Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 676/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5358/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26.10.2007 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Einhaltung von Vorschriften des Datenschutzes im Streit.
Die Klägerin bezieht seit dem 01.01.2005 laufend Leistungen der Beklagten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 29.05.2007 beanstandete die Klägerin gegenüber der Beklagten die Verletzung der Vorschriften zum Datenschutz. Nachdem die Beklagte nicht auf das Schreiben der Klägerin reagiert hatte, erhob diese am 18.07.2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG), mit der sie das künftige Einhalten der Vorschriften zum Datenschutz forderte. Insbesondere ging es ihr darum, dass die von der Beklagten mit der Zustellung von Post beauftragte Firma A. alle Daten bezüglich ihrer Person und an sie gesandter Post löschte.
Am 17.09.2007 führte das SG einen Erörterungstermin durch. Mit Beschluss vom 22.10.2007 trennte das SG das Verfahren auf in ein Verfahren wegen Verletzung des Datenschutzes (vorliegendes Aktenzeichen S 7 AS 3914/07) und in ein Verfahren bezüglich der Löschung personenbezogener Daten bei der Firma A ...
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.10.2007 als unzulässig abgewiesen. Die Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage entweder nach § 54 Abs. 1, 4 oder 5 SGG oder § 55 Abs. 1 SGG lägen nicht vor. Die Einhaltung des Datenschutzes erfolge weder mittels Verwaltungsakt (§ 54 Abs. 1 bis 4 SGG ) noch als Leistung, hinsichtlich der ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen habe (§ 54 Abs. 5 SGG). Datenschutzvorschriften seien von der Beklagten vielmehr bei ihrem Verwaltungshandeln im Sinne tatsächlichen Tuns einzuhalten. Auch die einzelnen in § 55 SGG genannten Voraussetzungen einer Feststellungsklage längen nicht vor, da das Begehren der Klägerin keinen der dort genannten Tatbestände erfüllte. Vielmehr regele der Gesetzgeber in § 81 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X), dass sich jemand, der sich in der Verwendung seiner personenbezogenen Daten verletzt fühle an den zuständigen Beauftragten für den Datenschutz werden könne. Unabhängig hiervon sei festzustellen, dass die Beklagte - dies ergebe sich aus ihrem Schriftsatz vom 13.09.2007 - dem Begehren der Klägerin hinsichtlich einzelner Beanstandungen zwischenzeitlich entsprochen habe, weswegen auch insoweit keine Beschwer der Klägerin mehr vorliege.
Die Klägerin hat am 13.11.2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie auf ihren Vortrag gegenüber dem SG Bezug nimmt. Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, künftig die Rechtsvorschriften zur Beachtung des Datenschutzes vollständig einzuhalten.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG zur Begründung auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Gerichtsbescheid des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Einhaltung von Vorschriften des Datenschutzes im Streit.
Die Klägerin bezieht seit dem 01.01.2005 laufend Leistungen der Beklagten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 29.05.2007 beanstandete die Klägerin gegenüber der Beklagten die Verletzung der Vorschriften zum Datenschutz. Nachdem die Beklagte nicht auf das Schreiben der Klägerin reagiert hatte, erhob diese am 18.07.2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG), mit der sie das künftige Einhalten der Vorschriften zum Datenschutz forderte. Insbesondere ging es ihr darum, dass die von der Beklagten mit der Zustellung von Post beauftragte Firma A. alle Daten bezüglich ihrer Person und an sie gesandter Post löschte.
Am 17.09.2007 führte das SG einen Erörterungstermin durch. Mit Beschluss vom 22.10.2007 trennte das SG das Verfahren auf in ein Verfahren wegen Verletzung des Datenschutzes (vorliegendes Aktenzeichen S 7 AS 3914/07) und in ein Verfahren bezüglich der Löschung personenbezogener Daten bei der Firma A ...
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.10.2007 als unzulässig abgewiesen. Die Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage entweder nach § 54 Abs. 1, 4 oder 5 SGG oder § 55 Abs. 1 SGG lägen nicht vor. Die Einhaltung des Datenschutzes erfolge weder mittels Verwaltungsakt (§ 54 Abs. 1 bis 4 SGG ) noch als Leistung, hinsichtlich der ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen habe (§ 54 Abs. 5 SGG). Datenschutzvorschriften seien von der Beklagten vielmehr bei ihrem Verwaltungshandeln im Sinne tatsächlichen Tuns einzuhalten. Auch die einzelnen in § 55 SGG genannten Voraussetzungen einer Feststellungsklage längen nicht vor, da das Begehren der Klägerin keinen der dort genannten Tatbestände erfüllte. Vielmehr regele der Gesetzgeber in § 81 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X), dass sich jemand, der sich in der Verwendung seiner personenbezogenen Daten verletzt fühle an den zuständigen Beauftragten für den Datenschutz werden könne. Unabhängig hiervon sei festzustellen, dass die Beklagte - dies ergebe sich aus ihrem Schriftsatz vom 13.09.2007 - dem Begehren der Klägerin hinsichtlich einzelner Beanstandungen zwischenzeitlich entsprochen habe, weswegen auch insoweit keine Beschwer der Klägerin mehr vorliege.
Die Klägerin hat am 13.11.2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie auf ihren Vortrag gegenüber dem SG Bezug nimmt. Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, künftig die Rechtsvorschriften zur Beachtung des Datenschutzes vollständig einzuhalten.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG zur Begründung auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Gerichtsbescheid des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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