Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 77/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 441/08 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Aussetzungsantrag des Antragstellers betreffend den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragssteller hat den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Der Aussetzungsantrag ist zulässig. Gemäß § 199 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Ein vollstreckbarer Titel liegt in Form des Beschlusses des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Januar 2008 vor (S 4 AS 77/08), da der Antragsteller des Aussetzungsverfahrens in diesem Beschluss per einstweiliger Anordnung dem Grunde nach zur Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung eines bestimmten Einkommensbetrages an die Antragsgegner des hiesigen Verfahrens verpflichtet worden ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers (L 7 AS 402/08 ER-B) hat keine aufschiebende Wirkung, wie sich aus der Regelung des § 175 SGG ohne Weiteres ergibt, da keiner der dort geregelten Fälle der gesetzlich angeordneten aufschiebenden Wirkung vorliegt.
Der Aussetzungsantrag ist jedoch nicht begründet. Bei der Entscheidung hierüber hat - gerade in Angelegenheiten, in denen es um die Sicherung des laufenden Lebensunterhaltes geht - der Vorsitzende eine Entscheidung zu treffen, die wesentlich und maßgeblich Ergebnis einer Folgenabwägung ist. Dies beruht auf den Besonderheiten des Eilverfahren in existenzsichernden Angelegenheiten, in denen nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz eine Folgenabwägung jedenfalls dann geboten ist, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich ist und es sich um besonders folgenschwere Beeinträchtigungen für die Hilfesuchenden handeln würde (ständige Rechtsprechung des Senats in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVWZ 1997, 479; NJW 2003, 1236 und NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Im Falle existenzsichernder Leistungen ist deshalb nach einer zusprechenden Entscheidung der 1. Instanz in der Regel anzunehmen, dass die Nachteile, die einem Leistungsträger durch die vorläufige Gewährung von Leistungen entstehen, regelmäßig nicht die Nachteile überwiegen, die dem Antragsteller bei Versagung existenzsichernder Leistungen entstünden (so Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.02.2006 - L 10 AS 17/06 ER -, Breithaupt 2006, 418).
Im hier maßgeblichen Beschwerdeverfahren (L 7 AS 402/08 ER-B) stellen sich schwierige Fragen der Anrechnung von Einkommen im Rahmen des § 11 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die nicht ohne Weiteres aus dem Gesetzeswortlaut bzw. aus dem Wortlaut der Alg-II-Verordnung heraus beantwortet werden können. Faktisch stellt sich aber die Situation der Antragsteller derzeit so dar, dass ihnen von den erheblichen Unterhalts- und sonstigen Leistungen des Ehemannes/Vaters für den täglichen Lebensunterhalt nichts zur Verfügung steht, da die Zahlungen direkt den jeweiligen Gläubigern (Vermieter, Privatschule, Kieferorthopäde und Musik- bzw. Instrumentenlehrer) zufließen. Den Antragstellern steht tatsächlich nur das ihnen zufließende Kindergeld zur Verfügung, da die Antragstellerin zu 1 derzeit offenbar keiner Lehrtätigkeit mehr nachgeht und deswegen kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mehr erzielt. Selbst wenn man gelegentliche "Haushaltsgeldzahlungen" des Ehemanns/Vaters berücksichtigen würde, sieht die tatsächliche Lage im Augenblick eher so aus, das die Antragsteller monatlich einen deutlich unter ihrem Bedarf für Lebensunterhalt, Kleidung usw. liegenden Betrag zur Verfügung haben. Es ist ihnen zivilrechtlich derzeit kaum möglich, die höheren Zahlungen des Ehemanns/Vaters ihrem "normalen" Lebensunterhalt zukommen zu lassen. Bei dieser Sachlage besteht die Gefahr der deutlichen Unterversorgung. Diese Nachteile überwiegen eindeutig die Nachteile, die dem Antragsgegner durch eine möglicherweise überhöhte monatliche Zahlung während der Dauer des Beschwerdeverfahrens entstehen könnten. Angesichts dieser Situation war der Aussetzungsantrag zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragssteller hat den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Der Aussetzungsantrag ist zulässig. Gemäß § 199 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Ein vollstreckbarer Titel liegt in Form des Beschlusses des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Januar 2008 vor (S 4 AS 77/08), da der Antragsteller des Aussetzungsverfahrens in diesem Beschluss per einstweiliger Anordnung dem Grunde nach zur Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung eines bestimmten Einkommensbetrages an die Antragsgegner des hiesigen Verfahrens verpflichtet worden ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers (L 7 AS 402/08 ER-B) hat keine aufschiebende Wirkung, wie sich aus der Regelung des § 175 SGG ohne Weiteres ergibt, da keiner der dort geregelten Fälle der gesetzlich angeordneten aufschiebenden Wirkung vorliegt.
Der Aussetzungsantrag ist jedoch nicht begründet. Bei der Entscheidung hierüber hat - gerade in Angelegenheiten, in denen es um die Sicherung des laufenden Lebensunterhaltes geht - der Vorsitzende eine Entscheidung zu treffen, die wesentlich und maßgeblich Ergebnis einer Folgenabwägung ist. Dies beruht auf den Besonderheiten des Eilverfahren in existenzsichernden Angelegenheiten, in denen nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz eine Folgenabwägung jedenfalls dann geboten ist, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich ist und es sich um besonders folgenschwere Beeinträchtigungen für die Hilfesuchenden handeln würde (ständige Rechtsprechung des Senats in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVWZ 1997, 479; NJW 2003, 1236 und NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Im Falle existenzsichernder Leistungen ist deshalb nach einer zusprechenden Entscheidung der 1. Instanz in der Regel anzunehmen, dass die Nachteile, die einem Leistungsträger durch die vorläufige Gewährung von Leistungen entstehen, regelmäßig nicht die Nachteile überwiegen, die dem Antragsteller bei Versagung existenzsichernder Leistungen entstünden (so Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.02.2006 - L 10 AS 17/06 ER -, Breithaupt 2006, 418).
Im hier maßgeblichen Beschwerdeverfahren (L 7 AS 402/08 ER-B) stellen sich schwierige Fragen der Anrechnung von Einkommen im Rahmen des § 11 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die nicht ohne Weiteres aus dem Gesetzeswortlaut bzw. aus dem Wortlaut der Alg-II-Verordnung heraus beantwortet werden können. Faktisch stellt sich aber die Situation der Antragsteller derzeit so dar, dass ihnen von den erheblichen Unterhalts- und sonstigen Leistungen des Ehemannes/Vaters für den täglichen Lebensunterhalt nichts zur Verfügung steht, da die Zahlungen direkt den jeweiligen Gläubigern (Vermieter, Privatschule, Kieferorthopäde und Musik- bzw. Instrumentenlehrer) zufließen. Den Antragstellern steht tatsächlich nur das ihnen zufließende Kindergeld zur Verfügung, da die Antragstellerin zu 1 derzeit offenbar keiner Lehrtätigkeit mehr nachgeht und deswegen kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mehr erzielt. Selbst wenn man gelegentliche "Haushaltsgeldzahlungen" des Ehemanns/Vaters berücksichtigen würde, sieht die tatsächliche Lage im Augenblick eher so aus, das die Antragsteller monatlich einen deutlich unter ihrem Bedarf für Lebensunterhalt, Kleidung usw. liegenden Betrag zur Verfügung haben. Es ist ihnen zivilrechtlich derzeit kaum möglich, die höheren Zahlungen des Ehemanns/Vaters ihrem "normalen" Lebensunterhalt zukommen zu lassen. Bei dieser Sachlage besteht die Gefahr der deutlichen Unterversorgung. Diese Nachteile überwiegen eindeutig die Nachteile, die dem Antragsgegner durch eine möglicherweise überhöhte monatliche Zahlung während der Dauer des Beschwerdeverfahrens entstehen könnten. Angesichts dieser Situation war der Aussetzungsantrag zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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