Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AL 542/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 3396/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31.05.2007 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.04.1999 bis zum 18.06.2000 im Streit.
Der 1943 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger und war bis 14.11.1996 als Maurer beschäftigt. Anschließend bezog er bis zu seiner Aussteuerung am 27.03.1998 Krankengeld. Am 28.03.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld, wobei er auf gesundheitliche Einschränkungen hinwies. Eine arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 23.03.1998 bescheinigte dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen.
Anschließend arbeitete der Kläger vom 01.09.1998 bis zum 31.01.1999 als Vorarbeiter bei der Firma Bauunternehmung J.GmbH. Nach Zahlungsfähigkeit der Arbeitgeberin meldete er sich zum 01.02.1999 erneut arbeitslos, wobei er diesmal das Vorliegen von gesundheitlichen Einschränkungen verneinte. Erneut bestätigte er durch seine Unterschrift, den Inhalt des Merkblattes I für Arbeitslose der Beklagten zur Kenntnis genommen zu haben.
Mit Bescheid vom 17.03.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.02.1999, wobei ab dem 01.04.1999 Leistungen in Höhe von 395,10 EUR wöchentlich gewährt wurden.
Der Kläger nahm ab dem 01.04.1999 eine Beschäftigung bei der Firma S. Bauunternehmung auf, ohne dies der Beklagten mitzuteilen. Der Kläger arbeitete für die Firma von Montag bis Freitag täglich in einem Umfang von mindestens zwei Stunden.
Bei einer ersten persönlichen Vorsprache am 04.05.1999 gab der Kläger an, es lägen keine Änderungen vor. Erst bei einer zweiten Vorsprache am 17.05.1999 teilte er mit, seit dem 10.05.1999 eine Nebentätigkeit bei der Firma S. Bauunternehmung auszuüben. Die Arbeitgeberin legte in der Folge Lohnabrechnungen für Mai und Juni 1999 in Höhe von 630 DM "Aushilfslohn" monatlich vor, wobei Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt wurden.
Die Beklage hob darauf die Bewilligung von Leistungen für Mai und Juni 1999 wegen der Anrechnung dieses Einkommens in Höhe von jeweils 315 DM auf, und wies den Kläger erneut auf die Anrechnung von Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung (weniger als 15 Stunden wöchentlich) hin. Die Arbeitgeberin des Klägers bestätigte gegenüber der Beklagten am Telefon ein gleichbleibendes Nebeneinkommen in Höhe von monatlich 630 DM. Im August 1999 bestätigte die Arbeitgeberin diese Angabe, und dass die Tätigkeit bis auf weiteres mit 56 Stunden monatlicher Arbeitsleistung ausgeführt werde.
Mit Bescheid vom 23.09.1999 wurde die Leistungsbewilligung ab dem 01.07.1999 in Höhe eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages von 22,69 DM aufgehoben, was für den Monat Juli 1999 wegen Urlaubs des Klägers wieder zurückgenommen wurde. Ab dem 01.01.2000 bezog der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 295,05 DM wöchentlich. Mit Bescheid vom 11.04.2000 wurde dann ab dem 28.03.2000 nur noch ein Betrag in Höhe von 70,85 DM wöchentlich angerechnet.
Die Tätigkeit des Klägers für die Firma S. Bauunternehmen endete am 30.04.2000, ohne das der Kläger dies der Beklagten zunächst mitteilte. Erst am 19.06.2000 sprach der Kläger bei der Beklagten vor, und ab dem 21.06.2000 lag Arbeitsunfähigkeit vor. Seit dem 01.07.2001 bezieht der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Im Jahr 2001 meldete die Firma S. Bauunternehmen den Kläger rückwirkend als versicherungspflichtig beschäftigt an. Aufgrund einer Betriebsprüfung für das Jahr 1999 sei ein Selbstanzeigeverfahren eingeleitet worden, und der Kläger sei aufgefordert worden, eine Bestätigung des im Jahre 1999 erhaltenen Lohns zu unterschreiben. Zuvor noch hat die Arbeitgeberin der Beklagten am 29.06.2000 bescheinigt, dass der Kläger geringfügig gearbeitet habe und insgesamt für die bescheinigte Zeit vom 01.05.1999 bis 31.05.2000 lediglich 8190 DM verdient habe. Demgegenüber betrug nach einer aktuellen geänderten Arbeitsbescheinigung der Arbeitgeberin vom 25.03.2002 der Lohn des Klägers für die Zeit vom April bis Dezember 1999 insgesamt 40.356 DM, wobei tatsächlich eine geringfügige Tätigkeit erst ab dem 01.01.2000 vorgelegen habe.
Die Beklagte hörte den Kläger hinsichtlich einer Aufhebung für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.1999 an. Der Kläger verblieb bei seiner Behauptung, vom 01.04.1999 bis 31.05.2000 durchgängig nur geringfügig tätig gewesen zu sein. Wegen einer Erkrankung habe er auch gar nicht 8 Stunden täglich arbeiten können. Vielmehr habe die Arbeitgeberin andere Leute auf seinen Namen arbeiten lassen.
Mit Bescheid vom 22.11.2002 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.04.1999 bis zum 06.01.2000 nach § 48 SGB X auf, da der Kläger in diesem Zeitraum nicht arbeitslos und gewesen sei und dies unter Verletzung seiner Mitteilungspflicht verschwiegen habe. Zuzüglich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 108,40 DM habe der Kläger insgesamt 12.247,48 DM zu erstatten.
Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er lediglich auf 630 DM-Basis gearbeitet habe. Die Belege hierfür seien der Beklagten vorgelegt worden. Aufgrund seiner Erkrankung habe er auch keine 8 Stunden täglich arbeiten können. Die von dem Arbeitgeber mitgeteilten Stunden bezögen sich auf andere Arbeitnehmer des Unternehmens, die auf seinen Namen gearbeitet hätten.
In einer neuen Arbeitsbescheinigung vom 16.05.2003 gab die Arbeitgeberin dann gegenüber der Beklagten an, der Kläger habe 1999 insgesamt 40.356 DM brutto und im Jahr 2000 14.208 DM brutto Arbeitsentgelt erhalten.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 18.12.2003 auch die Arbeitslosengeldbewilligung für die Zeit vom 07.01. bis 18.06.2000 nach § 48 SGB X auf, und stellte fest, dass der Kläger zu Unrecht erhaltenes Arbeitslosengeld in Höhe von 6.993,11 DM zu erstatten habe. Weitere Erstattungsforderungen blieben durch diesen Bescheid unberührt.
Seinen Widerspruch begründet der Kläger damit, die von ihm ausgeübte geringfügige Beschäftigung sei der Beklagten bekannt gewesen und bei der Berechnung von Arbeitslosengeld berücksichtigt worden. Dies habe der Zeuge S. mehrfach bescheinigt. Seine Tätigkeit habe sich darauf beschränkt, Mitarbeiter der Firma S. morgens zur Baustelle zu fahren. Die nachträgliche Anmeldung zur Sozialversicherung sei ohne sein Wissen erfolgt und falsch. Das angegebene Entgelt hätte aufgrund der von ihm ausgeübten Aushilfstätigkeit nie erzielt werden können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2004 betreffend den Bescheid vom 22.11.2002 hob die Beklagte antragsgemäß lediglich die Pflicht zur Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 108,40 DM auf. Im übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe am 01.04.1999 eine Beschäftigung aufgenommen, wodurch seine Arbeitslosigkeit entfallen sei.
Am 20.01.2004 hat der Kläger hiergegen Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben (S 15 AL 542/04).
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2004 betreffend den Bescheid vom 18.12.2003 hat die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.12.2003 als insgesamt unbegründet zurückgewiesen, da der Kläger eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausgeübt habe. Die ursprüngliche Arbeitslosmeldung des Klägers sei durch die Aufnahme der Beschäftigung erloschen und habe erst am 19.06.2000 durch die persönliche Meldung beim Arbeitsamt wieder aufgelebt. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehe trotz Beschäftigungslosigkeit wegen fehlender Arbeitslosmeldung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Hiergegen hat der Kläger am 25.03.2004 Klage beim SG erhoben (S 15 AL 1946/04). Das SG hat die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 15 AL 542/04 verbunden.
Mit seiner Klage berief der Kläger sich im wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen, wonach lediglich eine geringfügige Beschäftigung vorgelegen habe.
In der mündlichen Verhandlung des SG vom 31.05.2007 wurden der Inhaber der Firma S. Bauunternehmung, Herr A. D. S., sowie die Ehefrau des Klägers, Frau J. J., als Zeugen vernommen; insofern wird auf die Sitzungsniederschrift des SG Bezug genommen.
Der Kläger vertiefte seinen Vortrag vor dem SG unter anderem dahingehend, dass bei der Firma S. zahlreiche albanische Mitarbeiter beschäftigt gewesen wären, für die jedoch keine ordnungsgemäßen Papiere vorgelegen hätten. Die ordnungsgemäßen Papiere des Klägers seien dafür benutzt worden, insoweit die Unterlagen der Firma als richtig erscheinen zu lassen. Er habe seine Ehefrau täglich zwischen 14.00 und 14.30 Uhr von der Arbeit abgeholt, was bei einer Vollzeittätigkeit nicht möglich gewesen wäre. Er habe lediglich wöchentlich montags bis freitags mindestens drei Stunden, teilweise dreieinhalb und selten auch vier Stunden täglich für die Firma Sandor gearbeitet.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 31.05.2007 als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe ihre Aufhebungsentscheidung zu Recht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X gestützt. Der Kläger habe aufgrund der ihm ausgehändigten Merkblätter zumindest grob fahrlässig eine mehr als geringfügige Beschäftigung verschwiegen. Nach § 117 Abs. 1 Sozialgerichtsbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung liege Beschäftigungslosigkeit als Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld nur dann vor, wenn eine geringfügige Nebenbeschäftigung nicht einen Umfang von 15 wöchentlichen Arbeitsstunden erreiche. Nachdem Gesamtergebnis des Verfahrens stehe jedoch zur Überzeugung des SG fest, dass der Kläger in der streitigen Zeit, jedenfalls bis zum 30.04.2000 mindestens 15 Stunden wöchentlich für die Firma S. gearbeitet habe. Ob der Kläger tatsächlich, wie von dem Zeugen S. angegeben, mindestens 8 Stunden täglich gearbeitete habe und die zuletzt bescheinigten Entgelte in Höhe von 40.356 DM (1999) und 14.208 DM (2000) tatsächlich bezogen habe, könne jedoch offen bleiben. Bereits eine regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Tätigkeit lasse nach § 118 Abs. 1 und 2 SGB III die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 117 SGB III und damit eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld entfallen. Der Kläger habe zuletzt selbst in der mündlichen Verhandlung eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Tätigkeit eingeräumt. Er habe angegeben, wöchentlich von montags bis freitags drei Stunden täglich gearbeitet zu haben und teilweise auch dreieinhalb bis vier Stunden. Sonach ergebe sich bereits aus den Angaben des Klägers selbst ein wöchentlicher Leistungsumfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich und nicht nur eine gelegentliche Abweichung bei tatsächlich geringerer Stundenzahl. Hierbei habe das SG berücksichtigt, dass die Beschäftigung des Klägers für die Firma S. Bauunternehmung bereits mit der Ankunft des Klägers im Lager der Arbeitgeberin in F. begonnen habe und nicht erst auf der Baustelle. Dementsprechend habe die Tätigkeit auch erst mit der Rückkehr des Klägers von der Baustelle im Lager geendet, so dass der Weg von und zu der Baustelle Zeit der Arbeitszeit gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger auch ausdrücklich eingeräumt, dass er auf der Baustelle selbst tätig gewesen, wohingegen er zuvor lediglich behauptet habe, Mitarbeiter der Arbeitgeberin zur Baustelle gefahren zu haben. Nach seiner eigenen Darstellung in der mündlichen Verhandlung habe er jedoch auf der Baustelle Helfer und Handlangerdienste verrichtet. Bereits nach der Art der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung beschriebenen Tätigkeiten sei davon auszugehen, dass hier eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausgeübt worden sei. Aufgrund dieser Beschreibung erschienen die teilweise dem widersprechenden Angaben des Klägers, er habe täglich weniger als zwei Stunden gearbeitet, nicht plausibel. Der in der mündlichen Verhandlung von der Zeugin erhobene Einwand, dass Erinnerungsvermögen des Klägers sei nach seinem Schlaganfall eingeschränkt, werde als Schutzbehauptung bewertet. Dieser Einwand sei nämlich erst erhoben worden, nachdem der Kläger ihm selbst ungünstige Angaben gemacht habe. Der Kläger habe im übrigen an anderen Stellen in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, weil er sich nicht mehr habe richtig erinnern können. Das Urteil des SG wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 21.06.2007 zugestellt.
Am 02.07.2007 hat der Bevollmächtigte des Klägers beim SG Berufung eingelegt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Vergangenheit lägen nicht vor. Eine subjektive Vorwerfbarkeit sei hinsichtlich des Klägers nicht gegeben. Der Kläger habe die Beklagte regelmäßig über die von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit informiert und die von der Arbeitgeberin ausgestellten Lohnabrechnungen vorgelegt. Unter den konkreten Umständen hätte von der Beklagten verlangt werden müssen, den Kläger zu befragen, in wie vielen Arbeitsstunden er das Einkommen erzielt habe. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass für die Beklagte in erster Linie die Höhe des erzielten Einkommens relevant sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31.05.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beabsichtigt sei, und hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.12.2007 gegeben.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 SGG statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 und 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat die einschlägigen Rechtsgrundlagen benannt und zutreffend begründet, warum die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld zu Recht aufgehoben hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Urteil des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt.
Insbesondere trifft auch die Feststellung des SG zu, dass eine andere Entscheidung nicht möglich ist, weil vorliegend der Kläger selbst eine mindestens 15 Stunden wöchentlich dauernde Tätigkeit eingeräumt hat. Zutreffend ist auch der Hinweis, dass es auf die Frage, ob darüber hinaus sogar eine vollschichtige Tätigkeit vorgelegen hat und die von dem Zeugen S. angegebenen Entgelte auch erzielt worden sind, nach den Vorschriften der §§ 117 f. SGB III nicht ankommt. Schließlich vermag auch das zusätzliche Vorbringen mit dem Berufungsschriftsatz vom 29.12.2007 eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten falsche Angaben gemacht. Insofern musste es dem Kläger auch klar sein, dass es nicht nur auf die erzielten Entgelte ankam, sondern auch auf den wöchentlichen Arbeitsumfang. Der Kläger hat mehrfach durch seine Unterschrift bestätigt, das Merkblatt 1 der Beklagten für Arbeitslose erhalten zu haben.
Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt ist. Nach der zivil- und verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung liegt grobe Fahrlässigkeit im Rahmen des Kennenmüssens dann vor, die in der Personengruppe herrschende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maß verletzt worden ist bzw. wenn außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Hierbei genügt für die Kenntnis der Rechtwidrigkeit eine Parallelwertung in der Laiensphäre. Ein Kennenmüssen ist erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte die Fehlerhaftigkeit des Bescheids ohne Mühe erkennen konnte (Wiesner in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl. 2005, § 45 Rn. 23 f. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Die Nichtbeachtung einer nachweislich ausgehändigten Merkblattes zu einem konkreten Leistungstatbestand begründet im Allgemeinen grobe Fahrlässigkeit, wenn dieses so abgefasst ist, dass der Begünstigte seinen Inhalt erkannt hat oder jedenfalls ohne weiteres hätte erkennen können und die Aushändigung des Merkblattes nicht zu lange zurücklag (BSG, Urteil vom 24.04.1997 - 11 RA 89/96 -).
In dem Merkblatt 1 der Beklagten für Arbeitslose mit Stand 1998, welches der Kläger erhalten hat, finden sich folgende Hinweise:
"Die Nebenbeschäftigung darf allerdings einen zeitlichen Umfang von 15 Stunden nicht erreichen. Erreicht oder überschreitet die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit 15 Stunden, besteht wegen fehlender Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe. Gegebenenfalls ist eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich. Wichtig ist, dass Sie jede Nebenbeschäftigung dem Arbeitsamt unverzüglich und ohne Aufforderung mitteilen" (S. 36).
"Insbesondere in den nachstehend aufgeführten Fällen ist es wichtig, dass Sie sofort Ihr Arbeitsamt benachrichtigen: ( ...) 2. Wenn Sie eine Arbeit übernehmen - auch als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger" (S. 54).
"Erstattungspflicht Wer zu Unrecht Leistungen erhalten hat, muß sie zurückzahlen, soweit die Bewilligung aufgehoben wird" (S. 55).
Der Kläger musste aufgrund dieser deutlichen Hinweise erkennen, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit mit mehr als 15 Wochenstunden leistungsschädlich war. Die fehlende Kenntnis dieser Hinweise ist grob fahrlässig, zumal der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hatte, die Hinweise zu kennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.04.1999 bis zum 18.06.2000 im Streit.
Der 1943 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger und war bis 14.11.1996 als Maurer beschäftigt. Anschließend bezog er bis zu seiner Aussteuerung am 27.03.1998 Krankengeld. Am 28.03.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld, wobei er auf gesundheitliche Einschränkungen hinwies. Eine arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 23.03.1998 bescheinigte dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen.
Anschließend arbeitete der Kläger vom 01.09.1998 bis zum 31.01.1999 als Vorarbeiter bei der Firma Bauunternehmung J.GmbH. Nach Zahlungsfähigkeit der Arbeitgeberin meldete er sich zum 01.02.1999 erneut arbeitslos, wobei er diesmal das Vorliegen von gesundheitlichen Einschränkungen verneinte. Erneut bestätigte er durch seine Unterschrift, den Inhalt des Merkblattes I für Arbeitslose der Beklagten zur Kenntnis genommen zu haben.
Mit Bescheid vom 17.03.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.02.1999, wobei ab dem 01.04.1999 Leistungen in Höhe von 395,10 EUR wöchentlich gewährt wurden.
Der Kläger nahm ab dem 01.04.1999 eine Beschäftigung bei der Firma S. Bauunternehmung auf, ohne dies der Beklagten mitzuteilen. Der Kläger arbeitete für die Firma von Montag bis Freitag täglich in einem Umfang von mindestens zwei Stunden.
Bei einer ersten persönlichen Vorsprache am 04.05.1999 gab der Kläger an, es lägen keine Änderungen vor. Erst bei einer zweiten Vorsprache am 17.05.1999 teilte er mit, seit dem 10.05.1999 eine Nebentätigkeit bei der Firma S. Bauunternehmung auszuüben. Die Arbeitgeberin legte in der Folge Lohnabrechnungen für Mai und Juni 1999 in Höhe von 630 DM "Aushilfslohn" monatlich vor, wobei Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt wurden.
Die Beklage hob darauf die Bewilligung von Leistungen für Mai und Juni 1999 wegen der Anrechnung dieses Einkommens in Höhe von jeweils 315 DM auf, und wies den Kläger erneut auf die Anrechnung von Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung (weniger als 15 Stunden wöchentlich) hin. Die Arbeitgeberin des Klägers bestätigte gegenüber der Beklagten am Telefon ein gleichbleibendes Nebeneinkommen in Höhe von monatlich 630 DM. Im August 1999 bestätigte die Arbeitgeberin diese Angabe, und dass die Tätigkeit bis auf weiteres mit 56 Stunden monatlicher Arbeitsleistung ausgeführt werde.
Mit Bescheid vom 23.09.1999 wurde die Leistungsbewilligung ab dem 01.07.1999 in Höhe eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages von 22,69 DM aufgehoben, was für den Monat Juli 1999 wegen Urlaubs des Klägers wieder zurückgenommen wurde. Ab dem 01.01.2000 bezog der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 295,05 DM wöchentlich. Mit Bescheid vom 11.04.2000 wurde dann ab dem 28.03.2000 nur noch ein Betrag in Höhe von 70,85 DM wöchentlich angerechnet.
Die Tätigkeit des Klägers für die Firma S. Bauunternehmen endete am 30.04.2000, ohne das der Kläger dies der Beklagten zunächst mitteilte. Erst am 19.06.2000 sprach der Kläger bei der Beklagten vor, und ab dem 21.06.2000 lag Arbeitsunfähigkeit vor. Seit dem 01.07.2001 bezieht der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Im Jahr 2001 meldete die Firma S. Bauunternehmen den Kläger rückwirkend als versicherungspflichtig beschäftigt an. Aufgrund einer Betriebsprüfung für das Jahr 1999 sei ein Selbstanzeigeverfahren eingeleitet worden, und der Kläger sei aufgefordert worden, eine Bestätigung des im Jahre 1999 erhaltenen Lohns zu unterschreiben. Zuvor noch hat die Arbeitgeberin der Beklagten am 29.06.2000 bescheinigt, dass der Kläger geringfügig gearbeitet habe und insgesamt für die bescheinigte Zeit vom 01.05.1999 bis 31.05.2000 lediglich 8190 DM verdient habe. Demgegenüber betrug nach einer aktuellen geänderten Arbeitsbescheinigung der Arbeitgeberin vom 25.03.2002 der Lohn des Klägers für die Zeit vom April bis Dezember 1999 insgesamt 40.356 DM, wobei tatsächlich eine geringfügige Tätigkeit erst ab dem 01.01.2000 vorgelegen habe.
Die Beklagte hörte den Kläger hinsichtlich einer Aufhebung für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.1999 an. Der Kläger verblieb bei seiner Behauptung, vom 01.04.1999 bis 31.05.2000 durchgängig nur geringfügig tätig gewesen zu sein. Wegen einer Erkrankung habe er auch gar nicht 8 Stunden täglich arbeiten können. Vielmehr habe die Arbeitgeberin andere Leute auf seinen Namen arbeiten lassen.
Mit Bescheid vom 22.11.2002 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.04.1999 bis zum 06.01.2000 nach § 48 SGB X auf, da der Kläger in diesem Zeitraum nicht arbeitslos und gewesen sei und dies unter Verletzung seiner Mitteilungspflicht verschwiegen habe. Zuzüglich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 108,40 DM habe der Kläger insgesamt 12.247,48 DM zu erstatten.
Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er lediglich auf 630 DM-Basis gearbeitet habe. Die Belege hierfür seien der Beklagten vorgelegt worden. Aufgrund seiner Erkrankung habe er auch keine 8 Stunden täglich arbeiten können. Die von dem Arbeitgeber mitgeteilten Stunden bezögen sich auf andere Arbeitnehmer des Unternehmens, die auf seinen Namen gearbeitet hätten.
In einer neuen Arbeitsbescheinigung vom 16.05.2003 gab die Arbeitgeberin dann gegenüber der Beklagten an, der Kläger habe 1999 insgesamt 40.356 DM brutto und im Jahr 2000 14.208 DM brutto Arbeitsentgelt erhalten.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 18.12.2003 auch die Arbeitslosengeldbewilligung für die Zeit vom 07.01. bis 18.06.2000 nach § 48 SGB X auf, und stellte fest, dass der Kläger zu Unrecht erhaltenes Arbeitslosengeld in Höhe von 6.993,11 DM zu erstatten habe. Weitere Erstattungsforderungen blieben durch diesen Bescheid unberührt.
Seinen Widerspruch begründet der Kläger damit, die von ihm ausgeübte geringfügige Beschäftigung sei der Beklagten bekannt gewesen und bei der Berechnung von Arbeitslosengeld berücksichtigt worden. Dies habe der Zeuge S. mehrfach bescheinigt. Seine Tätigkeit habe sich darauf beschränkt, Mitarbeiter der Firma S. morgens zur Baustelle zu fahren. Die nachträgliche Anmeldung zur Sozialversicherung sei ohne sein Wissen erfolgt und falsch. Das angegebene Entgelt hätte aufgrund der von ihm ausgeübten Aushilfstätigkeit nie erzielt werden können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2004 betreffend den Bescheid vom 22.11.2002 hob die Beklagte antragsgemäß lediglich die Pflicht zur Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 108,40 DM auf. Im übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe am 01.04.1999 eine Beschäftigung aufgenommen, wodurch seine Arbeitslosigkeit entfallen sei.
Am 20.01.2004 hat der Kläger hiergegen Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben (S 15 AL 542/04).
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2004 betreffend den Bescheid vom 18.12.2003 hat die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.12.2003 als insgesamt unbegründet zurückgewiesen, da der Kläger eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausgeübt habe. Die ursprüngliche Arbeitslosmeldung des Klägers sei durch die Aufnahme der Beschäftigung erloschen und habe erst am 19.06.2000 durch die persönliche Meldung beim Arbeitsamt wieder aufgelebt. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehe trotz Beschäftigungslosigkeit wegen fehlender Arbeitslosmeldung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Hiergegen hat der Kläger am 25.03.2004 Klage beim SG erhoben (S 15 AL 1946/04). Das SG hat die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 15 AL 542/04 verbunden.
Mit seiner Klage berief der Kläger sich im wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen, wonach lediglich eine geringfügige Beschäftigung vorgelegen habe.
In der mündlichen Verhandlung des SG vom 31.05.2007 wurden der Inhaber der Firma S. Bauunternehmung, Herr A. D. S., sowie die Ehefrau des Klägers, Frau J. J., als Zeugen vernommen; insofern wird auf die Sitzungsniederschrift des SG Bezug genommen.
Der Kläger vertiefte seinen Vortrag vor dem SG unter anderem dahingehend, dass bei der Firma S. zahlreiche albanische Mitarbeiter beschäftigt gewesen wären, für die jedoch keine ordnungsgemäßen Papiere vorgelegen hätten. Die ordnungsgemäßen Papiere des Klägers seien dafür benutzt worden, insoweit die Unterlagen der Firma als richtig erscheinen zu lassen. Er habe seine Ehefrau täglich zwischen 14.00 und 14.30 Uhr von der Arbeit abgeholt, was bei einer Vollzeittätigkeit nicht möglich gewesen wäre. Er habe lediglich wöchentlich montags bis freitags mindestens drei Stunden, teilweise dreieinhalb und selten auch vier Stunden täglich für die Firma Sandor gearbeitet.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 31.05.2007 als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe ihre Aufhebungsentscheidung zu Recht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X gestützt. Der Kläger habe aufgrund der ihm ausgehändigten Merkblätter zumindest grob fahrlässig eine mehr als geringfügige Beschäftigung verschwiegen. Nach § 117 Abs. 1 Sozialgerichtsbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung liege Beschäftigungslosigkeit als Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld nur dann vor, wenn eine geringfügige Nebenbeschäftigung nicht einen Umfang von 15 wöchentlichen Arbeitsstunden erreiche. Nachdem Gesamtergebnis des Verfahrens stehe jedoch zur Überzeugung des SG fest, dass der Kläger in der streitigen Zeit, jedenfalls bis zum 30.04.2000 mindestens 15 Stunden wöchentlich für die Firma S. gearbeitet habe. Ob der Kläger tatsächlich, wie von dem Zeugen S. angegeben, mindestens 8 Stunden täglich gearbeitete habe und die zuletzt bescheinigten Entgelte in Höhe von 40.356 DM (1999) und 14.208 DM (2000) tatsächlich bezogen habe, könne jedoch offen bleiben. Bereits eine regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Tätigkeit lasse nach § 118 Abs. 1 und 2 SGB III die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 117 SGB III und damit eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld entfallen. Der Kläger habe zuletzt selbst in der mündlichen Verhandlung eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Tätigkeit eingeräumt. Er habe angegeben, wöchentlich von montags bis freitags drei Stunden täglich gearbeitet zu haben und teilweise auch dreieinhalb bis vier Stunden. Sonach ergebe sich bereits aus den Angaben des Klägers selbst ein wöchentlicher Leistungsumfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich und nicht nur eine gelegentliche Abweichung bei tatsächlich geringerer Stundenzahl. Hierbei habe das SG berücksichtigt, dass die Beschäftigung des Klägers für die Firma S. Bauunternehmung bereits mit der Ankunft des Klägers im Lager der Arbeitgeberin in F. begonnen habe und nicht erst auf der Baustelle. Dementsprechend habe die Tätigkeit auch erst mit der Rückkehr des Klägers von der Baustelle im Lager geendet, so dass der Weg von und zu der Baustelle Zeit der Arbeitszeit gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger auch ausdrücklich eingeräumt, dass er auf der Baustelle selbst tätig gewesen, wohingegen er zuvor lediglich behauptet habe, Mitarbeiter der Arbeitgeberin zur Baustelle gefahren zu haben. Nach seiner eigenen Darstellung in der mündlichen Verhandlung habe er jedoch auf der Baustelle Helfer und Handlangerdienste verrichtet. Bereits nach der Art der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung beschriebenen Tätigkeiten sei davon auszugehen, dass hier eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausgeübt worden sei. Aufgrund dieser Beschreibung erschienen die teilweise dem widersprechenden Angaben des Klägers, er habe täglich weniger als zwei Stunden gearbeitet, nicht plausibel. Der in der mündlichen Verhandlung von der Zeugin erhobene Einwand, dass Erinnerungsvermögen des Klägers sei nach seinem Schlaganfall eingeschränkt, werde als Schutzbehauptung bewertet. Dieser Einwand sei nämlich erst erhoben worden, nachdem der Kläger ihm selbst ungünstige Angaben gemacht habe. Der Kläger habe im übrigen an anderen Stellen in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, weil er sich nicht mehr habe richtig erinnern können. Das Urteil des SG wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 21.06.2007 zugestellt.
Am 02.07.2007 hat der Bevollmächtigte des Klägers beim SG Berufung eingelegt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Vergangenheit lägen nicht vor. Eine subjektive Vorwerfbarkeit sei hinsichtlich des Klägers nicht gegeben. Der Kläger habe die Beklagte regelmäßig über die von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit informiert und die von der Arbeitgeberin ausgestellten Lohnabrechnungen vorgelegt. Unter den konkreten Umständen hätte von der Beklagten verlangt werden müssen, den Kläger zu befragen, in wie vielen Arbeitsstunden er das Einkommen erzielt habe. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass für die Beklagte in erster Linie die Höhe des erzielten Einkommens relevant sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31.05.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beabsichtigt sei, und hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.12.2007 gegeben.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 SGG statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 und 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat die einschlägigen Rechtsgrundlagen benannt und zutreffend begründet, warum die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld zu Recht aufgehoben hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Urteil des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt.
Insbesondere trifft auch die Feststellung des SG zu, dass eine andere Entscheidung nicht möglich ist, weil vorliegend der Kläger selbst eine mindestens 15 Stunden wöchentlich dauernde Tätigkeit eingeräumt hat. Zutreffend ist auch der Hinweis, dass es auf die Frage, ob darüber hinaus sogar eine vollschichtige Tätigkeit vorgelegen hat und die von dem Zeugen S. angegebenen Entgelte auch erzielt worden sind, nach den Vorschriften der §§ 117 f. SGB III nicht ankommt. Schließlich vermag auch das zusätzliche Vorbringen mit dem Berufungsschriftsatz vom 29.12.2007 eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten falsche Angaben gemacht. Insofern musste es dem Kläger auch klar sein, dass es nicht nur auf die erzielten Entgelte ankam, sondern auch auf den wöchentlichen Arbeitsumfang. Der Kläger hat mehrfach durch seine Unterschrift bestätigt, das Merkblatt 1 der Beklagten für Arbeitslose erhalten zu haben.
Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt ist. Nach der zivil- und verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung liegt grobe Fahrlässigkeit im Rahmen des Kennenmüssens dann vor, die in der Personengruppe herrschende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maß verletzt worden ist bzw. wenn außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Hierbei genügt für die Kenntnis der Rechtwidrigkeit eine Parallelwertung in der Laiensphäre. Ein Kennenmüssen ist erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte die Fehlerhaftigkeit des Bescheids ohne Mühe erkennen konnte (Wiesner in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl. 2005, § 45 Rn. 23 f. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Die Nichtbeachtung einer nachweislich ausgehändigten Merkblattes zu einem konkreten Leistungstatbestand begründet im Allgemeinen grobe Fahrlässigkeit, wenn dieses so abgefasst ist, dass der Begünstigte seinen Inhalt erkannt hat oder jedenfalls ohne weiteres hätte erkennen können und die Aushändigung des Merkblattes nicht zu lange zurücklag (BSG, Urteil vom 24.04.1997 - 11 RA 89/96 -).
In dem Merkblatt 1 der Beklagten für Arbeitslose mit Stand 1998, welches der Kläger erhalten hat, finden sich folgende Hinweise:
"Die Nebenbeschäftigung darf allerdings einen zeitlichen Umfang von 15 Stunden nicht erreichen. Erreicht oder überschreitet die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit 15 Stunden, besteht wegen fehlender Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe. Gegebenenfalls ist eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich. Wichtig ist, dass Sie jede Nebenbeschäftigung dem Arbeitsamt unverzüglich und ohne Aufforderung mitteilen" (S. 36).
"Insbesondere in den nachstehend aufgeführten Fällen ist es wichtig, dass Sie sofort Ihr Arbeitsamt benachrichtigen: ( ...) 2. Wenn Sie eine Arbeit übernehmen - auch als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger" (S. 54).
"Erstattungspflicht Wer zu Unrecht Leistungen erhalten hat, muß sie zurückzahlen, soweit die Bewilligung aufgehoben wird" (S. 55).
Der Kläger musste aufgrund dieser deutlichen Hinweise erkennen, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit mit mehr als 15 Wochenstunden leistungsschädlich war. Die fehlende Kenntnis dieser Hinweise ist grob fahrlässig, zumal der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hatte, die Hinweise zu kennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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