Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 117 AS 1139/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 551/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt den Erlass eines Anerkenntnisurteils bzgl. der Gewährung von Zuschüssen zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 508,30 EUR.
Der 1964 geborene Kläger bezog nach Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit als Apotheker ab Februar 2006 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) durch den Landkreis O einschließlich eines Zuschusses für die private Krankenversicherung.
Nachdem der Kläger zum 01. November 2006 eine gemeinsame Wohnung mit seiner – bereits damals im Leistungsbezug des Beklagten stehenden - Lebensgefährtin und deren Sohn in B bezogen hatte, beantragte er am 06. November 2006 bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen. Mit Schreiben noch vom selben Tage bat der Beklagte ihn um Vorlage eines Nachweises über eine eventuelle Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung sowie eine Mitgliedsbescheinigung der privaten Kranken- bzw. Pflegeversicherung. Mit Schreiben vom 05. Dezember 2006 forderte er unter Darlegung der Rechtslage nochmals die genannten Unterlagen an.
Mit an die Lebensgefährtin des Klägers gerichtetem Änderungsbescheid vom 13. November 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. Dezember 2006 gewährte der Beklagte dieser, deren Sohn sowie dem Kläger für die Zeit vom 01. November 2006 bis zum 28. Februar 2007 Leistungen nach dem SGB II. Einen Zuschuss für die Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers berücksichtigte er dabei nicht.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wandte daraufhin mit Schriftsätzen vom 22. Dezember 2006 sowie 08. und 09. Januar 2007 ein, dass dem Kläger bereits vom Amt für Grundsicherung des Landkreises O Leistungen einschließlich der begehrten Zuschüsse gewährt worden seien, sodass eine Vorlage erneuter Unterlagen überflüssig sei und der Beklagte sich von dort im Wege der Amtshilfe die begehrten Unterlagen übermitteln lassen könne. Für die Bescheiderteilung setzte er zuletzt eine Frist bis zum 12. Januar 2007.
Am 15. Januar 2007 hat der Kläger beim Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 117 AS 1139/07 ER) beantragt und zugleich Untätigkeitsklage (S 117 AS 1139/07) erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 132,15 EUR rückwirkend ab dem 01. November 2006 zu bewilligen.
Nachdem das Sozialgericht Berlin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ermittelt hatte, dass sich bei den Akten des Landkreises O kein Befreiungsbescheid befindet, hat der Kläger am 31. Januar 2007 einen Bescheid seiner Krankenversicherung über die Befreiung von der Versicherungspflicht vom 30. Januar 2007 vorgelegt. Der Beklagte hat sich daraufhin noch am selben Tage bereit erklärt, dem Kläger rückwirkend ab dem 01. November 2006 die von ihm begehrten Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 26 SGB II in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu bewilligen und mit Bescheid vom 02. Februar 2007 für die Zeit vom 01. November 2006 bis zum 28. Februar 2007 Leistungen unter Berücksichtigung eines Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für November und Dezember 2006 in Höhe von je 126,65 EUR und für Januar und Februar 2007 in Höhe von je 127,50 EUR gewährt. Auf die Anfrage des Sozialgerichts, ob das Anerkenntnis angenommen und das anhängige Verfahren als erledigt betrachtet werde, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers sowohl im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als auch im Klageverfahren jeweils den Erlass von Anerkenntnisurteilen und die Belastung des Beklagten mit den außergerichtlichen Kosten beantragt.
Das Sozialgericht Berlin hat daraufhin mit Beschluss vom 09. Februar 2007 den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, was der Senat mit Beschluss vom 17. August 2007 (L 5 B 449/07 AS ER und L 5 B 452/07 AS PKH) bestätigt hat.
Die Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2007 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erst nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes zulässig sei, wenn der Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden sei. Werde innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so sei die Hauptsache für erledigt zu erklären (§ 88 Abs. 1 Satz 3 SGG). Die ausdrücklich eingelegte Untätigkeitsklage sei danach unzulässig, weil sie vor Ablauf der Sperrfrist erhoben worden und der begehrte Verwaltungsakt vor Ablauf der Frist ergangen sei. Auch als – bei verständiger Würdigung des angestrebten Ziels des Klägers – kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG sei die Klage unzulässig, da es insoweit an dem gemäß § 78 Abs. 1 SGG erforderlichen Vorverfahren fehle. Weder gegen den (bestandskräftigen) Bescheid vom 13. November 2006 noch gegen den Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2006 sei Widerspruch eingelegt worden. Für den Erlass des zuletzt noch beantragten Anerkenntnisurteils sei daher kein Raum.
Gegen diesen ihm am 28. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 28. März 2007 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er rügt, dass das Sozialgericht unzulässigerweise nicht über seinen Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils nach §§ 193, 202 SGG i.V.m. § 307 der Zivilprozessordnung (ZPO) befunden habe. Die Anerkennung eines prozessualen Anspruchs schließe eine materielle Nachprüfung aus. Aus dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbaren § 307 ZPO folge eindeutig, dass der Beklagte dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen sei, einschließlich seiner Verpflichtung zur Kostentragung. Hilfsweise werde der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2007 aufzuheben und den Beklagten gemäß seinem Anerkenntnis zur Gewährung von Zuschüssen zur privaten Krankenversicherung in der Zeit vom 01. November 2006 bis zum 28. Februar 2007 in Höhe von insgesamt 508,30 EUR zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akten zum Verfahren S 117 AS 1139/07 ER bzw. L 5 B 449/07 AS ER und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, obwohl dieser in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 SGG).
Die Berufung des Klägers ist bei nicht am Wortlaut des schriftsätzlich angekündigten Antrages seines Prozessbevollmächtigten orientierter, sondern sachdienlicher Auslegung seines Begehrens zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin seine Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid als unzulässig abgewiesen.
Entgegen der Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Sozialgericht Berlin hier weder ein Urteil nach materiellrechtlicher Nachprüfung gesprochen noch seinen Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils übergangen. Im Gegenteil hat es ein solches zu Recht nicht ausgesprochen und dies zutreffend begründet. Auch wenn grundsätzlich im sozialgerichtlichen Verfahren in den Fällen, in denen ein Anerkenntnis nicht angenommen wurde, ein Anerkenntnisurteil zu ergehen hat, so setzt ein solches doch stets voraus, dass überhaupt die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, d.h. eine zulässige Klage vorliegt (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, § 307 Rn. 10). Dies aber war hier nicht der Fall.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat – offenbar in der Annahme, dass der Antrag seines Mandanten vom November 2006 auf Gewährung eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung noch nicht beschieden sei – nicht gegen die dem Leistungsbegehren nur teilweise entsprechenden Bewilligungsbescheide vom 13. November und 19. Dezember 2006 Widerspruch eingelegt, sondern am 15. Januar 2007 ausdrücklich eine Untätigkeitsklage erhoben. Eine Untätigkeitsklage ist jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Antragstellung zulässig. Die Klage war damit unabhängig von ihrer Sachdienlichkeit und sonstigen Zulässigkeit jedenfalls deutlich verfrüht. Weiter hat der Beklagten ebenfalls vor Ablauf der Sperrfrist den begehrten Bescheid erlassen, was zur Folge hatte, dass die Klage unzulässig blieb (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, § 88 Rn. 10a). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte hier nur noch die Klage zurücknehmen oder die Hauptsache für erledigt erklären können, um das Verwerfungsurteil zu vermeiden. Allenfalls hätte er, da die Leistungen nicht ganz in der begehrten Höhe gewährt worden waren, erwägen können, die Klage zu ändern und nunmehr die Bewilligung höherer Leistungen zu fordern. Auch dies hat er jedoch nicht getan, sondern nur den Erlass eines Anerkenntnisurteils bzgl. der anerkannten Leistungshöhe gefordert.
Richtig hat das Sozialgericht schließlich erwogen, ob nicht statt der Untätigkeitsklage letztlich die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage dem Interesse des Klägers entsprochen hätte. Denn immerhin deutet einiges darauf hin, dass in der teilweisen Leistungsbewilligung mit den Bescheiden vom November und Dezember 2006 zugleich eine jedenfalls konkludente Ablehnung der Gewährung des beantragten Zuschusses liegt. Dann aber wäre das Begehren des Klägers nur über eine Anfechtung der Bescheide zunächst mit dem Widerspruch und ggfs. nachfolgend mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu erreichen gewesen. Eine Auslegung der – ausdrücklich anders erhobenen - Klage kann dem Kläger hier jedoch auch nicht zum Erfolg verhelfen. Denn auch diese Klage wäre mangels Durchführung des zwingend erforderlichen Vorverfahrens zum Zeitpunkt der Klageerhebung sowie der Abgabe des Anerkenntnisses und der sich unmittelbar anschließenden Erteilung des Bewilligungsbescheides unzulässig gewesen.
Soweit der Klägervertreter im Berufungsverfahren hilfsweise die Erledigung des Rechtsstreits erklärt hat, ist dies prozessual verfehlt. Eine entsprechende Prozesserklärung kann nicht bedingt abgegeben werden.
Kosten sind gemäß § 193 SGG weder für das sozialgerichtliche noch für das Berufungsverfahren zu erstatten, auch wenn der Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens letztlich weitgehend das erreicht haben mag, was er erstrebt hat. Dass der Beklagte hier den geltend gemachten Anspruch anerkannt hat, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Kläger deutlich verfrüht Klage erhoben hat. Die ihm entstandenen Kosten sind daher nicht durch den Beklagten verursacht, sondern einzig und allein durch das nicht sachdienliche prozessuale Vorgehen seines Bevollmächtigten.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt den Erlass eines Anerkenntnisurteils bzgl. der Gewährung von Zuschüssen zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 508,30 EUR.
Der 1964 geborene Kläger bezog nach Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit als Apotheker ab Februar 2006 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) durch den Landkreis O einschließlich eines Zuschusses für die private Krankenversicherung.
Nachdem der Kläger zum 01. November 2006 eine gemeinsame Wohnung mit seiner – bereits damals im Leistungsbezug des Beklagten stehenden - Lebensgefährtin und deren Sohn in B bezogen hatte, beantragte er am 06. November 2006 bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen. Mit Schreiben noch vom selben Tage bat der Beklagte ihn um Vorlage eines Nachweises über eine eventuelle Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung sowie eine Mitgliedsbescheinigung der privaten Kranken- bzw. Pflegeversicherung. Mit Schreiben vom 05. Dezember 2006 forderte er unter Darlegung der Rechtslage nochmals die genannten Unterlagen an.
Mit an die Lebensgefährtin des Klägers gerichtetem Änderungsbescheid vom 13. November 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. Dezember 2006 gewährte der Beklagte dieser, deren Sohn sowie dem Kläger für die Zeit vom 01. November 2006 bis zum 28. Februar 2007 Leistungen nach dem SGB II. Einen Zuschuss für die Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers berücksichtigte er dabei nicht.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wandte daraufhin mit Schriftsätzen vom 22. Dezember 2006 sowie 08. und 09. Januar 2007 ein, dass dem Kläger bereits vom Amt für Grundsicherung des Landkreises O Leistungen einschließlich der begehrten Zuschüsse gewährt worden seien, sodass eine Vorlage erneuter Unterlagen überflüssig sei und der Beklagte sich von dort im Wege der Amtshilfe die begehrten Unterlagen übermitteln lassen könne. Für die Bescheiderteilung setzte er zuletzt eine Frist bis zum 12. Januar 2007.
Am 15. Januar 2007 hat der Kläger beim Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 117 AS 1139/07 ER) beantragt und zugleich Untätigkeitsklage (S 117 AS 1139/07) erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 132,15 EUR rückwirkend ab dem 01. November 2006 zu bewilligen.
Nachdem das Sozialgericht Berlin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ermittelt hatte, dass sich bei den Akten des Landkreises O kein Befreiungsbescheid befindet, hat der Kläger am 31. Januar 2007 einen Bescheid seiner Krankenversicherung über die Befreiung von der Versicherungspflicht vom 30. Januar 2007 vorgelegt. Der Beklagte hat sich daraufhin noch am selben Tage bereit erklärt, dem Kläger rückwirkend ab dem 01. November 2006 die von ihm begehrten Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 26 SGB II in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu bewilligen und mit Bescheid vom 02. Februar 2007 für die Zeit vom 01. November 2006 bis zum 28. Februar 2007 Leistungen unter Berücksichtigung eines Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für November und Dezember 2006 in Höhe von je 126,65 EUR und für Januar und Februar 2007 in Höhe von je 127,50 EUR gewährt. Auf die Anfrage des Sozialgerichts, ob das Anerkenntnis angenommen und das anhängige Verfahren als erledigt betrachtet werde, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers sowohl im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als auch im Klageverfahren jeweils den Erlass von Anerkenntnisurteilen und die Belastung des Beklagten mit den außergerichtlichen Kosten beantragt.
Das Sozialgericht Berlin hat daraufhin mit Beschluss vom 09. Februar 2007 den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, was der Senat mit Beschluss vom 17. August 2007 (L 5 B 449/07 AS ER und L 5 B 452/07 AS PKH) bestätigt hat.
Die Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2007 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erst nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes zulässig sei, wenn der Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden sei. Werde innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so sei die Hauptsache für erledigt zu erklären (§ 88 Abs. 1 Satz 3 SGG). Die ausdrücklich eingelegte Untätigkeitsklage sei danach unzulässig, weil sie vor Ablauf der Sperrfrist erhoben worden und der begehrte Verwaltungsakt vor Ablauf der Frist ergangen sei. Auch als – bei verständiger Würdigung des angestrebten Ziels des Klägers – kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG sei die Klage unzulässig, da es insoweit an dem gemäß § 78 Abs. 1 SGG erforderlichen Vorverfahren fehle. Weder gegen den (bestandskräftigen) Bescheid vom 13. November 2006 noch gegen den Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2006 sei Widerspruch eingelegt worden. Für den Erlass des zuletzt noch beantragten Anerkenntnisurteils sei daher kein Raum.
Gegen diesen ihm am 28. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 28. März 2007 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er rügt, dass das Sozialgericht unzulässigerweise nicht über seinen Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils nach §§ 193, 202 SGG i.V.m. § 307 der Zivilprozessordnung (ZPO) befunden habe. Die Anerkennung eines prozessualen Anspruchs schließe eine materielle Nachprüfung aus. Aus dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbaren § 307 ZPO folge eindeutig, dass der Beklagte dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen sei, einschließlich seiner Verpflichtung zur Kostentragung. Hilfsweise werde der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2007 aufzuheben und den Beklagten gemäß seinem Anerkenntnis zur Gewährung von Zuschüssen zur privaten Krankenversicherung in der Zeit vom 01. November 2006 bis zum 28. Februar 2007 in Höhe von insgesamt 508,30 EUR zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akten zum Verfahren S 117 AS 1139/07 ER bzw. L 5 B 449/07 AS ER und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, obwohl dieser in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 SGG).
Die Berufung des Klägers ist bei nicht am Wortlaut des schriftsätzlich angekündigten Antrages seines Prozessbevollmächtigten orientierter, sondern sachdienlicher Auslegung seines Begehrens zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin seine Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid als unzulässig abgewiesen.
Entgegen der Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Sozialgericht Berlin hier weder ein Urteil nach materiellrechtlicher Nachprüfung gesprochen noch seinen Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils übergangen. Im Gegenteil hat es ein solches zu Recht nicht ausgesprochen und dies zutreffend begründet. Auch wenn grundsätzlich im sozialgerichtlichen Verfahren in den Fällen, in denen ein Anerkenntnis nicht angenommen wurde, ein Anerkenntnisurteil zu ergehen hat, so setzt ein solches doch stets voraus, dass überhaupt die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, d.h. eine zulässige Klage vorliegt (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, § 307 Rn. 10). Dies aber war hier nicht der Fall.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat – offenbar in der Annahme, dass der Antrag seines Mandanten vom November 2006 auf Gewährung eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung noch nicht beschieden sei – nicht gegen die dem Leistungsbegehren nur teilweise entsprechenden Bewilligungsbescheide vom 13. November und 19. Dezember 2006 Widerspruch eingelegt, sondern am 15. Januar 2007 ausdrücklich eine Untätigkeitsklage erhoben. Eine Untätigkeitsklage ist jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Antragstellung zulässig. Die Klage war damit unabhängig von ihrer Sachdienlichkeit und sonstigen Zulässigkeit jedenfalls deutlich verfrüht. Weiter hat der Beklagten ebenfalls vor Ablauf der Sperrfrist den begehrten Bescheid erlassen, was zur Folge hatte, dass die Klage unzulässig blieb (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, § 88 Rn. 10a). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte hier nur noch die Klage zurücknehmen oder die Hauptsache für erledigt erklären können, um das Verwerfungsurteil zu vermeiden. Allenfalls hätte er, da die Leistungen nicht ganz in der begehrten Höhe gewährt worden waren, erwägen können, die Klage zu ändern und nunmehr die Bewilligung höherer Leistungen zu fordern. Auch dies hat er jedoch nicht getan, sondern nur den Erlass eines Anerkenntnisurteils bzgl. der anerkannten Leistungshöhe gefordert.
Richtig hat das Sozialgericht schließlich erwogen, ob nicht statt der Untätigkeitsklage letztlich die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage dem Interesse des Klägers entsprochen hätte. Denn immerhin deutet einiges darauf hin, dass in der teilweisen Leistungsbewilligung mit den Bescheiden vom November und Dezember 2006 zugleich eine jedenfalls konkludente Ablehnung der Gewährung des beantragten Zuschusses liegt. Dann aber wäre das Begehren des Klägers nur über eine Anfechtung der Bescheide zunächst mit dem Widerspruch und ggfs. nachfolgend mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu erreichen gewesen. Eine Auslegung der – ausdrücklich anders erhobenen - Klage kann dem Kläger hier jedoch auch nicht zum Erfolg verhelfen. Denn auch diese Klage wäre mangels Durchführung des zwingend erforderlichen Vorverfahrens zum Zeitpunkt der Klageerhebung sowie der Abgabe des Anerkenntnisses und der sich unmittelbar anschließenden Erteilung des Bewilligungsbescheides unzulässig gewesen.
Soweit der Klägervertreter im Berufungsverfahren hilfsweise die Erledigung des Rechtsstreits erklärt hat, ist dies prozessual verfehlt. Eine entsprechende Prozesserklärung kann nicht bedingt abgegeben werden.
Kosten sind gemäß § 193 SGG weder für das sozialgerichtliche noch für das Berufungsverfahren zu erstatten, auch wenn der Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens letztlich weitgehend das erreicht haben mag, was er erstrebt hat. Dass der Beklagte hier den geltend gemachten Anspruch anerkannt hat, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Kläger deutlich verfrüht Klage erhoben hat. Die ihm entstandenen Kosten sind daher nicht durch den Beklagten verursacht, sondern einzig und allein durch das nicht sachdienliche prozessuale Vorgehen seines Bevollmächtigten.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
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