Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 3793/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 4392/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 3. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Übernahme von Mietkosten für eine Zweitwohnung im Zeitraum vom 15.06. bis 15.12.2005 während eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
Die am 1978 geborene Klägerin bezog bis 26.06.2005 Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und anschließend von der Beklagten bis 31.07.2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), inklusive der Kosten für Unterkunft und Heizung für ihre Wohnung in D. in Höhe von 321,27 EUR - (Bescheid vom 05.07.2005 und Auszahlungsbeleg Bl. 23T VA). In der Zeit vom 15.06. bis 15.12.2005 nahm sie ein befristetes Arbeitsverhältnis bei der Firma L. in A. auf. Ihre Wohnung in Dresden behielt sie bis 30.11.2005 (Bl. 22U VA) bei und wohnte in A. zur Untermiete (monatliche Miete nach Angaben der Klägerin 210,- EUR); der Umzug der Klägerin mit Möbeltransport erfolgte am 07.01.2006.
Mit Schreiben vom 11.08.2005 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat u.a. um Zusendung eines Umzugsantrags, den ihr die Beklagte mit zwei Schreiben vom 01.09.2005 zuschickte (Bl. 2 VA, Bl. 6 LSG). In der Folgezeit führte der bevollmächtigte Vater der Klägerin die Korrespondenz mit der Beklagten; mit Datum vom 09.01.2006 (Eingang bei der Beklagten am 11.01.2006) übersandte er den Formantrag zur Umzugskostenbeihilfe, die die Beklagte zunächst - mangels Vorlage eines Arbeitsvertrages - nicht gewährte (Bescheid vom 10.02.2006, Bl. 16U VA). Im anschließenden Widerspruchsverfahren beantragte der Bevollmächtigte erstmals mit Schreiben vom 07.05.2006 auch die Übernahme der Mietkosten für die Zweitwohnung (Blatt 18U VA), die er mit einer handschriftlichen Auflistung der Untermietzahlungen (Bl. 23U VA) belegte. Die Beklagte hob nunmehr den Ablehnungsbescheid vom 10.02.2006 auf und bewilligte Umzugskostenbeihilfe als Zuschuss für die Beförderung des Umzugsguts von D. nach A. am 07.01.2006 in Höhe der vorgelegten Rechnung von 994,12 EUR (Bescheide vom 31.05.2006, Bl. 33U VA und Bl. 17 SG); die Übernahme von Untermietkosten wurde in beiden Bescheiden nicht thematisiert.
Mit Schreiben vom 12.06.2006 bat der Bevollmächtigte um Überprüfung des Bewilligungsbescheids vom 31.05.2006, da eine Berücksichtigung der zeitweilig doppelten Mietzahlungen nicht erfolgt sei. In der Folgezeit bearbeitete die Beklagte den Vorgang im Rahmen der Trennungskostenbeihilfe (§ 16 SGB II), während der Bevollmächtigte darauf hinwies, es gehe nicht um Trennungskosten, sondern um die Übernahme doppelter Mietzahlungen (s. hierzu: Schreiben der Beklagten vom 23.06., 11. und 27.07. sowie 14.08.2006, Schreiben des Bevollmächtigten vom 10. und 31.07. sowie 17.08.2006). Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2006 verwarf die Beklagte den Widerspruch vom 12.06.2006 "wegen Trennungskostenbeihilfe" als unzulässig, weil eine Antragstellung nicht erfolgt und dementsprechend kein Bescheid erteilt worden sei, weshalb eine Entscheidung in der Sache nicht getroffen werden könne.
Dagegen hat der Bevollmächtigte am 04.10.2006 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben, mit der er sein Begehren auf Zahlung der Mietkosten für die Zweitwohnung im Rahmen von Umzugskosten weiterverfolgt hat. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 03.07.2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es für die von der Klägerin begehrte doppelte Mietzahlung für den Zeitraum vom 15.06. bis 15.12.2005 keine Rechtsgrundlage gebe. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung, in § 22 Abs. 1 SGB II geregelt, sähen dies nicht vor. Ausnahmsweise könnten doppelte Mietaufwendungen dann anerkannt werden, wenn bei einem notwendigen Wohnungswechsel die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfristen und notwendiger Renovierungsarbeiten nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden könnten. Entsprechendes habe die Klägerin nicht vorgetragen. Im Übrigen bestünden auf Grund ihres Erwerbseinkommens im streitigen Zeitraum in Höhe von 738,58 EUR beziehungsweise 984,77 EUR monatlich Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit.
Gegen das am 10.08.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.09.2007 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie weist darauf hin, dass sie im fraglichen Zeitraum in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden habe und somit ihre Hauptwohnung nicht habe kündigen können.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 3. Juli 2007 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 15. Juni bis 15. Dezember 2005 Mietzahlungen in Höhe von 1470,- EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten (Leistungsakte, Mobilitätsbeihilfe-Akte) der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ( SGG)), frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung, über die der Senat nach Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Das Begehren der Klägerin ist auf Bewilligung von Umzugskostenbeihilfe gerichtet. Das ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 11.08.2005, aus dem vom Bevollmächtigten übersandten Formantrag auf Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe sowie aus seinen Schreiben vom 07.05. und 31.07.2006; in letzterem weist er ausdrücklich darauf hin, dass es nicht um Trennungskosten, sondern um Rückerstattung von doppelten Mietzahlungen geht, die er im Rahmen der Umzugskostenbeihilfe berücksichtigt wissen will. Streitgegenstand ist somit der Bescheid vom 31.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2006. Zwar hat die Beklagte den Widerspruchsbescheid mit "wegen Trennungskostenbeihilfe" überschrieben (und den Widerspruch mangels Antragstellung als unzulässig verworfen), sie hat aber ausdrücklich "auf den Widerspruch vom 12.06.2006" entschieden, sodass auch für die Klägerin erkennbar eine Übernahme der Mietkosten - auch im Rahmen von Umzugskostenbeihilfe - abgelehnt worden ist. Damit ist ein Vorverfahren als Klagevoraussetzung gemäß § 78 Abs. 1 S 1 SGG gegeben.
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Umzugskostenbeihilfe ist § 16 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II. Danach erbringt die Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach § 35 SGB III und sie kann nach Satz 2 darüber hinaus die dort in Bezug genommenen Leistungen erbringen. Hierzu zählen die Mobilitätshilfen (§ 53 SGB III), die sowohl als Darlehen und als Zuschüsse gewährt werden können (§ 54 SGB III). Die darunter fallende Umzugskostenbeihilfe ist in § 53 Abs. 2 Ziff. 3 d SGB III genannt und in § 54 Abs. 6 SGB III näher geregelt. Danach können die Kosten für das Befördern des Umzugsgutes als Zuschuss übernommen werden, dementsprechend ist auch der Formantrag vom 09.01.2006 formuliert. Die erstattungsfähigen Leistungen werden durch die Verweisung auf § 6 Abs. 3 Satz 1 Bundesumzugskostengesetz bestimmt (Stratmann in Niesel, SGB III § 54 Rnr. 7). Umzugsgut im Sinne dieser Bestimmung ist klar definiert, es erfasst die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Eindeutig - und entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin - umfasst die Umzugskostenbeihilfe nicht die Übernahme von Mietkosten für die Wohnung. Vorliegend hat die Beklagte der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 31.05.2006 die Kosten des Umzugstransports - entsprechend der vorgelegten Rechnung - in vollem Umfang als Zuschuss gewährt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Übernahme der Mietkosten der Unterkunft in Asperg steht der Klägerin im Rahmen des § 53 Abs. 2 Nr. 3d SGB III nicht zu.
Soweit der Bevollmächtigte auf den Beschluss (nicht Urteil) des SG Frankfurt vom 17.01.2006 - S 48 AS 19/06 ER - verweist, lässt sich daraus nichts anderes herleiten. Die zitierte Entscheidung betrifft einen anderen Sachverhalt, der nach einer anderen Rechtsgrundlage, nämlich § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II, zu beurteilen war. Anders als die dortige Antragstellerin, deren Einkünfte nach Aufnahme der auswärtigen Tätigkeit, getrennt von ihren Kindern, nicht ausreichte, ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden und die deshalb noch im Leistungsbezug nach dem SGB II stand, ist die Klägerin mit der Arbeitsaufnahme bei der Fa. L. auf Grund des dann erzielten Verdienstes nicht mehr hilfebedürftig i.S.d. SGB II gewesen (§ 7 i.V.m. § 9 SGB II), was - unwidersprochen von Seiten der Klägerin - zur Einstellung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch die Beklagte geführt hat. Damit kommt der Senat zum Ergebnis, dass die angefochtene Entscheidung des SG nicht zu beanstanden ist.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Klägerin ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Unterkunft in Asperg auch nach § 53 Abs. 2 Nr. 3c SGB III (Trennungskostenbeihilfe) i.V.m. § 54 Abs. 5 SGB III nicht zugestanden hätte. Über § 16 Abs. 1a SGB II gelten die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des SGB III. Damit werden Leistungen nur auf Antrag gewährt (§ 323 Abs. 1 Satz 1 SGB III), der grundsätzlich vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses gestellt worden sein muss (§ 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Einen solchen Antrag hat die Klägerin - wie oben dargelegt - nicht gestellt, insbesondere auch nicht bei der persönlichen Vorsprache am 26.01.2005, bei der sie ausweislich des PC-Ausdrucks über Mobilitätshilfen informiert worden ist. Nach § 54 Abs. 5 SGB III können zwar als monatliche Trennungskostenbeihilfe für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die Kosten bis zu einem Betrag von 260 EUR übernommen werden; Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass bei auswärtiger Arbeitsaufnahme eine getrennte Haushaltsführung vorliegt und diese erforderlich ist (Stratmann in Niesel, aaO, § 53 Rnr. 12). Dafür gibt es vorliegend objektiv keine Anhaltspunkte. Die Klägerin ist alleinstehend gewesen, sodass familiäre Gründe einem Umzug nicht entgegengestanden hätten. Auch die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis zunächst befristet war, macht eine doppelte Haushaltsführung nicht zwingend erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§§ 160, 162 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Übernahme von Mietkosten für eine Zweitwohnung im Zeitraum vom 15.06. bis 15.12.2005 während eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
Die am 1978 geborene Klägerin bezog bis 26.06.2005 Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und anschließend von der Beklagten bis 31.07.2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), inklusive der Kosten für Unterkunft und Heizung für ihre Wohnung in D. in Höhe von 321,27 EUR - (Bescheid vom 05.07.2005 und Auszahlungsbeleg Bl. 23T VA). In der Zeit vom 15.06. bis 15.12.2005 nahm sie ein befristetes Arbeitsverhältnis bei der Firma L. in A. auf. Ihre Wohnung in Dresden behielt sie bis 30.11.2005 (Bl. 22U VA) bei und wohnte in A. zur Untermiete (monatliche Miete nach Angaben der Klägerin 210,- EUR); der Umzug der Klägerin mit Möbeltransport erfolgte am 07.01.2006.
Mit Schreiben vom 11.08.2005 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat u.a. um Zusendung eines Umzugsantrags, den ihr die Beklagte mit zwei Schreiben vom 01.09.2005 zuschickte (Bl. 2 VA, Bl. 6 LSG). In der Folgezeit führte der bevollmächtigte Vater der Klägerin die Korrespondenz mit der Beklagten; mit Datum vom 09.01.2006 (Eingang bei der Beklagten am 11.01.2006) übersandte er den Formantrag zur Umzugskostenbeihilfe, die die Beklagte zunächst - mangels Vorlage eines Arbeitsvertrages - nicht gewährte (Bescheid vom 10.02.2006, Bl. 16U VA). Im anschließenden Widerspruchsverfahren beantragte der Bevollmächtigte erstmals mit Schreiben vom 07.05.2006 auch die Übernahme der Mietkosten für die Zweitwohnung (Blatt 18U VA), die er mit einer handschriftlichen Auflistung der Untermietzahlungen (Bl. 23U VA) belegte. Die Beklagte hob nunmehr den Ablehnungsbescheid vom 10.02.2006 auf und bewilligte Umzugskostenbeihilfe als Zuschuss für die Beförderung des Umzugsguts von D. nach A. am 07.01.2006 in Höhe der vorgelegten Rechnung von 994,12 EUR (Bescheide vom 31.05.2006, Bl. 33U VA und Bl. 17 SG); die Übernahme von Untermietkosten wurde in beiden Bescheiden nicht thematisiert.
Mit Schreiben vom 12.06.2006 bat der Bevollmächtigte um Überprüfung des Bewilligungsbescheids vom 31.05.2006, da eine Berücksichtigung der zeitweilig doppelten Mietzahlungen nicht erfolgt sei. In der Folgezeit bearbeitete die Beklagte den Vorgang im Rahmen der Trennungskostenbeihilfe (§ 16 SGB II), während der Bevollmächtigte darauf hinwies, es gehe nicht um Trennungskosten, sondern um die Übernahme doppelter Mietzahlungen (s. hierzu: Schreiben der Beklagten vom 23.06., 11. und 27.07. sowie 14.08.2006, Schreiben des Bevollmächtigten vom 10. und 31.07. sowie 17.08.2006). Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2006 verwarf die Beklagte den Widerspruch vom 12.06.2006 "wegen Trennungskostenbeihilfe" als unzulässig, weil eine Antragstellung nicht erfolgt und dementsprechend kein Bescheid erteilt worden sei, weshalb eine Entscheidung in der Sache nicht getroffen werden könne.
Dagegen hat der Bevollmächtigte am 04.10.2006 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben, mit der er sein Begehren auf Zahlung der Mietkosten für die Zweitwohnung im Rahmen von Umzugskosten weiterverfolgt hat. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 03.07.2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es für die von der Klägerin begehrte doppelte Mietzahlung für den Zeitraum vom 15.06. bis 15.12.2005 keine Rechtsgrundlage gebe. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung, in § 22 Abs. 1 SGB II geregelt, sähen dies nicht vor. Ausnahmsweise könnten doppelte Mietaufwendungen dann anerkannt werden, wenn bei einem notwendigen Wohnungswechsel die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfristen und notwendiger Renovierungsarbeiten nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden könnten. Entsprechendes habe die Klägerin nicht vorgetragen. Im Übrigen bestünden auf Grund ihres Erwerbseinkommens im streitigen Zeitraum in Höhe von 738,58 EUR beziehungsweise 984,77 EUR monatlich Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit.
Gegen das am 10.08.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.09.2007 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie weist darauf hin, dass sie im fraglichen Zeitraum in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden habe und somit ihre Hauptwohnung nicht habe kündigen können.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 3. Juli 2007 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 15. Juni bis 15. Dezember 2005 Mietzahlungen in Höhe von 1470,- EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten (Leistungsakte, Mobilitätsbeihilfe-Akte) der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ( SGG)), frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung, über die der Senat nach Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Das Begehren der Klägerin ist auf Bewilligung von Umzugskostenbeihilfe gerichtet. Das ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 11.08.2005, aus dem vom Bevollmächtigten übersandten Formantrag auf Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe sowie aus seinen Schreiben vom 07.05. und 31.07.2006; in letzterem weist er ausdrücklich darauf hin, dass es nicht um Trennungskosten, sondern um Rückerstattung von doppelten Mietzahlungen geht, die er im Rahmen der Umzugskostenbeihilfe berücksichtigt wissen will. Streitgegenstand ist somit der Bescheid vom 31.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2006. Zwar hat die Beklagte den Widerspruchsbescheid mit "wegen Trennungskostenbeihilfe" überschrieben (und den Widerspruch mangels Antragstellung als unzulässig verworfen), sie hat aber ausdrücklich "auf den Widerspruch vom 12.06.2006" entschieden, sodass auch für die Klägerin erkennbar eine Übernahme der Mietkosten - auch im Rahmen von Umzugskostenbeihilfe - abgelehnt worden ist. Damit ist ein Vorverfahren als Klagevoraussetzung gemäß § 78 Abs. 1 S 1 SGG gegeben.
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Umzugskostenbeihilfe ist § 16 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II. Danach erbringt die Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach § 35 SGB III und sie kann nach Satz 2 darüber hinaus die dort in Bezug genommenen Leistungen erbringen. Hierzu zählen die Mobilitätshilfen (§ 53 SGB III), die sowohl als Darlehen und als Zuschüsse gewährt werden können (§ 54 SGB III). Die darunter fallende Umzugskostenbeihilfe ist in § 53 Abs. 2 Ziff. 3 d SGB III genannt und in § 54 Abs. 6 SGB III näher geregelt. Danach können die Kosten für das Befördern des Umzugsgutes als Zuschuss übernommen werden, dementsprechend ist auch der Formantrag vom 09.01.2006 formuliert. Die erstattungsfähigen Leistungen werden durch die Verweisung auf § 6 Abs. 3 Satz 1 Bundesumzugskostengesetz bestimmt (Stratmann in Niesel, SGB III § 54 Rnr. 7). Umzugsgut im Sinne dieser Bestimmung ist klar definiert, es erfasst die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Eindeutig - und entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin - umfasst die Umzugskostenbeihilfe nicht die Übernahme von Mietkosten für die Wohnung. Vorliegend hat die Beklagte der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 31.05.2006 die Kosten des Umzugstransports - entsprechend der vorgelegten Rechnung - in vollem Umfang als Zuschuss gewährt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Übernahme der Mietkosten der Unterkunft in Asperg steht der Klägerin im Rahmen des § 53 Abs. 2 Nr. 3d SGB III nicht zu.
Soweit der Bevollmächtigte auf den Beschluss (nicht Urteil) des SG Frankfurt vom 17.01.2006 - S 48 AS 19/06 ER - verweist, lässt sich daraus nichts anderes herleiten. Die zitierte Entscheidung betrifft einen anderen Sachverhalt, der nach einer anderen Rechtsgrundlage, nämlich § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II, zu beurteilen war. Anders als die dortige Antragstellerin, deren Einkünfte nach Aufnahme der auswärtigen Tätigkeit, getrennt von ihren Kindern, nicht ausreichte, ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden und die deshalb noch im Leistungsbezug nach dem SGB II stand, ist die Klägerin mit der Arbeitsaufnahme bei der Fa. L. auf Grund des dann erzielten Verdienstes nicht mehr hilfebedürftig i.S.d. SGB II gewesen (§ 7 i.V.m. § 9 SGB II), was - unwidersprochen von Seiten der Klägerin - zur Einstellung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch die Beklagte geführt hat. Damit kommt der Senat zum Ergebnis, dass die angefochtene Entscheidung des SG nicht zu beanstanden ist.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Klägerin ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Unterkunft in Asperg auch nach § 53 Abs. 2 Nr. 3c SGB III (Trennungskostenbeihilfe) i.V.m. § 54 Abs. 5 SGB III nicht zugestanden hätte. Über § 16 Abs. 1a SGB II gelten die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des SGB III. Damit werden Leistungen nur auf Antrag gewährt (§ 323 Abs. 1 Satz 1 SGB III), der grundsätzlich vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses gestellt worden sein muss (§ 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Einen solchen Antrag hat die Klägerin - wie oben dargelegt - nicht gestellt, insbesondere auch nicht bei der persönlichen Vorsprache am 26.01.2005, bei der sie ausweislich des PC-Ausdrucks über Mobilitätshilfen informiert worden ist. Nach § 54 Abs. 5 SGB III können zwar als monatliche Trennungskostenbeihilfe für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die Kosten bis zu einem Betrag von 260 EUR übernommen werden; Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass bei auswärtiger Arbeitsaufnahme eine getrennte Haushaltsführung vorliegt und diese erforderlich ist (Stratmann in Niesel, aaO, § 53 Rnr. 12). Dafür gibt es vorliegend objektiv keine Anhaltspunkte. Die Klägerin ist alleinstehend gewesen, sodass familiäre Gründe einem Umzug nicht entgegengestanden hätten. Auch die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis zunächst befristet war, macht eine doppelte Haushaltsführung nicht zwingend erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§§ 160, 162 SGG).
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