Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 896/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3300/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 29.06.2007 insoweit aufgehoben, als dort über den Beitrag zur Krankenversicherung entschieden worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung bzw. Auszahlung höherer Rente.
Der am 1958 geborene Kläger hat ein Ingenieurstudium der Elektrotechnik abgeschlossen, brach danach eine Ausbildung zum Berufsschullehrer ab und war anschließend in verschiedenen Aushilfstätigkeiten beschäftigt, überwiegend aber arbeitslos. Er ist kinderlos. Von der Beklagten erhält er seit 01.11.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Bereits anlässlich der erstmaligen Gewährung der Rente sah der Kläger deren Höhe als zu gering an. Seine Klage auf Gewährung einer höheren Rente blieb jedoch erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Ulm [SG] vom 18.06.2001, S 5 RA 2584/00; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 19.06.2002, L 10 RA 2647/01; Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.08.2002, B 4 RA 126/02 B).
Mit Telefax vom 06.07.2003 legte der Kläger gegen die seines Erachtens zu gering ausgefallene Rentenerhöhung zum 01.07.2003 (Monatsrente 501,95 EUR, Beitragsanteil zur Krankenversicherung 37,39 EUR, Beitragsanteil zur Pflegeversicherung 4,26 EUR, Zahlbetrag 460,30 EUR) Widerspruch ein. Auch gegen den Bescheid vom 04.03.2004, mit dem ihm die bisher auf Zeit gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente ab 01.05.2004 auf Dauer gewährt wurde (Monatsrente wie bisher, Beitragsanteil zur Krankenversicherung 37,39 EUR, Beitrag zur Pflegeversicherung (voller Beitrag) 8,53 EUR, Zahlbetrag 456,03 EUR) legte er Widerspruch ein. Die Rente müsse auf Grund der Preissteigerungsrate höher sein und der Beitrag zur Pflegeversicherung sei zu hoch. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2004, wonach die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung ab 01.04.2004 statt bisher hälftig nunmehr voll einzubehalten seien (Monatsrente wie bisher, Beitragsanteil zur Krankenversicherung 37,39 EUR, Beitrag zur Pflegeversicherung 8,53 EUR, Zahlbetrag 456,03 EUR) legte der Kläger gleichfalls Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2004 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 04.03.2004 und vom 08.03.2004 sowie gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2003 zurück.
Der Kläger hat am 17.11.2004 Klage bei dem Sozialgericht Ulm erhoben. Seine Rente, so hat er vorgetragen, sei zu niedrig, die gesetzlichen Bestimmungen seien reformbedürftig durch eine höchstrichterliche Entscheidung. Gleiches gelte für die Regelungen zur Tragung des Beitrags zur Pflegeversicherung.
Mit Bescheid vom 02.03.2005 hat die Beklagte die Rente ab 01.07.2002 "neu berechnet", Veränderungen aber nur beim Beitrag zur Pflegeversicherung ab April 2005 vorgenommen (für April 2005 bei 2,7 %: 13,55 EUR, Zahlbetrag für April 2005 451,01 EUR; Beitrag zur Pflegeversicherung ab Mai 2005 bei 1,95 %: 9,79 EUR, Zahlbetrag ab Mai 2005 454,77 EUR; "Überzahlung" im Monat April 2005: 5,02 EUR).
Zum 01.07.2005 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass der Rentenbetrag nach der Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 ab 01.07.2005 unverändert bleibe (Monatsrente weiterhin 501,95 EUR, Beitragsanteil zur Krankenversicherung aber neu 35,13 EUR, zusätzlicher Beitrag zur Krankenversicherung 4,52 EUR, Beitrag zur Pflegeversicherung 9,79 EUR, Zahlbetrag 452,51 EUR).
Mit Bescheid vom 05.10.2005 hat die Beklagte die Rente ab 01.12.2005 "neu berechnet", da ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag abzuführen sei (Monatsrente weiterhin 501,95 EUR, Beitragsanteil zur Krankenversicherung 34,88 EUR, zusätzlicher Beitrag zur Krankenversicherung 4,52 EUR, Beitrag zur Pflegeversicherung 9,79 EUR, Zahlbetrag 452,76 EUR).
Mit Gerichtsbescheid vom 29.06.2007 hat das SG die Klage abgewiesen.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2007 hat die Beklagte den Rentenbetrag nach der Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 erhöht (Monatsrente ab 01.07.2007 504,64 EUR, Beitragsanteil zur Krankenversicherung 36,58 EUR, zusätzlicher Beitrag zur Krankenversicherung 4,54 EUR, Beitrag zur Pflegeversicherung 9,84 EUR, Zahlbetrag 453,68 EUR).
Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid am 04.07.2007 Berufung eingelegt und diese damit begründet, er sei hochqualifizierter Akademiker und wolle mehr Geld.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 29.06.2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom 02.03.2005 und vom 05.10.2005 und die Renten(anpassungs)mitteilungen zum 01.07.2005 und 01.07.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.05.2004 höhere Rente zu gewähren bzw. weitere Rente auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist weitgehend unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Rente oder auf Auszahlung zusätzlicher Beträge. Begründet ist die Berufung lediglich, soweit das SG auch eine Klage gegen den Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen abgewiesen hat. Denn diese Entscheidung hätte es nicht treffen dürfen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Gewährung einer höheren Rente ab 01.05.2004 und die Höhe des Beitrags zur Pflegeversicherung ab 01.05.2004. Denn nur über den Zeitraum ab 01.05.2004 hat das Sozialgericht ausgehend von dem im angefochtenen Gerichtsbescheid zu Grunde gelegten Antrag entschieden. Das Berufungsverfahren kann daher nicht weiter reichen, als die Entscheidung des Sozialgerichts.
Nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist dagegen die Höhe des Beitrags zur Krankenversicherung geworden. Denn der Kläger hat gegenüber der Beklagten und dem SG nie den Beitrag zur Krankenversicherung in Zweifel gezogen; die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid auch nur über die Höhe der Rente als solche bzw. die Rentenanpassung 2003 und den Pflegeversicherungsbeitrag entscheiden, nicht hingegen über den Beitrag zur Krankenversicherung. Damit ist dieser Beitrag und auch der ab 01.07.2005 nach § 241a SGB V erhobene Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung nicht streitgegenständlich geworden, auch nicht über spätere Bescheide nach § 96 SGG. Denn § 96 SGG erweitert nur den vorhandenen Streitgegenstand. Da das SG gleichwohl hierüber entschieden hat, ist diese Entscheidung aufzuheben (vgl. BSG, Beschluss vom 16.03.2006, B 4 RA 24/05 B in SozR4-1500 § 160a Nr. 13).
Streitgegenständlich sind damit bezüglich der Rentenhöhe der Bescheid vom 04.03.2004 sowie die Renten(anpassungs)mitteilungen zum 01.07.2005 und 01.07.2007, denen der Charakter eines Verwaltungsaktes zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.1999, B 4 RA 41/98 R in SozR 3-1300 § 50 Nr. 22) und bezüglich der Beiträge zur Pflegeversicherung der Bescheid vom 02.03.2005 (dieser hat, da damit die Beiträge zur Pflegeversicherung ab 01.07.2002 neu - wenn auch bis März 2005 in unveränderter Höhe - festgesetzt wurden, die Bescheide vom 04.03.2004 und 08.03.2004 insoweit ersetzt) sowie (für die Zeit ab 01.07.2005) die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2005, der Bescheid vom 05.10.2005 (für die Zeit ab 01.12.2005) und die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2007 (für die Zeit ab 01.07.2007).
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Rente.
Der Monatsbeitrag der Rente ergibt sich, wenn (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, (2.) der Rentenartfaktor und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI). Dies ist hier geschehen. Berechnungsfehler sind von dem Kläger nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Auch die festgesetzte Rentenhöhe ab 01.07.2004 bzw. die Aussetzung der Rentenanpassungen sind rechtmäßig. Die Renten werden zum 01.07. eines jeden Jahres angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird (§ 65 SGB VI). Der aktuelle Rentenwert bestimmt sich nach der - innerhalb des hier maßgeblichen Zeitraums wiederholt geänderten - Vorschrift des § 68 SGB VI. Zum 01.07.2004 fand keine Veränderung des aktuellen Rentenwertes statt (Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 01.07.2004 [RAAG]). Darin liegt nach dem Urteil des BSG vom 27.03.2007 (B 13 R 37/06 R für SozR vorgesehen) und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.07.2007 (1 BvR 1247/07), denen sich der Senat anschließt, keine Verletzung von Grundrechten der Rentner nach Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) - Eigentumsrecht. Auch die Überprüfung anhand sonstiger grundrechtlicher Prüfungsmaßstäbe (Art. 2 Abs. 1 GG - allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 3 Abs. 1 GG - allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 20 Abs. 1 und 3 GG - Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip) führt nicht zur Verfassungswidrigkeit.
Gleiches gilt für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.06.2007 (§ 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2005, BGBl. I, 1578: Festsetzung des bisherigen aktuellen Rentenwertes auch für die Zeit ab 01.07.2005 zur Vermeidung einer Rentenminderung; s. hierzu Konrad/Weißenberger, DRV 2005, 489; Artikel 1 Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 01.07.2006, BGBl. I, 1304: Weiterhin Festsetzung des bisherigen aktuellen Rentenwertes auch für die Zeit ab 01.07.2006 zur Vermeidung einer Rentenkürzung; s. BT-Drucksache 16/794, S. 6).
Zum 01.07.2007 wurde der aktuelle Rentenwert auf 26,27 EUR erhöht (§ 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2007, BGBl. I, 1113). Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts ab 01.07.2007 wurde die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer im Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005, die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge und der Nachhaltigkeitsfaktor mit 1,0019 berücksichtigt (BT-Drucks. 280/07, S. 5). Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 68 SGB VI, so dass die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2007 ebenfalls rechtmäßig ist.
Weder auf Grund der Ausführungen des Klägers noch aus sonstigen Überlegungen besteht Anlass, die Verfassungsmäßigkeit weiterer Änderungen der Regelungen zum aktuellen Rentenwert - so die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors zum 01.07.2004 (§ 68 Abs. 4 SGB VI) und die eines Altersvorsorgeanteils in der Berechung des allgemeinen Rentenwerts zum 01.07.2005 (§ 255e SGB VI; tritt für die Zeit bis 01.07.2011 an die Stelle des § 68 Abs. 3 SGB VI), wobei eine Verminderung des aktuellen Rentenwerts durch die Schutzklauseln der § 68 Abs. 6, § 255 Abs. 5 SGB VI ausscheidet - zu bezweifeln.
Die Ausbildung des Klägers führt zu keinem Anspruch auf eine höhere Rente. Das Ingenieurstudium des Klägers schlägt sich in der Rentenhöhe nur der Gestalt nieder, dass es ihm die Chance zur Erlangung eines höheren Arbeitsentgelts in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, damit zur Entrichtung höherer Rentenbeiträge und dem Erwerb höherer persönlicher Entgeltpunkte eröffnet. Mehr kann der Kläger hieraus, auch bei Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes seiner beruflichen Tätigkeit aus Art. 12 Abs. 1 GG, nicht ableiten.
Der Kläger kann auch keine Auszahlung weiterer Teile (also über den von der Beklagten ermittelten Auszahlungsbetrag hinaus) der ihm zuerkannten Rente verlangen. Denn die mit den streitgegenständlichen Bescheiden erhobenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind rechtmäßig. Auch wenn die Beklagte bei Änderungen dieses Beitrages davon spricht, dass "die Rente neu berechnet werde", handelt es sich nicht um eine solche Neuberechnung oder gar eine Herabsetzung der auszuzahlenden Rente, sondern um die Erhebung von Beiträgen durch Einbehaltung von der laufenden Rente (BSG, Urteil vom 23. Mai 1989, 12 RK 66/87 in SozR 2200 § 393 Nr. 3).
Gemäß § 59 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der bis zum 31.03.2004 geltenden Fassung galten für die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 SGB XI versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, für die Tragung der Beiträge die §§ 249 a, 250 Abs. 1 und 251 des Fünften Buches sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend. Somit wurde der Kläger als Rentner entsprechend § 249a SGB V mit der hälftigen Tragung der Versicherungsbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung herangezogen. Durch Artikel 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl. I, 3013) ist mit Wirkung ab 01.04.2004 § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI um den Halbsatz 2 ergänzt worden, wonach die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung allein von den Mitgliedern zu tragen sind. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 29.11.2006, B 12 RJ 4/05 R in SozR 4-3300 § 59 Nr. 1).
Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI (eingefügt durch Art. 1 des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes vom 15.12.2004, BGBl. I, 3448) erhöht sich der Beitragssatz von 1,7 % (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) - so auch im Fall des Klägers - ab 01.01.2005 um einen Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (also auf insgesamt 1,95 %). Für Rentenbezieher, die nach dem 31.12.1939 geboren wurden, wurde der Beitragszuschlag für die Monate Januar bis März 2005 auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in der Weise abgegolten, dass der Beitragszuschlag im Monat April 2005 1 % der im April 2005 beitragspflichtigen Rente beträgt (§ 55 Abs. 4 Satz 1 SGB XI, somit Beitragssatz zur Pflegeversicherung im April 2005 2,7 %). Diese gesetzlichen Regelungen wurden von der Beklagten zutreffend umgesetzt. Auch insoweit sieht der Senat keinen Ansatzpunkt für verfassungsrechtliche Zweifel, nachdem das BVerfG im Urteil vom 03.04.2001 (1 BvR 1681/94 u. a., in SozR 3-3300 § 23 Nr. 3) eine stärkere Entlastung von Versicherten mit Kindern auf der Beitragsseite gefordert hat. Der Senat schließt sich insoweit, wie bereits das SG, der Argumentation im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 22.11.2006, L 2 R 386/06, an.
Ob die dargelegten Vorschriften "reformbedürftig" sind, wie der Kläger meint, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Maßstab der gerichtlichen Kontrolle ist allein das bestehende, vom hierfür zuständigen Gesetzgeber geschaffene Recht der gesetzlichen Rentenversicherung soweit dieses - was wie dargelegt der Fall ist - mit dem Grundgesetz in Einklang steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts des nur geringen Erfolgs des Berufungsverfahrens hält der Senat eine auch nur teilweise Kostenerstattung nicht für angemessen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung bzw. Auszahlung höherer Rente.
Der am 1958 geborene Kläger hat ein Ingenieurstudium der Elektrotechnik abgeschlossen, brach danach eine Ausbildung zum Berufsschullehrer ab und war anschließend in verschiedenen Aushilfstätigkeiten beschäftigt, überwiegend aber arbeitslos. Er ist kinderlos. Von der Beklagten erhält er seit 01.11.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Bereits anlässlich der erstmaligen Gewährung der Rente sah der Kläger deren Höhe als zu gering an. Seine Klage auf Gewährung einer höheren Rente blieb jedoch erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Ulm [SG] vom 18.06.2001, S 5 RA 2584/00; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 19.06.2002, L 10 RA 2647/01; Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.08.2002, B 4 RA 126/02 B).
Mit Telefax vom 06.07.2003 legte der Kläger gegen die seines Erachtens zu gering ausgefallene Rentenerhöhung zum 01.07.2003 (Monatsrente 501,95 EUR, Beitragsanteil zur Krankenversicherung 37,39 EUR, Beitragsanteil zur Pflegeversicherung 4,26 EUR, Zahlbetrag 460,30 EUR) Widerspruch ein. Auch gegen den Bescheid vom 04.03.2004, mit dem ihm die bisher auf Zeit gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente ab 01.05.2004 auf Dauer gewährt wurde (Monatsrente wie bisher, Beitragsanteil zur Krankenversicherung 37,39 EUR, Beitrag zur Pflegeversicherung (voller Beitrag) 8,53 EUR, Zahlbetrag 456,03 EUR) legte er Widerspruch ein. Die Rente müsse auf Grund der Preissteigerungsrate höher sein und der Beitrag zur Pflegeversicherung sei zu hoch. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2004, wonach die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung ab 01.04.2004 statt bisher hälftig nunmehr voll einzubehalten seien (Monatsrente wie bisher, Beitragsanteil zur Krankenversicherung 37,39 EUR, Beitrag zur Pflegeversicherung 8,53 EUR, Zahlbetrag 456,03 EUR) legte der Kläger gleichfalls Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2004 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 04.03.2004 und vom 08.03.2004 sowie gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2003 zurück.
Der Kläger hat am 17.11.2004 Klage bei dem Sozialgericht Ulm erhoben. Seine Rente, so hat er vorgetragen, sei zu niedrig, die gesetzlichen Bestimmungen seien reformbedürftig durch eine höchstrichterliche Entscheidung. Gleiches gelte für die Regelungen zur Tragung des Beitrags zur Pflegeversicherung.
Mit Bescheid vom 02.03.2005 hat die Beklagte die Rente ab 01.07.2002 "neu berechnet", Veränderungen aber nur beim Beitrag zur Pflegeversicherung ab April 2005 vorgenommen (für April 2005 bei 2,7 %: 13,55 EUR, Zahlbetrag für April 2005 451,01 EUR; Beitrag zur Pflegeversicherung ab Mai 2005 bei 1,95 %: 9,79 EUR, Zahlbetrag ab Mai 2005 454,77 EUR; "Überzahlung" im Monat April 2005: 5,02 EUR).
Zum 01.07.2005 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass der Rentenbetrag nach der Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 ab 01.07.2005 unverändert bleibe (Monatsrente weiterhin 501,95 EUR, Beitragsanteil zur Krankenversicherung aber neu 35,13 EUR, zusätzlicher Beitrag zur Krankenversicherung 4,52 EUR, Beitrag zur Pflegeversicherung 9,79 EUR, Zahlbetrag 452,51 EUR).
Mit Bescheid vom 05.10.2005 hat die Beklagte die Rente ab 01.12.2005 "neu berechnet", da ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag abzuführen sei (Monatsrente weiterhin 501,95 EUR, Beitragsanteil zur Krankenversicherung 34,88 EUR, zusätzlicher Beitrag zur Krankenversicherung 4,52 EUR, Beitrag zur Pflegeversicherung 9,79 EUR, Zahlbetrag 452,76 EUR).
Mit Gerichtsbescheid vom 29.06.2007 hat das SG die Klage abgewiesen.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2007 hat die Beklagte den Rentenbetrag nach der Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 erhöht (Monatsrente ab 01.07.2007 504,64 EUR, Beitragsanteil zur Krankenversicherung 36,58 EUR, zusätzlicher Beitrag zur Krankenversicherung 4,54 EUR, Beitrag zur Pflegeversicherung 9,84 EUR, Zahlbetrag 453,68 EUR).
Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid am 04.07.2007 Berufung eingelegt und diese damit begründet, er sei hochqualifizierter Akademiker und wolle mehr Geld.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 29.06.2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom 02.03.2005 und vom 05.10.2005 und die Renten(anpassungs)mitteilungen zum 01.07.2005 und 01.07.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.05.2004 höhere Rente zu gewähren bzw. weitere Rente auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist weitgehend unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Rente oder auf Auszahlung zusätzlicher Beträge. Begründet ist die Berufung lediglich, soweit das SG auch eine Klage gegen den Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen abgewiesen hat. Denn diese Entscheidung hätte es nicht treffen dürfen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Gewährung einer höheren Rente ab 01.05.2004 und die Höhe des Beitrags zur Pflegeversicherung ab 01.05.2004. Denn nur über den Zeitraum ab 01.05.2004 hat das Sozialgericht ausgehend von dem im angefochtenen Gerichtsbescheid zu Grunde gelegten Antrag entschieden. Das Berufungsverfahren kann daher nicht weiter reichen, als die Entscheidung des Sozialgerichts.
Nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist dagegen die Höhe des Beitrags zur Krankenversicherung geworden. Denn der Kläger hat gegenüber der Beklagten und dem SG nie den Beitrag zur Krankenversicherung in Zweifel gezogen; die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid auch nur über die Höhe der Rente als solche bzw. die Rentenanpassung 2003 und den Pflegeversicherungsbeitrag entscheiden, nicht hingegen über den Beitrag zur Krankenversicherung. Damit ist dieser Beitrag und auch der ab 01.07.2005 nach § 241a SGB V erhobene Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung nicht streitgegenständlich geworden, auch nicht über spätere Bescheide nach § 96 SGG. Denn § 96 SGG erweitert nur den vorhandenen Streitgegenstand. Da das SG gleichwohl hierüber entschieden hat, ist diese Entscheidung aufzuheben (vgl. BSG, Beschluss vom 16.03.2006, B 4 RA 24/05 B in SozR4-1500 § 160a Nr. 13).
Streitgegenständlich sind damit bezüglich der Rentenhöhe der Bescheid vom 04.03.2004 sowie die Renten(anpassungs)mitteilungen zum 01.07.2005 und 01.07.2007, denen der Charakter eines Verwaltungsaktes zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.1999, B 4 RA 41/98 R in SozR 3-1300 § 50 Nr. 22) und bezüglich der Beiträge zur Pflegeversicherung der Bescheid vom 02.03.2005 (dieser hat, da damit die Beiträge zur Pflegeversicherung ab 01.07.2002 neu - wenn auch bis März 2005 in unveränderter Höhe - festgesetzt wurden, die Bescheide vom 04.03.2004 und 08.03.2004 insoweit ersetzt) sowie (für die Zeit ab 01.07.2005) die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2005, der Bescheid vom 05.10.2005 (für die Zeit ab 01.12.2005) und die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2007 (für die Zeit ab 01.07.2007).
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Rente.
Der Monatsbeitrag der Rente ergibt sich, wenn (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, (2.) der Rentenartfaktor und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI). Dies ist hier geschehen. Berechnungsfehler sind von dem Kläger nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Auch die festgesetzte Rentenhöhe ab 01.07.2004 bzw. die Aussetzung der Rentenanpassungen sind rechtmäßig. Die Renten werden zum 01.07. eines jeden Jahres angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird (§ 65 SGB VI). Der aktuelle Rentenwert bestimmt sich nach der - innerhalb des hier maßgeblichen Zeitraums wiederholt geänderten - Vorschrift des § 68 SGB VI. Zum 01.07.2004 fand keine Veränderung des aktuellen Rentenwertes statt (Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 01.07.2004 [RAAG]). Darin liegt nach dem Urteil des BSG vom 27.03.2007 (B 13 R 37/06 R für SozR vorgesehen) und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.07.2007 (1 BvR 1247/07), denen sich der Senat anschließt, keine Verletzung von Grundrechten der Rentner nach Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) - Eigentumsrecht. Auch die Überprüfung anhand sonstiger grundrechtlicher Prüfungsmaßstäbe (Art. 2 Abs. 1 GG - allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 3 Abs. 1 GG - allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 20 Abs. 1 und 3 GG - Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip) führt nicht zur Verfassungswidrigkeit.
Gleiches gilt für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.06.2007 (§ 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2005, BGBl. I, 1578: Festsetzung des bisherigen aktuellen Rentenwertes auch für die Zeit ab 01.07.2005 zur Vermeidung einer Rentenminderung; s. hierzu Konrad/Weißenberger, DRV 2005, 489; Artikel 1 Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 01.07.2006, BGBl. I, 1304: Weiterhin Festsetzung des bisherigen aktuellen Rentenwertes auch für die Zeit ab 01.07.2006 zur Vermeidung einer Rentenkürzung; s. BT-Drucksache 16/794, S. 6).
Zum 01.07.2007 wurde der aktuelle Rentenwert auf 26,27 EUR erhöht (§ 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2007, BGBl. I, 1113). Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts ab 01.07.2007 wurde die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer im Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005, die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge und der Nachhaltigkeitsfaktor mit 1,0019 berücksichtigt (BT-Drucks. 280/07, S. 5). Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 68 SGB VI, so dass die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2007 ebenfalls rechtmäßig ist.
Weder auf Grund der Ausführungen des Klägers noch aus sonstigen Überlegungen besteht Anlass, die Verfassungsmäßigkeit weiterer Änderungen der Regelungen zum aktuellen Rentenwert - so die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors zum 01.07.2004 (§ 68 Abs. 4 SGB VI) und die eines Altersvorsorgeanteils in der Berechung des allgemeinen Rentenwerts zum 01.07.2005 (§ 255e SGB VI; tritt für die Zeit bis 01.07.2011 an die Stelle des § 68 Abs. 3 SGB VI), wobei eine Verminderung des aktuellen Rentenwerts durch die Schutzklauseln der § 68 Abs. 6, § 255 Abs. 5 SGB VI ausscheidet - zu bezweifeln.
Die Ausbildung des Klägers führt zu keinem Anspruch auf eine höhere Rente. Das Ingenieurstudium des Klägers schlägt sich in der Rentenhöhe nur der Gestalt nieder, dass es ihm die Chance zur Erlangung eines höheren Arbeitsentgelts in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, damit zur Entrichtung höherer Rentenbeiträge und dem Erwerb höherer persönlicher Entgeltpunkte eröffnet. Mehr kann der Kläger hieraus, auch bei Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes seiner beruflichen Tätigkeit aus Art. 12 Abs. 1 GG, nicht ableiten.
Der Kläger kann auch keine Auszahlung weiterer Teile (also über den von der Beklagten ermittelten Auszahlungsbetrag hinaus) der ihm zuerkannten Rente verlangen. Denn die mit den streitgegenständlichen Bescheiden erhobenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind rechtmäßig. Auch wenn die Beklagte bei Änderungen dieses Beitrages davon spricht, dass "die Rente neu berechnet werde", handelt es sich nicht um eine solche Neuberechnung oder gar eine Herabsetzung der auszuzahlenden Rente, sondern um die Erhebung von Beiträgen durch Einbehaltung von der laufenden Rente (BSG, Urteil vom 23. Mai 1989, 12 RK 66/87 in SozR 2200 § 393 Nr. 3).
Gemäß § 59 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der bis zum 31.03.2004 geltenden Fassung galten für die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 SGB XI versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, für die Tragung der Beiträge die §§ 249 a, 250 Abs. 1 und 251 des Fünften Buches sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend. Somit wurde der Kläger als Rentner entsprechend § 249a SGB V mit der hälftigen Tragung der Versicherungsbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung herangezogen. Durch Artikel 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl. I, 3013) ist mit Wirkung ab 01.04.2004 § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI um den Halbsatz 2 ergänzt worden, wonach die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung allein von den Mitgliedern zu tragen sind. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 29.11.2006, B 12 RJ 4/05 R in SozR 4-3300 § 59 Nr. 1).
Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI (eingefügt durch Art. 1 des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes vom 15.12.2004, BGBl. I, 3448) erhöht sich der Beitragssatz von 1,7 % (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) - so auch im Fall des Klägers - ab 01.01.2005 um einen Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (also auf insgesamt 1,95 %). Für Rentenbezieher, die nach dem 31.12.1939 geboren wurden, wurde der Beitragszuschlag für die Monate Januar bis März 2005 auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in der Weise abgegolten, dass der Beitragszuschlag im Monat April 2005 1 % der im April 2005 beitragspflichtigen Rente beträgt (§ 55 Abs. 4 Satz 1 SGB XI, somit Beitragssatz zur Pflegeversicherung im April 2005 2,7 %). Diese gesetzlichen Regelungen wurden von der Beklagten zutreffend umgesetzt. Auch insoweit sieht der Senat keinen Ansatzpunkt für verfassungsrechtliche Zweifel, nachdem das BVerfG im Urteil vom 03.04.2001 (1 BvR 1681/94 u. a., in SozR 3-3300 § 23 Nr. 3) eine stärkere Entlastung von Versicherten mit Kindern auf der Beitragsseite gefordert hat. Der Senat schließt sich insoweit, wie bereits das SG, der Argumentation im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 22.11.2006, L 2 R 386/06, an.
Ob die dargelegten Vorschriften "reformbedürftig" sind, wie der Kläger meint, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Maßstab der gerichtlichen Kontrolle ist allein das bestehende, vom hierfür zuständigen Gesetzgeber geschaffene Recht der gesetzlichen Rentenversicherung soweit dieses - was wie dargelegt der Fall ist - mit dem Grundgesetz in Einklang steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts des nur geringen Erfolgs des Berufungsverfahrens hält der Senat eine auch nur teilweise Kostenerstattung nicht für angemessen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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