Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 5877/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren durch die Zurücknahme der Berufung am 5. Dezember 2007 beendet ist.
Die Restitutionsklage des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen der Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall, ob der Rechtsstreit durch die Rücknahme der Berufung wirksam beendet worden bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist.
Der 1963 geborene Kläger war bei der Firma V. GmbH Gaststättenbetriebe als Koch beschäftigt und beendete nach Auskunft des Arbeitgebers am 31.07.2004 um 23:28 Uhr seinen Dienst. Der Arbeitgeber gab an, dass der Kläger während der Arbeitszeit keinen Alkohol konsumiert haben könne, vermutlich aber nach Dienstende sich noch in der hauseigenen Diskothek aufgehalten habe. Am darauf folgenden Morgen gegen 7:00 Uhr wurde der Kläger von Zeugen, die auf dem nahe gelegenen Wanderparkplatz im, bzw. am Auto übernachtet hatten und durch einen dumpfen Knall geweckt worden waren, schwerverletzt neben seinem überschlagenden Fahrzeug auf dem Weg nach Hause aufgefunden. Die anschließend um 10:00 Uhr im Krankenhaus entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,64 Promille.
Mit Bescheid vom 25.11.2004 lehnte die Beklagte Leistungen wegen des Unfalls vom 01.08.2004 mit der Begründung ab, dass kein Arbeitsunfall vorliege. Der Versicherungsschutz sei zum Einen durch die eigenwirtschaftliche Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und zum Anderen durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, die allein als wesentliche Ursache für den Unfall anzusehen sei, entfallen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005).
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und vorgetragen, nach Beendigung seiner Arbeit geduscht zu haben und unmittelbar anschließend gegen 0:50 Uhr nach Hause gefahren zu sein, weshalb er davon ausgehe, dass sich der Unfall anschließend an das Arbeitsende ereignet habe. Seine Trunkenheit schließe den Versicherungsschutz nicht aus. Das SG hat die Klage ohne weitere Ermittlungen mit Gerichtsbescheid vom 03.09.2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich der Unfall nach den polizeilichen Ermittlungsakten gegen 7:00 Uhr morgens ereignet habe, auf Grund der erheblichen zeitlichen Zäsur zwischen Arbeitsende und Unfall die Annahme eines Wegeunfalls zu verneinen sei, ohne dass es auf die beim Kläger vorgelegene Alkoholisierung noch ankäme.
Dagegen hat der Kläger am 04.10.2007 Berufung eingelegt, sein Begehren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls weiterverfolgt und vorgetragen, der Unfallzeitpunkt um 7:00 Uhr morgens sei der polizeilichen Ermittlungsakte nicht zu entnehmen. Im Übrigen sei der Kläger teilweise auf dem Nachhauseweg durch einen hinterherfahrenden Arbeitskollegen ab 0:50 Uhr beobachtet worden. Der Senat hat die Akte des Amtsgerichts Tettnang im Strafverfahren gegen den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Az. 1 Cs 35 Js 17283/2004 - AK 1831/2004) beigezogen. Mit Schreiben vom 07.11.2007 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Blutalkoholkonzentration bei der Fahrt unter Annahme eines wesentlich früheren Unfallzeitpunkts bedeutend höher gewesen sein müsse, was die Fahruntüchtigkeit umso mehr belegen würde, weshalb die Berufung keine Aussicht auf Erfolg verspreche. Nochmals hat die Berichterstatterin den Kläger im Beisein seiner Rechtsanwältin im Erörterungstermin am 05.12.2007 hierauf ausführlich hingewiesen. Die Klägervertreterin hat daraufhin im Einverständnis mit dem Kläger im Termin die Rücknahme der Berufung erklärt (vgl. Protokoll vom 05.12.2007).
Mit Schreiben vom 12.12.2007 hat sich der Kläger erneut an das Landessozialgericht (LSG) gewandt und erklärt, dass er die Berufung nicht zurücknehme und wolle, dass das Verfahren weiterläuft. Zur Begründung trägt er vor, der Unfall könne sich aus mehreren Gründen nicht um 7:00 Uhr morgens ereignet haben. Er könne zwei Zeugen benennen, die die Heimfahrt ab 0:50 Uhr bestätigten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 3. September 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zur Anerkennung des Unfalls vom 1. August 2004 als Arbeitsunfall und zur Gewährung der gesetzlichen Leistungen zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet abzuweisen, weiter hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Restitutionsklage ist unzulässig; der Rechtsstreit ist durch die Erklärung der Rücknahme der Berufung beendet.
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Anfechtung der Rücknahme und die Wiederaufnahmeklage einstimmig für unzulässig und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Der Senat wertet das Schreiben des Klägers vom 12.12.2007 als Anfechtung der Rücknahmeerklärung bzw. als Wiederaufnahmeklage.
Der Rechtsstreit ist durch die Rücknahme der Berufung im Erörterungstermin am 05.12.2007 erledigt worden. Denn die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels (§ 156 Abs. 2 SGG), wodurch der Gerichtsbescheid des SG Konstanz vom 03.09.2007 rechtskräftig geworden ist (Hk-SGG/Binder § 156 Rnr. 11). Die Rücknahmeerklärung ist eine einseitige Prozesshandlung und wirkt unmittelbar rechtsgestaltend auf das anhängige Verfahren ein; sie kann nicht angefochten werden (Hk-SGG aaO Rnr. 4; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 156 Rdnr. 2a).
Gemäß § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann ein rechtkräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden; dasselbe gilt nach § 179 Abs. 2 SGG, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat. Nach § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. Die Nichtigkeitsklage findet nach § 579 Abs. 1 ZPO statt, (1) wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, (2) wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs und eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist, (3) wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt oder das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war und (4) wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Die Restitutionsklage findet gemäß § 580 ZPO statt, (1) wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat, (2) wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war, (3) wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat, (4) wenn das Urteil vom Vertreter der Partei oder vom Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist, (5) wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat, (6) wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist und (7a) wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder (7b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Diese Gründe sind abschließend (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 179 SGG Rdnr. 4, 5, 6). Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig, wenn die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen und der Wiederaufnahmegrund des § 179 Abs. 2 SGG oder einer der in den §§ 579, 580 ZPO aufgeführten Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe schlüssig dargelegt werden. Der Kläger bringt lediglich vor, neue Zeugen könnten seinen Tatsachenvortrag hinsichtlich des Beginns seiner Heimfahrt bestätigen. Damit hat er keinen der zuvor genannten Gründe der §§ 579, 580 ZPO und 179 Abs. 2 SGG schlüssig dargelegt; mangels dessen ist die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Die Restitutionsklage des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen der Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall, ob der Rechtsstreit durch die Rücknahme der Berufung wirksam beendet worden bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist.
Der 1963 geborene Kläger war bei der Firma V. GmbH Gaststättenbetriebe als Koch beschäftigt und beendete nach Auskunft des Arbeitgebers am 31.07.2004 um 23:28 Uhr seinen Dienst. Der Arbeitgeber gab an, dass der Kläger während der Arbeitszeit keinen Alkohol konsumiert haben könne, vermutlich aber nach Dienstende sich noch in der hauseigenen Diskothek aufgehalten habe. Am darauf folgenden Morgen gegen 7:00 Uhr wurde der Kläger von Zeugen, die auf dem nahe gelegenen Wanderparkplatz im, bzw. am Auto übernachtet hatten und durch einen dumpfen Knall geweckt worden waren, schwerverletzt neben seinem überschlagenden Fahrzeug auf dem Weg nach Hause aufgefunden. Die anschließend um 10:00 Uhr im Krankenhaus entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,64 Promille.
Mit Bescheid vom 25.11.2004 lehnte die Beklagte Leistungen wegen des Unfalls vom 01.08.2004 mit der Begründung ab, dass kein Arbeitsunfall vorliege. Der Versicherungsschutz sei zum Einen durch die eigenwirtschaftliche Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und zum Anderen durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, die allein als wesentliche Ursache für den Unfall anzusehen sei, entfallen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005).
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und vorgetragen, nach Beendigung seiner Arbeit geduscht zu haben und unmittelbar anschließend gegen 0:50 Uhr nach Hause gefahren zu sein, weshalb er davon ausgehe, dass sich der Unfall anschließend an das Arbeitsende ereignet habe. Seine Trunkenheit schließe den Versicherungsschutz nicht aus. Das SG hat die Klage ohne weitere Ermittlungen mit Gerichtsbescheid vom 03.09.2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich der Unfall nach den polizeilichen Ermittlungsakten gegen 7:00 Uhr morgens ereignet habe, auf Grund der erheblichen zeitlichen Zäsur zwischen Arbeitsende und Unfall die Annahme eines Wegeunfalls zu verneinen sei, ohne dass es auf die beim Kläger vorgelegene Alkoholisierung noch ankäme.
Dagegen hat der Kläger am 04.10.2007 Berufung eingelegt, sein Begehren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls weiterverfolgt und vorgetragen, der Unfallzeitpunkt um 7:00 Uhr morgens sei der polizeilichen Ermittlungsakte nicht zu entnehmen. Im Übrigen sei der Kläger teilweise auf dem Nachhauseweg durch einen hinterherfahrenden Arbeitskollegen ab 0:50 Uhr beobachtet worden. Der Senat hat die Akte des Amtsgerichts Tettnang im Strafverfahren gegen den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Az. 1 Cs 35 Js 17283/2004 - AK 1831/2004) beigezogen. Mit Schreiben vom 07.11.2007 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Blutalkoholkonzentration bei der Fahrt unter Annahme eines wesentlich früheren Unfallzeitpunkts bedeutend höher gewesen sein müsse, was die Fahruntüchtigkeit umso mehr belegen würde, weshalb die Berufung keine Aussicht auf Erfolg verspreche. Nochmals hat die Berichterstatterin den Kläger im Beisein seiner Rechtsanwältin im Erörterungstermin am 05.12.2007 hierauf ausführlich hingewiesen. Die Klägervertreterin hat daraufhin im Einverständnis mit dem Kläger im Termin die Rücknahme der Berufung erklärt (vgl. Protokoll vom 05.12.2007).
Mit Schreiben vom 12.12.2007 hat sich der Kläger erneut an das Landessozialgericht (LSG) gewandt und erklärt, dass er die Berufung nicht zurücknehme und wolle, dass das Verfahren weiterläuft. Zur Begründung trägt er vor, der Unfall könne sich aus mehreren Gründen nicht um 7:00 Uhr morgens ereignet haben. Er könne zwei Zeugen benennen, die die Heimfahrt ab 0:50 Uhr bestätigten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 3. September 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zur Anerkennung des Unfalls vom 1. August 2004 als Arbeitsunfall und zur Gewährung der gesetzlichen Leistungen zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet abzuweisen, weiter hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Restitutionsklage ist unzulässig; der Rechtsstreit ist durch die Erklärung der Rücknahme der Berufung beendet.
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Anfechtung der Rücknahme und die Wiederaufnahmeklage einstimmig für unzulässig und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Der Senat wertet das Schreiben des Klägers vom 12.12.2007 als Anfechtung der Rücknahmeerklärung bzw. als Wiederaufnahmeklage.
Der Rechtsstreit ist durch die Rücknahme der Berufung im Erörterungstermin am 05.12.2007 erledigt worden. Denn die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels (§ 156 Abs. 2 SGG), wodurch der Gerichtsbescheid des SG Konstanz vom 03.09.2007 rechtskräftig geworden ist (Hk-SGG/Binder § 156 Rnr. 11). Die Rücknahmeerklärung ist eine einseitige Prozesshandlung und wirkt unmittelbar rechtsgestaltend auf das anhängige Verfahren ein; sie kann nicht angefochten werden (Hk-SGG aaO Rnr. 4; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 156 Rdnr. 2a).
Gemäß § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann ein rechtkräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden; dasselbe gilt nach § 179 Abs. 2 SGG, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat. Nach § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. Die Nichtigkeitsklage findet nach § 579 Abs. 1 ZPO statt, (1) wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, (2) wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs und eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist, (3) wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt oder das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war und (4) wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Die Restitutionsklage findet gemäß § 580 ZPO statt, (1) wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat, (2) wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war, (3) wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat, (4) wenn das Urteil vom Vertreter der Partei oder vom Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist, (5) wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat, (6) wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist und (7a) wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder (7b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Diese Gründe sind abschließend (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 179 SGG Rdnr. 4, 5, 6). Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig, wenn die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen und der Wiederaufnahmegrund des § 179 Abs. 2 SGG oder einer der in den §§ 579, 580 ZPO aufgeführten Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe schlüssig dargelegt werden. Der Kläger bringt lediglich vor, neue Zeugen könnten seinen Tatsachenvortrag hinsichtlich des Beginns seiner Heimfahrt bestätigen. Damit hat er keinen der zuvor genannten Gründe der §§ 579, 580 ZPO und 179 Abs. 2 SGG schlüssig dargelegt; mangels dessen ist die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved