Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 6/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 35/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 22/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichts- bescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 27.12.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Witwenrente.
Die Klägerin ist Witwe des 1933 geborenen Verstorbenen. Der Verstorbene hatte am 09.11.1968 einen Arbeitsunfall, für den er auf Grund des Bescheides der Beklagten vom 24.02.1983 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 v.H. bezog. Als Folgen dieses Arbeitsunfalls waren unter anderem festgestellt eine Unterschenkelamputation rechts sowie multiple Brüche des rechten Armes und eine vollständige Schädigung des Nervus peronaus links mit vollständiger Fuß- und Zehenhebeschwäche sowie Aufhebung der Schmerzempfindung und Berührungsempfindung am linken Unterschenkel mit wesentlicher Gehbehinderung. Der Verletzte starb am 15.10.2003. Ausweislich der Todesbescheinigung vom 15.10.2003 trat der Tod ein infolge eines protrahierten hypoxischen Herz-Kreislaufstillstandes.
Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.11.2004 ab, da der Tod nicht Folge des Versicherungsfalles gewesen sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2004 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 03.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2004 aufzuheben und den Tod als Folge des Arbeitsunfalls vom 09.11.1968 anzuerkennen und entsprechende Leistungen zu gewähren (Witwenrente). Das SG hat zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Sachverständigengutachten des Dr.S. vom 10.06.2005 eingeholt. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, dass aus orthopädischer Sicht kein Zusammenhang des Todes des Verletzten mit den Unfallfolgen vorlag. Daraufhin hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.12.2005 abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat vorgetragen, dass der Sachverhalt auf internistischem Gebiet aufzuklären sei.
Der Senat hat zur Aufklärung des Sachverhalts ein Sachverständigengutachten des Internisten Dr.M. vom 14.02.2007 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, dass der Verletzte vor allem Verletzungen an den unteren Extremitäten erlitten habe und auf Grund einer Gasbrandinfektion eine Unterschenkelamputation rechts erforderlich geworden sei. Die koronare Herzerkrankung sei dagegen anlagebedingt, sie könne allerdings auch durch die Lebensumstände wie Ernährung und Rauchen beeinflusst werden. Die Todesursache des Verletzten - eine ischämische Kardiomyopathie sowie ein protrahiertes hypoxisches Herz-Kreislaufversagen, sei gut in Zusammenhang zu bringen mit der vorbekannten koronaren Herzerkrankung, die in keinem Zusammenhang mit dem Unfall stehe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Medikamente, die der Verletzte vor seinem Tod eingenommen habe, mitursächlich für den Tod waren.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch Einzelrichter zugestimmt.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 27.12.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Hinterbliebenenrente auf Grund des Arbeitsunfalls vom 09.11.1968 zu gewähren.
Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogene Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 27.12.2005, da dieser zu Recht einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente abgelehnt hat.
Gemäß § 153 Abs.2 SGG wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Das Sachverständigengutachten des Internisten Dr.M. hat die Ermittlungsergebnisse der ersten Instanz bestätigt. Dr.M. ist überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass die chirurgisch-orthopädischen Beeinträchtigungen des Verstorbenen durch den Arbeitsunfall am 09.11.1968 in keinem Zusammenhang mit dem Herzversagen stehen, das letztlich zum Tod des Verletzten geführt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Witwenrente.
Die Klägerin ist Witwe des 1933 geborenen Verstorbenen. Der Verstorbene hatte am 09.11.1968 einen Arbeitsunfall, für den er auf Grund des Bescheides der Beklagten vom 24.02.1983 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 v.H. bezog. Als Folgen dieses Arbeitsunfalls waren unter anderem festgestellt eine Unterschenkelamputation rechts sowie multiple Brüche des rechten Armes und eine vollständige Schädigung des Nervus peronaus links mit vollständiger Fuß- und Zehenhebeschwäche sowie Aufhebung der Schmerzempfindung und Berührungsempfindung am linken Unterschenkel mit wesentlicher Gehbehinderung. Der Verletzte starb am 15.10.2003. Ausweislich der Todesbescheinigung vom 15.10.2003 trat der Tod ein infolge eines protrahierten hypoxischen Herz-Kreislaufstillstandes.
Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.11.2004 ab, da der Tod nicht Folge des Versicherungsfalles gewesen sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2004 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 03.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2004 aufzuheben und den Tod als Folge des Arbeitsunfalls vom 09.11.1968 anzuerkennen und entsprechende Leistungen zu gewähren (Witwenrente). Das SG hat zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Sachverständigengutachten des Dr.S. vom 10.06.2005 eingeholt. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, dass aus orthopädischer Sicht kein Zusammenhang des Todes des Verletzten mit den Unfallfolgen vorlag. Daraufhin hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.12.2005 abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat vorgetragen, dass der Sachverhalt auf internistischem Gebiet aufzuklären sei.
Der Senat hat zur Aufklärung des Sachverhalts ein Sachverständigengutachten des Internisten Dr.M. vom 14.02.2007 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, dass der Verletzte vor allem Verletzungen an den unteren Extremitäten erlitten habe und auf Grund einer Gasbrandinfektion eine Unterschenkelamputation rechts erforderlich geworden sei. Die koronare Herzerkrankung sei dagegen anlagebedingt, sie könne allerdings auch durch die Lebensumstände wie Ernährung und Rauchen beeinflusst werden. Die Todesursache des Verletzten - eine ischämische Kardiomyopathie sowie ein protrahiertes hypoxisches Herz-Kreislaufversagen, sei gut in Zusammenhang zu bringen mit der vorbekannten koronaren Herzerkrankung, die in keinem Zusammenhang mit dem Unfall stehe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Medikamente, die der Verletzte vor seinem Tod eingenommen habe, mitursächlich für den Tod waren.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch Einzelrichter zugestimmt.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 27.12.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Hinterbliebenenrente auf Grund des Arbeitsunfalls vom 09.11.1968 zu gewähren.
Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogene Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 27.12.2005, da dieser zu Recht einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente abgelehnt hat.
Gemäß § 153 Abs.2 SGG wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Das Sachverständigengutachten des Internisten Dr.M. hat die Ermittlungsergebnisse der ersten Instanz bestätigt. Dr.M. ist überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass die chirurgisch-orthopädischen Beeinträchtigungen des Verstorbenen durch den Arbeitsunfall am 09.11.1968 in keinem Zusammenhang mit dem Herzversagen stehen, das letztlich zum Tod des Verletzten geführt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rechtskraft
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