Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 4394/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4603/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2003 und der Bescheid vom 07. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. November 2001 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klägerin Berechtigte nach § 1 Abs. 3 Bundesvertriebenengesetz ist.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) im Wege eines Zugunstenbescheides.
Die 1947 in Rumänien geborene Klägerin hat nach ihrem Vorbringen zwischen dem 1. Mai 1966 und dem 29. Mai 1993 in Rumänien Beiträge an einen Versicherungsträger gezahlt.
Nach abgeschlossenem Übernahmeverfahren (Übernahmegenehmigung vom 11. Juli 1989) reiste die Klägerin zusammen mit ihrem 1943 geborenen Ehemann am 24. Juni 1990 nach ihren Angaben mit einem in Ungarn ausgestellten Visum erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein. Den Antrag der Eheleute auf Einbeziehung in die Verteilung als Aussiedler lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 12. Juli 1990 und Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1991 ab, da sie nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 6 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) erfüllten. Im Bescheid vom 12. Juli 1990 wurde ausgeführt, die Klägerin und ihr Ehemann hätten keine Nachteile nennen können, die sie als deutsche Volkszugehörige in Rumänien erlitten hätten. Als Grund für ihren Wunsch, in der Bundesrepublik zu leben, hätten sie die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse in Rumänien angegeben. Während des nachfolgenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln (22 K 4880/92) nahm das Bundesverwaltungsamt auf Hinweis des Gerichts Bescheid und Widerspruchsbescheid zurück, da der Widerspruchsbescheid keine Ermessenserwägungen enthielt. Noch am 12. Juli 1990 waren die Eheleute, die in Rumänien ihre Wohnung beibehalten und an ihren Arbeitsplätzen Urlaub genommen hatten, nach Rumänien zurückgekehrt.
Nachdem sich die Eheleute im Februar 1991 nach Erhalt eines Passes und eines Visums noch einmal kurze Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hatten, reisten sie am 23. Juli 1995 endgültig aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesverwaltungsamt registrierte den Ehemann der Klägerin als Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG und die Klägerin als Ehegattin eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG (Registrierschein vom 11. August 1995). Den von dem Ehemann der Klägerin gestellten Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für Spätaussiedler gemäß § 15 Abs. 1 BVFG lehnte das Landratsamt R. mit Bescheid vom 30. August 1996 wegen mangelnder deutscher Volkszugehörigkeit des Antragstellers zunächst ab. Der Antrag der Klägerin auf Ausstellung einer Bescheinigung als Ehegattin eines Spätaussiedlers wurde mit Bescheid vom gleichen Tag ebenfalls abgelehnt, da der Antrag ihres Ehemannes auf Anerkennung der Spätaussiedlereigenschaft abgelehnt worden war. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 24. April 1997 zurückgewiesen. Im sich anschließenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (3 K 1941/97) schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach das Landratsamt R. dem Ehemann der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG und der Klägerin eine Bescheinigung als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG erteilt (Niederschrift vom 13. Februar 1998). Die dementsprechende Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG datiert vom 10. März 1998.
Am 26. Mai 2000 stellte die Klägerin bei der LVA B., Rechtsvorgängerin der Beklagten, einen Antrag auf Kontenklärung. Mit Bescheid vom 27. Juni 2000 wurden daraufhin die Ausbildungszeiten der Klägerin teilweise und ihre Pflichtbeitragszeiten in Deutschland ab 1996 festgestellt. Die Anerkennung sonstiger Zeiten - weitere Ausbildungszeiten, Erziehungszeiten und in Rumänien zurückgelegte Zeiten - wurde abgelehnt, da die Klägerin nur Ehegatte eines Spätaussiedlers sei und damit die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 FRG nicht erfülle. Den hiergegen erhobenen Widerspruch nahm die Klägerin wieder zurück.
Am 23. Februar 2001 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Feststellungsbescheides gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) durch die Beklagte. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass sie bereits vor dem 1. Juli 1990 in die Bundesrepublik Deutschland als Vertriebene aufgenommen worden sei, so dass es nicht auf die Bescheinigung nach § 7 BVFG ankomme, sondern darauf, ob sie Vertriebene sei. Das hierauf von der Beklagten angeschriebene Landratsamt R. verneinte die Stellung der Klägerin als Vertriebene oder Ehefrau eines Vertriebenen, da die Klägerin sowohl im Jahr 1990 als auch im Jahr 1991 freiwillig nach Rumänien zurückgekehrt sei, ohne in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Aufenthalt zu begründen. Es sei somit weder eine Aufnahme als Vertriebene noch eine entsprechende Antragstellung nach dem BVFG erfolgt.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2001 und Widerspruchsbescheid vom 8. November 2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Überprüfung ab. Eine Anerkennung als Vertriebene im Sinne von § 1 Abs. 3 BVFG sei nach Mitteilung des Landratsamts R. ausgeschlossen, weil sich die Klägerin in den Jahren 1990 und 1991 nur vorübergehend im Bundesgebiet aufgehalten habe und somit in dieser Zeit der Wille gefehlt habe, den ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen. Die Anerkennung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten nach dem FRG bleibe somit ausgeschlossen.
Hiergegen hat die Klägerin mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Rücknahme des Bescheides vom 26. Mai 2000 und Feststellung der Zeit vom 1. Mai 1966 bis 29. Mai 1993 als Fremdrentenzeit Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass sie keine Aufnahme als Vertriebene gefunden habe. Ein entsprechender Antrag gemäß § 100 Abs. 2 BVFG beim zuständigen Ausgleichsamt sei nicht gestellt worden. Zwar treffe es zu, dass sie sich nur begrenzt in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe. Dies sei aber keinesfalls nur vorübergehend gewesen. Die Rückkehr sei jeweils unfreiwillig erfolgt, da ihr von der zuständigen Ausländerbehörde zu Unrecht mitgeteilt worden sei, dass sie nur im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach dem BVFG in die Bundesrepublik Deutschland einreisen könne und sie im Falle einer nicht freiwilligen Rückreise abgeschoben werden müsse. Selbst wenn man unterstelle, dass sie in den genannten Zeiträumen tatsächlich keine Aufnahme als Vertriebene gefunden habe, wäre die Klage jedoch begründet. § 1 FRG in seiner jetzt geltenden Fassung sei mit Artikel 3 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Es sei kein Grund ersichtlich, weswegen die Ehegatten von Spätaussiedlern anders behandelt werden sollten, als die Ehegatten zum Zeitpunkt der Geltung des § 1 FRG in der alten Fassung.
Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, dass in allen Fällen des Zuzugs aus dem Vertreibungsgebiet nach dem 31. Dezember 1992 nur noch eine Feststellung über die Eigenschaft als Spätaussiedler und eine Bescheinigung über diese Eigenschaft nach § 15 BVFG möglich sei, nicht jedoch die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft. § 100 Abs. 2 BVFG komme deshalb nicht in Betracht.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2003 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung von rumänischen Beitragszeiten nach dem FRG im Wege des Zugunstenverfahrens. Die Beklagte habe bei Ablehnung der Anerkennung von Versicherungszeiten in Rumänien nach dem FRG durch den Bescheid vom 27. Juni 2000 weder einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt noch das Recht unrichtig angewandt. Von Verfassungs wegen sei es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen vom 21. Dezember 1992 gemäß § 1 FRG i.V.m. §§ 1, 4, 7 13 BVFG nur noch dem Ehegatten eines Vertriebenen bzw. eines Aussiedlers mit Aufenthaltsnahme bis 31. Dezember 1992, nicht jedoch dem Ehegatten eines Spätaussiedlers die Eingliederung in die Rentenversicherung mit den im Herkunftsland zurückgelegten Zeiten vergönne.
Gegen den ihr am 17. Juli 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 31. Juli 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr sei zwar nur eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt worden, sie habe jedoch den Status einer Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 3 BVFG im Zeitpunkt des Verlustes ihres Wohnsitzes durch Aussiedlung erworben. Sie sei mit ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland aus Rumänien fliehend eingereist. Dabei sei sie im Besitz einer Übernahmegenehmigung gewesen und habe sich am 24. Juni 1990 bei der Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes zwecks Registrierung gemeldet. Durch den Antrag auf Registrierung habe sie kundgetan, dass sie als Aussiedler bzw. Ehegatte eines Aussiedlers im Sinne des § 1 Abs. 3 BVFG aufgenommen werden wolle. Sie habe das Vertreibungsgebiet aufgrund des damals noch vermuteten und zu diesem Zeitpunkt auch herrschenden Vertreibungsdruckes mit ihrem Ehemann verlassen. Nur aufgrund eines Irrtums des Bundesverwaltungsamtes sei die Registrierung abgelehnt worden und ihnen erklärt worden, ihre Übernahmegenehmigung sei zurückgenommen worden. Die Ausländerbehörden hätten sie daraufhin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Daraufhin seien sie zunächst wieder ausgereist. Sie hätten jedoch das Verfahren weiterbetrieben. Als klar gewesen sei, dass die bisher als zurückgenommen geglaubte Übernahmegenehmigung nicht zurückgenommen worden sei, seien sie zurückgekommen. Daraufhin hätten sie von der Behörde eine Spätaussiedlerbescheinigung bekommen. Diese Bescheinigung sei womöglich ebenfalls irrtümlich ausgestellt worden, denn sie müssten gemäß § 100 Abs. 2 BVFG als Vertriebene angesehen werden. Im vorliegenden Verfahren sei die Beklagte verpflichtet, ihren Vertriebenenstatus gemäß § 100 Abs. 2 BVFG feststellen zu lassen. Die Klägerin fügte ein Schreiben des Bundesverwaltungsamtes Köln vom 1. August 1997 bei. Darin wird ausgeführt, dass die Klägerin und ihr Ehemann im Jahr 1993 keinen Aufnahmeantrag gestellt, sondern sich auf die bereits erteilte Übernahmegenehmigung berufen haben. Ein Aufnahmebescheid sei nicht erteilt worden. Vielmehr sei im August 1995 ein Registrierschein ausgestellt worden.
Die Beklagte trug dagegen vor, dass sie über die Vertriebeneneigenschaft nicht in eigener Zuständigkeit entscheiden dürfe.
Mit Urteil vom 25. November 2003 hat der Senat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten Rentenversicherungszeiten könnten nach § 15 FRG nur berücksichtigt werden, wenn sie zum Personenkreis des FRG gehören würde. Notwendig hierfür sei eine entsprechende Anerkennung durch die nach dem BVFG zuständige Feststellungsbehörde. Eine solche Feststellung durch das Landratsamt liege nicht vor. Die Klägerin sei "nur" als Ehegatte eines Spätaussiedlers gemäß § 7 Abs. 2 BVFG anerkannt. Ob diese Anerkennung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sei, könne die Beklagte nicht eigenständig überprüfen. An die negative Entscheidung der Beigeladenen sei die Beklagte im Sinne einer Tatbestandswirkung gebunden. Dies habe zur Folge, dass auch der Senat nicht eigenständig prüfen dürfe, ob die Klägerin nach dem BVFG aufgrund der bereits in den Jahren 1990 und 1991 erfolgten Einreisen als Vertriebene anzuerkennen sei.
Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) auf die Beschwerde vom 11. Dezember 2003 zugelassenen Revision, hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Sie hat eine Verletzung von § 1 FRG i.V.m. §§ 100 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 BVFG sowie Artikel 20, 3 und 14 GG gerügt. Sie sei Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 3 BVFG. Sie habe aufgrund des Vertreibungsdrucks, unter dem ihr Ehemann gelitten habe, mit diesem ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet vor dem 1. Juli 1990 verloren. Da ihr Ehemann zwischenzeitlich als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit anerkannt worden sei, habe sie als Ehefrau eines Vertriebenen ihren Wohnsitz verloren. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte und auch die Gerichte an die Beurteilung des Landratsamtes gebunden seien. Zumindest im sozialgerichtlichen Verfahren müsse dies überprüft werden können.
Mit Urteil vom 21. März 2006 hat das BSG das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, es lasse sich mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht entscheiden, ob die Ablehnung von Versicherungszeiten aufgrund von Beschäftigungen in Rumänien rechtswidrig gewesen sei. Es stehe nicht fest, ob die Klägerin zu dem nach dem FRG berechtigten Personenkreis zähle. Die Anerkennung der Klägerin als Ehefrau eines Spätaussiedlers genüge diesen Anforderungen nicht. Als Vertriebene sei sie bisher nicht anerkannt. Sie besitze auch keinen Vertriebenenausweis gemäß § 15 BVFG alte Fassung (a.F.). Für die Anerkennung des Vertriebenenstatusses der Klägerin sei nicht mehr § 15 BVFG a.F., sondern ausschließlich § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG neue Fassung (n.F.) einschlägig. Danach habe die für eine Vergünstigung zuständige Behörde im Rahmen des bei ihr anhängigen Verfahrens (hier: der Rentenversicherungsträger im Rahmen des Vormerkungsverfahrens) durch Rückfrage bei der Vertriebenenbehörde zu klären, ob der die Vergünstigung Begehrende Vertriebener sei. Diese Regelung schließe sowohl die Antragsbefugnis des Betroffenen als auch die Befugnis der Vertriebenenbehörde aus, über die Vertriebeneneigenschaft ihm gegenüber durch feststellenden Statusbescheid zu entscheiden. Damit entfalle jegliche unmittelbare Rechtsbeziehung des Betroffenen zur Vertriebenenbehörde; die Feststellung erfolgt vielmehr auf Ersuchen der Leistungsbehörde als verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung ausschließlich dieser gegenüber und stelle mangels unmittelbarer Rechtswirkung im Verhältnis zum Bürger keinen Verwaltungsakt dar. Die Entscheidung über die Anerkennung als Vertriebener sei nach neuem Recht ein unselbständiger Teil des Verfahrens bei der Leistungsbehörde. Die Beklagte habe sich an die verfahrensrechtliche Vorgabe des § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. gehalten. Das Landratsamt R. habe auf ihr Ersuchen, den Vertriebenenstatus der Klägerin zu prüfen, deren Anerkennung als Vertriebene mit Schreiben vom 2. Mai 2001 abgelehnt. Diese Auffassung des Landratsamts habe das LSG nun aber materiell-rechtlich zu überprüfen. Ansonsten wäre die Gesetzesanwendung durch die Vertriebenenbehörde jeglicher gerichtlichen Kontrolle entzogen. An die Bescheinigung des Landratsamts R. nach § 15 Abs. 2 BVFG sei das Gericht nicht gebunden. Es sei zunächst zu klären, ob der Ehemann der Klägerin Vertriebener ist. Insoweit komme es insbesondere darauf an, ob die Eheleute im Juni 1990 Rumänien im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG "verlassen" hätten. Der Feststellung des Vertriebenenstatusses des Ehemanns der Klägerin stehe nicht entgegen, dass dieser bereits als Spätaussiedler anerkannt sei. Vielmehr wäre sogar daran zu denken, dass die Anerkennung des Ehemanns als Spätaussiedler zusammen mit der Feststellung, er habe das Vertreibungsgebiet mit seiner Ehefrau vor dem 1. Juli 1990 verlassen, weitere Ermittlungen zum Vertriebenenstatus erübrigen könnten, weil dessen Merkmale in den strengeren Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft enthalten seien. Einer derartigen Statuserstreckung stehe jedoch der Wortlaut des § 1 Abs. 3 BVFG entgegen, der auf den Vertriebenenstatus und nicht auf die Anerkennung dessen einzelner Merkmale Bezug nehme. Dies schließe eine indizielle Wirkung der Anerkennung als Spätaussiedler im Sinne der Bejahung der fraglichen Voraussetzungen nicht aus, wenn die Beteiligten dagegen keine Bedenken erheben würden. Gelange das LSG zur Feststellung, dass die Klägerin Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 3 BVFG sei und damit zum Personenkreis des § 1 FRG gehöre, werde es desweiteren zu prüfen habe, in welchem Umfang Versicherungszeiten nach dem FRG anrechnungsfähig seien.
Mit Beschluss vom 28. September 2006 hat der Senat das Land B.-W. zum Verfahren beigeladen.
Parallel zu dem sozialgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin beim nunmehr zuständigen Regierungspräsidium K. ein Verfahren auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises, hilfsweise einer Spätaussiedlerbescheinigung betrieben. Ihre gegen die Ablehnung (Bescheid vom 6. April 2005, Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2005) gerichtete Klage (Verwaltungsgericht Karlsruhe, 6 K 1872/05) hat sie wieder zurückgenommen, nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt hatte.
In der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2008 hat der Senat die Klägerin angehört und ihren Ehemann als Zeugen gehört. Der Ehemann der Klägerin hat angegeben, allein wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit in die Bundesrepublik ausgesiedelt zu sein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2001 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin Berechtigte nach § 1 Abs. 3 BVFG ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht Ehefrau eines Vertriebenen ist.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst-, zweit- und drittinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die beigezogenen Akte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - 6 K 1872/05 -, die Akten der Beigeladenen und die Aufnahmeakten des Bundesverwaltungsamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin ist Berechtigte nach § 1 Abs. 3 BVFG. Deswegen ist der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2001, der der Klägerin eine Berechtigung nach § 1 FRG abgesprochen hat, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er war deswegen ebenso wie der ihn bestätigende Gerichtsbescheid des Sozialgerichts aufzuheben.
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Danach kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Die Vertriebeneneigenschaft ist hier auch ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis, denn mit der ursprünglich erhobenen Klage verfolgte die Klägerin nicht die Verurteilung zur Gewährung einer Rente aus bestimmten Fremdrentenzeiten oder die Feststellung bestimmter Zeiten als Fremdrentenzeiten (so in dem dem Urteil des BSG vom 17. Oktober 2006, B 5 RJ 21/05 R [für SozR vorgesehen] zugrunde liegenden Fall), sondern die Verpflichtung der Beklagten, den Feststellungsbescheid vom 27. Juni 2000 nach § 44 SGB X teilweise zurückzunehmen. Die Beklagte hat dies allein deswegen abgelehnt, weil sie die Klägerin nicht als Berechtigte nach § 1 Buchstabe a FRG angesehen hat, und dies wiederum, weil die Beigeladene den Vertriebenenstatus verneint hatte. Die Entscheidung über die Vertriebeneneigenschaft ist unselbständiger Teil des Verwaltungsverfahrens der Beklagten und die Richtigkeit der Ansicht der Beigeladenen ist von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit materiell-rechtlich zu überprüfen (BSG, Urteil vom 21. März 2006, a.a.O.). Die weiteren Voraussetzungen der Anerkennung der rentenrechtlichen Zeiten sind im Verwaltungsverfahren nicht geprüft worden und haben daher auch in der gerichtlichen Überprüfung keine Rolle gespielt. Es besteht zudem die gute Möglichkeit, dass es zwischen der Klägerin und der Beklagte keine weiteren Auseinandersetzungen geben wird, wenn die Frage der Berechtigung nach § 1 FRG eine Klärung gefunden hat, und damit, damit der Streit zwischen Klägerin und Beklagter im Ganzen bereinigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 25. September 2001, B 3 KR 13/00 R, SozR 3-2500 § 124 Nr. 9). Dies begründet auch das Feststellungsinteresse der Klägerin (§ 55 Abs. 1 letzter Halbsatz SGG). Der Übergang von der ursprünglich als Verpflichtungsklage erhobenen Klage auf die Feststellungsklage ist nach § 99 Abs. 3 Nr. 2, § 143 SGG zulässig.
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Klägerin ist Berechtigte nach § 1 Abs. 3 BVFG.
Nach § 1 Abs. 3 BVFG gilt als Vertriebener auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.
Voraussetzung hierfür ist demnach, dass der Ehemann der Klägerin, der bisher nur als Spätaussiedler anerkannt ist (Bescheinigung vom 10. März 1998) auch Vertriebener ist. Vertriebener ist nach - dem hier allein in Frage kommenden - § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG derjenige deutsche Staats- oder deutsche Volkszugehörige, der nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 (unter anderem) Rumänien verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat.
Der Ehemann der Klägerin ist deutscher Volkszugehöriger.
Personen, die - wie der Ehemann der Klägerin - vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung erhalten haben, können die Feststellung der deutschen Volkszughörigkeit gemäß § 100 Abs. 4 Satz 1 BVFG nach den gegenüber § 6 Abs. 1 und 2 BVFG günstigeren materiellrechtlichen Kriterien des § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung (BVFG a. F.), der dem aktuellen § 6 Abs. 1 BVFG entspricht, verlangen (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 2. November 2000, 5 C 1/00 - Günstigkeitsprinzip). Die deutsche Volkszugehörigkeit hängt daher davon ab, ob der Ehemann der Klägerin sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat und ob dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt hat.
Die deutsche Volkszugehörigkeit leitet der Senat aus der Anerkennung des Ehemanns der Klägerin als Spätaussiedler (§ 4 BVFG) ab, die wiederum die deutsche Volkszughörigkeit voraussetzt. Zwar ist der Senat an die entsprechenden Bescheinigung vom 10. März 1998 nicht gebunden. Berücksichtigt werden muss aber die von der Anerkennung als Spätaussiedler ausgehende indizielle Wirkung (BSG, Urteil vom 21. März 2006 , a.a.O.; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. April 1997, 13 RJ 23/96, SozR 3-7140 § 1 Nr. 1, wonach mit der Erteilung eines Vertriebenenausweises A die - auch dort notwendige - deutsche Volkszugehörigkeit bindend feststeht). Dabei würdigt der Senat, dass die Bescheinigung Ergebnis des Vergleichs vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 13. Februar 1998 ist, in dem die Beigeladene sich bereit erklärte, die genannte Bescheinigung auszustellen. Die dortigen Angaben des Ehemanns der Klägerin zu seiner Abstammung und den Gründen seiner Ausreise stimmen mit denjenigen in diesem Verfahren überein. Auch die Aktenlage hat sich nicht verändert. Für eine deutsche Volkszugehörigkeit und ein entsprechendes Bekenntnis spricht, dass der Ehemann der Klägerin zumindest von einer deutschen Mutter abstammt. Schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärte er, seine (deutschstämmige) Mutter sei nach dem Krieg nach Russland deportiert worden, auch sein Vater habe deutsche Schulen besucht, bis zum zweiten Weltkrieg sei zu Hause deutsch gesprochen worden. Dass der Ehemann der Klägerin auch heute noch nur schlecht deutsch spricht, wovon sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, steht der deutschen Abstammung nicht entgegen, denn der Vater des Ehemannes der Klägerin hatte in zweier Ehe eine Rumänin geheiratet, die den Ehemann der Klägerin erzog, während sein Vater als Schiffskapitän selten zu Hause war. Auch vom notwendigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das vorliegt, wenn sich jemand dem deutschen und keinem anderen Volkstum zugehörig ansieht, sich in seiner ganzen Lebensführung entsprechend dieser Einstellung nach außen hin erkennbar verhält und dementsprechend im Vertreibungsgebiet von seiner Umgebung als Volksdeutscher angesehen wurde (Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten; vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993, 9 C 25/92, BVerwGE 92, 70, 73 f), ist aufgrund der indiziellen Wirkung der Spätaussiedlerbescheinigung auszugehen. Die Klägerin und ihre Ehemann haben ein solches Gesamtverhalten in der mündlichen Verhandlung auch anschaulich gemacht. So hat die Klägerin erklärt, die Nationalität ihres Mannes sei deutsch und in Deutschland hätten ihre Bekannten und Verwandten gelebt. Der Ehemann der Klägerin hat angegeben, er sei nach Deutschland gekommen, weil er Deutscher gewesen sei. In Rumänien sei es für Deutsche schlecht gewesen, man habe die deutsche Sprache nicht sprechen und Kinder hätten die deutsche Schule nicht besuchen können. Er sei auch deswegen nach Deutschland gekommen, um hier deutsch zu sprechen.
Der Kläger ist auch aus Rumänien vertrieben worden.
Hiefür ist zunächst Voraussetzung der Verlust des Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet. Notwendig ist nach dem insoweit anzuwendenden § 7 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Aufhebung der dortigen Niederlassung mit dem Willen sie aufzugeben, d. h. diesen Ort nicht mehr als Lebensmittelpunkt zu betrachten. Bei Flucht oder Vertreibung wird der Aufhebungswille fingiert. Bei Aussiedlern im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist dies nicht der Fall. Hier müssen alle subjektiven (Aufhebungswille) und objektiven (Aufhebung der Niederlassung) Voraussetzungen für eine Wohnsitzaufgabe im Vertreibungsgebiet vorliegen. Ein Aufhebungswille wird bei Aussiedlern nur dann ohne Weiteres angenommen werden, wenn das Wiederbetreten der Heimat auf absehbare Zeit mit starken Risiken verbunden ist (vgl. von Schenckendorff, Kommentar zum Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand Mai 2007 § 1 BVFG Anm. 3 d und 9 h). Eine Fiktion des Aufhebungswillens im letztgenannten Sinn kommt hier nicht in Betracht. Eine Rückkehr war ohne Sanktionen möglich. Es muss deshalb vom Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich die Niederlassung aufgehoben worden sein und er muss einen Aufhebungswillen hierzu gehabt haben. Die Durchführung des Registrier- und des BVFG-Ausreiseverfahrens kann insoweit allenfalls einen Anhaltspunkt für einen Aufhebungswillen sein, Beleg für die endgültige Aufgabe des Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet ist es jedoch nicht. Aussiedlung setzt eine endgültige Wohnsitzentscheidung voraus. Personen, die nicht mit Hausrat etc. ausreisen, müssen anderweitig nachweisen, inwieweit sie ihre Niederlassung im Aussiedlungsgebiet aufgegeben haben. Hierzu können etwa Verkaufs- bzw. Schenkungsbelege vorgelegt werden. Gegebenenfalls sind bezüglich der Wohnung Nachweise über die Auflösung eines Mietverhältnisses beizubringen (vgl. von Schenckendorff, a.a.O. § 1 BVFG Anm. 9 h; Bayer. VGH, Urteil vom 5. August 1996, 11 B 94.1336, BSG, Urteil vom 13. Dezember 1984, 11 RA 69/83, SozR 5050 § 15 Nr. 27).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben spricht vieles dafür, dass die Eheleute bei der ersten Einreise nach Deutschland am 24. Juni 1990 den bisherigen Wohnsitz in Rumänien nicht aufgegeben haben. Sie reisten damals mit einem rumänischen Reisepass und einer bis zum 22. September 1990 gültigen Aufenthaltserlaubnis ohne Aufgabe der bisherigen Wohnung und des Arbeitsplatzes in die Bundesrepublik ein. Zwar stellten sie noch am Tag der Einreise einen Antrag auf Einbeziehung in die Verteilung als Aussiedler. Vor der Ausreise hatten sie jedoch keinen Hausrat verkauft oder verschenkt. Auch bei der Vernehmung in der mündlichen Verhandlung konnten die Eheleute nicht plausibel machen, dass sie unter den genannten Umständen nach Deutschland gereist sind, um dauerhaft hier zu bleiben.
Die Frage kann aber letztlich offen bleiben. Denn die Vorraussetzungen einer Aufgabe der Wohnsitzaufgabe lag mit der Einreise des Ehemanns der Klägerin im Februar 1991 vor. Die Eheleute hatten mittlerweile ihren Hausrat verkauft und lediglich einen Kasten mit persönlichen Gegenständen mit der Eisenbahn nach Deutschland verschickt. Auch ihren Arbeitsplatz hatten sie gekündigt. Damit haben sie in Rumänien ihren Wohnsitz aufgegeben.
Ferner kommt es darauf an, dass der Ehemann der Klägerin als "deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger" Rumänien wegen der Vertreibungsspätfolgen verlassen hat (vgl. von Schenckendorff, a.a.O. § 1 BVFG Anm. 9 a) und b); BSG, Urteil vom 24. April 1997, 13 RJ 23/96, SozR 3-7140 § 1 Nr. 1). Insoweit war der Ehemann der Klägerin, wie dargelegt, zumindest deutscher Volkszugehöriger. Hinzukommen muss nach der Rechtsprechung des BSG, das sich insoweit dem BVerwG anschließt, ein Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass keine vertreibungsfremden Gründe für die Wohnsitzverlegung von Rumänien nach Deutschland maßgebend waren, wobei im Grundsatz von einer Bedrückung der Deutschen in den Vertreibungsgebieten auszugehen ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 1977, VIII C 58.76, BVerwGE 52, 167, 178). Bei Aussiedlern im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG wird nämlich vorausgesetzt, dass sie an ihrem Wohnort von einem gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsdruck betroffen und dadurch zum Verlassen des Vertreibungsgebiets bestimmt worden sind. Hierbei handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 1997 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987, 9 C 266/86, BVerwGE 78, 147). Zur Entkräftung der widerlegbaren Vermutung ist der volle Beweis nötig, dass die vermutete Tatsache nicht vorliegt. Der Nachweis von Umständen, die die vermutete Tatsache lediglich als unwahrscheinlich erscheinen lassen, reicht nicht aus (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987, a.a.O.).
Ausgehend hiervon sieht der Senat die Vermutung nicht als widerlegt an. Zwar soll der Ehemann der Klägerin ausweislich des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 12. Juli 1990 bei seiner Vorsprache am 24. Juni 1990 in Empfingen angegeben haben, dass Grund für den Wunsch, in der Bundesrepublik zu leben, die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse in Rumänien seien. Dass dies tatsächlich so gesagt worden ist, ist aber nicht nachgewiesen. Der Ehemann der Klägerin konnte dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenso wenig wie die Klägerin selbst bestätigen. Über die Vorsprache existiert keine Niederschrift, erst recht keine vom Ehemann der Klägerin oder der Klägerin abgezeichnete. Eine in den Akten des Bundesverwaltungsamtes enthaltene "Skizze" enthält die Worte "Grund: wirtschaftl. + pol. Gründe für Ausreise". Der Senat kann diese Aufzeichnungen niemandem hinreichend sicher zuordnen, schließt aber aus, dass sie vom Ehemann der Klägerin oder dieser selbst stammen. Eine Befragung der damaligen Vernehmerin (Frau A. d. S.) lässt nach all den Jahren keine weiteren Erkenntnisse erwarten. Hinzu kommt, dass der Hinweis auf wirtschaftliche und politische Verhältnisse bzw. Gründe durchaus einen Bezug zu der Bedrängung Volksdeutscher in Rumänien, wie sie auch der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt hat, haben kann.
Der Vertriebenenstatus ist auch nicht durch die Rückkehr nach Rumänien entfallen. Abgesehen davon, dass dies im Regelfall ausscheidet (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006, a.a.O., BVerwG, Urteil vom 4. April 1995, 9 C 400/94, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 51), sind die Klägerin und ihr Ehemann hier nur deswegen wieder ausgereist, weil ihnen mitgeteilt wurde, die Übernahmegenehmigung sei zurückgenommen worden, und ihnen die Abschiebung angedroht wurde. Von einer freiwilligen Ausreise, die auf fehlenden Vertreibungsdruck hindeuten würde, ist daher nicht auszugehen. Materiell-rechtlich reisten die Eheleute, wie auch das Schreiben des Bundesverwaltungsamtes Köln vom 1. August 1997 deutlich macht, im Februar 1991 noch im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ein, dies damit auch noch vor dem Stichtag des 1. Januar 1993.
Da dem Ehemann der Klägerin der Status eines Vertriebenen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zukommt, ist die Klägerin, die ihren Wohnsitz in Rumänien verloren hat, selbst Berechtigte nach § 1 Abs. 3 BVFG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) im Wege eines Zugunstenbescheides.
Die 1947 in Rumänien geborene Klägerin hat nach ihrem Vorbringen zwischen dem 1. Mai 1966 und dem 29. Mai 1993 in Rumänien Beiträge an einen Versicherungsträger gezahlt.
Nach abgeschlossenem Übernahmeverfahren (Übernahmegenehmigung vom 11. Juli 1989) reiste die Klägerin zusammen mit ihrem 1943 geborenen Ehemann am 24. Juni 1990 nach ihren Angaben mit einem in Ungarn ausgestellten Visum erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein. Den Antrag der Eheleute auf Einbeziehung in die Verteilung als Aussiedler lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 12. Juli 1990 und Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1991 ab, da sie nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 6 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) erfüllten. Im Bescheid vom 12. Juli 1990 wurde ausgeführt, die Klägerin und ihr Ehemann hätten keine Nachteile nennen können, die sie als deutsche Volkszugehörige in Rumänien erlitten hätten. Als Grund für ihren Wunsch, in der Bundesrepublik zu leben, hätten sie die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse in Rumänien angegeben. Während des nachfolgenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln (22 K 4880/92) nahm das Bundesverwaltungsamt auf Hinweis des Gerichts Bescheid und Widerspruchsbescheid zurück, da der Widerspruchsbescheid keine Ermessenserwägungen enthielt. Noch am 12. Juli 1990 waren die Eheleute, die in Rumänien ihre Wohnung beibehalten und an ihren Arbeitsplätzen Urlaub genommen hatten, nach Rumänien zurückgekehrt.
Nachdem sich die Eheleute im Februar 1991 nach Erhalt eines Passes und eines Visums noch einmal kurze Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hatten, reisten sie am 23. Juli 1995 endgültig aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesverwaltungsamt registrierte den Ehemann der Klägerin als Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG und die Klägerin als Ehegattin eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG (Registrierschein vom 11. August 1995). Den von dem Ehemann der Klägerin gestellten Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für Spätaussiedler gemäß § 15 Abs. 1 BVFG lehnte das Landratsamt R. mit Bescheid vom 30. August 1996 wegen mangelnder deutscher Volkszugehörigkeit des Antragstellers zunächst ab. Der Antrag der Klägerin auf Ausstellung einer Bescheinigung als Ehegattin eines Spätaussiedlers wurde mit Bescheid vom gleichen Tag ebenfalls abgelehnt, da der Antrag ihres Ehemannes auf Anerkennung der Spätaussiedlereigenschaft abgelehnt worden war. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 24. April 1997 zurückgewiesen. Im sich anschließenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (3 K 1941/97) schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach das Landratsamt R. dem Ehemann der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG und der Klägerin eine Bescheinigung als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG erteilt (Niederschrift vom 13. Februar 1998). Die dementsprechende Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG datiert vom 10. März 1998.
Am 26. Mai 2000 stellte die Klägerin bei der LVA B., Rechtsvorgängerin der Beklagten, einen Antrag auf Kontenklärung. Mit Bescheid vom 27. Juni 2000 wurden daraufhin die Ausbildungszeiten der Klägerin teilweise und ihre Pflichtbeitragszeiten in Deutschland ab 1996 festgestellt. Die Anerkennung sonstiger Zeiten - weitere Ausbildungszeiten, Erziehungszeiten und in Rumänien zurückgelegte Zeiten - wurde abgelehnt, da die Klägerin nur Ehegatte eines Spätaussiedlers sei und damit die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 FRG nicht erfülle. Den hiergegen erhobenen Widerspruch nahm die Klägerin wieder zurück.
Am 23. Februar 2001 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Feststellungsbescheides gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) durch die Beklagte. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass sie bereits vor dem 1. Juli 1990 in die Bundesrepublik Deutschland als Vertriebene aufgenommen worden sei, so dass es nicht auf die Bescheinigung nach § 7 BVFG ankomme, sondern darauf, ob sie Vertriebene sei. Das hierauf von der Beklagten angeschriebene Landratsamt R. verneinte die Stellung der Klägerin als Vertriebene oder Ehefrau eines Vertriebenen, da die Klägerin sowohl im Jahr 1990 als auch im Jahr 1991 freiwillig nach Rumänien zurückgekehrt sei, ohne in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Aufenthalt zu begründen. Es sei somit weder eine Aufnahme als Vertriebene noch eine entsprechende Antragstellung nach dem BVFG erfolgt.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2001 und Widerspruchsbescheid vom 8. November 2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Überprüfung ab. Eine Anerkennung als Vertriebene im Sinne von § 1 Abs. 3 BVFG sei nach Mitteilung des Landratsamts R. ausgeschlossen, weil sich die Klägerin in den Jahren 1990 und 1991 nur vorübergehend im Bundesgebiet aufgehalten habe und somit in dieser Zeit der Wille gefehlt habe, den ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen. Die Anerkennung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten nach dem FRG bleibe somit ausgeschlossen.
Hiergegen hat die Klägerin mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Rücknahme des Bescheides vom 26. Mai 2000 und Feststellung der Zeit vom 1. Mai 1966 bis 29. Mai 1993 als Fremdrentenzeit Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass sie keine Aufnahme als Vertriebene gefunden habe. Ein entsprechender Antrag gemäß § 100 Abs. 2 BVFG beim zuständigen Ausgleichsamt sei nicht gestellt worden. Zwar treffe es zu, dass sie sich nur begrenzt in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe. Dies sei aber keinesfalls nur vorübergehend gewesen. Die Rückkehr sei jeweils unfreiwillig erfolgt, da ihr von der zuständigen Ausländerbehörde zu Unrecht mitgeteilt worden sei, dass sie nur im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach dem BVFG in die Bundesrepublik Deutschland einreisen könne und sie im Falle einer nicht freiwilligen Rückreise abgeschoben werden müsse. Selbst wenn man unterstelle, dass sie in den genannten Zeiträumen tatsächlich keine Aufnahme als Vertriebene gefunden habe, wäre die Klage jedoch begründet. § 1 FRG in seiner jetzt geltenden Fassung sei mit Artikel 3 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Es sei kein Grund ersichtlich, weswegen die Ehegatten von Spätaussiedlern anders behandelt werden sollten, als die Ehegatten zum Zeitpunkt der Geltung des § 1 FRG in der alten Fassung.
Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, dass in allen Fällen des Zuzugs aus dem Vertreibungsgebiet nach dem 31. Dezember 1992 nur noch eine Feststellung über die Eigenschaft als Spätaussiedler und eine Bescheinigung über diese Eigenschaft nach § 15 BVFG möglich sei, nicht jedoch die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft. § 100 Abs. 2 BVFG komme deshalb nicht in Betracht.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2003 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung von rumänischen Beitragszeiten nach dem FRG im Wege des Zugunstenverfahrens. Die Beklagte habe bei Ablehnung der Anerkennung von Versicherungszeiten in Rumänien nach dem FRG durch den Bescheid vom 27. Juni 2000 weder einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt noch das Recht unrichtig angewandt. Von Verfassungs wegen sei es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen vom 21. Dezember 1992 gemäß § 1 FRG i.V.m. §§ 1, 4, 7 13 BVFG nur noch dem Ehegatten eines Vertriebenen bzw. eines Aussiedlers mit Aufenthaltsnahme bis 31. Dezember 1992, nicht jedoch dem Ehegatten eines Spätaussiedlers die Eingliederung in die Rentenversicherung mit den im Herkunftsland zurückgelegten Zeiten vergönne.
Gegen den ihr am 17. Juli 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 31. Juli 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr sei zwar nur eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt worden, sie habe jedoch den Status einer Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 3 BVFG im Zeitpunkt des Verlustes ihres Wohnsitzes durch Aussiedlung erworben. Sie sei mit ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland aus Rumänien fliehend eingereist. Dabei sei sie im Besitz einer Übernahmegenehmigung gewesen und habe sich am 24. Juni 1990 bei der Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes zwecks Registrierung gemeldet. Durch den Antrag auf Registrierung habe sie kundgetan, dass sie als Aussiedler bzw. Ehegatte eines Aussiedlers im Sinne des § 1 Abs. 3 BVFG aufgenommen werden wolle. Sie habe das Vertreibungsgebiet aufgrund des damals noch vermuteten und zu diesem Zeitpunkt auch herrschenden Vertreibungsdruckes mit ihrem Ehemann verlassen. Nur aufgrund eines Irrtums des Bundesverwaltungsamtes sei die Registrierung abgelehnt worden und ihnen erklärt worden, ihre Übernahmegenehmigung sei zurückgenommen worden. Die Ausländerbehörden hätten sie daraufhin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Daraufhin seien sie zunächst wieder ausgereist. Sie hätten jedoch das Verfahren weiterbetrieben. Als klar gewesen sei, dass die bisher als zurückgenommen geglaubte Übernahmegenehmigung nicht zurückgenommen worden sei, seien sie zurückgekommen. Daraufhin hätten sie von der Behörde eine Spätaussiedlerbescheinigung bekommen. Diese Bescheinigung sei womöglich ebenfalls irrtümlich ausgestellt worden, denn sie müssten gemäß § 100 Abs. 2 BVFG als Vertriebene angesehen werden. Im vorliegenden Verfahren sei die Beklagte verpflichtet, ihren Vertriebenenstatus gemäß § 100 Abs. 2 BVFG feststellen zu lassen. Die Klägerin fügte ein Schreiben des Bundesverwaltungsamtes Köln vom 1. August 1997 bei. Darin wird ausgeführt, dass die Klägerin und ihr Ehemann im Jahr 1993 keinen Aufnahmeantrag gestellt, sondern sich auf die bereits erteilte Übernahmegenehmigung berufen haben. Ein Aufnahmebescheid sei nicht erteilt worden. Vielmehr sei im August 1995 ein Registrierschein ausgestellt worden.
Die Beklagte trug dagegen vor, dass sie über die Vertriebeneneigenschaft nicht in eigener Zuständigkeit entscheiden dürfe.
Mit Urteil vom 25. November 2003 hat der Senat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten Rentenversicherungszeiten könnten nach § 15 FRG nur berücksichtigt werden, wenn sie zum Personenkreis des FRG gehören würde. Notwendig hierfür sei eine entsprechende Anerkennung durch die nach dem BVFG zuständige Feststellungsbehörde. Eine solche Feststellung durch das Landratsamt liege nicht vor. Die Klägerin sei "nur" als Ehegatte eines Spätaussiedlers gemäß § 7 Abs. 2 BVFG anerkannt. Ob diese Anerkennung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sei, könne die Beklagte nicht eigenständig überprüfen. An die negative Entscheidung der Beigeladenen sei die Beklagte im Sinne einer Tatbestandswirkung gebunden. Dies habe zur Folge, dass auch der Senat nicht eigenständig prüfen dürfe, ob die Klägerin nach dem BVFG aufgrund der bereits in den Jahren 1990 und 1991 erfolgten Einreisen als Vertriebene anzuerkennen sei.
Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) auf die Beschwerde vom 11. Dezember 2003 zugelassenen Revision, hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Sie hat eine Verletzung von § 1 FRG i.V.m. §§ 100 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 BVFG sowie Artikel 20, 3 und 14 GG gerügt. Sie sei Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 3 BVFG. Sie habe aufgrund des Vertreibungsdrucks, unter dem ihr Ehemann gelitten habe, mit diesem ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet vor dem 1. Juli 1990 verloren. Da ihr Ehemann zwischenzeitlich als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit anerkannt worden sei, habe sie als Ehefrau eines Vertriebenen ihren Wohnsitz verloren. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte und auch die Gerichte an die Beurteilung des Landratsamtes gebunden seien. Zumindest im sozialgerichtlichen Verfahren müsse dies überprüft werden können.
Mit Urteil vom 21. März 2006 hat das BSG das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, es lasse sich mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht entscheiden, ob die Ablehnung von Versicherungszeiten aufgrund von Beschäftigungen in Rumänien rechtswidrig gewesen sei. Es stehe nicht fest, ob die Klägerin zu dem nach dem FRG berechtigten Personenkreis zähle. Die Anerkennung der Klägerin als Ehefrau eines Spätaussiedlers genüge diesen Anforderungen nicht. Als Vertriebene sei sie bisher nicht anerkannt. Sie besitze auch keinen Vertriebenenausweis gemäß § 15 BVFG alte Fassung (a.F.). Für die Anerkennung des Vertriebenenstatusses der Klägerin sei nicht mehr § 15 BVFG a.F., sondern ausschließlich § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG neue Fassung (n.F.) einschlägig. Danach habe die für eine Vergünstigung zuständige Behörde im Rahmen des bei ihr anhängigen Verfahrens (hier: der Rentenversicherungsträger im Rahmen des Vormerkungsverfahrens) durch Rückfrage bei der Vertriebenenbehörde zu klären, ob der die Vergünstigung Begehrende Vertriebener sei. Diese Regelung schließe sowohl die Antragsbefugnis des Betroffenen als auch die Befugnis der Vertriebenenbehörde aus, über die Vertriebeneneigenschaft ihm gegenüber durch feststellenden Statusbescheid zu entscheiden. Damit entfalle jegliche unmittelbare Rechtsbeziehung des Betroffenen zur Vertriebenenbehörde; die Feststellung erfolgt vielmehr auf Ersuchen der Leistungsbehörde als verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung ausschließlich dieser gegenüber und stelle mangels unmittelbarer Rechtswirkung im Verhältnis zum Bürger keinen Verwaltungsakt dar. Die Entscheidung über die Anerkennung als Vertriebener sei nach neuem Recht ein unselbständiger Teil des Verfahrens bei der Leistungsbehörde. Die Beklagte habe sich an die verfahrensrechtliche Vorgabe des § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. gehalten. Das Landratsamt R. habe auf ihr Ersuchen, den Vertriebenenstatus der Klägerin zu prüfen, deren Anerkennung als Vertriebene mit Schreiben vom 2. Mai 2001 abgelehnt. Diese Auffassung des Landratsamts habe das LSG nun aber materiell-rechtlich zu überprüfen. Ansonsten wäre die Gesetzesanwendung durch die Vertriebenenbehörde jeglicher gerichtlichen Kontrolle entzogen. An die Bescheinigung des Landratsamts R. nach § 15 Abs. 2 BVFG sei das Gericht nicht gebunden. Es sei zunächst zu klären, ob der Ehemann der Klägerin Vertriebener ist. Insoweit komme es insbesondere darauf an, ob die Eheleute im Juni 1990 Rumänien im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG "verlassen" hätten. Der Feststellung des Vertriebenenstatusses des Ehemanns der Klägerin stehe nicht entgegen, dass dieser bereits als Spätaussiedler anerkannt sei. Vielmehr wäre sogar daran zu denken, dass die Anerkennung des Ehemanns als Spätaussiedler zusammen mit der Feststellung, er habe das Vertreibungsgebiet mit seiner Ehefrau vor dem 1. Juli 1990 verlassen, weitere Ermittlungen zum Vertriebenenstatus erübrigen könnten, weil dessen Merkmale in den strengeren Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft enthalten seien. Einer derartigen Statuserstreckung stehe jedoch der Wortlaut des § 1 Abs. 3 BVFG entgegen, der auf den Vertriebenenstatus und nicht auf die Anerkennung dessen einzelner Merkmale Bezug nehme. Dies schließe eine indizielle Wirkung der Anerkennung als Spätaussiedler im Sinne der Bejahung der fraglichen Voraussetzungen nicht aus, wenn die Beteiligten dagegen keine Bedenken erheben würden. Gelange das LSG zur Feststellung, dass die Klägerin Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 3 BVFG sei und damit zum Personenkreis des § 1 FRG gehöre, werde es desweiteren zu prüfen habe, in welchem Umfang Versicherungszeiten nach dem FRG anrechnungsfähig seien.
Mit Beschluss vom 28. September 2006 hat der Senat das Land B.-W. zum Verfahren beigeladen.
Parallel zu dem sozialgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin beim nunmehr zuständigen Regierungspräsidium K. ein Verfahren auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises, hilfsweise einer Spätaussiedlerbescheinigung betrieben. Ihre gegen die Ablehnung (Bescheid vom 6. April 2005, Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2005) gerichtete Klage (Verwaltungsgericht Karlsruhe, 6 K 1872/05) hat sie wieder zurückgenommen, nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt hatte.
In der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2008 hat der Senat die Klägerin angehört und ihren Ehemann als Zeugen gehört. Der Ehemann der Klägerin hat angegeben, allein wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit in die Bundesrepublik ausgesiedelt zu sein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2001 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin Berechtigte nach § 1 Abs. 3 BVFG ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht Ehefrau eines Vertriebenen ist.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst-, zweit- und drittinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die beigezogenen Akte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - 6 K 1872/05 -, die Akten der Beigeladenen und die Aufnahmeakten des Bundesverwaltungsamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin ist Berechtigte nach § 1 Abs. 3 BVFG. Deswegen ist der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2001, der der Klägerin eine Berechtigung nach § 1 FRG abgesprochen hat, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er war deswegen ebenso wie der ihn bestätigende Gerichtsbescheid des Sozialgerichts aufzuheben.
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Danach kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Die Vertriebeneneigenschaft ist hier auch ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis, denn mit der ursprünglich erhobenen Klage verfolgte die Klägerin nicht die Verurteilung zur Gewährung einer Rente aus bestimmten Fremdrentenzeiten oder die Feststellung bestimmter Zeiten als Fremdrentenzeiten (so in dem dem Urteil des BSG vom 17. Oktober 2006, B 5 RJ 21/05 R [für SozR vorgesehen] zugrunde liegenden Fall), sondern die Verpflichtung der Beklagten, den Feststellungsbescheid vom 27. Juni 2000 nach § 44 SGB X teilweise zurückzunehmen. Die Beklagte hat dies allein deswegen abgelehnt, weil sie die Klägerin nicht als Berechtigte nach § 1 Buchstabe a FRG angesehen hat, und dies wiederum, weil die Beigeladene den Vertriebenenstatus verneint hatte. Die Entscheidung über die Vertriebeneneigenschaft ist unselbständiger Teil des Verwaltungsverfahrens der Beklagten und die Richtigkeit der Ansicht der Beigeladenen ist von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit materiell-rechtlich zu überprüfen (BSG, Urteil vom 21. März 2006, a.a.O.). Die weiteren Voraussetzungen der Anerkennung der rentenrechtlichen Zeiten sind im Verwaltungsverfahren nicht geprüft worden und haben daher auch in der gerichtlichen Überprüfung keine Rolle gespielt. Es besteht zudem die gute Möglichkeit, dass es zwischen der Klägerin und der Beklagte keine weiteren Auseinandersetzungen geben wird, wenn die Frage der Berechtigung nach § 1 FRG eine Klärung gefunden hat, und damit, damit der Streit zwischen Klägerin und Beklagter im Ganzen bereinigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 25. September 2001, B 3 KR 13/00 R, SozR 3-2500 § 124 Nr. 9). Dies begründet auch das Feststellungsinteresse der Klägerin (§ 55 Abs. 1 letzter Halbsatz SGG). Der Übergang von der ursprünglich als Verpflichtungsklage erhobenen Klage auf die Feststellungsklage ist nach § 99 Abs. 3 Nr. 2, § 143 SGG zulässig.
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Klägerin ist Berechtigte nach § 1 Abs. 3 BVFG.
Nach § 1 Abs. 3 BVFG gilt als Vertriebener auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.
Voraussetzung hierfür ist demnach, dass der Ehemann der Klägerin, der bisher nur als Spätaussiedler anerkannt ist (Bescheinigung vom 10. März 1998) auch Vertriebener ist. Vertriebener ist nach - dem hier allein in Frage kommenden - § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG derjenige deutsche Staats- oder deutsche Volkszugehörige, der nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 (unter anderem) Rumänien verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat.
Der Ehemann der Klägerin ist deutscher Volkszugehöriger.
Personen, die - wie der Ehemann der Klägerin - vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung erhalten haben, können die Feststellung der deutschen Volkszughörigkeit gemäß § 100 Abs. 4 Satz 1 BVFG nach den gegenüber § 6 Abs. 1 und 2 BVFG günstigeren materiellrechtlichen Kriterien des § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung (BVFG a. F.), der dem aktuellen § 6 Abs. 1 BVFG entspricht, verlangen (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 2. November 2000, 5 C 1/00 - Günstigkeitsprinzip). Die deutsche Volkszugehörigkeit hängt daher davon ab, ob der Ehemann der Klägerin sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat und ob dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt hat.
Die deutsche Volkszugehörigkeit leitet der Senat aus der Anerkennung des Ehemanns der Klägerin als Spätaussiedler (§ 4 BVFG) ab, die wiederum die deutsche Volkszughörigkeit voraussetzt. Zwar ist der Senat an die entsprechenden Bescheinigung vom 10. März 1998 nicht gebunden. Berücksichtigt werden muss aber die von der Anerkennung als Spätaussiedler ausgehende indizielle Wirkung (BSG, Urteil vom 21. März 2006 , a.a.O.; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. April 1997, 13 RJ 23/96, SozR 3-7140 § 1 Nr. 1, wonach mit der Erteilung eines Vertriebenenausweises A die - auch dort notwendige - deutsche Volkszugehörigkeit bindend feststeht). Dabei würdigt der Senat, dass die Bescheinigung Ergebnis des Vergleichs vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 13. Februar 1998 ist, in dem die Beigeladene sich bereit erklärte, die genannte Bescheinigung auszustellen. Die dortigen Angaben des Ehemanns der Klägerin zu seiner Abstammung und den Gründen seiner Ausreise stimmen mit denjenigen in diesem Verfahren überein. Auch die Aktenlage hat sich nicht verändert. Für eine deutsche Volkszugehörigkeit und ein entsprechendes Bekenntnis spricht, dass der Ehemann der Klägerin zumindest von einer deutschen Mutter abstammt. Schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärte er, seine (deutschstämmige) Mutter sei nach dem Krieg nach Russland deportiert worden, auch sein Vater habe deutsche Schulen besucht, bis zum zweiten Weltkrieg sei zu Hause deutsch gesprochen worden. Dass der Ehemann der Klägerin auch heute noch nur schlecht deutsch spricht, wovon sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, steht der deutschen Abstammung nicht entgegen, denn der Vater des Ehemannes der Klägerin hatte in zweier Ehe eine Rumänin geheiratet, die den Ehemann der Klägerin erzog, während sein Vater als Schiffskapitän selten zu Hause war. Auch vom notwendigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das vorliegt, wenn sich jemand dem deutschen und keinem anderen Volkstum zugehörig ansieht, sich in seiner ganzen Lebensführung entsprechend dieser Einstellung nach außen hin erkennbar verhält und dementsprechend im Vertreibungsgebiet von seiner Umgebung als Volksdeutscher angesehen wurde (Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten; vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993, 9 C 25/92, BVerwGE 92, 70, 73 f), ist aufgrund der indiziellen Wirkung der Spätaussiedlerbescheinigung auszugehen. Die Klägerin und ihre Ehemann haben ein solches Gesamtverhalten in der mündlichen Verhandlung auch anschaulich gemacht. So hat die Klägerin erklärt, die Nationalität ihres Mannes sei deutsch und in Deutschland hätten ihre Bekannten und Verwandten gelebt. Der Ehemann der Klägerin hat angegeben, er sei nach Deutschland gekommen, weil er Deutscher gewesen sei. In Rumänien sei es für Deutsche schlecht gewesen, man habe die deutsche Sprache nicht sprechen und Kinder hätten die deutsche Schule nicht besuchen können. Er sei auch deswegen nach Deutschland gekommen, um hier deutsch zu sprechen.
Der Kläger ist auch aus Rumänien vertrieben worden.
Hiefür ist zunächst Voraussetzung der Verlust des Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet. Notwendig ist nach dem insoweit anzuwendenden § 7 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Aufhebung der dortigen Niederlassung mit dem Willen sie aufzugeben, d. h. diesen Ort nicht mehr als Lebensmittelpunkt zu betrachten. Bei Flucht oder Vertreibung wird der Aufhebungswille fingiert. Bei Aussiedlern im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist dies nicht der Fall. Hier müssen alle subjektiven (Aufhebungswille) und objektiven (Aufhebung der Niederlassung) Voraussetzungen für eine Wohnsitzaufgabe im Vertreibungsgebiet vorliegen. Ein Aufhebungswille wird bei Aussiedlern nur dann ohne Weiteres angenommen werden, wenn das Wiederbetreten der Heimat auf absehbare Zeit mit starken Risiken verbunden ist (vgl. von Schenckendorff, Kommentar zum Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand Mai 2007 § 1 BVFG Anm. 3 d und 9 h). Eine Fiktion des Aufhebungswillens im letztgenannten Sinn kommt hier nicht in Betracht. Eine Rückkehr war ohne Sanktionen möglich. Es muss deshalb vom Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich die Niederlassung aufgehoben worden sein und er muss einen Aufhebungswillen hierzu gehabt haben. Die Durchführung des Registrier- und des BVFG-Ausreiseverfahrens kann insoweit allenfalls einen Anhaltspunkt für einen Aufhebungswillen sein, Beleg für die endgültige Aufgabe des Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet ist es jedoch nicht. Aussiedlung setzt eine endgültige Wohnsitzentscheidung voraus. Personen, die nicht mit Hausrat etc. ausreisen, müssen anderweitig nachweisen, inwieweit sie ihre Niederlassung im Aussiedlungsgebiet aufgegeben haben. Hierzu können etwa Verkaufs- bzw. Schenkungsbelege vorgelegt werden. Gegebenenfalls sind bezüglich der Wohnung Nachweise über die Auflösung eines Mietverhältnisses beizubringen (vgl. von Schenckendorff, a.a.O. § 1 BVFG Anm. 9 h; Bayer. VGH, Urteil vom 5. August 1996, 11 B 94.1336, BSG, Urteil vom 13. Dezember 1984, 11 RA 69/83, SozR 5050 § 15 Nr. 27).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben spricht vieles dafür, dass die Eheleute bei der ersten Einreise nach Deutschland am 24. Juni 1990 den bisherigen Wohnsitz in Rumänien nicht aufgegeben haben. Sie reisten damals mit einem rumänischen Reisepass und einer bis zum 22. September 1990 gültigen Aufenthaltserlaubnis ohne Aufgabe der bisherigen Wohnung und des Arbeitsplatzes in die Bundesrepublik ein. Zwar stellten sie noch am Tag der Einreise einen Antrag auf Einbeziehung in die Verteilung als Aussiedler. Vor der Ausreise hatten sie jedoch keinen Hausrat verkauft oder verschenkt. Auch bei der Vernehmung in der mündlichen Verhandlung konnten die Eheleute nicht plausibel machen, dass sie unter den genannten Umständen nach Deutschland gereist sind, um dauerhaft hier zu bleiben.
Die Frage kann aber letztlich offen bleiben. Denn die Vorraussetzungen einer Aufgabe der Wohnsitzaufgabe lag mit der Einreise des Ehemanns der Klägerin im Februar 1991 vor. Die Eheleute hatten mittlerweile ihren Hausrat verkauft und lediglich einen Kasten mit persönlichen Gegenständen mit der Eisenbahn nach Deutschland verschickt. Auch ihren Arbeitsplatz hatten sie gekündigt. Damit haben sie in Rumänien ihren Wohnsitz aufgegeben.
Ferner kommt es darauf an, dass der Ehemann der Klägerin als "deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger" Rumänien wegen der Vertreibungsspätfolgen verlassen hat (vgl. von Schenckendorff, a.a.O. § 1 BVFG Anm. 9 a) und b); BSG, Urteil vom 24. April 1997, 13 RJ 23/96, SozR 3-7140 § 1 Nr. 1). Insoweit war der Ehemann der Klägerin, wie dargelegt, zumindest deutscher Volkszugehöriger. Hinzukommen muss nach der Rechtsprechung des BSG, das sich insoweit dem BVerwG anschließt, ein Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass keine vertreibungsfremden Gründe für die Wohnsitzverlegung von Rumänien nach Deutschland maßgebend waren, wobei im Grundsatz von einer Bedrückung der Deutschen in den Vertreibungsgebieten auszugehen ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 1977, VIII C 58.76, BVerwGE 52, 167, 178). Bei Aussiedlern im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG wird nämlich vorausgesetzt, dass sie an ihrem Wohnort von einem gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsdruck betroffen und dadurch zum Verlassen des Vertreibungsgebiets bestimmt worden sind. Hierbei handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 1997 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987, 9 C 266/86, BVerwGE 78, 147). Zur Entkräftung der widerlegbaren Vermutung ist der volle Beweis nötig, dass die vermutete Tatsache nicht vorliegt. Der Nachweis von Umständen, die die vermutete Tatsache lediglich als unwahrscheinlich erscheinen lassen, reicht nicht aus (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987, a.a.O.).
Ausgehend hiervon sieht der Senat die Vermutung nicht als widerlegt an. Zwar soll der Ehemann der Klägerin ausweislich des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 12. Juli 1990 bei seiner Vorsprache am 24. Juni 1990 in Empfingen angegeben haben, dass Grund für den Wunsch, in der Bundesrepublik zu leben, die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse in Rumänien seien. Dass dies tatsächlich so gesagt worden ist, ist aber nicht nachgewiesen. Der Ehemann der Klägerin konnte dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenso wenig wie die Klägerin selbst bestätigen. Über die Vorsprache existiert keine Niederschrift, erst recht keine vom Ehemann der Klägerin oder der Klägerin abgezeichnete. Eine in den Akten des Bundesverwaltungsamtes enthaltene "Skizze" enthält die Worte "Grund: wirtschaftl. + pol. Gründe für Ausreise". Der Senat kann diese Aufzeichnungen niemandem hinreichend sicher zuordnen, schließt aber aus, dass sie vom Ehemann der Klägerin oder dieser selbst stammen. Eine Befragung der damaligen Vernehmerin (Frau A. d. S.) lässt nach all den Jahren keine weiteren Erkenntnisse erwarten. Hinzu kommt, dass der Hinweis auf wirtschaftliche und politische Verhältnisse bzw. Gründe durchaus einen Bezug zu der Bedrängung Volksdeutscher in Rumänien, wie sie auch der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt hat, haben kann.
Der Vertriebenenstatus ist auch nicht durch die Rückkehr nach Rumänien entfallen. Abgesehen davon, dass dies im Regelfall ausscheidet (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006, a.a.O., BVerwG, Urteil vom 4. April 1995, 9 C 400/94, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 51), sind die Klägerin und ihr Ehemann hier nur deswegen wieder ausgereist, weil ihnen mitgeteilt wurde, die Übernahmegenehmigung sei zurückgenommen worden, und ihnen die Abschiebung angedroht wurde. Von einer freiwilligen Ausreise, die auf fehlenden Vertreibungsdruck hindeuten würde, ist daher nicht auszugehen. Materiell-rechtlich reisten die Eheleute, wie auch das Schreiben des Bundesverwaltungsamtes Köln vom 1. August 1997 deutlich macht, im Februar 1991 noch im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ein, dies damit auch noch vor dem Stichtag des 1. Januar 1993.
Da dem Ehemann der Klägerin der Status eines Vertriebenen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zukommt, ist die Klägerin, die ihren Wohnsitz in Rumänien verloren hat, selbst Berechtigte nach § 1 Abs. 3 BVFG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
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