L 2 SO 1990/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 3567/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1990/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Schüler, der unter einer phonetisch phonologischen Störung leidet, hat auch nach einer Besserung seiner (körperlichen) Sprachfähigkeit solange einen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, bis feststeht, dass das Ziel der Eingliederungshilfe - hier Ermöglichung der Ausübung eines angemessenen Berufs - erreicht ist.

Die Erlangung eines qualifizierten Bildungsabschlusses kann ein behinderter Schüler bei entsprechender Begabung durch einen Schulbesuch anstreben; auf die Anerkennung eines gleichwertigen Bildungsabschlusses über den Weg einer Lehre muss er sich nicht verweisen lassen.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 31. März 2008 aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Kosten für die Förderung, Betreuung und Unterbringung des Antragstellers für den Besuch der Heimsonderberufsfachschule in der P. W. darlehensweise ab 27. Dezember 2007 (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 am 6. September 2008 zu übernehmen.

Der Antragsgegner erstattet dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten für das Antrags- und Beschwerdeverfahren.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz für beide Rechtszüge Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt L. beigeordnet.

Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen und darlehensweisen Übernahme der Kosten für die Förderung, Betreuung und Unterbringung des Antragstellers im Rahmen des Besuchs der Heimsonderberufsfachschule für hör- und sprachbehinderte Jugendliche in der Paulinenpflege in W ...

Der am 1990 geborene Antragsteller, der von klein auf an einer phonetisch phonologischen Störung iS von multiplem Stammeln, unverständlicher Sprache, Dysgrammatismus und den hieraus resultierenden Lernschwierigkeiten litt, möchte nach dem Erreichen eines sehr guten Hauptschulabschlusses nach teilstationärem Besuch des Hör-Sprachzentrums W. (Angaben des Antragstellers, Sonderschule, Notendurchschnitt 1,8) sich weiterqualifizieren und über den vollstationären 3-jährigen Sonderberufsfachschulbesuch in der Paulinenpflege mit Unterricht in Kleingruppen den allgemein gültigen Realschulabschluss mit vollwertiger Englischnote erlangen, um für die (vorläufig) ins Auge gefasste Berufsausbildung "Koch" eine gute Ausgangsposition zu erreichen. Seit dem 10.09.2007 ist er vorläufig - unter dem Vorbehalt der Kostenzusage des zuständigen Sozialleistungsträgers und ggf. kurzer Kündigungsmöglichkeit durch die Einrichtung - in die Berufsfachschule Bereich Ernährung und Gesundheit der Paulinenpflege aufgenommen, zu deren Bildungsangebot er für sich mit Blick auf eine bisher unzureichende Unterrichtung im Fach Englisch - lediglich erweitertes Bildungsangebot anstatt Unterrichtsfach - keine Alternative sieht. Befürwortet wird diese Vorgehensweise im Abschlussbericht des Hör-Sprachzentrums W. vom 15.02.2007, von der Berufsberatung der Agentur für Arbeit R. (Stellungnahme vom 10.08.2007) und von Dr. L. vom Fachbereich Gesundheit des Beklagten nach einer Untersuchung am 20.08.2007 (Bericht vom 23.08.2007). Dem Antragsteller wird darin bescheinigt, dass noch eine Sprachbehinderung in Stress- und Unsicherheitssituationen vorliegt, aber nicht mehr in für ihn alltäglichen Situationen, so dass eine wesentliche Behinderung nicht mehr vorliege. Auf Nachfrage des Antragsgegners teilte das Hör-Sprachzentrum Wilhelmsdorf mit, dass sich die Sprachbehinderung wesentlich verbessert habe, momentan aber noch Probleme mit der Rechtschreibung, der selbständigen Verfassung von Texten und dem Satzaufbau bestünden. Er spreche und lese sehr schnell und überhastet und verschlucke oft Endungen, besonders in Stresssituationen. Der Besuch der Realschule im Hör-Sprachzentrum Altshausen, das ebenso wie die zuvor besuchte Sonderhauptschule zu den Ziegler’schen Anstalten gehört, komme nicht in Frage, da dort bereits ab der 5. Klasse Englisch unterrichtet worden sei und in einem Jahr auf Realschulniveau geprüft werde, was für den Antragsteller eine zu große Hürde darstelle, an der er vermutlich scheitern werde. Genau für diesen Fall bestehe die Möglichkeit über die Berufsfachschule in W. zum Realschulabschluss zu gelangen. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.09.2007 mit der Begründung ab, dass keine wesentliche Behinderung und damit auch keine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit mehr vorliege. Mit dem Widerspruch legte der Antragsteller das Schreiben der Berufsfachschule in der Paulinenpflege in W. vom 04.10.2007 vor. Darin wird der Antragsteller als mit Schwierigkeiten hinsichtlich des Selbstwertgefühls, der auditiven Aufmerksamkeit und des auditiven Gedächtnisses beschrieben. Bei Schwierigkeiten mehrere Aufträge gleichzeitig zu bewältigen sei das Potential für die Fachschulreife dennoch vorhanden. Der Antragsteller benötige Förderung im sprachlichen und seelisch-psychischen Bereich. In der Regelschule bestünde die Gefahr der Überforderung. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, da keine wesentliche Behinderung bestehe (Widerspruchsbescheid vom 29.11.2007). Dagegen hat der Antragsteller am 27.12.2007 zum Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben.

Gleichzeitig hat er Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen darlehensweisen Kostenübernahme für den Heimschulbesuch gestellt. Mit Beschluss vom 31.03.2008 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der Antragsteller in der Hauptsache nur eine Verurteilung zur Neubescheidung erreichen könne und eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliege. Eine wesentliche Behinderung iS von § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII liege nicht mehr vor. Wohl seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII erfüllt, da eine andere Behinderung, nämlich eine quantitativ und qualitativ geringere Behinderung als nach Satz 1 der Vorschrift vorliege. Daraus erwachse aber nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Antragsgegners (Kann-Leistung), nicht aber ein Anspruch des Antragstellers, da eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliege, nachdem andere Möglichkeiten zur Zielerreichung von der Antragsgegnerin aufgezeigt worden seien und die Einschränkungen im Bereich Kommunikation vorstellbar auch in anderen Schulen oder Einrichtungen spezifisch gefördert werden könnten. Eine einstweilige Anordnung scheide aus, wenn der Behörde wie hier Ermessen eingeräumt sei, da der Antragsteller sonst gegenüber der Hauptsache ein ungerechtfertigtes "Mehr" erlange.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 28.04.2008. Er verweist im Wesentlichen darauf, dass weiterhin eine Hör- und Sprachbehinderung bei ihm bestehe, die eine Kommunikations- und Lernbehinderung zur Folge habe. Der Schulbesuch in der Paulinenpflege sei die geeignete und notwendige Maßnahme um den allgemeinen Realschulabschluss, der ein legitimes Förderziel darstelle, zu erreichen. Konkrete Alternativen seien nicht ersichtlich, da der fehlende Englischunterricht nur in der P. nachzuholen sei. Eine unerlaubte Selbstbeschaffung liege nicht vor, da der Antrag bereits im Frühjahr 2007 gestellt und eine schulische Alternative nicht ersichtlich sei. Der Antragsgegner sieht hingegen im Wesentlichen die im Rahmen des Hauptschulbesuchs gewährten Leistungen als erfolgreich an. Das Ziel der Eingliederungshilfe sei in dem Sinne erreicht worden, als die Behinderung oder deren Folgen beseitigt bzw. gemildert worden seien und nun eine wesentliche Einschränkung der Teilhabe nicht mehr vorliege, was durch den sehr guten Hauptschulabschluss und die Befähigung zum Besuch der Realschule und die Ermittlungen belegt sei. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII habe der Antragsgegner nur noch Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, die bisher versäumt worden sei. Der Schulbesuch in der Paulinenpflege sei nicht das alleinige Mittel für den Antragsteller den mittleren Bildungsabschluss zu erreichen. Alternativ bestehe die Möglichkeit mit Anstrengung die Realschule im Hör-Sprachzentrum A. oder sogar eine Regelrealschule zu besuchen. Aufgrund des bescheinigten Potentials sei ein anderer Weg gangbar. Ein sozialhilferechtlicher Bedarf für den 3-jährigen Schulbesuch in der P. bestehe nicht und könne nur durch den Wunsch des Antragstellers nicht begründet werden. Im Übrigen könne der Antragsteller einen gleichwertigen Bildungsabschluss nach Abschluss der Lehre als Koch zuerkannt bekommen, weil er nach den Schulgesetzen die Voraussetzungen hierfür erfülle. Sofern vorrangig das Berufsziel Koch angestrebt werden sollte, sei dieses und auch eine Weiterqualifizierung über den bereits erlangten Hauptschulabschluss zu erreichen und müsse ggf. behinderungsgerecht durch die Agentur für Arbeit über die Ausbildung in einem Berufsförderungswerk gefördert werden. Die wirtschaftlichen Eigeninteressen dieser und auch der Paulinenpflege, die aufgrund der Vermögenslosigkeit der Eltern nur über den Antragsgegner Bezahlung erwarten könne, seien zu beachten.

Das SG hat zwischenzeitlich mit Gerichtsbescheid vom 15.04.2008 die Beklagte verpflichtet, den Kläger neu zu bescheiden und im Übrigen die Klage abgewiesen (Az. S 4 SO 3585/07). Die dagegen gerichtete Berufung ist beim Senat unter dem Az. L 2 SO 1991/08 anhängig.

II.

Die rechtzeitig schriftlich erhobene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und begründet. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund); grundsätzlich müssen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (vgl. Rohwer-Kahlmann, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, § 86b Rdnr. 19 m. H. auf die Rechtsprechung; Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch veröffentlicht in juris, jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 7 AS 1/06 ER -; Keller, a.a.O., § 86b Rdnrn. 27, 29; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rdnrn. 22, 25 ff.). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B - (beide m.w.N.)).

In Anwendung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegend erfüllt. Der Senat vermag derzeit jedoch nicht endgültig festzustellen, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zusteht. Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Unzweifelhaft hat der Antragsteller früher durch seine Sprachbehinderung unter einer solchen wesentlichen Behinderung gelitten, wie sie in § 1 Nr. 6 Eingliederungshilfe-Verordnung (Verordnung nach § 60 SGB XII, EinglH-VO)) definiert ist (u.a. Personen, die stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist). Diese Behinderung hat sich unstreitig auch insoweit gebessert, als dass Sprachauffälligkeiten in Normalsituationen kaum noch herausgehört werden und nur noch in Stresssituationen der Antragsteller in seine alten Sprachmuster zurückfällt. Die Formulierung von Dr. L. in ihrer Stellungnahme vom 20.08.2007, dass eine wesentliche Behinderung nicht mehr vorliegt, lässt im Kontext jedoch nur darauf schließen, dass sich die körperlichen Fähigkeiten bzw. die Auswirkungen der Behinderung des Antragstellers gebessert haben. Damit ist jedoch nicht geklärt, ob auch das Ziel der Eingliederung, nämlich eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII) bereits erreicht wurde. Zur Teilhabebeeinträchtigung hat Dr. L. keine konkrete Aussage getroffen, obwohl noch Reste der Auswirkungen der Sprachbehinderung auch bei ihrer Untersuchung hörbar waren. Die Eingliederungshilfe darf nach Abs. 3 erst eingestellt werden, wenn das dort formulierte Ziel der Hilfe im Rahmen des Möglichen als erreicht angesehen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Ausgangssituation des behinderten Menschen sich im Verlaufe der Hilfe derart geändert hat, dass bei einer solchen Situation - hätte sie bereits bei Hilfebeginn bestanden - Eingliederungshilfe nicht gewährt worden wäre. Die Weiterführung der Hilfe in der bisherigen Form kommt besonders dann in Betracht, wenn sich der behinderte Mensch in einer für seine Eingliederung besonders bedeutsamen Entwicklungsphase (z.B. in Schul- und Berufsausbildung) befindet (vgl. W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 53 Rdnr. 31). Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen kann der Senat nicht beurteilen, ob im Falle des Antragstellers die Voraussetzungen für die Hilfeeinstellung gegeben sind. Dieser befindet sich noch in der Schulausbildung und alle zu einer Beurteilung berufenen Kräfte wie Schule, Berufsberatung der Agentur für Arbeit und die Ärztin Dr. L. bescheinigen dem Kläger die intellektuellen Fähigkeiten zu haben, um einen Realschulabschluss erreichen zu können. Von daher ist es das legitime und mit Blick auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII förderungsfähige Ziel des Antragstellers, diesen Abschluss vorrangig über eine schulische Ausbildung zu erreichen. Ziel der Eingliederung der Behinderten ist die Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt. Hierfür sind die Chancen umso höher, je qualifizierter der schulische Bildungsabschluss ist, zumal allgemein bekannt ist, dass eine Inflation der Wertigkeit der Schulabschlüsse Realität ist und viele Lehrstellen in handwerklichen Bereichen heute stark von Abiturienten nachgefragt werden, sodass Schulabsolventen mit niederem Bildungsabschluss verdrängt werden. Auf die Anerkennung eines gleichwertigen Bildungsabschlusses muss sich der Antragsteller nicht verweisen lassen. Starke Zweifel daran, dass das Ziel der Eingliederungshilfe bereits erreicht ist, ergeben sich daraus, dass Dr. L., die in ihrer Beurteilung unabhängig - und z.B. anders als die P. und die Agentur für Arbeit - keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt, die vollstationäre Maßnahme in der P. auf Grund der noch verbliebenen Sprachbehinderung befürwortet hat. Ebenso zeichnet die Auskunft des Hör-Sprachzentrums W. vom 14.09.2007 im Gegensatz zu ihrem Abschlussbericht vom 15.02.2007 ein nicht so positives Leistungsbild des Antragstellers. Auch die im Vergleich zu Realschülern bisher "schwächer" erfolgte Unterrichtung im Fach Englisch ist bei der endgültigen Beurteilung von Bedeutung, nachdem der ehemalige Klassenlehrer den Bildungsstand in diesem Fremdsprachenbereich ohne den Weg über die P. nicht für einholbar hält. Aufgrund der Art der Behinderung - phonetisch-phonologische Störung - dürfte der Kläger deshalb besondere Schwierigkeiten bei dem Erlernen einer Fremdsprache haben, weshalb ein erheblicher Lernrückstand nicht nur mit "Anstrengung" oder zeitweiliger Bewilligung von Nachhilfe - wie der Antragsgegner meint - aufholbar sein dürfte. Ob das Eingliederungsziel tatsächlich bereits erreicht ist - wovon der Antragsgegner ausgeht und was der Senat in Zweifel zieht -, kann erst anhand weiterer Ermittlungen z.B. durch ärztliche Gutachten und/oder die Auskunft von Sozialpädagogen beurteilt werden. Dies sprengt den Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz und muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Wenn das Ziel noch nicht erreicht sein sollte - wofür sich wie ausgeführt starke Anhaltspunkte ergeben - , hätte der Antragsteller weiterhin dem Grunde nach einen Rechtsanspruch gegen den Antragsgegner (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 53 Rdnr. 19). Dies setzt allerdings voraus, dass er auf der anderen Seite tatsächlich die intellektuellen Fähigkeiten besitzt, den Realschulabschluss realistisch erreichen zu können. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, jedem Wunsch nachzugeben, sondern nur verpflichtet, Hilfen zu einer angemessenen, seinen geistigen Fähigkeiten entsprechenden, Schulbildung zu gewähren (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB XII). Auch das wird in dem Zusammenhang zu klären sein, nachdem die Sonderberufsfachschule der P. gegenüber der Beurteilung aus der Sonderhauptschule ein deutlich schlechteres Leistungsbild vom Kläger gezeichnet und der Antragsteller diesen Eindruck durch den Vortrag seines Prozessbevollmächtigten (Vorlage einer Schularbeit des Antragstellers im Vergleich zu einem Mitschüler) bestärkt hat. Die vom Antragsgegner aufgezeigten Alternativen - Schulbesuch der Sonderrealschule A. oder Regelrealschule - stellen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nach der fachkundigen Einschätzung des früheren Klassenlehrers keine zumutbare Alternative dar. In der Gesamtschau spricht daher derzeit mehr dafür als dagegen, dass der Antragsteller weiterhin einen Anspruch gegen den Antragsteller auf Eingliederungshilfe in der begehrten Form hat.

Sofern ein Anspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht weiterbestehen sollte, käme zwar die Gewährung von Eingliederungshilfe nach Satz 2 der Vorschrift in Betracht. Danach können Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Die Behinderung des hierunter fallenden Personenkreises orientiert sich dabei ebenfalls an den §§ 1 bis 3 EinglH-VO, braucht jedoch im Vergleich dazu nur in abgeschwächter Form vorzuliegen. Über die Gewährung entscheidet in diesen Fällen der Träger der Sozialhilfe nach pflichtgemässem Ermessen (W. Schellhorn aaO. Rdnr. 22) über das "Ob" und "Wie" (Art und Form) der Eingliederungshilfe. Ob § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass das Ermessen auf Null reduziert ist, wenn eine zwar nicht wesentliche aber eine erhebliche Gesundheits- oder Funktionsstörung eine erhebliche Teilhabebeeinträchtigung zur Folge hat, und der Behörde ein Ermessen nur im Bereich der vom Umfang her noch geringeren Fähigkeits- oder Teilhabebeeinträchtigung eingeräumt ist, ist in der Literatur umstritten (bejahend: Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, § 53 Rdnr. 22; Voelzke in Hauck/Noftz, § 53 Rdnr. 19; Wahrendorf aaO. Rdnr. 19; ablehnend: W. Schellhorn aaO. Rdnr. 22). Sofern keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, kann nach der ganz überwiegenden Auffassung der Anordnungsanspruch auch nur in einem Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bestehen (zum Meinungsstand Krodel, das sozialgerichtliche Eilverfahren Rdnr. 322).

Die Streitfragen brauchen vorliegend nach der vom Senat vertretenen Auffassung, dass wahrscheinlich ein Anspruch nach § 53 Abs.1 Satz 1 SGB XII fortbesteht, nicht entschieden zu werden. Denn die Interessenabwägung spricht bereits nach dem oben Ausgeführten für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Ohne die vorläufige Leistungsgewährung müsste die bereits begonnene schulische Ausbildung während des Schuljahres abgebrochen werden und der Antragsteller müsste bei noch bestehender Schulpflicht zumindest eine Regelschule besuchen, die er nach der Prognose des ehemaligen Lehrers wegen fehlender Englischkenntnisse nicht schaffen kann, was mit hoher Wahrscheinlichkeit einen prägenden Misserfolg nach sich ziehen würde. Dieser Misserfolg stünde dem Eingliederungsziel des § 53 Abs. 3 SGB XII deutlich entgegen. In einer für die Eingliederung des Antragstellers bedeutsamen Entwicklungsphase haben demgegenüber die monetären Interessen des Antragsgegners zurückzutreten, zumal sich der Antragsteller bereits rechtzeitig vor Schuljahresbeginn im März 2007 um die Kostenzusage bemüht hat und der Antragsgegner die Schulentscheidung der P., wonach der Antragsteller die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, gegen sich gelten lassen muss (vgl. hierzu W. Schellhorn aaO. Rdnr. 73).

Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) zur Seite. Auch wenn unklar ist, ob die P. wegen der ausstehenden Bezahlung in Höhe von derzeit über 19.000 EUR (1.974,95 EUR monatlich seit 10.09.2007) von ihrem Kündigungsrecht - wie bereits in der Rechnungstellung vom 26.11.2007 angekündigt - tatsächlich Gebrauch macht, so schwebt der Abbruch der Maßnahme über der Ausbildung. Die Ungewissheit steht dem Wohl des Antragstellers und seiner Konzentration auf die Ausbildung zur Erreichung des Abschlusses entgegen, weshalb es hier angemessen und notwendig schien, zumindest bis zum Abschluss des ersten Schuljahres eine vorläufige Regelung über die Kostenfrage zu treffen, selbst wenn dies im Falle des Antragsgegners wegen der Überschuldung der Eltern - faktisch - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft.

Aus den genannten Gründen war der Beschluss des SG auch im Hinblick auf die Ablehnung von Prozesskostenhilfe aufzuheben und dem Antragsteller ratefreie Prozesskostenhilfe für beide Rechtszüge unter Beiordnung von Rechtsanwalt Lang zu bewilligen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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