Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 4952/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 5944/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin Nr.1 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 6. November 2007 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin Nr.1 wendet sich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg (SG), mit dem dieses ihren Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt hat, da die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert sei. Dem Kläger Nr. 2 hat das SG Prozesskostenhilfe für das Verfahren in erster Instanz bewilligt.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) während eines stationären Aufenthalts des Klägers Nr. 2.
Mit Bescheid vom 10.05.2007 bewilligte die Beklagte beiden Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2007 bis zum 30.09.2007. Der Kläger Nr. 2 war im Mai 2007 in stationärer Behandlung. Dort wurde ihm freie Verpflegung zur Verfügung gestellt. Die Beklagte berücksichtigte die freie Verpflegung während des stationären Aufenthalts als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II, indem sie 35 von Hundert der Regelleistung anrechnete; im Falle des Klägers Nr. 2 waren dies im Monat Mai 2007 anteilig 72,57 EUR. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2007 zurückgewiesen.
Dagegen erhoben beide Kläger Klage zum SG (S 9 AS 4952/07) mit dem Begehren, ihnen im gesamten Leistungszeitraum vom 01.05.2007 bis 30.09.2007 Arbeitslosengeld II ohne die anspruchsmindernde Berücksichtigung fiktiven Einkommens wegen des stationären Klinikaufenthaltes des Klägers Nr. 2 zu bewilligen.
Auf ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 06.11.2007 entschieden, dass dem Kläger Nr. 2 mit Wirkung von der Antragstellung an Prozesskostenhilfe für das Verfahren in erster Instanz ohne Ratenzahlungen bewilligt und ihm sein Bevollmächtigter beigeordnet wird; den Antrag der Klägerin Nr. 1 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wies das SG zurück. Zur Begründung ist ausgeführt worden, die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage des Klägers Nr. 2 ergebe sich daraus, dass die Frage der Anrechnung freier Verpflegung als Einkommen während eines stationären Aufenthalts derzeit Gegenstand von Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht (BSG) sei. Dagegen habe die Klage der Klägerin Nr. 1 keine Aussicht auf Erfolg, da ihr Leistungsanspruch vom angerechneten Einkommen des Klägers in Höhe von 35 v.H. seiner Regelleistung nicht tangiert werde, sie mithin durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert werde. Gegen den am 08.11.2007 zugestellten Beschluss vom 06.11.2007 hat die Klägerin Nr. 1 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 02.01.2008 ist die Klägerin Nr. 1 darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH nicht zulässig sei, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht statthaft sei, was vorliegend in Betracht komme, da der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erreicht sei.
Die Klägerin Nr. 1 hält die Beschwerde aufrecht. Sie weist ua darauf hin, dass die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei (Schreiben vom 11.01.2008).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die PKH-Akten des SG und des Senats sowie die SG-Akten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im Sozialgerichtsgesetz anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung trifft der über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG anzuwendende § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in der mit Wirkung vom 01.01.2002 erfolgten Neufassung durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887). Danach kann die Bewilligung der PKH nicht angefochten werden, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Mit der ab 01.01.2002 geltenden Neufassung des § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO soll erreicht werden, dass im Verfahren über die PKH nicht ein weitergehender Instanzenzug zur Verfügung steht als in der Hauptsache. Auch soll der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet werden, zu denen es käme, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht abweichend von dem in der Hauptsache abschließend entscheidenden Gericht des ersten Rechtszugs beurteilt (BT-Drucks. 14/3750 S. 51). Da das mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO verfolgte Ziel auch im sozialgerichtlichen Verfahren erreicht werden kann, steht der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, dass § 127 Abs. 2 ZPO nur auf § 511 ZPO verweist. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren ist deshalb, wenn - wie hier bei einer Berufungssumme von 72,57 EUR - in der Hauptsache die Berufung nicht statthaft ist, weil die Berufungssumme von mehr als 500,00 EUR gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht ist, die Beschwerde gegen Entscheidungen des SG im Verfahren über die PKH nur noch zulässig, soweit die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint worden sind.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Beschluss vom 23.02.2005 (NJW 2005, 1659) eine analoge Anwendung des § 127 Abs. 2 ZPO vorgenommen auf Verfahren, in denen zwar der Wert des Streitgegenstandes über der Wertgrenze des § 511 ZPO liegt, diese Verfahren aber aus anderen Gründen keinem Rechtsbehelf unterliegen (im konkreten Fall ging es um einstweilige Unterhaltsanordnungen). Begründet hat der BGH dies mit dem Zweck der Regelung in § 127 Abs. 2 ZPO, mit der erreicht werden soll, dass im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht ein weitergehender Instanzenzug zur Verfügung steht als in der Hauptsache. Eine solche Fallkonstellation ist auch hier gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass eine (mögliche) Entscheidung des SG, die Berufung nicht zuzulassen, mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG angegriffen werden kann. Die Nichtzulassungsbeschwerde stellt zwar ein selbständiges Rechtsmittel dar. Dieses ist aber auf eine prozessuale Nebenentscheidung des Berufungsgerichts - Zulassung der Berufung - gerichtet und dient nicht der Prüfung, ob das Urteil des Sozialgerichts inhaltlich richtig ist (Bernsdorff in Hennig, SGG Stand August 2007, § 145 RdNr. 6).
Im vorliegenden Fall hat das SG im Beschluss vom 06.11.2007 nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint, sondern den Antrag mangels Erfolgsaussicht der Klage für die Klägerin Nr. 1 abgelehnt. Damit ist die Beschwerde der Klägerin Nr.1 nicht statthaft, weshalb sie zu verwerfen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin Nr.1 wendet sich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg (SG), mit dem dieses ihren Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt hat, da die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert sei. Dem Kläger Nr. 2 hat das SG Prozesskostenhilfe für das Verfahren in erster Instanz bewilligt.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) während eines stationären Aufenthalts des Klägers Nr. 2.
Mit Bescheid vom 10.05.2007 bewilligte die Beklagte beiden Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2007 bis zum 30.09.2007. Der Kläger Nr. 2 war im Mai 2007 in stationärer Behandlung. Dort wurde ihm freie Verpflegung zur Verfügung gestellt. Die Beklagte berücksichtigte die freie Verpflegung während des stationären Aufenthalts als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II, indem sie 35 von Hundert der Regelleistung anrechnete; im Falle des Klägers Nr. 2 waren dies im Monat Mai 2007 anteilig 72,57 EUR. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2007 zurückgewiesen.
Dagegen erhoben beide Kläger Klage zum SG (S 9 AS 4952/07) mit dem Begehren, ihnen im gesamten Leistungszeitraum vom 01.05.2007 bis 30.09.2007 Arbeitslosengeld II ohne die anspruchsmindernde Berücksichtigung fiktiven Einkommens wegen des stationären Klinikaufenthaltes des Klägers Nr. 2 zu bewilligen.
Auf ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 06.11.2007 entschieden, dass dem Kläger Nr. 2 mit Wirkung von der Antragstellung an Prozesskostenhilfe für das Verfahren in erster Instanz ohne Ratenzahlungen bewilligt und ihm sein Bevollmächtigter beigeordnet wird; den Antrag der Klägerin Nr. 1 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wies das SG zurück. Zur Begründung ist ausgeführt worden, die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage des Klägers Nr. 2 ergebe sich daraus, dass die Frage der Anrechnung freier Verpflegung als Einkommen während eines stationären Aufenthalts derzeit Gegenstand von Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht (BSG) sei. Dagegen habe die Klage der Klägerin Nr. 1 keine Aussicht auf Erfolg, da ihr Leistungsanspruch vom angerechneten Einkommen des Klägers in Höhe von 35 v.H. seiner Regelleistung nicht tangiert werde, sie mithin durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert werde. Gegen den am 08.11.2007 zugestellten Beschluss vom 06.11.2007 hat die Klägerin Nr. 1 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 02.01.2008 ist die Klägerin Nr. 1 darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH nicht zulässig sei, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht statthaft sei, was vorliegend in Betracht komme, da der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erreicht sei.
Die Klägerin Nr. 1 hält die Beschwerde aufrecht. Sie weist ua darauf hin, dass die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei (Schreiben vom 11.01.2008).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die PKH-Akten des SG und des Senats sowie die SG-Akten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im Sozialgerichtsgesetz anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung trifft der über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG anzuwendende § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in der mit Wirkung vom 01.01.2002 erfolgten Neufassung durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887). Danach kann die Bewilligung der PKH nicht angefochten werden, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Mit der ab 01.01.2002 geltenden Neufassung des § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO soll erreicht werden, dass im Verfahren über die PKH nicht ein weitergehender Instanzenzug zur Verfügung steht als in der Hauptsache. Auch soll der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet werden, zu denen es käme, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht abweichend von dem in der Hauptsache abschließend entscheidenden Gericht des ersten Rechtszugs beurteilt (BT-Drucks. 14/3750 S. 51). Da das mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO verfolgte Ziel auch im sozialgerichtlichen Verfahren erreicht werden kann, steht der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, dass § 127 Abs. 2 ZPO nur auf § 511 ZPO verweist. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren ist deshalb, wenn - wie hier bei einer Berufungssumme von 72,57 EUR - in der Hauptsache die Berufung nicht statthaft ist, weil die Berufungssumme von mehr als 500,00 EUR gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht ist, die Beschwerde gegen Entscheidungen des SG im Verfahren über die PKH nur noch zulässig, soweit die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint worden sind.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Beschluss vom 23.02.2005 (NJW 2005, 1659) eine analoge Anwendung des § 127 Abs. 2 ZPO vorgenommen auf Verfahren, in denen zwar der Wert des Streitgegenstandes über der Wertgrenze des § 511 ZPO liegt, diese Verfahren aber aus anderen Gründen keinem Rechtsbehelf unterliegen (im konkreten Fall ging es um einstweilige Unterhaltsanordnungen). Begründet hat der BGH dies mit dem Zweck der Regelung in § 127 Abs. 2 ZPO, mit der erreicht werden soll, dass im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht ein weitergehender Instanzenzug zur Verfügung steht als in der Hauptsache. Eine solche Fallkonstellation ist auch hier gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass eine (mögliche) Entscheidung des SG, die Berufung nicht zuzulassen, mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG angegriffen werden kann. Die Nichtzulassungsbeschwerde stellt zwar ein selbständiges Rechtsmittel dar. Dieses ist aber auf eine prozessuale Nebenentscheidung des Berufungsgerichts - Zulassung der Berufung - gerichtet und dient nicht der Prüfung, ob das Urteil des Sozialgerichts inhaltlich richtig ist (Bernsdorff in Hennig, SGG Stand August 2007, § 145 RdNr. 6).
Im vorliegenden Fall hat das SG im Beschluss vom 06.11.2007 nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint, sondern den Antrag mangels Erfolgsaussicht der Klage für die Klägerin Nr. 1 abgelehnt. Damit ist die Beschwerde der Klägerin Nr.1 nicht statthaft, weshalb sie zu verwerfen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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