L 21 B 1589/06 R

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 R 3547/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 B 1589/06 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. August 2006 aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für die Untätigkeitsklage zu tragen.

Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz SGG hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren wie hier - anders als durch Urteil endet. Die Entscheidung ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen. Zu berücksichtigen ist in erster Linie, wie der Rechtsstreit nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bei summarischer Prüfung voraussichtlich ausgegangen wäre (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG , vgl. BSG SozR 3 1500 § 193 Nrn. 2, 9, 10). Ferner soll trotz fehlender Erfolgsaussicht ein Kostenerstattungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Veranlassungsprinzips gegeben sein (BVerwG NJW 1965, 1732). Bei Erledigung einer Untätigkeitsklage gilt zudem grundsätzlich, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers erstattet, sofern die Klage nach den in § 88 SGG genannten Sperrfristen erhoben wurde. Dies gilt, weil der Kläger mit einer Bescheiderteilung vor dem gesetzlichen Fristablauf rechnen darf, sofern nicht die Beklagte einen zureichenden Grund für die Untätigkeit hatte und diesen Grund dem Kläger mitgeteilt hatte oder er ihm bekannt war (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2007 L 6 B 102/07 AL , unter Bezug auf Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 193 Rdnr. 13 c m. w. N.).

Hiervon ausgehend hat die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für die Untätigkeitsklage zu tragen. Die Untätigkeitsklage vom 22. Juli 2005 ist deutlich nach Ablauf der Sperrfrist des § 88 Abs. 2 SGG erhoben worden, denn die Klägerin hatte bereits am 16. März 2005 Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 17. Februar 2005 erhoben. Nach Ablauf des 16. Juni 2005 war die Klägerin damit befugt, Untätigkeitsklage zu erheben. Daran ändert es nichts, dass die Beklagte auf den Widerspruch der Klägerin vom 16. März 2005 am 07. Mai 2005 einen Teilabhilfebescheid erlassen hat. Die Beklagte war unabhängig von der Teilabhilfe verpflichtet, über den "Rest" des klägerischen Begehrens einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Die Beklagte war sich dieser Tatsache auch bewusst, denn sie hat die Klägerin mit Erlass des Teilabhilfebescheides zur Begründung eventueller weiterer Einwendungen aufgefordert.

Einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung innerhalb der Dreimonatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG hatte die Beklagte jedenfalls bei Erhebung der Untätigkeitsklage am 22. Juli 2005 nicht. Ein solcher ist insbesondere im Verhalten der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar. Zwar mag es sein, dass die Beklagte im Hinblick auf den Teilabhilfebescheid vom 03. Mai 2005 und die Aufforderung zur Stellungnahme an die Klägerin nicht verpflichtet war, unmittelbar über den "Rest" Anspruch der Klägerin einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Vielmehr dürfte mit dem Sozialgericht davon auszugehen sein, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt über einen zureichenden Grund für die Nichtentscheidung verfügte. Die Beklagte hat jedoch die Aufforderung zur weiteren Begründung nicht mit einer Fristsetzung verbunden, die für die Klägerin ausdrückliches Zeichen dafür gewesen wäre, dass mit einer Bescheidung des Widerspruchs vor Ablauf dieser Frist nicht zu rechnen sei. Dementsprechend durfte die Klägerin nach Ablauf einer gewissen Wartezeit für die weitere Begründung des Widerspruchs mit einer Entscheidung rechnen. Selbst wenn man hierfür eine Frist von einem Monat annimmt, durfte die Klägerin jedenfalls ab Mitte Juni 2005 mit einer Bescheidung rechnen. Dieser Zeitpunkt trifft zusammen mit der sowieso noch laufenden Sperrfrist für die Untätigkeitsklage. Für die Nichtbescheidung verfügte die Beklagte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr über einen zureichenden Grund, was die Auferlegung der Kosten für die Untätigkeitsklage rechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es war auch eine gesonderte Entscheidung über die Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren zu treffen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. März 2007 L 5 B 3/06 VG ).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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