Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 1 A 2936/04 W-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 A 5378/04 W-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 8. November 2004 abgeändert. Der Streitwert des Verfahrens S 1 A 2892/04 ER wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts des beim Sozialgericht Ulm (SG) anhängig gewesenen, - weiteren - vorläufigen Rechtsschutzverfahrens S 1 A 2892/04 ER.
Die Antragstellerin, eine bundesweit tätige Ersatzkasse, hatte die Absenkung des Beitragssatzes zum 01.05.2004 um 0,4 Prozent auf 13,5 v.H. am 17./18.03.2004 beschlossen und die Genehmigung der Satzung bei der Antragsgegnerin beantragt. Mit Bescheid vom 07.05.2004 versagte die Antragsgegnerin dem Satzungsnachtrag die Genehmigung, weil durch differente Verlustkalkulationen für das Jahr 2003 (einerseits 97 Millionen EUR, andererseits 37 Millionen EUR) von einem anderen kostendeckenden Beitragssatz ausgegangen werden müsse und sich ein unverändert hoher Kreditbedarf auch bei einem Beitragssatz von 13,9 v.H. ergebe.
In einem ersten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (S 1 A 1372/04 ER) lehnte das SG mit Beschluss vom 21.05.2004 den Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Genehmigung des von ihr beschlossenen Satzungsnachtrages vom März 2004 zur Senkung des Beitragssatzes ab, weil kein Anordnungsgrund bestehe. Der Antragstellerin war die Tragung der Kosten auferlegt worden.
Im Verfahren der Hauptsache (S 1 A 1383/04) haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt (Erledigungserklärung der Beklagten/Antragsgegnerin vom 22.07.20004 und der Klägerin/Antragstellerin vom 22.09.2004), nachdem die Klägerin/Antragstellerin ihren zur Genehmigung vorgelegten Nachtragssatzungsbeschluss vom März 2004 aufgehoben und am 14.07.2004 eine neue Beitragssatzung mit Senkung des Beitragssatzes mit Wirkung zum 01.10.2004 beschlossen hatte. Mit Kostenbeschluss vom 08.11.2004 entschied das SG, dass die Kosten des Rechtsstreits der Hauptsache gegeneinander aufgehoben werden.
Mit Beschluss vom 31.08.2004 setzte das SG den Streitwert des vorläufigen Rechtsschutzverfahren (S 1 A 1860/04 W-A) auf 2,5 Millionen EUR und mit Beschluss vom 08.11.2004 den Streitwert des Hauptsacheverfahrens (S 1 A 2811/04 W-A) ebenfalls auf 2,5 Millionen EUR fest. Bei der auf die Bedeutung der Sache abzustellenden Streitwertfestsetzung sei die wirtschaftliche Auswirkung der Satzungsgenehmigung für die Antragstellerin maßgebend. Die monatliche Beitragssatzdifferenz von 13,9 Prozent zu 13,5 Prozent umfasse rechnerisch den Betrag von ca. 6,8 Millionen EUR, was die Festsetzung des Höchststreitwerts nach § 13 Abs. 7 Gerichtskostengesetz (GKG) a.F. rechtfertige. Wegen der Vorgreiflichkeit des vorläufigen Rechtsschutzantrages sei keine Reduzierung des Streitwerts im Antragsverfahren vorzunehmen.
Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 27.09.2004 die im Juli 2004 beschlossene Satzungsänderung mit Wirkung ab 01.10.2004 ab. Auf der Grundlage der von der Antragstellerin vorgelegten Berechnungen sei die vorgesehene Beitragssatzsenkung rechtlich nicht zu rechtfertigen, da die Rückführung aufgenommener Kredite von 55,25 Millionen EUR nicht gesichert sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 25.10.2004 Klage beim SG (S 1 A 3139/04).
Bereits am 29.09.2004 hatte die Antragstellerin beim SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (S 1 A 2892/04 ER), dem das SG mit Beschluss vom 08.10.2004 unter Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrags im Übrigen teilweise stattgab. In seiner Kostenentscheidung bestimmte das SG, dass die Beteiligten jeweils die Hälfte der Verfahrenskosten tragen.
Mit Beschluss vom 08.11.2004 setzte das SG den Streitwert hinsichtlich des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens S 1 A 2892/04 ER wiederum auf 2,5 Millionen EUR fest. Bei der vorgesehenen Beitragssatzsenkung errechne sich ein Mehr- oder Minderbetrag von erheblich mehr als 2,5 Millionen EUR. Dies kennzeichne die wirtschaftlichen Auswirkungen des Antragsbegehrens, weshalb im Antragsverfahren auch ganz wesentlich mit wirtschaftlichen Überlegungen argumentiert worden sei. Eine ab 01.10.2004 fortgesetzte Beitragserhebung zum Beitragssatz von 13,9 v.H. ließe den Einnahmeüberschuss von 100 Millionen EUR auf über 120 Millionen EUR bis Ende 2004 anwachsen.
Gegen den Streitwertbeschluss hat die Antragsgegnerin am 24.11.2004 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Erwägungen des SG seien nicht geeignet, das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin hinreichend konkret zu bestimmen. Es könne u. a. nicht darauf ankommen, welche wirtschaftlichen Vorteile infolge von Beitragssatzsenkung bei den Mitgliedern der einzelnen Kassen eintreten. Ebenso wenig sei der vom SG vorgestellte Berechnungsweg nachvollziehbar, denn unklar bleibe auch, warum das wirtschaftliche Volumen in einem Monat des Jahres 2004 einen Betrag von deutlich über 2,5 Millionen EUR ausmache. In welcher Höhe sich die Veränderung des Beitragssatzes auf die finanzielle Situation einer Kasse auswirke, stehe nicht fest. Ein niedriger Beitragssatz könne zwar dazu führen, dass die Kasse an Attraktivität für die Versicherten gewinne und die Mitgliederzahl steige, doch fehlten hinreichende Anhaltspunkte, wie viele Versicherte die Kasse wegen der beabsichtigten Beitragssatzsenkung neu hinzugewinnen könne. Zudem seien die der Antragstellerin zusätzlich erwachsenden Ausgaben wegen Leistungsansprüchen ihrer neuen Mitglieder völlig offen. Es werde auf den Beschluss des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 29.06.2004 (L 1 B 104/03 KR ER) verwiesen, in dem in einem vergleichbaren Fall vom Regelstreitwert ausgegangen worden sei.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 26.11.2004) und sie zur Entscheidung dem Landessozialgericht vorgelegt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Streitwertbeschluss des SG vom 08.11.2004 abzuändern und den Streitwert auf 5000 EUR festzusetzen.
Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, obgleich die Antragsgegnerin nicht Kostenschuldnerin hinsichtlich der Gerichtsgebühren (§ 2 Abs. 1, Abs. 5 GKG) des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist. Soweit sie die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen hat, wurde ihr auch der entsprechende Kostenanteil an den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin, die im Verfahren anwaltlich vertreten war, auferlegt. Damit besteht auch ein rechtliches Interesse der Antragsgegnerin an der gerichtlichen Überprüfung der Streitwertfestsetzung, weil der maßgebliche Gegenstandswert für die Festsetzung des Anwaltshonorars den Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes folgt (§ 23 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -)
Die Beschwerde ist auch teilweise begründet.
Das SG hat zutreffend die ab 01.07.2004 anwendbaren Regelungen des GKG i. d. F. vom 05.05.2004 angewandt (§ 72 Nr. 1 GKG). Entgegen der Auffassung des SG ist jedoch § 52 Abs. 1 Satz GKG (i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG) keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Entscheidung zum Streitwert, denn das Begehren des gerichtlichen Rechtsschutzes der Antragstellerin/Klägerin bietet keine Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bewertung der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Rechtssache. Maßgebend ist der mit dem Antrag verfolgte prozessuale Anspruch, d. h. der Wert des Klage-/Antragsziels, das mit dem Rechtsschutzbegehren unmittelbar erreicht werden soll (vgl. BSG, Beschluss vom 25.11.1992, SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 mit weiteren Hinweisen ; BVerwG, Beschluss vom 16.02.1995, NVwZ 1995,473, m.w.N.). Die Streitwertfestsetzung muss sich deshalb an dem Auffangstreitwert von 5.000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG orientieren.
Rechtsschutzziel war die Genehmigung einer Beitragssatzsenkung, die rechnerisch unmittelbar zu Einnahmeverlusten führt. Soweit das SG meint, aus dem Ausmaß der Differenz des Beitragsaufkommens bei bisherigem Beitragssatz und reduziertem Beitragssatz auf die von der Klägerin kalkulierte Gewinnerwartung durch Neueintritt weiterer Mitglieder schließen zu können, widerspricht dies dem Grundsatz, dass die unmittelbar über das angestrebte Rechtsschutzziel hinausgehenden Interessen nicht zu berücksichtigen sind (BVerwG a. a. O.; BSG, Beschluss vom 06.02.1997. SozR 3-1500 § 144 Nr. 11; BSG, Beschluss vom 06.11.1996 - 6 RKa 19/95 -, veröffentlicht in juris). Außerdem handelt es sich insoweit um nicht konkretisierbare Erwartungen, da weder der Umfang der Neuzugänge zu quantifizieren ist noch mit dem Eintritt von neuen Mitgliedern eine unmittelbare wirtschaftliche Werterhöhung eintritt, da dem Beitragsanspruch der Krankenkasse auch ihre Leistungsverpflichtung gegenüber den Neuversicherten gegenübersteht, deren Äquivalenz oder durchschnittliches Nettobeitragsaufkommen sich nicht ermitteln lässt bzw. die zu ermitteln den Rahmen eines Streitwertfestsetzungsverfahrens sprengen würde (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 25.11. 1992 a. a. O. zur vergleichbaren Vorschrift § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO).
Die gleiche Überlegung würde auch für eine beantragte Beitragssatzerhöhung gelten, da die erwarteten Beitragsmehreinnahmen sich ebenso wenig durch Hochrechnen des letzten Beitragsaufkommens ermitteln ließen. Es kann deshalb nicht entgegengehalten werden, dass Beitragssatzsenkung und Beitragssatzerhöhung im Ergebnis durch die Differenz der Beitragssummen gleich behandelt und bei der Festsetzung des Streitwerts berücksichtigt werden müssten.
In den bislang entschiedenen Fällen einer Streit- oder Gegenstandswertfestsetzung bei Anfechtung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen handelte es sich um die Konkurrenzsituation zwischen Betriebskrankenkasse und Ortskrankenkasse, bei denen zudem der Mitgliederverlust der betroffenen Ortskrankenkasse feststand (BSG a. a. O. - abgesehen davon ist entgegen dem amtlichen Leitsatz der Begründung zu entnehmen, dass der Gegenstandswert nach einem pauschalen Regelsatz gebildet wurde; vgl. auch Beschluss vom 12.12.1996, SozR 3-1930 § 8 Nr. 3). Die dort herangezogenen Grundsätze für die Wertfestsetzung sind daher nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Vorliegend ist der Antrag der Klägerin/der Antragstellerin darauf gerichtet, die Genehmigung nach § 195 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für die Beitragssatzung zu erhalten, damit sie einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Haushaltsplan verabschieden kann (§ 220 Abs. 1 SGB V, § 67, 68, 69 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -). Die Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben und die dem Gesetz entsprechende Verwendung finanzieller Mittel betrifft den gesetzlichen Aufgabenkreis des Sozialversicherungsträgers im Kern. Die Genehmigung eines solchen Verwaltungshandelns durch die Rechtsaufsichtsbehörde gehört zum staatsinternen Bereich, der durch das Verhältnis geprägt ist, wie es bei über- und nachgeordneten Behörden im Rahmen einer Fach- und Rechtsaufsicht auch in anderen staatlichen Bereichen vorkommt. Verwaltungsvorgänge des staatsinternen Bereichs entziehen sich einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Dabei können, worauf das SG zu Recht hinweist, durchaus im Einzelfall auch bedeutende wirtschaftliche Interessen im Spiel sein, die aber letztlich dem Allgemeinwohl, hier dem Wohle der Versichertengemeinschaft zuzuordnen sind, dem der Versicherungsträger kraft des ihm erteilten gesetzlichen Auftrages generell verpflichtet ist und das ebenso wenig beziffert werden kann.
Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens den dreifachen Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG als angemessenen Streitwert angesehen. Denn dies entspricht dem Streitwert vergleichbarer Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der Kommunalaufsicht in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 - (NVwZ 2004, 1327) unter Nr. 22.5 mit einem Streitwert von 15.000 EUR ausgewiesen sind. Eine Reduzierung des Streitwerts wegen des vorläufigen Charakters eines einstweiligen Rechtsschutzverfahren kam vorliegend nicht in Betracht, da das Rechtsschutzziel des vorläufigen Rechtsschutzantrages der Vorwegnahme der Hauptsache gleichkam.
Die auf eine weitere Reduzierung des Streitwerts bis zur Höhe des Regelstreitwerts von 5000 EUR gerichtete weitergehende Beschwerde war insoweit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts des beim Sozialgericht Ulm (SG) anhängig gewesenen, - weiteren - vorläufigen Rechtsschutzverfahrens S 1 A 2892/04 ER.
Die Antragstellerin, eine bundesweit tätige Ersatzkasse, hatte die Absenkung des Beitragssatzes zum 01.05.2004 um 0,4 Prozent auf 13,5 v.H. am 17./18.03.2004 beschlossen und die Genehmigung der Satzung bei der Antragsgegnerin beantragt. Mit Bescheid vom 07.05.2004 versagte die Antragsgegnerin dem Satzungsnachtrag die Genehmigung, weil durch differente Verlustkalkulationen für das Jahr 2003 (einerseits 97 Millionen EUR, andererseits 37 Millionen EUR) von einem anderen kostendeckenden Beitragssatz ausgegangen werden müsse und sich ein unverändert hoher Kreditbedarf auch bei einem Beitragssatz von 13,9 v.H. ergebe.
In einem ersten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (S 1 A 1372/04 ER) lehnte das SG mit Beschluss vom 21.05.2004 den Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Genehmigung des von ihr beschlossenen Satzungsnachtrages vom März 2004 zur Senkung des Beitragssatzes ab, weil kein Anordnungsgrund bestehe. Der Antragstellerin war die Tragung der Kosten auferlegt worden.
Im Verfahren der Hauptsache (S 1 A 1383/04) haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt (Erledigungserklärung der Beklagten/Antragsgegnerin vom 22.07.20004 und der Klägerin/Antragstellerin vom 22.09.2004), nachdem die Klägerin/Antragstellerin ihren zur Genehmigung vorgelegten Nachtragssatzungsbeschluss vom März 2004 aufgehoben und am 14.07.2004 eine neue Beitragssatzung mit Senkung des Beitragssatzes mit Wirkung zum 01.10.2004 beschlossen hatte. Mit Kostenbeschluss vom 08.11.2004 entschied das SG, dass die Kosten des Rechtsstreits der Hauptsache gegeneinander aufgehoben werden.
Mit Beschluss vom 31.08.2004 setzte das SG den Streitwert des vorläufigen Rechtsschutzverfahren (S 1 A 1860/04 W-A) auf 2,5 Millionen EUR und mit Beschluss vom 08.11.2004 den Streitwert des Hauptsacheverfahrens (S 1 A 2811/04 W-A) ebenfalls auf 2,5 Millionen EUR fest. Bei der auf die Bedeutung der Sache abzustellenden Streitwertfestsetzung sei die wirtschaftliche Auswirkung der Satzungsgenehmigung für die Antragstellerin maßgebend. Die monatliche Beitragssatzdifferenz von 13,9 Prozent zu 13,5 Prozent umfasse rechnerisch den Betrag von ca. 6,8 Millionen EUR, was die Festsetzung des Höchststreitwerts nach § 13 Abs. 7 Gerichtskostengesetz (GKG) a.F. rechtfertige. Wegen der Vorgreiflichkeit des vorläufigen Rechtsschutzantrages sei keine Reduzierung des Streitwerts im Antragsverfahren vorzunehmen.
Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 27.09.2004 die im Juli 2004 beschlossene Satzungsänderung mit Wirkung ab 01.10.2004 ab. Auf der Grundlage der von der Antragstellerin vorgelegten Berechnungen sei die vorgesehene Beitragssatzsenkung rechtlich nicht zu rechtfertigen, da die Rückführung aufgenommener Kredite von 55,25 Millionen EUR nicht gesichert sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 25.10.2004 Klage beim SG (S 1 A 3139/04).
Bereits am 29.09.2004 hatte die Antragstellerin beim SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (S 1 A 2892/04 ER), dem das SG mit Beschluss vom 08.10.2004 unter Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrags im Übrigen teilweise stattgab. In seiner Kostenentscheidung bestimmte das SG, dass die Beteiligten jeweils die Hälfte der Verfahrenskosten tragen.
Mit Beschluss vom 08.11.2004 setzte das SG den Streitwert hinsichtlich des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens S 1 A 2892/04 ER wiederum auf 2,5 Millionen EUR fest. Bei der vorgesehenen Beitragssatzsenkung errechne sich ein Mehr- oder Minderbetrag von erheblich mehr als 2,5 Millionen EUR. Dies kennzeichne die wirtschaftlichen Auswirkungen des Antragsbegehrens, weshalb im Antragsverfahren auch ganz wesentlich mit wirtschaftlichen Überlegungen argumentiert worden sei. Eine ab 01.10.2004 fortgesetzte Beitragserhebung zum Beitragssatz von 13,9 v.H. ließe den Einnahmeüberschuss von 100 Millionen EUR auf über 120 Millionen EUR bis Ende 2004 anwachsen.
Gegen den Streitwertbeschluss hat die Antragsgegnerin am 24.11.2004 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Erwägungen des SG seien nicht geeignet, das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin hinreichend konkret zu bestimmen. Es könne u. a. nicht darauf ankommen, welche wirtschaftlichen Vorteile infolge von Beitragssatzsenkung bei den Mitgliedern der einzelnen Kassen eintreten. Ebenso wenig sei der vom SG vorgestellte Berechnungsweg nachvollziehbar, denn unklar bleibe auch, warum das wirtschaftliche Volumen in einem Monat des Jahres 2004 einen Betrag von deutlich über 2,5 Millionen EUR ausmache. In welcher Höhe sich die Veränderung des Beitragssatzes auf die finanzielle Situation einer Kasse auswirke, stehe nicht fest. Ein niedriger Beitragssatz könne zwar dazu führen, dass die Kasse an Attraktivität für die Versicherten gewinne und die Mitgliederzahl steige, doch fehlten hinreichende Anhaltspunkte, wie viele Versicherte die Kasse wegen der beabsichtigten Beitragssatzsenkung neu hinzugewinnen könne. Zudem seien die der Antragstellerin zusätzlich erwachsenden Ausgaben wegen Leistungsansprüchen ihrer neuen Mitglieder völlig offen. Es werde auf den Beschluss des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 29.06.2004 (L 1 B 104/03 KR ER) verwiesen, in dem in einem vergleichbaren Fall vom Regelstreitwert ausgegangen worden sei.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 26.11.2004) und sie zur Entscheidung dem Landessozialgericht vorgelegt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Streitwertbeschluss des SG vom 08.11.2004 abzuändern und den Streitwert auf 5000 EUR festzusetzen.
Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, obgleich die Antragsgegnerin nicht Kostenschuldnerin hinsichtlich der Gerichtsgebühren (§ 2 Abs. 1, Abs. 5 GKG) des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist. Soweit sie die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen hat, wurde ihr auch der entsprechende Kostenanteil an den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin, die im Verfahren anwaltlich vertreten war, auferlegt. Damit besteht auch ein rechtliches Interesse der Antragsgegnerin an der gerichtlichen Überprüfung der Streitwertfestsetzung, weil der maßgebliche Gegenstandswert für die Festsetzung des Anwaltshonorars den Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes folgt (§ 23 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -)
Die Beschwerde ist auch teilweise begründet.
Das SG hat zutreffend die ab 01.07.2004 anwendbaren Regelungen des GKG i. d. F. vom 05.05.2004 angewandt (§ 72 Nr. 1 GKG). Entgegen der Auffassung des SG ist jedoch § 52 Abs. 1 Satz GKG (i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG) keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Entscheidung zum Streitwert, denn das Begehren des gerichtlichen Rechtsschutzes der Antragstellerin/Klägerin bietet keine Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bewertung der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Rechtssache. Maßgebend ist der mit dem Antrag verfolgte prozessuale Anspruch, d. h. der Wert des Klage-/Antragsziels, das mit dem Rechtsschutzbegehren unmittelbar erreicht werden soll (vgl. BSG, Beschluss vom 25.11.1992, SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 mit weiteren Hinweisen ; BVerwG, Beschluss vom 16.02.1995, NVwZ 1995,473, m.w.N.). Die Streitwertfestsetzung muss sich deshalb an dem Auffangstreitwert von 5.000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG orientieren.
Rechtsschutzziel war die Genehmigung einer Beitragssatzsenkung, die rechnerisch unmittelbar zu Einnahmeverlusten führt. Soweit das SG meint, aus dem Ausmaß der Differenz des Beitragsaufkommens bei bisherigem Beitragssatz und reduziertem Beitragssatz auf die von der Klägerin kalkulierte Gewinnerwartung durch Neueintritt weiterer Mitglieder schließen zu können, widerspricht dies dem Grundsatz, dass die unmittelbar über das angestrebte Rechtsschutzziel hinausgehenden Interessen nicht zu berücksichtigen sind (BVerwG a. a. O.; BSG, Beschluss vom 06.02.1997. SozR 3-1500 § 144 Nr. 11; BSG, Beschluss vom 06.11.1996 - 6 RKa 19/95 -, veröffentlicht in juris). Außerdem handelt es sich insoweit um nicht konkretisierbare Erwartungen, da weder der Umfang der Neuzugänge zu quantifizieren ist noch mit dem Eintritt von neuen Mitgliedern eine unmittelbare wirtschaftliche Werterhöhung eintritt, da dem Beitragsanspruch der Krankenkasse auch ihre Leistungsverpflichtung gegenüber den Neuversicherten gegenübersteht, deren Äquivalenz oder durchschnittliches Nettobeitragsaufkommen sich nicht ermitteln lässt bzw. die zu ermitteln den Rahmen eines Streitwertfestsetzungsverfahrens sprengen würde (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 25.11. 1992 a. a. O. zur vergleichbaren Vorschrift § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO).
Die gleiche Überlegung würde auch für eine beantragte Beitragssatzerhöhung gelten, da die erwarteten Beitragsmehreinnahmen sich ebenso wenig durch Hochrechnen des letzten Beitragsaufkommens ermitteln ließen. Es kann deshalb nicht entgegengehalten werden, dass Beitragssatzsenkung und Beitragssatzerhöhung im Ergebnis durch die Differenz der Beitragssummen gleich behandelt und bei der Festsetzung des Streitwerts berücksichtigt werden müssten.
In den bislang entschiedenen Fällen einer Streit- oder Gegenstandswertfestsetzung bei Anfechtung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen handelte es sich um die Konkurrenzsituation zwischen Betriebskrankenkasse und Ortskrankenkasse, bei denen zudem der Mitgliederverlust der betroffenen Ortskrankenkasse feststand (BSG a. a. O. - abgesehen davon ist entgegen dem amtlichen Leitsatz der Begründung zu entnehmen, dass der Gegenstandswert nach einem pauschalen Regelsatz gebildet wurde; vgl. auch Beschluss vom 12.12.1996, SozR 3-1930 § 8 Nr. 3). Die dort herangezogenen Grundsätze für die Wertfestsetzung sind daher nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Vorliegend ist der Antrag der Klägerin/der Antragstellerin darauf gerichtet, die Genehmigung nach § 195 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für die Beitragssatzung zu erhalten, damit sie einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Haushaltsplan verabschieden kann (§ 220 Abs. 1 SGB V, § 67, 68, 69 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -). Die Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben und die dem Gesetz entsprechende Verwendung finanzieller Mittel betrifft den gesetzlichen Aufgabenkreis des Sozialversicherungsträgers im Kern. Die Genehmigung eines solchen Verwaltungshandelns durch die Rechtsaufsichtsbehörde gehört zum staatsinternen Bereich, der durch das Verhältnis geprägt ist, wie es bei über- und nachgeordneten Behörden im Rahmen einer Fach- und Rechtsaufsicht auch in anderen staatlichen Bereichen vorkommt. Verwaltungsvorgänge des staatsinternen Bereichs entziehen sich einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Dabei können, worauf das SG zu Recht hinweist, durchaus im Einzelfall auch bedeutende wirtschaftliche Interessen im Spiel sein, die aber letztlich dem Allgemeinwohl, hier dem Wohle der Versichertengemeinschaft zuzuordnen sind, dem der Versicherungsträger kraft des ihm erteilten gesetzlichen Auftrages generell verpflichtet ist und das ebenso wenig beziffert werden kann.
Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens den dreifachen Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG als angemessenen Streitwert angesehen. Denn dies entspricht dem Streitwert vergleichbarer Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der Kommunalaufsicht in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 - (NVwZ 2004, 1327) unter Nr. 22.5 mit einem Streitwert von 15.000 EUR ausgewiesen sind. Eine Reduzierung des Streitwerts wegen des vorläufigen Charakters eines einstweiligen Rechtsschutzverfahren kam vorliegend nicht in Betracht, da das Rechtsschutzziel des vorläufigen Rechtsschutzantrages der Vorwegnahme der Hauptsache gleichkam.
Die auf eine weitere Reduzierung des Streitwerts bis zur Höhe des Regelstreitwerts von 5000 EUR gerichtete weitergehende Beschwerde war insoweit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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