Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 40/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4533/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Höhe der Leistungen für Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1966 geborene alleinstehende Kläger bezog bis Dezember 2004 laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), zuletzt durch Bescheid des Beklagten vom 05.01.2005, worin zwar die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 375,00 EUR übernommen wurden, der Kläger aber wegen der festgestellten Überschreitung der angemessenen Miethöhe aufgefordert wurde, sich intensiv und nachweisbar um eine günstigere Wohnung zu bemühen.
Mit Bescheid vom 04.01.2005 wurden dem Kläger auf dessen Antrag Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 711,00 EUR bewilligt. Darin enthalten waren 366,00 EUR an Kosten für Unterkunft und Heizung. In einem gesonderten Schreiben vom 05.01.2005 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass seine Unterkunftskosten den angemessenen Umfang nach § 22 Abs. 1 SGB II überstiegen und deshalb längstens für die Dauer von sechs Monaten in der nachgewiesenen tatsächlichen Höhe anerkannt würden; danach könne nur noch ein Bedarf in Höhe der angemessenen Kosten berücksichtigt werden.
Dementsprechend bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 18.07.2005 für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2005 Leistungen für Unterkunft nur noch in Höhe von monatlich 302,00 EUR.
Der im Wesentlichen damit begründete Widerspruch des Klägers, seine Versuche um Erlangung einer angemessenen Wohnung seien trotz verstärkter Bemühungen bislang vergebens gewesen, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 07.12.2005).
Die deswegen am 05.01.2006 erhobene Klage hat das Sozialgericht Mannheim mit Urteil vom 16.05.2006 abgewiesen.
Gegen das ihm am 25.07.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.08.2006 entsprechend der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung Berufung eingelegt, ohne diese - auch nach Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe - näher zu begründen. Auch auf den mit Schreiben des Gerichts vom 20.07.2007 erteilten Hinweis, dass der für die Zulässigkeit der Berufung maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes von 500,00 EUR nicht überstiegen und deshalb erwogen werde, die Berufung durch Beschluss zu verwerfen, ist keine Äußerung erfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16. Mai 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2005 zu verurteilen, die Kosten für Unterkunft in tatsächlich entstandener Höhe zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Außerdem hat er einen Abdruck des Bescheides vom 22.11.2006 über die Bewilligung von Unterkunftskosten für die Zeit vom 17.11.2006 bis 30.04.2007 vorgelegt, der mit der Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, dieser Bescheid sei gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weshalb eine gesonderte Anfechtung nicht erforderlich sei.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten beider Instanzen liegen dem Senat vor. Auf den Inhalt dieser Akten sowie der Schriftsätze der Beteiligten wird zur näheren Darstellung des Sachverhalts verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist nicht zulässig, weshalb der Senat von der durch § 158 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, hierüber durch Beschluss zu entscheiden. Gegenstand gerichtlicher Überprüfung im Berufungsverfahren ist ausschließlich die Höhe der Unterkunftskosten in dem Zeitraum, über den im Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden wurde, d.h. vom 01.07. bis 31.12.2005. Entgegen der vom Beklagten dem Bescheid vom 22.11.2006 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt nämlich eine insofern allein in Betracht kommende analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II nicht (vgl. Bundesszialgericht - BSG -, Urteil vom 23.11.2006 - B 11 b AS 3/06 R -, in SozR 4-4200 § 11 Nr. 2). Folglich ist ausschließlich auf eine Berufung und nicht zugleich auf eine (von deren Zulässigkeit ohnehin unabhängige) Klage gegen den Bescheid vom 22.11.2006 zu entscheiden. Daher bemisst sich der hier nach § 144 SGG maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes ausschließlich nach der Höhe der Differenz zwischen den im angefochtenen Bescheid bewilligten und den vom Kläger beanspruchten tatsächlich entstandenen Unterkunftskosten, die sich pro Monat auf (366,00 EUR minus 302,00 EUR =) 64,00 EUR beläuft und bezogen auf den im Bescheid geregelten Halbjahreszeitraum jedenfalls deutlich unter der Zulässigkeitsgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 500,00 EUR bleibt.
Die Berufung ist damit nicht statthaft.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Sozialgericht seiner Entscheidung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung über die Zulässigkeit der Berufung beigefügt hat, wobei alles darauf hindeutet, dass das Sozialgericht lediglich irrtümlich angenommen hat, die Berufung sei ohne Zulassung statthaft. Unter diesen Umständen ist die für zulassungsfreie Berufungen übliche Rechtsmittelbelehrung keine Entscheidung über die Zulassung (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Aufl. § 144 Rn 45).
Nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, ist in einem solchen Fall und jedenfalls dann, wenn innerhalb der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG wie hier keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, keine Entscheidung über die nachträgliche Zulassung des Rechtsmittels seitens des Berufungsgerichts erlaubt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leiterer, a.a.O., § 144 Rn 45 a mit Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen).
Ungeachtet dessen, dass ohnehin nichts für das Vorliegen eines Zulassungsrundes im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG spricht, muss die Berufung des Klägers daher als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Höhe der Leistungen für Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1966 geborene alleinstehende Kläger bezog bis Dezember 2004 laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), zuletzt durch Bescheid des Beklagten vom 05.01.2005, worin zwar die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 375,00 EUR übernommen wurden, der Kläger aber wegen der festgestellten Überschreitung der angemessenen Miethöhe aufgefordert wurde, sich intensiv und nachweisbar um eine günstigere Wohnung zu bemühen.
Mit Bescheid vom 04.01.2005 wurden dem Kläger auf dessen Antrag Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 711,00 EUR bewilligt. Darin enthalten waren 366,00 EUR an Kosten für Unterkunft und Heizung. In einem gesonderten Schreiben vom 05.01.2005 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass seine Unterkunftskosten den angemessenen Umfang nach § 22 Abs. 1 SGB II überstiegen und deshalb längstens für die Dauer von sechs Monaten in der nachgewiesenen tatsächlichen Höhe anerkannt würden; danach könne nur noch ein Bedarf in Höhe der angemessenen Kosten berücksichtigt werden.
Dementsprechend bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 18.07.2005 für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2005 Leistungen für Unterkunft nur noch in Höhe von monatlich 302,00 EUR.
Der im Wesentlichen damit begründete Widerspruch des Klägers, seine Versuche um Erlangung einer angemessenen Wohnung seien trotz verstärkter Bemühungen bislang vergebens gewesen, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 07.12.2005).
Die deswegen am 05.01.2006 erhobene Klage hat das Sozialgericht Mannheim mit Urteil vom 16.05.2006 abgewiesen.
Gegen das ihm am 25.07.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.08.2006 entsprechend der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung Berufung eingelegt, ohne diese - auch nach Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe - näher zu begründen. Auch auf den mit Schreiben des Gerichts vom 20.07.2007 erteilten Hinweis, dass der für die Zulässigkeit der Berufung maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes von 500,00 EUR nicht überstiegen und deshalb erwogen werde, die Berufung durch Beschluss zu verwerfen, ist keine Äußerung erfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16. Mai 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2005 zu verurteilen, die Kosten für Unterkunft in tatsächlich entstandener Höhe zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Außerdem hat er einen Abdruck des Bescheides vom 22.11.2006 über die Bewilligung von Unterkunftskosten für die Zeit vom 17.11.2006 bis 30.04.2007 vorgelegt, der mit der Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, dieser Bescheid sei gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weshalb eine gesonderte Anfechtung nicht erforderlich sei.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten beider Instanzen liegen dem Senat vor. Auf den Inhalt dieser Akten sowie der Schriftsätze der Beteiligten wird zur näheren Darstellung des Sachverhalts verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist nicht zulässig, weshalb der Senat von der durch § 158 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, hierüber durch Beschluss zu entscheiden. Gegenstand gerichtlicher Überprüfung im Berufungsverfahren ist ausschließlich die Höhe der Unterkunftskosten in dem Zeitraum, über den im Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden wurde, d.h. vom 01.07. bis 31.12.2005. Entgegen der vom Beklagten dem Bescheid vom 22.11.2006 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt nämlich eine insofern allein in Betracht kommende analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II nicht (vgl. Bundesszialgericht - BSG -, Urteil vom 23.11.2006 - B 11 b AS 3/06 R -, in SozR 4-4200 § 11 Nr. 2). Folglich ist ausschließlich auf eine Berufung und nicht zugleich auf eine (von deren Zulässigkeit ohnehin unabhängige) Klage gegen den Bescheid vom 22.11.2006 zu entscheiden. Daher bemisst sich der hier nach § 144 SGG maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes ausschließlich nach der Höhe der Differenz zwischen den im angefochtenen Bescheid bewilligten und den vom Kläger beanspruchten tatsächlich entstandenen Unterkunftskosten, die sich pro Monat auf (366,00 EUR minus 302,00 EUR =) 64,00 EUR beläuft und bezogen auf den im Bescheid geregelten Halbjahreszeitraum jedenfalls deutlich unter der Zulässigkeitsgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 500,00 EUR bleibt.
Die Berufung ist damit nicht statthaft.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Sozialgericht seiner Entscheidung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung über die Zulässigkeit der Berufung beigefügt hat, wobei alles darauf hindeutet, dass das Sozialgericht lediglich irrtümlich angenommen hat, die Berufung sei ohne Zulassung statthaft. Unter diesen Umständen ist die für zulassungsfreie Berufungen übliche Rechtsmittelbelehrung keine Entscheidung über die Zulassung (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Aufl. § 144 Rn 45).
Nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, ist in einem solchen Fall und jedenfalls dann, wenn innerhalb der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG wie hier keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, keine Entscheidung über die nachträgliche Zulassung des Rechtsmittels seitens des Berufungsgerichts erlaubt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leiterer, a.a.O., § 144 Rn 45 a mit Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen).
Ungeachtet dessen, dass ohnehin nichts für das Vorliegen eines Zulassungsrundes im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG spricht, muss die Berufung des Klägers daher als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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