L 11 R 3123/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2916/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3123/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1959 geborene und aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Klägerin hat ihren Angaben zufolge in der Bundesrepublik Deutschland von August 1976 bis November 1978 den Beruf der Friseurin erlernt. Von April 1979 bis Juli 2005 war sie bei K. als Verkäuferin und Kassiererin versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Arbeitsunfähigkeit ab 02.06.2005 bezog sie seit 19.01.2006 Leistungen bei Arbeitslosigkeit. In der Zeit vom 17.11.2005 bis 08.12.2005 führte die Beklagte ein Heilverfahren in der A.klinik, I., durch, aus dem die Klägerin mit einem Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich und mehr als Verkäuferin und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen wurde (Diagnosen: Kreuzschmerz, Adipositas).

Am 18.01.2006 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog das sozialmedizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung B.-W. - MdK - (Dr. S.) vom Januar 2006 (bisher keine ausreichende Besserung der Beschwerden) und das arbeitsamtsärztliche Gutachten von Dr. B. vom Juni 2005 (vollschichtiges Leistungsbild für überwiegend körperlich leichte, zeitweise auch für körperlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder, nicht monotoner Arbeitshaltung, ohne Arbeiten unter enormem Zeitdruck und unter Exposition von Hitze, Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr sowie Arbeiten in überwiegenden Zwangshaltungen und mit häufigem Bücken und Bewegen von Lasten) sowie weitere Arztunterlagen bei und ließ die Klägerin auf nervenärztlichem und orthopädischem Fachgebiet untersuchen und begutachten. Dr. M., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, diagnostizierte ein Karpaltunnelsyndrom rechts stärker links und ein statisches Wirbelsäulensyndrom und führte aus, von Seiten seines Fachgebiets sei festzuhalten, dass eine vollschichtige Belastbarkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe. Der Wunsch der Klägerin nach einer Berentung sei nicht nachvollziehbar. Die Tätigkeit als Verkäuferin sei sechs Stunden und mehr zumutbar.

Dr. T. erhob eine myostatische Insuffizienz bei Adipositas per magna und allgemeinen Überlastungsbeschwerden, eine Osteochondrose C 5/6 ohne radikuläre Symptomatik und ansonsten leichte bis mittelgradige degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Eine nennenswerte funktionelle Einschränkung habe bei der Untersuchung im Bereich des gesamten Bewegungsapparates nicht festgestellt werden können. Es bestehe ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr sowohl für die Tätigkeit als Verkäuferin/Kassiererin als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Hierauf und auf eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. H. gestützt, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.03.2006 den Rentenantrag ab, weil die Klägerin mit dem vorhandenen Leistungsvermögen Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche regelmäßig ausüben könne. Sie sei in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf als Verkäuferin mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs legte die Klägerin einen Befundbericht des Chirurgen und Phlebologen Dr. S. vom November 2005 und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Orthopäden Dr. R. vom Mai 2005 vor und machte geltend, aus den ärztlich bescheinigten lang andauernden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit lasse sich entnehmen, dass ein wirtschaftlich verwertbares Leistungsvermögen zur Zeit nicht vorliege und dass sich dies voraussichtlich auch nicht ändern werde, so dass vom Vorliegen von Erwerbsminderung im Sinne der Rentenversicherung ausgegangen werden müsse. Die Beklagte holte Befundberichte von der Ärztin Dr. K., die u.a. Arztbriefe des Dr. S. und des Neurologen Dr. E. beifügte, des Orthopäden Dr. R. nebst Befundunterlagen (u.a. Arztbrief des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K.) und des Chirurgen Dr. S. sowie eine weitere beratungsärztliche Stellungnahme ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück: Aus den zusätzlich eingeholten Befundberichten von Dr. K., der orthopädischen Gemeinschaftspraxis Dr. M. und Kollegen sowie von Dr. S. ergäben sich keine weiteren Befunde, die zu einer Änderung der im Rentenverfahren bereits getroffenen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung führten.

Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) mit der Begründung, aufgrund der eingeholten Befundberichte müsse von quantitativen Leistungseinschränkungen ausgegangen werden, auch wenn diesen solche nicht zu entnehmen seien.

Das SG hörte die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen.

Dr. V., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, teilte unter Vorlage eigener Befundberichte mit, die Klägerin sei erstmalig im April 2006 behandelt worden. Was die sozialmedizinische Belastbarkeit angehe, stimme er dem Gutachter Dr. M. in seinem Gutachten vom Februar 2006 im Wesentlichen zu. Er halte die Klägerin ebenfalls für in der Lage, vollschichtig als Verkäuferin bzw. für Verweisarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. In diagnostischer Hinsicht differiere er allerdings in der Einschätzung Dr. M., da er die Diagnose einer Somatisierungsstörung und einer Dysthymia gestellt habe, die einer Behandlung allerdings durchaus zugänglich seien. Im Oktober 2006 habe er zusätzlich eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und eine antidepressive Behandlung eingeleitet. Die hierdurch erreichte Stimmungsaufhellung habe schließlich die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zum 04.01.2007 erlaubt. Das leichte Karpaltunnelsyndrom rechts sei bezüglich der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht relevant.

Die Kardiologen Dres. D. und S. bekundeten unter Hinweis auf ihren Arztbericht vom August 2006, es hätten bei der Klägerin keine sicheren Hinweise auf eine verminderte Leistungsfähigkeit gefunden werden können. Die endgültige Klärung dieser Frage sei jedoch nicht möglich. Bei leicht auffälligem Befund in der Ergometrie sei die Klägerin zur weiterführenden Diagnostik nach Tuttlingen überwiesen worden. Den dortigen Termin habe sie nicht wahrgenommen. Einer beruflichen Tätigkeit als Kassiererin bzw. Verkäuferin stehe ihrer Ansicht nach aktuell nichts entgegen, sollte sich der Gesundheitszustand seitdem nicht verändert haben.

Dr. R. berichtete unter Beifügung von Befundberichten des Dr. V. und des Neurologen Dr. E. über Behandlungen der Klägerin von Januar 2002 bis Januar 2007. Die erhobenen Befunde stimmten im Wesentlichen mit denen im Gutachten von Dr. M. überein. Aufgrund der immer wieder auftretenden chronischen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS) und deutlicher muskulärer Insuffizienz sollte die Klägerin lediglich für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig eingesetzt werden.

Mit Gerichtsbescheid vom 11.06.2007, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 13.06.2007, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Die Kammer gründe ihre Überzeugung auf den Entlassungsbericht der A.klinik sowie die Gutachten von Dr. M. und Dr. T. (ebenfalls im Wege des Urkundenbeweises verwertbar). Die Kammer habe keinen Anlass, an der Vollständigkeit der erhobenen Befunde und der Richtigkeit der daraus gefolgerten Leistungsbeurteilung zu zweifeln, da die behandelnden Ärzte bei nahezu identischen Befunden das Leistungsvermögen der Klägerin ebenfalls zumindest für leichte Tätigkeiten auf mindestens sechs Stunden täglich eingeschätzt hätten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Sie habe zwar den Beruf der Friseurin erlernt, diesen jedoch nur kurz ausgeübt. Durch die Tätigkeit als Verkäuferin habe sie sich von diesem Beruf gelöst, ohne dass hierfür gesundheitliche Gründe ersichtlich seien. Es könne dahinstehen, ob der Beruf der Verkäuferin als leichte Tätigkeit einzustufen sei, da diese Tätigkeit allenfalls dem Bereich der unteren Angelernten zuzuordnen sei, so dass die Klägerin breit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei.

Hiergegen richtet sich die am 22.06.2007 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor, aufgrund ihres angegriffenen Gesundheitszustandes sei ihr die Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich. Die Beurteilung des Dr. M. sei nicht eindeutig, da er von einer nahezu vollschichtigen Belastbarkeit ausgehe, was den Schluss zu lasse, dass bei ihr von einem nur untervollschichtigen Leistungsvermögen ausgegangen werden könne. Im Übrigen beruhe die Entscheidung des SG auf einem nur unvollständig erhobenen medizinischen Sachverhalt, da das SG kein Sachverständigengutachten von Amts wegen eingeholt habe.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Juni 2007 sowie den Bescheid vom 23. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, hilfsweise Dr. H. als sachverständigen Zeugen zu hören.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, Dr. M. habe keine zweideutige Aussage zum Leistungsvermögen getroffen, sondern vielmehr ausgeführt, dass eine vollschichtige Belastbarkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe.

Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat Prof. Dr. B. ein orthopädisches Gutachten erstattet. Prof. Dr. B. hat folgende Diagnosen gestellt: 1. Übergewicht, 2. Besenreiservarizen, Zustand nach wiederholter Operation wegen Krampfadern, 3. berichtete Calcanodynie mit kleinem Fersenspornansatz links, 4. klinisch kein sicherer Hinweis auf ein Carpaltunnelsyndrom, 5. Ausschluss Coxartrose. Zusammenfassend hat er ausgeführt, aufgrund der Gesundheitsstörungen sei keine nachteilige Auswirkung zu erkennen, weder auf eine Tätigkeit als Verkäuferin noch auf eine andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Denn Aktivität sei sowohl im Hinblick auf das bestehende Übergewicht als auch im Hinblick auf die leichtgradigen Krampfadern als günstig anzusehen. Die Klägerin könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin verrichten. Prof. Dr. B. hat dem Gutachten einen Befundbericht des Dr. S. vom Juni 2007 beigefügt.

Die Klägerin hat eingewandt, das Gutachten von Prof. Dr. B. beruhe auf einem unvollständigen Akteninhalt. Zur Stützung ihres Begehrens hat sie ein ärztliches Attest des Dr. R. vom September 2007 sowie Arztbriefe des Neurochirurgen Dr. H. vom September 2007 und der Fachärztin für Strahlentherapie Dr. B. vom Juli 2007 vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und damit insgesamt zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind im angefochtenen Widerspruchsbescheid und im Gerichtsbescheid des SG zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.

Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Zwar erfüllt sie - wie sich aus den im Januar 2006 erfassten und verarbeiteten rentenrechtlichen Zeiten ergibt - die Wartezeit und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragsstellung. Sie ist indessen weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.

In Übereinstimmung mit dem SG kommt auch der Senat zu der Überzeugung, dass die Klägerin noch in der Lage ist, zumindest leichte körperliche Arbeiten sechs Stunden und mehr arbeitstäglich an fünf Arbeitstagen in der Woche zu verrichten. Dies hat das SG in Auswertung des Reha-Entlassungsberichts der A.klinik und der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sowie der Aussagen der behandelnden Ärzte der Klägerin ausführlich begründet dargelegt. Ebenso zutreffend hat das SG einen Berufsschutz der Klägerin verneint. Der Senat sieht deshalb auch insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren und das gemäß § 109 SGG eingeholte fachorthopädische Gutachten von Prof. Dr. B. führen zu keiner anderen Entscheidung.

Das Leistungsvermögen der Klägerin ist durch die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. M. und Dr. T. sowie die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte der Klägerin geklärt.

Auf orthopädischem Fachgebiet sind schwerwiegendere krankhafte Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates nicht dokumentiert. Es fanden sich weder röntgenologisch wesentliche degenerative Veränderungen noch konnte Dr. T. bei der klinischen Untersuchung im Bereich des gesamten Bewegungsapparates nennenswerte funktionelle Einschränkungen bei der Klägerin feststellen. Ebenso wenig ergaben sich Hinweise auf motorische oder sensible Störungen. Die Wirbelsäule entfaltete sich regelrecht und war in allen Ebenen gut beweglich. Ebenso frei beweglich zeigten sich die oberen und unteren Extremitäten. Im Vordergrund steht bei der Klägerin eine deutliche Untrainiertheit des Bewegungsapparates mit Adipositas, wodurch es zu Überlastungsbeschwerden kommen kann. Hierdurch ist die Klägerin jedoch nicht gehindert, zumindest leichte Tätigkeiten, auch im Beruf als Verkäuferin, sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten.

Aus dem gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten des Prof. Dr. B. ergibt sich nichts Gegenteiliges. Bei röntgenologisch fassbarem Hohlrundrücken mit leichtgradigen Abnutzungserscheinungen an der unteren Halswirbelsäule (HWS) und der mittleren Brustwirbelsäule (BWS) fand sich nur im Bereich der LWS eine endphasige Bewegungseinschränkung. Sensibilität, Durchblutung und Beschwielungsmuster zeigten sich an beiden Händen regelrecht und seitengleich ohne sicheren Hinweis auf ein Karpaltunnelsyndrom. Auch im Bereich der unteren Extremitäten waren die Bewegungsprüfungen endphasig schmerzfrei durchführbar. Lediglich über dem Innenrand der Ferse beidseitig war eine Druckschmerzempfindlichkeit links ausgeprägter als rechts eruierbar, welche durch die allenfalls diskrete Spornbildung an der linken Ferse plantar erklärbar ist. Die Krampfaderbildung ist nur leicht ausgeprägt. Auch von daher ergeben sich für den Senat keine Befunde, die einer 6-stündigen leichten bis mittelschweren Tätigkeit entgegen stehen könnten. Prof. Dr. B. weist im Übrigen darauf hin, dass bei der Anamneseerhebung und der Untersuchung der Klägerin eine deutliche Schmerzdemonstration und - ausgestaltung erkennbar war und Aktivität der Klägerin sowohl im Hinblick auf das bestehende Übergewicht als auch im Hinblick auf die leichtgradigen Krampfadern als günstig anzusehen ist.

Die von der Klägerin zuletzt noch vorgelegten Befundberichte und das Attest von Dr. R. geben dem Senat keinen Anlass zu weiteren medizinischen Ermittlungen und zu einer abweichenden Leistungsbeurteilung. Soweit in dem Befundbericht von Dr. S. ein massives degeneratives LWS-Syndrom diagnostiziert ist, fehlt eine Beschreibung des klinischen Befundes. Von Seiten des diagnostizierten Lipo-Lymphödems sind zwar Behandlungsmaßnahmen und die Verordnung von Kompressionsstrümpfen angezeigt, eine quantitative Leistungsminderung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin seit den Begutachtungen im Verwaltungsverfahren ist auch dem Attest von Dr. R. und den Arztbriefen von Dr. H. und Dr. B. nicht zu entnehmen. Zwar bescheinigen Dr. R. und Dr. H. akute Rückenschmerzen mit Facettensyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links, die neurologischen Werte waren aber noch im Normbereich. Die Diagnose stützt sich mithin allein auf das subjektive Beschwerdevorbringen der Klägerin. Allein aus einem subjektiven Beschwerdebild und der Therapieempfehlung des Dr. H. kann aber eine Erwerbsminderung nicht abgeleitet werden. Das gleiche gilt bezüglich des - ohne wesentliche Schmerzlinderung - im Juni/Juli 2007 behandelten Fersensporns. Die Einholung einer sachverständigen Zeugenaussage des Dr. H., wie von der Klägerin beantragt, ist nicht geboten, da dessen Bericht vom 27.09.2007 keine Hinweise für eine rentenrelevante (anhaltende) Leistungsminderung der Klägerin enthält.

Für den Senat steht hiernach fest, dass die Klägerin noch in der Lage ist, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen ohne einseitige Körperhaltung (überwiegendes Sitzen oder überwiegendes Stehen) sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche auszuüben. Mit diesem Leistungsvermögen kann die Klägerin auch noch die bisher als Verkäuferin im Süßwarenbereich ausgeübte Tätigkeit verrichten. Im Übrigen erlaubt das Restleistungsvermögen der Klägerin ihr noch körperliche Verrichtungen, die in leichten einfachen Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen, wie zum Beispiel Zureichen, Abnehmen, Bedienen von Maschinen, Montieren, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von kleinen Teilen.

Der Klägerin ist auch der Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Die Frage, ob es auf dem gesamten Arbeitsmarkt ausreichend Arbeitsplätze gibt, ist nur dann zu prüfen, wenn der Versicherte die noch in Betracht kommenden Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausüben kann oder entsprechende Arbeitsplätze von seiner Wohnung nicht zu erreichen vermag oder die Zahl der in Betracht kommenden Arbeitsplätze deshalb nicht unerheblich reduziert ist, weil der Versicherte nur in Teilbereichen eines Tätigkeitsfeldes eingesetzt werden kann, oder die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die als Schonarbeitsplätze nicht an Betriebsfremde vergeben werden, oder die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die an Berufsfremde nicht vergeben werden oder entsprechende Arbeitsplätze nur in ganz geringer Zahl vorkommen. Dieser Katalog ist nach den Entscheidungen des großen Senats des BSG vom 19.12.1996 abschließend. Im Falle der Klägerin ist keiner dieser Fälle gegeben.

Die Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Der Rentenversicherung ist nur das Risiko einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung zugewiesen, nicht dagegen das Risiko einer Minderung einer Erwerbsmöglichkeit oder der Arbeitslosigkeit (vgl. Beschluss des großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 1/95 -). Das Risiko, dass die Klägerin keinen für sie geeigneten Arbeitsplatz findet, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41 und vom 21.07.1992 - 4 RA 13/91 - ).

Die Berufung der Klägerin konnte hiernach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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