn anstatt an dessen Mutter, abgelehnt. Zwar seien Leistungen für eine Unterkunft von 60 m² angesichts einer betreffend den Sohn vom Amtsgericht Aachen getroffenen Umgangsregelung i.S.v. § 22 SGB II angemessen, was auch die Antragsgegnerin nicht mehr bestreite. Im Übrigen aber sei der Antrag unbegründet. Das Sozialgeld für den Sohn sei gem. § 28 Abs. 1 SGB II mit befreiender Wirkung an den Sohn - vertreten durch die Mutter - ausgezahlt worden. Ein Anspruch bestehe selbst bei Annahme einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft des Antragsteller mit seinem Sohn auch nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.01.2006 - B 7b AS 14/06 R allenfalls als Anspruch des Sohnes; der Antragsteller könne diesen Anspruch nicht - insbesondere nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - geltend machen.
Gegen den ihm am 07.11.2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 19.11.2007 Beschwerde erhoben, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 26.11.2007 nicht abgeholfen hat. Er begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung der vollen Kaltmiete und der vollen Nebenkosten ohne zeitliche Begrenzung, ferner die Stellung der Kaution für seine Wohnung und die anteilige Leistung für die Zeiten, in denen sich sein Sohn bei ihm aufhält. Er verweist u.a. darauf, dass er sich mit der Mutter seines Sohnes, die zwar einstweilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuerkannt erhalten habe, in einem Sorgerechtsstreit befinde, sowie auf die fehlende Bereitschaft der Mutter, ihm in den finanziellen Fragen entgegen zu kommen. Die Auszahlung der Mittel für seinen Sohn müsste an den Haushalt erfolgen, in dem der Bedarf tatsächlich anfalle. Die Antragsgegnerin habe sich im Vorfeld der Wohnungsanmietung geweigert, ihre Zustimmung oder Ablehnung zu erklären. Er habe die Wohnung erst innerhalb der ersten zwei Monate seit Antragstellung (29.05.2007) angemietet, und die Antragsgegnerin habe ihn nur als einen Single-Haushalt angesehen. Ohne Stellung der Kaution drohe ihm die Wohnungskündigung. Die Antragsgegnerin zahle Mittel nur noch wöchentlich aus, die Miete überweise sie direkt an den Vermieter; für beides bestehe kein Grund.
Die Antragsgegnerin verweist demgegenüber darauf, die Mittel ab Oktober 2007 seien komplett ausgezahlt worden mit Ausnahme einer geringfügigen Einbehaltung (18,00 EUR) im Oktober zur Tilgung eines gewährten Darlehens. Auf Wunsch des Antragsstellers seien ab Dezember 2007 die Auszahlungspraxis geändert und Leistungen nicht mehr an den Vermieter gezahlt worden; auch würden Leistungen jetzt nicht mehr periodisch aufgeteilt, sondern zum Ende des Vormonats in einem Betrag ausgezahlt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Durch den Zuspruch von Leistungen nach § 22 SGB II für Unterkunft und Heizung ausgehend von einer Wohnungsgröße von 60 m² ist er in Höhe des Zuspruchs durch das Sozialgericht nicht beschwert. Jedenfalls eine noch höhere Leistung erscheint schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei den Kosten, soweit sie dadurch verursacht sind, dass der Antragsteller eine Wohnung von mehr als 60 m² angemietet hat, sowohl hinsichtlich der Kaltmiete als auch der Nebenkosten nicht mehr um "angemessene" Kosten i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt. Dem Antragsteller stehen auch nicht etwa in Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II für eine Dauer von sechs Monaten Leistungen für Unterkunft in Höhe seiner tatsächlichen Aufwendungen zu, um ihm ausreichend Zeit für einen Wohnungswechsel zu geben. Denn aus einem Schreiben der Antragsgegnerin an ihn vom 06.06.2007 geht hervor, dass er weit vor Anmietung der ab dem 01.08.2007 bewohnten Wohnung in Ansehung der Kosten für seine zuvor bewohnte Wohnung bereits über die Höhe der auf dem Gebiet der Antragsgegnerin für angemessen erachteten Kosten belehrt worden ist. Insbesondere ist er auch darauf hingewiesen worden, dass das Eingehen einer Mietverpflichtung ohne vorherige Zustimmung der Antragsgegnerin zu Problemen bei der Übernahme zu hoher Kosten für eine neue Wohnung führen könne. Wenn der Antragsteller insoweit vorträgt, die Antragsgegnerin habe sich geweigert, für die neue Wohnung eine Zustimmung oder Ablehnung zu erklären, so hätte es ihm oblegen, ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Antragsgegnerin auf Zustimmung zu einer Anmietung seiner jetzigen Wohnung in Anspruch zu nehmen. Allerdings wäre er dabei das Risiko gelaufen, dass diese Wohnung wegen ersichtlich unangemessener Kosten nicht hätte angemietet werden können. Der Antragsteller hätte sich jedoch dann nach einer kostenangemessenen Wohnung umsehen können, so, wie er es nunmehr auch wird tun müssen, will er nicht weitere Mietschulden auflaufen lassen. Ist aber die Wohnung von vornherein unangemessen und aus Mitteln des SGB II nicht voll zu finanzieren, besteht auch kein Erhaltungsinteresse, welches eine Übernahme der Wohnungskaution aus Mitteln des SGB II rechtfertigen könnte.
Wenn der Antragsteller vorträgt, er gehe davon aus, seine jetzige Arbeitslosigkeit sei nur von kurzer Dauer, und ihm, der im Falle einer Arbeitsaufnahme die jetzige Wohnung werde halten können, sei nicht zuzumuten, die jetzige Wohnung nur wegen voraussichtlich kurzzeitiger Engpässe wieder aufzugeben, zumal sein Sohn in der Umgebung Anschluss zu anderen Kindern gefunden habe, so folgt dem der Senat nicht. Zum einen erscheint es keineswegs gewiss, dass der Antragsteller alsbald wieder Arbeit findet. Zum anderen könnte er im Falle einer baldigen Arbeitsaufnahme seine aufgelaufenen Mietschulden auch begleichen. Ein weiteres, längeres Verweilen in der jetzigen Wohnung zu Lasten der die Leistungen nach dem SGB II finanzierenden Allgemeinheit erscheint jedenfalls wegen deutlichen Überschreitens der Angemessenheitskriterien des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei summarischer Prüfung als nicht möglich.
2. Sofern der Antragsteller Leistungen nicht nur bis Ende Januar 2008, sondern unbegrenzt zugesprochen erhalten will, steht dem die naturgemäße Vorläufigkeit der Leistungsgewährung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entgegen. Sollte sich die Antragsgegnerin nach Ablauf des Januar 2008 allerdings weigern, weiterhin Leistungen in angemessener Höhe für eine 60 m²-Wohnung zu gewähren, stünde es dem Antragsteller frei, erneut das Sozialgericht anzurufen.
3. Soweit der Antragsteller begehrt, die Leistungen für seinen Sohn für die Zeiten, in denen dieser sich bei ihm aufhält, an ihn zu zahlen, steht dem entgegen, dass der Sohn solche Leistungen bereits in voller ihm zustehenden Höhe im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter erhält. Dies erscheint bei der einstweiligen Umgangsrechtsregelung durch das Amtsgericht Aachen (14tägiges Umgangsrecht des Antragstellers jeweils von Freitag nach der Schule bis zum folgenden Montagmorgen) auch nicht unsachgemäß. Handelt es sich dabei doch um einen eigenen Anspruch des Sohnes (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R zu 8.), so ist dieser Anspruch durch die Zahlungen im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter bereits erfüllt und kann nicht ein zweites Mal geltend gemacht werden. Ob die Mutter unterhalts- oder familienrechtlich verpflichtet wäre, für die Tage, in denen sich der Sohn beim Kläger aufhält, Leistungen für den Sohn diesem zur Verwendung im gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller tatsächlich als Geldbetrag auszuhändigen, kann demgegenüber dahinstehen. Für die Zwecke des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls sind der Antragsteller (aber auch die Kindesmutter) auf eine einvernehmliche Regelung untereinander zu verweisen. Insofern folgt der Senat für die Zwecke des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.), wonach es nicht Aufgabe des SGB II ist, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu sorgen. Der Gesetzgeber - so das BSG - durfte vielmehr typisierend davon ausgehen, dass Zuordnungsprobleme innerhalb familienhafter Beziehungen von den betroffenen Personen im Rahmen bestehender Bedarfsgemeinschaften gemeistert werden. Dabei durfte er auch einen gegenseitigen Willen, füreinander einzustehen, voraussetzen, der über bestehende (zivilrechtliche) Unterhaltspflichten hinausgeht; dies gilt insbesondere bei fortbestehenden Sorgerechtsbeziehungen zwischen geschiedenen (oder getrennt lebenden) Ehegatten. Ggf. müssen die Kinder mit Teilen ihres Anspruches nach dem SGB II zur Versorgung in einer Bedarfsgemeinschaft beitragen. Dies gilt auch für den Sohn des Klägers, der aus seinem - für ihn an seine Mutter ausgezahlten - Leistungen auch zu seinem Unterhalt beitragen muss, sofern er sich beim Antragsteller aufhält. Dabei durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sich seine Eltern im Interesse des Unterhalts des Sohnes einvernehmlich verständigen werden.
Ob dieser Rechtsprechung des BSG auch im Hauptsacheverfahren zu folgen sein wird, oder ob angesichts der im Alltagsleben häufiger zu beobachtenden unsachgemäßen Streitigkeiten unter (ehemaligen) Ehepartnern nicht doch ein eigenständiges Recht des Eltern-teils, bei dem sich das Kind nur zeitweise aufhält, besteht, Leistungen nach § 38 SGB II auch für das Kind für die Zeiten der zeitweiligen Bedarfsgemeinschaften und zu Lasten der Bedarfsgemeinschaft des Kindes mit dem Elternteil, bei dem es sich zumeist aufhält, zu beantragen und entgegen zu nehmen, muss demgegenüber einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
4. Scheiden nach den Ausführungen zu 1. und 3. sowohl höhere Leistungen für Unterkunft als auch eine Auszahlung von Leistungen für den Sohn des Antragstellers bei summarischer Prüfung aus, konnte der Senat davon absehen, diese selbst am Verfahren als weiteren Antragsteller zu beteiligen. Für das Hauptsacheverfahren wird der Kläger allerdings zu prüfen haben, ob der Sohn als weiterer Kläger in das Verfahren einzubeziehen ist, da Leistungen unter dem Gesichtspunkt der zeitweiligen Bedarfsgemeinschaft mit seinem Sohn allein als Ansprüche nicht des Klägers, sondern des Sohnes selbst in Frage kämen (s.o. eingangs zu 3.). Bei einer Einbeziehung des Sohnes als Kläger in das Hauptsacheverfahren wird darüber hinaus auch zu prüfen sein, von welchem Elternteil der minderjährige Sohn ggf. gesetzlich vertreten wird und wer sich dementsprechend für den Sohn gerichtlich äußern kann; immerhin verweist der Kläger schon jetzt auf einen anhängigen Sorgerechtsstreit zwischen ihm und der Mutter des Sohnes.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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