Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 167/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5047/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. September 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beendigung des Verfahrens S 4 SO 3388/06 durch Erledigungserklärung festgestellt wird.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) geführte Verfahren S 4 SO 3388/06 durch die Erledigungserklärung des Klägers vom 30. Oktober 2006 (Eingang beim SG am 2. November 2006) beendet ist.
In der Hauptsache wandte sich der Kläger gegen die Höhe des vom Beklagten geforderten Kostenbeitrags zu den ungedeckten Heimkosten, welche im Rahmen der Hilfe zur Pflege für die zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau des Klägers vom Beklagten getragen wurden.
Die 1929 geborene Ehefrau des Klägers erhielt vom Beklagten im Zeitraum vom 23. Februar 2005 bis zu ihrem Tod am 7. Oktober 2006 Hilfe zur Pflege. Die ungedeckten Heimkosten beliefen sich auf ca. 1.386 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 20. Juli 2005 setzte der Beklagte einen Kostenbeitrag des Klägers zu den Heimkosten für dessen Ehefrau in Höhe von 1.025,32 EUR ab 23. Februar 2005 fest. Auf Widerspruch des Klägers änderte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 2006 die Höhe des Kostenbeitrags ab 23. Februar 2005 auf 841,26 EUR und ab 1. Juli 2005 auf 835,72 EUR monatlich ab. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch reduzierte der Beklagte die Höhe des Kostenbeitrags weiter auf 775,01 EUR ab 23. Februar 2005 und 769,62 EUR monatlich ab 1. Juli 2005, im Übrigen wies er den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2006). Mit weiterem Bescheid vom 18. August 2006 änderte der Beklagte die Höhe des Kostenbeitrags ab 1. August 2006 auf monatlich 846,56 EUR.
Gegen den Widerspruchsbescheid richtete sich die am 19. Juli 2006 zum SG erhobene Klage (Az.: S 4 SO 3388/06), mit welcher der Kläger im Wesentlichen geltend machte, die vom Beklagten errechneten Kostensätze beruhten auf falschen Grundlagen hinsichtlich der vom Kläger zu tragenden Miete und Nebenkosten der Wohnung, ferner seien Sonderaufwendungen für die behinderte Tochter des Klägers zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006, eingegangen beim SG am 2. November 2006 äußerte der Bevollmächtigte des Klägers: "teilen wir mit, dass Frau M. E., die Ehefrau des Klägers, am 7.10.06 in B. verstorben ist. Damit hat sich die Hauptsache erledigt."
Mit weiterem Schreiben vom 21. Dezember 2006 hat sich der Bevollmächtigte des Klägers erneut an das SG gewandt und vorgetragen, er habe die Hauptsache für erledigt erklärt, soweit dies die zukünftigen Forderungen gegen den Kläger betreffe, für die Vergangenheit sei die Hauptsache nicht für erledigt erklärt.
Das SG hat den Rechtsstreit über den Eintritt der Erledigung des Klageverfahrens S 4 SO 3388/06 unter dem Az. S 4 SO 167/07 fortgeführt und die Klage mit Urteil vom 20. September 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien aufgrund der Erledigungserklärung in Bestandskraft erwachsen und unanfechtbar geworden. Der Fortführungsantrag sei nicht begründet, da der Rechtsstreit aufgrund der abgegebenen Erledigungserklärung endgültig erledigt sei. Es sei der Erledigungserklärung nicht zu entnehmen, dass sich diese nur auf zukünftig anfallende Kostenbeitragsforderungen des Beklagten richten solle, der objektive Erklärungswert gehe dahin, dass der gesamte Rechtsstreit umfassend und ohne Einschränkung als erledigt anzusehen sei. Die Erledigungserklärung sei eine Prozesshandlung, welche die Beteiligten und das Gericht binde, auch wenn der Rechtsstreit materiell nicht erledigt sei.
Hiergegen richtet sich die am 23. Oktober 2007 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers. Er ist weiter der Auffassung, die Erklärung seines Bevollmächtigten könne nach dem objektiven Erklärungswert nur dahin ausgelegt werden, dass der Tod der Ehefrau eine Zäsur darstelle und somit künftige Anspruch erledigt seien. Die vom Beklagten für die Vergangenheit geforderten Kosten sollten gerade nicht erledigt sein. Mit der Erklärung sei keine Klagerücknahme, sondern lediglich die Mitteilung erfolgt, dass die Ehefrau des Klägers verstorben sei.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass der Rechtsstreit S 4 SO 3388/06 nicht durch die Erklärung des Klägers vom 30. Oktober 2006 erledigt ist. 2. das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. September 2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2006 und den Änderungsbescheid vom 13. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Kläger habe mit seinem Schriftsatz vom 30. Oktober 2006 keine teilweise Erledigungserklärung bezogen auf künftige Kostenbeiträge abgegeben, sondern ausdrücklich den gesamten Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat macht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückzuweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden; sie haben sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Da der Tenor der angefochtenen Entscheidung des SG nahe legt, dieses habe über die Klage in der Sache selbst entschieden, was indes ausweislich der Entscheidungsgründe nicht der Fall ist, war die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Feststellung der Verfahrensbeendigung ausgesprochen wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 102 Rdnr. 12, § 101 Rdnrn. 24 und 17 m.w.N.).
Wie das SG zutreffend entschieden hat, ist das Verfahren S 4 SO 3388/06 durch die Erledigungserklärung des Klägers vom 30. Oktober 2006 beendet. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend wird im Hinblick auf die Berufungsbegründung darauf hingewiesen, dass die Erledigungserklärung vom 30. Oktober 2006 als Prozesserklärung nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. § 133 Bürgerliches Gesetzbuch) auszulegen ist. Maßgebend ist der erklärte Wille, wobei es auf den objektiven Erklärungswert ankommt, der sich danach bestimmt, wie der Empfänger der Erklärung diese nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage verstehen muss (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), NJW 1994, 1537 f.; BGHZ 122, 211; Bundesverwaltungsgericht, NVwZ 1999, 405). Das vernünftigerweise Gewollte muss jedoch in irgendeiner Form für das Gericht und die übrigen Beteiligten erkennbar zum Ausdruck gekommen sein (vgl. Bundessozialgericht SozR 1500 § 92 Nr. 2; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Vor § 60 Rdnr. 11a). Dies ist hier indes nicht der Fall. Die Erklärung vom 30. Oktober 2006 enthält keinerlei Einschränkungen, sondern bezieht sich auf den gesamten Rechtsstreit. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es auch keinen Sinn, eine Erledigungserklärung allein bezüglich künftiger Kostenbeitragsforderungen anzunehmen. Durch den Tod der Ehefrau des Klägers fallen in der Zukunft keine weiteren Heimkosten an, so dass naturgemäß auch zukünftige Kostenbeitragsforderungen nicht entstehen können, worauf bereits das SG hingewiesen hat. Hätte lediglich eine Mitteilung des Todes der Ehefrau erfolgen sollen, hätte es der weiteren Erklärung, damit habe sich die Hauptsache erledigt, nicht bedurft. Dies gilt erst recht, wenn eine solche Erklärung durch einen Rechtsanwalt abgegeben wird, dem die rechtstechnische Bedeutung des Begriffs der Erledigung der Hauptsache bekannt sein muss. Darüber hinaus erscheint auch die weitere Argumentation des Klägers nicht zwingend, dass der Rechtsstreit für ihn insgesamt keinen Sinn gemacht hätte, wenn es nicht um Leistungen für die Vergangenheit gehe. Gerade angesichts der Tatsache, dass die Auffassungen der Beteiligten hinsichtlich der Höhe des zulässigen Kostenbeitrags nicht exorbitant weit auseinander liegen – der Kläger hatte im Verwaltungsverfahren als Vergleich die Übernahme von 700 EUR pro Monat angeboten (Bl. 221 Verwaltungsakte) – erscheint es nicht gänzlich fern liegend, dass ein Kläger im Hinblick auf einen nur noch begrenzten streitigen Zeitraum auf die weitere Durchführung des Klageverfahrens insgesamt verzichtet und die Sache auf sich beruhen lässt. Eine Auslegung der Erledigungserklärung dahingehend, dass nur ein Teil des Rechtsstreits für erledigt erklärt wurde, kommt nach alledem nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) geführte Verfahren S 4 SO 3388/06 durch die Erledigungserklärung des Klägers vom 30. Oktober 2006 (Eingang beim SG am 2. November 2006) beendet ist.
In der Hauptsache wandte sich der Kläger gegen die Höhe des vom Beklagten geforderten Kostenbeitrags zu den ungedeckten Heimkosten, welche im Rahmen der Hilfe zur Pflege für die zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau des Klägers vom Beklagten getragen wurden.
Die 1929 geborene Ehefrau des Klägers erhielt vom Beklagten im Zeitraum vom 23. Februar 2005 bis zu ihrem Tod am 7. Oktober 2006 Hilfe zur Pflege. Die ungedeckten Heimkosten beliefen sich auf ca. 1.386 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 20. Juli 2005 setzte der Beklagte einen Kostenbeitrag des Klägers zu den Heimkosten für dessen Ehefrau in Höhe von 1.025,32 EUR ab 23. Februar 2005 fest. Auf Widerspruch des Klägers änderte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 2006 die Höhe des Kostenbeitrags ab 23. Februar 2005 auf 841,26 EUR und ab 1. Juli 2005 auf 835,72 EUR monatlich ab. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch reduzierte der Beklagte die Höhe des Kostenbeitrags weiter auf 775,01 EUR ab 23. Februar 2005 und 769,62 EUR monatlich ab 1. Juli 2005, im Übrigen wies er den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2006). Mit weiterem Bescheid vom 18. August 2006 änderte der Beklagte die Höhe des Kostenbeitrags ab 1. August 2006 auf monatlich 846,56 EUR.
Gegen den Widerspruchsbescheid richtete sich die am 19. Juli 2006 zum SG erhobene Klage (Az.: S 4 SO 3388/06), mit welcher der Kläger im Wesentlichen geltend machte, die vom Beklagten errechneten Kostensätze beruhten auf falschen Grundlagen hinsichtlich der vom Kläger zu tragenden Miete und Nebenkosten der Wohnung, ferner seien Sonderaufwendungen für die behinderte Tochter des Klägers zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006, eingegangen beim SG am 2. November 2006 äußerte der Bevollmächtigte des Klägers: "teilen wir mit, dass Frau M. E., die Ehefrau des Klägers, am 7.10.06 in B. verstorben ist. Damit hat sich die Hauptsache erledigt."
Mit weiterem Schreiben vom 21. Dezember 2006 hat sich der Bevollmächtigte des Klägers erneut an das SG gewandt und vorgetragen, er habe die Hauptsache für erledigt erklärt, soweit dies die zukünftigen Forderungen gegen den Kläger betreffe, für die Vergangenheit sei die Hauptsache nicht für erledigt erklärt.
Das SG hat den Rechtsstreit über den Eintritt der Erledigung des Klageverfahrens S 4 SO 3388/06 unter dem Az. S 4 SO 167/07 fortgeführt und die Klage mit Urteil vom 20. September 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien aufgrund der Erledigungserklärung in Bestandskraft erwachsen und unanfechtbar geworden. Der Fortführungsantrag sei nicht begründet, da der Rechtsstreit aufgrund der abgegebenen Erledigungserklärung endgültig erledigt sei. Es sei der Erledigungserklärung nicht zu entnehmen, dass sich diese nur auf zukünftig anfallende Kostenbeitragsforderungen des Beklagten richten solle, der objektive Erklärungswert gehe dahin, dass der gesamte Rechtsstreit umfassend und ohne Einschränkung als erledigt anzusehen sei. Die Erledigungserklärung sei eine Prozesshandlung, welche die Beteiligten und das Gericht binde, auch wenn der Rechtsstreit materiell nicht erledigt sei.
Hiergegen richtet sich die am 23. Oktober 2007 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers. Er ist weiter der Auffassung, die Erklärung seines Bevollmächtigten könne nach dem objektiven Erklärungswert nur dahin ausgelegt werden, dass der Tod der Ehefrau eine Zäsur darstelle und somit künftige Anspruch erledigt seien. Die vom Beklagten für die Vergangenheit geforderten Kosten sollten gerade nicht erledigt sein. Mit der Erklärung sei keine Klagerücknahme, sondern lediglich die Mitteilung erfolgt, dass die Ehefrau des Klägers verstorben sei.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass der Rechtsstreit S 4 SO 3388/06 nicht durch die Erklärung des Klägers vom 30. Oktober 2006 erledigt ist. 2. das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. September 2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2006 und den Änderungsbescheid vom 13. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Kläger habe mit seinem Schriftsatz vom 30. Oktober 2006 keine teilweise Erledigungserklärung bezogen auf künftige Kostenbeiträge abgegeben, sondern ausdrücklich den gesamten Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat macht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückzuweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden; sie haben sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Da der Tenor der angefochtenen Entscheidung des SG nahe legt, dieses habe über die Klage in der Sache selbst entschieden, was indes ausweislich der Entscheidungsgründe nicht der Fall ist, war die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Feststellung der Verfahrensbeendigung ausgesprochen wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 102 Rdnr. 12, § 101 Rdnrn. 24 und 17 m.w.N.).
Wie das SG zutreffend entschieden hat, ist das Verfahren S 4 SO 3388/06 durch die Erledigungserklärung des Klägers vom 30. Oktober 2006 beendet. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend wird im Hinblick auf die Berufungsbegründung darauf hingewiesen, dass die Erledigungserklärung vom 30. Oktober 2006 als Prozesserklärung nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. § 133 Bürgerliches Gesetzbuch) auszulegen ist. Maßgebend ist der erklärte Wille, wobei es auf den objektiven Erklärungswert ankommt, der sich danach bestimmt, wie der Empfänger der Erklärung diese nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage verstehen muss (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), NJW 1994, 1537 f.; BGHZ 122, 211; Bundesverwaltungsgericht, NVwZ 1999, 405). Das vernünftigerweise Gewollte muss jedoch in irgendeiner Form für das Gericht und die übrigen Beteiligten erkennbar zum Ausdruck gekommen sein (vgl. Bundessozialgericht SozR 1500 § 92 Nr. 2; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Vor § 60 Rdnr. 11a). Dies ist hier indes nicht der Fall. Die Erklärung vom 30. Oktober 2006 enthält keinerlei Einschränkungen, sondern bezieht sich auf den gesamten Rechtsstreit. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es auch keinen Sinn, eine Erledigungserklärung allein bezüglich künftiger Kostenbeitragsforderungen anzunehmen. Durch den Tod der Ehefrau des Klägers fallen in der Zukunft keine weiteren Heimkosten an, so dass naturgemäß auch zukünftige Kostenbeitragsforderungen nicht entstehen können, worauf bereits das SG hingewiesen hat. Hätte lediglich eine Mitteilung des Todes der Ehefrau erfolgen sollen, hätte es der weiteren Erklärung, damit habe sich die Hauptsache erledigt, nicht bedurft. Dies gilt erst recht, wenn eine solche Erklärung durch einen Rechtsanwalt abgegeben wird, dem die rechtstechnische Bedeutung des Begriffs der Erledigung der Hauptsache bekannt sein muss. Darüber hinaus erscheint auch die weitere Argumentation des Klägers nicht zwingend, dass der Rechtsstreit für ihn insgesamt keinen Sinn gemacht hätte, wenn es nicht um Leistungen für die Vergangenheit gehe. Gerade angesichts der Tatsache, dass die Auffassungen der Beteiligten hinsichtlich der Höhe des zulässigen Kostenbeitrags nicht exorbitant weit auseinander liegen – der Kläger hatte im Verwaltungsverfahren als Vergleich die Übernahme von 700 EUR pro Monat angeboten (Bl. 221 Verwaltungsakte) – erscheint es nicht gänzlich fern liegend, dass ein Kläger im Hinblick auf einen nur noch begrenzten streitigen Zeitraum auf die weitere Durchführung des Klageverfahrens insgesamt verzichtet und die Sache auf sich beruhen lässt. Eine Auslegung der Erledigungserklärung dahingehend, dass nur ein Teil des Rechtsstreits für erledigt erklärt wurde, kommt nach alledem nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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