Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 2 AL 783/06
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2006 in der Fassung vom 11. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2006 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auch für die Zeit vom 5. Juli 2006 bis 31. Juli 2006 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungssatz von 16,03 EUR zu gewähren. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld.
Die 1979 geborene Klägerin befand sich bis zum 4.7.2006 im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW). Dieses Rechtsreferendariat ist als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ausgestaltet und endet gemäß § 31 Abs. 1 Juristenausbildungsgesetz (JAG) NRW unter anderem - so im Fall der Klägerin - mit der Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung. Referendarinnen und Referendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe (§ 32 Abs. 3 S. 1 JAG NRW in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare (Unterhaltsbeihilfe-VO) NRW), die ihnen zum Ersten eines Monats im Voraus gezahlt und nach § 2 Unterhaltsbeihilfe-VO NRW für den gesamten Monat belassen wird, in dem das Ausbildungsverhältnis endet, es sei denn, es entsteht ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber.
Nachdem die Klägerin zum 1.7.2006 ihre volle Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 947,41 EUR netto für den Monat Juli 2006 erhalten, sich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hatte, bewilligte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 7.7.2006 in der Fassung vom 11.7.2006 Arbeitslosengeld ab dem 5.7.2006 für 360 Tage, stellte dabei jedoch ein Ruhen des Anspruchs nach § 143 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für den Zeitraum vom 5. bis 31.7.2006 fest; ab 1.8.2006 erfolgte die Bewilligung mit einem täglichen Leistungssatz und -betrag von 16,03 EUR.
Den Widerspruch der Klägerin vom 18.7.2006, mit dem jene ausgeführt hatte, dass die Zahlung für den Prüfungsmonat das Entgelt für die Zeit bis zum Bestehen der mündlichen Prüfung darstelle und eine Urlaubsabgeltung hiermit nicht verbunden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006 als unbegründet zurück. Nunmehr begründete sie das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs damit, dass es sich bei dem Referendariat nach der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Sozialversicherungsträger um ein so genanntes vorgeschriebenes Nachpraktikum nach dem abgeschlossenen Studium der Rechtswissenschaften handele, für welches Arbeitsentgelt gezahlt werde und das auch nur deswegen der Versicherungspflicht unterliege. Nach § 143 Abs. 1 SGB III ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld jedoch während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhalte oder zu beanspruchen habe, hier mithin für den Rest des Monats Juli 2006.
Mit der hiergegen am 6.9.2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, dass die zum Anfang Juli 2006 überwiesene Ausbildungsbeihilfe ausschließlich für den Zeitraum vom 1. bis 4.7.2006 gezahlt worden sei, was sich aus der vorgelegten Vergütungsmitteilung, der Lohnsteuerbescheinigung sowie der Meldebescheinigung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW ergebe. Die Belassung der Beihilfe erfolge zum Einen, um eine Ungleichbehandlung der Prüflinge zu vermeiden, da die mündlichen Prüfungen an verschiedenen Tagen abgehalten würden und es somit vom Zufall abhängig sei, wann der Vorbereitungsdienst im Einzelfall ende, und zum Anderen, um den durch die nachträgliche Berechnung des auf die tatsächliche Ausbildungszeit entfallenden Beihilfeanspruchs und durch die Rückforderung der Überzahlung anfallenden Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Im Übrigen sei die Dienstanweisung (DA) der Beklagten zu § 143 SGB III, wonach es sich bei den Bezügen eines Beamten auf Widerruf über das Ende des Beamtenverhältnisses hinaus nach § 60 Bundesbesoldungsgesetz nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 143 Abs. 1 SGB III handele, auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen. Die Dienstanweisung stamme aus einer Zeit, als das Referendariat noch im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert worden sei und nach dessen Beendigung ein Anspruch auf originäre Arbeitslosenhilfe bestanden habe, und sei nunmehr auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis sui generis anzuwenden, das wie das Beamtenverhältnis dem Alimentationsprinzip unterliege und dessen Einführung lediglich ausländischen Studenten die Aufnahme des Referendariats erleichtern sollte.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 7.7.2006 in der Fassung vom 11.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.8.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr auch für die Zeit vom 5.7.2006 bis 31.7.2006 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungssatz von 16,03 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und sieht keinen Zusammenhang zu ihrer DA zu § 143 SGB III. Die Unterhaltsbeihilfe sei nicht mit der Besoldung eines Beamten, sondern mit der Ausbildungsvergütung vergleichbar, werde für geleistete Arbeit gezahlt. Aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheidende Rechtreferendarinnen und Rechtsreferendare dürften nicht besser gestellt sein als andere Auszubildende.
Beide Beteiligte haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die statthafte (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 87, 90 SGG) erhobene Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig, soweit sie das Ruhen des klägerischen Anspruchs auf Arbeitslosengeld in dem Zeitraum vom 5. bis 31.7.2007 feststellen, und verletzen die Klägerin dadurch in deren Rechten. Die Klägerin hat auch für jenen Zeitraum einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungssatz von 16,03 EUR.
Die Klägerin erfüllt unstreitig ab 5.7.2006 sämtliche Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach §§ 117 ff. SGB III. Entgegen der Auffassung der Beklagten ruht dieser Anspruch nicht nach § 143 SGB III.
Von der ursprünglichen Argumentation, dass der Anspruch nach § 143 Abs. 2 SGB III ruhe, weil die Klägerin wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen habe, hat die Beklagte bereits im Vorverfahren zu Recht selbst Abstand genommen. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Der Anspruch ruht in der Zeit vom 5.7. bis 31.7.2006 aber auch nicht nach § 143 Abs. 1 SGB III. Für diese Zeit hat die Klägerin weder Arbeitsentgelt erhalten noch zu beanspruchen.
Bereits aus der Vergütungsmitteilung, der Lohnsteuerbescheinigung und der Meldebescheinigung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW ergibt sich, dass die zum 1.7.2006 überwiesenen 947,41 EUR netto ausschließlich für die Zeit bis 4.7.2006 gezahlt wurden, dass das Dienstverhältnis zwischen der Klägerin und dem Land NRW mit dem 4.7.2006 endete. Dies entspricht der landesgesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 1 S. 1 JAG NRW.
Damit fallen das Ende der Beschäftigung und das Ende des Arbeits-(hier: Dienst-)Verhältnisses zusammen, wohingegen die Regelung in § 143 Abs. 1 SGB III ausschließlich das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs auf Grund von Arbeitsentgeltansprüchen für die Zeit zwischen dem Ende der Beschäftigung einerseits und dem Ende des Arbeitsverhältnisses andererseits betrifft (Düe in: Niesel, SGB III, 3. Aufl. 2005, § 143 Rdnr. 12 mN), mithin vorliegend nicht einschlägig ist.
Danach ist die von der Beklagten aufgezeigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Auszubildenden nicht ersichtlich. Während Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis im laufenden Monat endet und denen trotzdem die Ausbildungsvergütung für den gesamten Monat belassen wird, ebenfalls nicht von der Regelung in § 143 Abs. 1 SGB III betroffen sind, liegt in Fällen der Weiterbeschäftigung zum Ende des Monats bereits keine Arbeitslosigkeit, in Fällen der Beendigung der Beschäftigung im laufenden Monat bei Fortdauer des Ausbildungsverhältnisses bis Ende des Monats jedoch ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vor, zumal die Ausbildungsvergütung ein Entgelt für geleistete Arbeit darstellt, während es sich bei der vorliegenden Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare um Alimentationsleistungen ähnlich der Besoldung handelt. Dies ergibt sich nicht nur aus der Regelung in § 2 Unterhaltsbeihilfe-VO NRW, wonach die Weitergewährung längstens bis zum Tag vor dem Entstehen eines Anspruchs auf Bezüge aus einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber erfolgt, sondern insbesondere auch aus derjenigen in § 3 Unterhaltsbeihilfe-VO NRW, wonach ein Entgelt für eine Nebentätigkeit ab einer bestimmten Höhe auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet wird, und aus der Anordnung der Geltung beamtenrechtlicher Regelungen in § 32 Abs. 3 JAG NRW.
Der demnach im Zeitraum vom 5.7. bis 31.7.2006 gegebene Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld besteht in der gleichen Höhe wie in der Zeit danach, mithin in Höhe von 16,03 EUR täglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.
Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Tatbestand:
Im Streit ist ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld.
Die 1979 geborene Klägerin befand sich bis zum 4.7.2006 im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW). Dieses Rechtsreferendariat ist als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ausgestaltet und endet gemäß § 31 Abs. 1 Juristenausbildungsgesetz (JAG) NRW unter anderem - so im Fall der Klägerin - mit der Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung. Referendarinnen und Referendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe (§ 32 Abs. 3 S. 1 JAG NRW in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare (Unterhaltsbeihilfe-VO) NRW), die ihnen zum Ersten eines Monats im Voraus gezahlt und nach § 2 Unterhaltsbeihilfe-VO NRW für den gesamten Monat belassen wird, in dem das Ausbildungsverhältnis endet, es sei denn, es entsteht ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber.
Nachdem die Klägerin zum 1.7.2006 ihre volle Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 947,41 EUR netto für den Monat Juli 2006 erhalten, sich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hatte, bewilligte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 7.7.2006 in der Fassung vom 11.7.2006 Arbeitslosengeld ab dem 5.7.2006 für 360 Tage, stellte dabei jedoch ein Ruhen des Anspruchs nach § 143 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für den Zeitraum vom 5. bis 31.7.2006 fest; ab 1.8.2006 erfolgte die Bewilligung mit einem täglichen Leistungssatz und -betrag von 16,03 EUR.
Den Widerspruch der Klägerin vom 18.7.2006, mit dem jene ausgeführt hatte, dass die Zahlung für den Prüfungsmonat das Entgelt für die Zeit bis zum Bestehen der mündlichen Prüfung darstelle und eine Urlaubsabgeltung hiermit nicht verbunden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006 als unbegründet zurück. Nunmehr begründete sie das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs damit, dass es sich bei dem Referendariat nach der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Sozialversicherungsträger um ein so genanntes vorgeschriebenes Nachpraktikum nach dem abgeschlossenen Studium der Rechtswissenschaften handele, für welches Arbeitsentgelt gezahlt werde und das auch nur deswegen der Versicherungspflicht unterliege. Nach § 143 Abs. 1 SGB III ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld jedoch während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhalte oder zu beanspruchen habe, hier mithin für den Rest des Monats Juli 2006.
Mit der hiergegen am 6.9.2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, dass die zum Anfang Juli 2006 überwiesene Ausbildungsbeihilfe ausschließlich für den Zeitraum vom 1. bis 4.7.2006 gezahlt worden sei, was sich aus der vorgelegten Vergütungsmitteilung, der Lohnsteuerbescheinigung sowie der Meldebescheinigung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW ergebe. Die Belassung der Beihilfe erfolge zum Einen, um eine Ungleichbehandlung der Prüflinge zu vermeiden, da die mündlichen Prüfungen an verschiedenen Tagen abgehalten würden und es somit vom Zufall abhängig sei, wann der Vorbereitungsdienst im Einzelfall ende, und zum Anderen, um den durch die nachträgliche Berechnung des auf die tatsächliche Ausbildungszeit entfallenden Beihilfeanspruchs und durch die Rückforderung der Überzahlung anfallenden Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Im Übrigen sei die Dienstanweisung (DA) der Beklagten zu § 143 SGB III, wonach es sich bei den Bezügen eines Beamten auf Widerruf über das Ende des Beamtenverhältnisses hinaus nach § 60 Bundesbesoldungsgesetz nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 143 Abs. 1 SGB III handele, auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen. Die Dienstanweisung stamme aus einer Zeit, als das Referendariat noch im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert worden sei und nach dessen Beendigung ein Anspruch auf originäre Arbeitslosenhilfe bestanden habe, und sei nunmehr auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis sui generis anzuwenden, das wie das Beamtenverhältnis dem Alimentationsprinzip unterliege und dessen Einführung lediglich ausländischen Studenten die Aufnahme des Referendariats erleichtern sollte.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 7.7.2006 in der Fassung vom 11.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.8.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr auch für die Zeit vom 5.7.2006 bis 31.7.2006 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungssatz von 16,03 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und sieht keinen Zusammenhang zu ihrer DA zu § 143 SGB III. Die Unterhaltsbeihilfe sei nicht mit der Besoldung eines Beamten, sondern mit der Ausbildungsvergütung vergleichbar, werde für geleistete Arbeit gezahlt. Aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheidende Rechtreferendarinnen und Rechtsreferendare dürften nicht besser gestellt sein als andere Auszubildende.
Beide Beteiligte haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die statthafte (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 87, 90 SGG) erhobene Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig, soweit sie das Ruhen des klägerischen Anspruchs auf Arbeitslosengeld in dem Zeitraum vom 5. bis 31.7.2007 feststellen, und verletzen die Klägerin dadurch in deren Rechten. Die Klägerin hat auch für jenen Zeitraum einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungssatz von 16,03 EUR.
Die Klägerin erfüllt unstreitig ab 5.7.2006 sämtliche Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach §§ 117 ff. SGB III. Entgegen der Auffassung der Beklagten ruht dieser Anspruch nicht nach § 143 SGB III.
Von der ursprünglichen Argumentation, dass der Anspruch nach § 143 Abs. 2 SGB III ruhe, weil die Klägerin wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen habe, hat die Beklagte bereits im Vorverfahren zu Recht selbst Abstand genommen. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Der Anspruch ruht in der Zeit vom 5.7. bis 31.7.2006 aber auch nicht nach § 143 Abs. 1 SGB III. Für diese Zeit hat die Klägerin weder Arbeitsentgelt erhalten noch zu beanspruchen.
Bereits aus der Vergütungsmitteilung, der Lohnsteuerbescheinigung und der Meldebescheinigung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW ergibt sich, dass die zum 1.7.2006 überwiesenen 947,41 EUR netto ausschließlich für die Zeit bis 4.7.2006 gezahlt wurden, dass das Dienstverhältnis zwischen der Klägerin und dem Land NRW mit dem 4.7.2006 endete. Dies entspricht der landesgesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 1 S. 1 JAG NRW.
Damit fallen das Ende der Beschäftigung und das Ende des Arbeits-(hier: Dienst-)Verhältnisses zusammen, wohingegen die Regelung in § 143 Abs. 1 SGB III ausschließlich das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs auf Grund von Arbeitsentgeltansprüchen für die Zeit zwischen dem Ende der Beschäftigung einerseits und dem Ende des Arbeitsverhältnisses andererseits betrifft (Düe in: Niesel, SGB III, 3. Aufl. 2005, § 143 Rdnr. 12 mN), mithin vorliegend nicht einschlägig ist.
Danach ist die von der Beklagten aufgezeigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Auszubildenden nicht ersichtlich. Während Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis im laufenden Monat endet und denen trotzdem die Ausbildungsvergütung für den gesamten Monat belassen wird, ebenfalls nicht von der Regelung in § 143 Abs. 1 SGB III betroffen sind, liegt in Fällen der Weiterbeschäftigung zum Ende des Monats bereits keine Arbeitslosigkeit, in Fällen der Beendigung der Beschäftigung im laufenden Monat bei Fortdauer des Ausbildungsverhältnisses bis Ende des Monats jedoch ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vor, zumal die Ausbildungsvergütung ein Entgelt für geleistete Arbeit darstellt, während es sich bei der vorliegenden Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare um Alimentationsleistungen ähnlich der Besoldung handelt. Dies ergibt sich nicht nur aus der Regelung in § 2 Unterhaltsbeihilfe-VO NRW, wonach die Weitergewährung längstens bis zum Tag vor dem Entstehen eines Anspruchs auf Bezüge aus einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber erfolgt, sondern insbesondere auch aus derjenigen in § 3 Unterhaltsbeihilfe-VO NRW, wonach ein Entgelt für eine Nebentätigkeit ab einer bestimmten Höhe auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet wird, und aus der Anordnung der Geltung beamtenrechtlicher Regelungen in § 32 Abs. 3 JAG NRW.
Der demnach im Zeitraum vom 5.7. bis 31.7.2006 gegebene Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld besteht in der gleichen Höhe wie in der Zeit danach, mithin in Höhe von 16,03 EUR täglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.
Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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