Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 3258/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3526/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 4. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. für das Klageverfahren vor dem SG (S 3 AL 3257/06).
Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger, nachdem er im Rahmen der Begründung der Beschwerde eine weitere Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt sowie Belege für seine Angaben beigefügt hat, (nunmehr) glaubhaft gemacht hat, bedürftig im Sinne der Vorschriften über die Bewilligung von PKH (vgl. § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 115 ff. ZPO) zu sein; denn es fehlt bereits an der für die Bewilligung von PKH erforderlichen Erfolgsaussicht. Für deren Bejahung ist zwar keine Erfolgsgewissheit erforderlich, notwendige Voraussetzung ist aber eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 3), wobei die Anforderungen allerdings nicht überspannt werden dürfen (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in JURIS).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Klageverfahren in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der dem Kläger ab 11. April 2006 für die Dauer von 360 Kalendertagen Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 25,94 EUR täglich (Bemessungsentgelt täglich 49,00 EUR; Lohnsteuerklasse III; erhöhter Satz (Kindermerkmal)) bewilligende Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2006. Dieser erweist sich nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat (voraussichtlich) keinen Anspruch auf höheres Alg.
Unter Zugrundelegung des derzeit bekannten Sachverhalts ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Alg fiktiv bemessen hat. Der Kläger stand zuletzt bis 29. August 2003 in einem Arbeitsverhältnis und hatte deshalb innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens (hier: 9. März 2004 bis 8. März 2006) keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Dauer von mindestens 150 Tagen (vgl. §§ 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 132 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)). Für die deshalb erforderliche Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Kläger einer der in § 132 Abs. 2 Satz 2 SGB III aufgeführten Qualifikationsgruppen zuzuordnen. Für die Zuordnung ist maßgeblich, welche Qualifikation für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit in erster Linie zu erstrecken haben (§ 132 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Auch insoweit ergeben sich weder nach Aktenlage noch aus dem (bisherigen) Vorbringen des Klägers Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu Unrecht eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 (Beschäftigungen, die keine Ausbildung erfordern; § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB III) vorgenommen hätte. Ausweislich der aktenkundigen Arbeitsbescheinigungen übte der Kläger in der Vergangenheit verschiedene Tätigkeiten, vorrangig im Bereich des Baugewerbes aus. Dass er über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem entsprechenden Ausbildungsberuf verfügt ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, wurde vom Kläger nicht vorgetragen und ist angesichts der Vielzahl der von ihm ausgeübten Tätigkeiten unwahrscheinlich. Dementsprechend dürften sich die Vermittlungsbemühungen der AA (auch) in der Vergangenheit (vgl. dazu die Stellungsnahmen zur Verfügbarkeit arbeitsloser ausländischer Arbeitnehmer vom 27. September 1993 und vom 15. Februar 1994; Bl. 20 und 39 der Leistungsakte) zu Recht auf eine (ungelernte) Tätigkeit als Bauhelfer bezogen haben. Das SG dürfte im Rahmen seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts zwar gehalten sein, die berufliche Qualifikation des Klägers und dessen beruflichen Werdegang weiter aufzuklären; angesichts des derzeitigen Sach- und Streitstands erscheint es jedoch unwahrscheinlich, dass das Ergebnis dieser Ermittlungen eine von der in der Hauptsache angefochtenen Entscheidung der Beklagten abweichende Beurteilung rechtfertigt. Deshalb genügt dieses Ermittlungserfordernis nicht, um eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der genannten Vorschriften über die Bewilligung von PKH zu begründen (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 73a Rdnr. 7a).
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. für das Klageverfahren vor dem SG (S 3 AL 3257/06).
Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger, nachdem er im Rahmen der Begründung der Beschwerde eine weitere Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt sowie Belege für seine Angaben beigefügt hat, (nunmehr) glaubhaft gemacht hat, bedürftig im Sinne der Vorschriften über die Bewilligung von PKH (vgl. § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 115 ff. ZPO) zu sein; denn es fehlt bereits an der für die Bewilligung von PKH erforderlichen Erfolgsaussicht. Für deren Bejahung ist zwar keine Erfolgsgewissheit erforderlich, notwendige Voraussetzung ist aber eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 3), wobei die Anforderungen allerdings nicht überspannt werden dürfen (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in JURIS).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Klageverfahren in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der dem Kläger ab 11. April 2006 für die Dauer von 360 Kalendertagen Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 25,94 EUR täglich (Bemessungsentgelt täglich 49,00 EUR; Lohnsteuerklasse III; erhöhter Satz (Kindermerkmal)) bewilligende Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2006. Dieser erweist sich nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat (voraussichtlich) keinen Anspruch auf höheres Alg.
Unter Zugrundelegung des derzeit bekannten Sachverhalts ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Alg fiktiv bemessen hat. Der Kläger stand zuletzt bis 29. August 2003 in einem Arbeitsverhältnis und hatte deshalb innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens (hier: 9. März 2004 bis 8. März 2006) keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Dauer von mindestens 150 Tagen (vgl. §§ 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 132 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)). Für die deshalb erforderliche Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Kläger einer der in § 132 Abs. 2 Satz 2 SGB III aufgeführten Qualifikationsgruppen zuzuordnen. Für die Zuordnung ist maßgeblich, welche Qualifikation für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit in erster Linie zu erstrecken haben (§ 132 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Auch insoweit ergeben sich weder nach Aktenlage noch aus dem (bisherigen) Vorbringen des Klägers Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu Unrecht eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 (Beschäftigungen, die keine Ausbildung erfordern; § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB III) vorgenommen hätte. Ausweislich der aktenkundigen Arbeitsbescheinigungen übte der Kläger in der Vergangenheit verschiedene Tätigkeiten, vorrangig im Bereich des Baugewerbes aus. Dass er über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem entsprechenden Ausbildungsberuf verfügt ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, wurde vom Kläger nicht vorgetragen und ist angesichts der Vielzahl der von ihm ausgeübten Tätigkeiten unwahrscheinlich. Dementsprechend dürften sich die Vermittlungsbemühungen der AA (auch) in der Vergangenheit (vgl. dazu die Stellungsnahmen zur Verfügbarkeit arbeitsloser ausländischer Arbeitnehmer vom 27. September 1993 und vom 15. Februar 1994; Bl. 20 und 39 der Leistungsakte) zu Recht auf eine (ungelernte) Tätigkeit als Bauhelfer bezogen haben. Das SG dürfte im Rahmen seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts zwar gehalten sein, die berufliche Qualifikation des Klägers und dessen beruflichen Werdegang weiter aufzuklären; angesichts des derzeitigen Sach- und Streitstands erscheint es jedoch unwahrscheinlich, dass das Ergebnis dieser Ermittlungen eine von der in der Hauptsache angefochtenen Entscheidung der Beklagten abweichende Beurteilung rechtfertigt. Deshalb genügt dieses Ermittlungserfordernis nicht, um eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der genannten Vorschriften über die Bewilligung von PKH zu begründen (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 73a Rdnr. 7a).
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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