Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 13 J 279/88
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 12 J 628/91
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 21. Mai 1991 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Weitergewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit über den 30. November 1987 hinaus.
Der 1934 geborene Kläger hat zwischen 1950 und 1953 den Beruf des Gärtnergehilfen erlernt. Er hat am 23. September 1953 die Gehilfenprüfung abgelegt. Anschließend war er zunächst bis 1956 als Gärtnergehilfe tätig, war dann bei der Bundeswehr, absolvierte zwischen Januar und März 1960 eine Ausbildung zum Kneipp-Bademeister und übte diesen Beruf zwischen April 1960 und April 1962 aus. Von Mai 1962 bis Juni 1963 und weiter im Jahre 1963 war er dann als Kraftfahrer und Taxifahrer beschäftigt und arbeitete anschließend von April 1964 bis 1969 nochmals als Gärtnergehilfe. Dabei war er zunächst bei der Stadt Dillenburg und ab 1. April 1965 bei den Dillkliniken in Dillenburg mit allen anfallenden gärtnerischen Tätigkeiten beschäftigt. Danach war er von Januar 1970 bis Dezember 1971 bei den Stahlwerken Südwestfalen AG/K. Stahl und von Januar 1972 bis November 1972 bei den Gebrüder T. in H. als Kontrolleur tätig. Es folgten neben Zeiten der Arbeitslosigkeit 1973, Tätigkeiten als Hausmeister in Vertretung, 1975 als Pförtner, 1976 als Kraftfahrer, von Oktober 1976 bis Oktober 1979 im Schlüsseldienstservice/Schuhreparatur der Firma Mister Minit und von November 1979 bis Juni 1985 als Taxifahrer. Dem schloß sich im Juni 1985 eine Zeit der Arbeitslosigkeit an.
Am 7. Juli 1986 beantragte der Kläger die Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit bei der Beklagten. Diese holte einen Befundbericht bei Dr. N. (Internist, D.) vom 2. Juli 1986 ein, zog medizinische Unterlagen der Psychosomatischen Klinik A vom 14. April 1976, des St. V. Krankenhauses L. vom 9. Dezember 1977, Dr. A. O. (Orthopäde, D.) vom 9. Oktober 1980 und 5. März 1985, Dr. H. (Röntgenarzt, D.) vom 27. Februar 1981 und 4. Juni 1984, des Kreiskrankenhauses L. vom 28. Februar 1984, Dr. E. (Neurologe und Psychiater, G.) vom 5. März 1985 und der W. H. Klinik (E. N.), vom 4. September 1986 bei. Darüber hinaus holte sie ein sozialmedizinisches Gutachten bei Dr. K. (D.) vom 12. November 1986 ein. Dr. K. stellte fest, daß wegen der beim Kläger vorhandenen peripheren arteriellen Verschlußkrankheit vom Beckentyp links im Stadium II b dieser vorübergehend nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit Bescheid vom 19. März 1987 bewilligte die Beklagte daraufhin unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls vom 2. Juli 1986 dem Kläger eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 30. November 1987.
Am 21. August 1987 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht bei Dr. N. vom 9. Dezember 1987, einen Bericht der W. H. Klinik vom 18. Februar 1987 und ein sozialmedizinisches Gutachten der Dr. K. vom 25. November 1987 ein. Daneben zog die Beklagte die Akte des sozialärztlichen Dienstes bei und holte eine prüfärztliche Stellungnahme der Dr. E.-F. vom 3. Dezember 1987 ein. Mit Bescheid vom 13. Januar 1988 lehnte sie die Weitergewährung der beantragten Leistung mit der Begründung ab, daß der Kläger mit dem festgestellten Leistungsvermögen noch in der Lage sei, vollschichtig Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Die Leistungsfähigkeit habe sich seit der erstmaligen Gewährung der Rente gebessert und er könne noch leichte Tätigkeiten als Telefonist oder Pförtner verrichten.
Nach Erhebung der Klage vor dem Sozialgericht Gießen vom 24. Februar 1988 hat dieses einen Befundbericht bei Dr. N vom 16. Juni 1988 eingeholt sowie die Arbeitsamtsakte des Arbeitsamtes Wetzlar beigezogen. In einem nach § 109 Sozialgerichtsgesetz – SGG – bei Prof. Dr. R. eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 23. Juni 1989 hat dieser beim Kläger auf orthopädischem Fachgebiet eine leichte Kniearthrose beiderseits, operative Teilentfernung des Außenmeniskus rechts, operativ behandelte arterielle Durchblutungsstörung vom Beckentyp (vorwiegend des linken Beines), einen operativ behandelten Leistenbruch links und das Rezidiv eines Leistenbruches rechts sowie eine Einschränkung der Rumpfbeweglichkeit bei leichter mehrfach Seitausbiegung der Wirbelsäule mit zahlreichen Wirbelkörperasymmetrien und mäßiger Spondylose sowie Kontrastmittelresten im Spinalkanal nach Myelographie und Bandscheibenoperation 1972 in Siegen festgestellt. Dem Kläger seien damit noch leichte, teilweise sitzende Tätigkeiten vollschichtig zumutbar. Ausschließliches Sitzen oder Stehen müsse vermieden werden, ebenso wie Bücken und Heben schwerer Lasten. Tätigkeiten als Telefonist und Pförtner könne der Kläger noch verrichten. Nach Einholung von weiteren Befundbe richten bei Dr. N vom 9. Oktober 1989 und Dr. A. O. vom 6. Dezember 1989 hat das Sozialgericht Gießen darüber hinaus ein internistisches Gutachten bei Prof. Dr. O. und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. P. in Auftrag gegeben. Dr. O. ist in seinem Sachverständigengutachten vom 19. März 1990 auf internistischem Fachgebiet zu folgenden Diagnosen gelangt: Chronische Gastritisbeschwerden mit rezidivierenden Geschwüren des Zwölffingerdarmes, gering bis mittelgradige Untergewichtigkeit, Kalksalzverarmung der Knochen, leichte toxische Leberschädigung, Zustand nach erfolgreich operierter arterieller Verschlußkrankheit des linken Beines und Lendenwirbelsyndrom bei Zustand nach Bandscheiber Operation. Damit sei der Kläger noch in der Lage, leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Allerdings könnten keine Schichtarbeiten oder Akkordarbeiten verlangt werden und die Arbeiten sollten überwiegend in geschlossenen warmen Räumen ohne Gefährdung durch Kälte oder Nässe oder Zugluft ausgeführt werden. Es kämen nur noch geistig einfache Arbeiten in Frage und nervliche Belastungen und besonderer Zeitdruck müßten ausgeschlossen sein. Unter diesen Bedingungen könne der Kläger noch Tätigkeiten als Telefonist, Pförtner oder ungelernter Arbeiter in Industrie, Handel oder auf dem sonstigen Arbeitsfeld verrichten. Prof. Dr. P. ist ebenfalls zu der Auffassung gelangt, daß der Kläger noch in der Lage sei, leichte körperliche Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Er könne noch Tätigkeiten als Telefonist, Pförtner oder ungelernter Arbeiter ausüben. Mit Urteil vom 21. Mai 1991 hat das Sozialgericht Gießen unter Berücksichtigung dieser medizinischen Erkenntnisse die Klage abgewiesen.
Gegen dieses dem Kläger am 3. Juni 1991 zugestellte Urteil hat er am 27. Juni 1991 Berufung beim Sozialgericht Gießen eingelegt.
Der Senat hat eine berufskundliche Auskunft bei dem Landesarbeitsamt Hessen zu den berufsnahen und berufsfremden Tätigkeiten eingeholt, die der Kläger unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes und des verbliebenen Restleistungsvermögens noch verrichten kann. In der Auskunft vom 7. November 1991 wird ausgeführt, daß dem Kläger Tätigkeiten als Gärtnergehilfe, Kneipp-Bademeister oder Taxifahrer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich seien. Unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdeganges und der gesundheitlichen Einschränkungen sei er allerdings noch in der Lage, Tätigkeiten als Warenaufmacher/Versandfertigmacher, Warensortierer oder Pförtner zu verrichten. Hierbei handele es sich um ungelernte Arbeiten, die im allgemeinen und im Falle des Klägers speziell einer Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von maximal drei Monaten bedürften. Der Senat hat darüber hinaus Befundberichte bei Dr. N vom 21. Juli 1992 und 21. Dezember 1993 sowie Arbeitgeberauskünfte bei der Stadt Dillenburg vom 10. November 1992 und dem Kreiskrankenhaus Dillenburg, ebenfalls vom 10. November 1992, den Stahlwerken Südwestfalen/Firma K. Stahl vom 25. November 1992 und der Firma T. AG vom 4. Februar 1993 und 8. März 1993 eingeholt. Desweiteren hat der Senat die Krankenakte des Klägers von den Stahlwerken Südwestfalen beigezogen und ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten bei Dr. B. (Firma D./F.) vom 25. Februar 1994 in Auftrag gegeben. Dieser hat zu der Frage, ob gesundheitliche Beschwerden des Klägers dazu geführt haben können, daß dieser 1969, wie von ihm vorgetragen, seine Tätigkeit als Gärtnergehilfe hätte aufgeben müssen nach Aktenlage ausgeführt, daß der Kläger Anfang 1962 zwar unter einer akuten Lumboischialgie gelitten habe, was durch die Ausübung des Gärtnerberufs verschlimmert werden könne, jedoch nicht müsse. Aus den Akten sei jedoch nicht ersichtlich, daß der Kläger im Leistungsvermögen so stark behindert gewesen sei, daß er die Tätigkeit als Gärtner nicht mehr hätte ausüben können. Der Internist Dr. F. (K.) hat in einem ebenfalls vom Senat in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 7. November 1994 ausgeführt, daß der Kläger trotz der Magenerkrankung keine betriebsunüblichen Pausen zur Einnahme von Zwischenmahlzeiten einlegen müsse. Auch sei seine Gehfähigkeit nicht soweit eingeschränkt, daß er nicht mehr in der Lage sei, ortsübliche Wegstrecken zurückzulegen. Der Kläger könne vielmehr mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen unter Berücksichtigung der auf anderen medizinischen Sachgebieten eingeholten Sachverständigengutachten noch leichte, punktuell mittelschwere Tätigkeiten etwa als Warenaufmacher, Telefonist oder Pförtner verrichten.
Der Kläger vertritt die Auffassung, daß er im Gegensatz zu Dr. F. Ausführungen, betriebsunübliche Pausen einhalten müsse und wegen der vielfältigen Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit erwerbsunfähig sei. Darüber hinaus sei er ausgehend von dem Leitberuf des Gärtners als Facharbeiter zumindest berufsunfähig, denn er hätte diese Tätigkeit wegen seiner Rückenbeschwerden aufgeben müssen. Zur Begründung dessen hat er ein Attest des Dr. W. (Orthopäde, H.) vom 29. September 1972 vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß er zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen sei, schwere und mittelschwere Arbeiten mit längerem Stehen, schwerem Heben, Tragen und fortgesetztem Bücken zu verrichten. Die vom Landesarbeitsamt benannten Tätigkeiten seien darüber hinaus auf dem Arbeitsmarkt nur in so geringem Umfang oder gar nicht vorhanden, daß er auf diese nicht zumutbar verwiesen werden könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 21. Mai 1991 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 1988 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 30. November 1987 hinaus Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise,
wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, daß selbst dann, wenn man davon ausginge, daß der Kläger als Gärtnergehilfe bei den Dill-Kliniken als Facharbeiter tätig gewesen sei, er diese Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Angesichts dessen sei er auch nicht berufsunfähig. Erwerbsunfähigkeit läge sowohl unter Berücksichtigung der im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren als auch der vom Senat eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sowie der Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen vom 7. November 1991 ebenfalls nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie zum Vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Akte des sozialärztlichen Dienstes D., der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 146, 151 SGG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 19. Januar 1993, Bundesgesetzblatt I 1993, Seite 50, 56).
Sie ist jedoch sachlich nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 21. Mai 1991 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 1988 ist rechtmäßig. Der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger über den 30. November 1987 hinaus eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit (bis zum 30. September 1994) zu gewähren.
Der Kläger ist weder erwerbs- noch berufsunfähig. Nach § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB 6) i.V.m. § 1247 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) erhält Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der Versicherte, der erwerbsunfähig ist und zuletzt vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und die Wartezeitvoraussetzungen werden vom Kläger erfüllt. Dies gilt für die Gewährung einer Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ebenso. Darüber hinaus ist eine Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit nach §§ 300 Abs. 2 SGB 6, 1246 Abs. 2 RVO dem Versicherten zu gewähren, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Diese Voraussetzungen sind nicht zugunsten des Klägers erfüllt. Der Ausgangsberuf, nach dem sich im vorliegenden Fall das Vorhandensein von Berufsunfähigkeit beurteilt, ist die zuletzt vom Kläger verrichtete Tätigkeit als Taxifahrer. Unter Berücksichtigung dessen ist dem Kläger eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auch als ungelernter Arbeiter zumutbar. Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich unter Beachtung des Gesundheitszustandes und des Leistungsvermögens sowie des Ausgangsberufes des Versicherten nämlich nach dem Mehrstufenschema, das vom Bundessozialgericht zur gleichmäßigen Sachbehandlung der Streitfälle um die Gewährung einer Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit entwickelt worden ist (vgl. Entscheidung des BSG vom 20. Juni 1979, Az.: 5 RKn 26/77, SozR 2600 § 46 Nr. 3), welches der Senat in ständiger Rechtsprechung anwendet.
Der Kläger genießt für den Beruf des Taxifahrers keinen Berufsschutz als "Facharbeiter” im Sinne des eingangs erwähnten Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts. Der Kläger hat für die Ausübung dieser Tätigkeit keine mehr als zweijährige Ausbildung durchlaufen. Er hat diese Tätigkeit auch nur knapp sechs Jahre, nämlich zwischen November 1979 und Juni 1985 verrichtet und war zuvor in den Jahren 1962 und 1963 sowie kurzfristig 1976 als Kraftfahrer/Taxifahrer tätig. Qualifizierende Prüfungen hat er nach seinem eigenen Vortrag nicht absolviert. Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob mit dem Beruf des Taxifahrers überhaupt ein Facharbeiterstatus erlangt werden kann.
Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers kann der Beurteilung der Berufsunfähigkeit auch nicht der Beruf des Gärtnergehilfen, den er in einer mehr als zweijährigen Ausbildung erlernt und mit einer Prüfung am 23. September 1953 abgeschlossen hat, zugrundelegt werden. Der Senat vermochte sich nicht davon zu überzeugen, daß der Kläger diesen Beruf 1969 aus zwingenden gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Dr. B. hat in seinem vom Senat in Auftrag gegebenen arbeitsmedizinischen Gutachten vom 25. Februar 1994, insbesondere unter Auswertung der Unterlagen des sozialärztlichen Dienstes Dillenburg, auch aus dem Jahre 1969, zwar festgestellt, daß der Kläger 1969 unter einer akuten Lumboischialgie gelitten hat. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Entlassungsgutachten der Krankenanstalt und des Sanatoriums L., befindlich in der Akte des Sozialärztlichen Dienstes Dillenburg. In diesem Sanatorium ist für den Kläger in den Monaten Juli und August 1969 wegen der Lumboischialgie eine Heilbehandlung durchgeführt worden. Zum damaligen Zeitpunkt gab der Kläger jedoch bereits an, dies ergibt sich aus der Anamnese, daß die Beschwerden relativ gering seien. Zeitweilig verspüre er ein leichtes Ziehen im rechten Oberschenkel und in der rechten Wade, das Bein schlafe manchmal ein, Krampferscheinungen oder Gefühlsstörungen habe er jedoch nicht. Eine derartige akute Lumboischialgie könne zwar durch die Ausübung des Gärtnerberufs verschlimmert werden, dies müsse jedoch nicht der Fall sein, führt Dr. B. hierzu aus. Daß dies im konkreten Fall auch nicht eingetreten ist, ergibt sich nach Auffassung des Senates insbesondere aus zwei Tatsachen. So hat der Kläger im Dezember 1969 eine Tätigkeit als Kontrolleur bei den Stahlwerken Südwestfalen AG aufgenommen. In dem Bericht zur Einstellungsuntersuchung wird zwar eine Wirbelsäulenfehlhaltung beschrieben, neurologische Defizite im Sinne einer schweren Ischialgie mit Funktionseinschränkungen bestanden allerdings zu diesem Zeitpunkt eindeutig nicht. Auch ergibt sich aus den Unterlagen des werksärztlichen Dienstes nicht, daß der Kläger während der Ausübung der Tätigkeit dort unter irgendwelchen Beschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule gelitten hat. Dabei hat es sich, worauf Dr. B. hinweist, auch um eine überwiegend im Stehen ausgeübte Tätigkeit, mit deutlicher Belastung der Wirbelsäule, insbesondere bei vorbestehender Wirbelsäulenfehlhaltung gehandelt. Erst nach der Bandscheibenoperation im Jahre 1972 war der Kläger nicht mehr in der Lage, mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten zu verrichten. Zum zweiten ergeben sich aus den Unterlagen des Sozialärztlichen Dienstes Dillenburg zwischen 1969 und der Operation 1972 keinerlei Hinweise auf irgendwie geartete Bandscheibenbeschwerden des Klägers, Damit kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger die Tätigkeit als Gärtnergehilfe im Dezember 1969 nur unter ständigen Schmerzen verrichten konnte. Es war auch nicht vorhersehbar, daß durch die besonderen Belastungen als Gärtnergehilfe durch häufiges Bücken, Heben und Tragen von schweren Gegenständen sich die bestehenden Wirbelsäulenbeschwerden zwingend verschlechtern würden. Der Kläger hat mithin die Tätigkeit als Gärtnergehilfe nicht aus zwingenden gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Hiervon ist zwar bei der Tätigkeit als Kontrolleur auszugehen, diese kann jedoch ebensowenig wie die Tätigkeit als Taxifahrer einer Facharbeitertätigkeit zugeordnet werden, so daß sie allenfalls als angelernte Tätigkeiten einzustufen sind und der Kläger auch insoweit keinen Berufsschutz genießt.
Die Tätigkeit als Taxifahrer kann der Kläger zwar, dies steht zur Überzeugung des Senates nach den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten fest, auch nicht mehr verrichten. Es handelt sich hierbei um eine überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit und eine solche ist dem Kläger nach den überzeugenden Ausführungen des Orthopäden Prof. Dr. R. in seinem Gutachten vom 23. Juni 1989 wegen der von ihm festgestellten orthopädischen Erkrankungen nicht mehr zumutbar. Zu dem gleichen Ergebnis sind auch die Internisten Prof. Dr. O. in dem Gutachten vom 19. März 1990 und Dr. F. in dem Gutachten vom 7. November 1994, insbesondere wegen des Zustands nach erfolgreich operierter arterieller Verschlußkrankheit des linken Beines und wegen der orthopädischen Erkrankungen gelangt. Auch das Landesarbeitsamt Hessen hat in der vom Senat angeforderten berufskundlichen Stellungnahme vom 7. November 1991 unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten die Ausübung einer Tätigkeit als Taxifahrer für gesundheitlich nicht mehr zumutbar erachtet. Dies führt jedoch nicht zur Berufsunfähigkeit.
Der Kläger ist ausgehend von der Tätigkeit als Taxifahrer sozial zumutbar verweisbar auf ungelernte Tätigkeiten. Trotz der multiplen Erkrankungen und Leistungseinschränkungen kann er noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Sachverständigengutachten auf orthopädischem, neurologisch-psychiatrischem und internistischem Fachgebiet leidet der Kläger unter einer leichten Kniearthrose beiderseits, operativer Teilentfernung des Außenmeniskus rechts und operativ behandelter arterieller Durchblutungsstörung vom Beckentyp. Daneben ist ein operativ behandelter Leistenbruch links mit dem Rezidiv eines Leistenbruchs rechts festzustellen sowie eine Einschränkung der Rumpfbeweglichkeit bei leichter Mehrfachseitausbiegung der Wirbelsäule mit zahlreichen Wirbelkörperasymmetrien und mäßiger Spondylose sowie eine Bandscheibenoperation L5/S1 1972. Weiter leidet der Kläger unter einem chronischen Reizmagen mit Neigung zur Geschwürsbildung des Zwölffingerdarmes, grenzwertigem Untergewicht mit orthostatischen Beschwerden und einer Kalksalzverarmung der Knochen. Er neigt zu hypotoner Kreislaufregulationsstörung nach schnellem Lagenwechsel bei Hypotonie und bei einer persönlichkeitsstrukturellen Neigung zu psychosomatischer Verarbeitung und Fixierung gesundheitlicher Beeinträchtigungen und Beschwerden. Damit kann der Kläger noch insgesamt leichte körperliche Arbeiten vollschichtig in wechselnder Körperhaltung, und zwar vorwiegend im Sitzen, jedoch nicht ausschließlich im Sitzen und nicht in Zwangshaltung verrichten. Ausgeschlossen sind Über-Kopf- sowie Hebe- und Bückarbeiten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, im Schichtdienst oder im Akkord, unter Einfluß von Nässe, Kälte oder Zugluft. Die Tätigkeiten sollten vielmehr in geschlossenen, warmen Räumen mit nicht übermäßiger nervlicher Belastung und unter Zeitdruck verrichtet werden können. Es muß sich um geistig einfache Arbeiten ohne Gefährdung durch Reizstoffe und ohne besondere Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit handeln. Das Landesarbeitsamt Hessen hat in der vom Senat eingeholten berufskundlichen Auskunft vom 7. November 1991 unter Berücksichtigung der bis dahin vom Sozialgericht Gießen eingeholten Sachverständigengutachten – das später vom Senat eingeholte internistische Sachverständigengutachten des Dr. F. stimmt in den wesentlichen Punkten mit der sozialmedizinischen Beurteilung der Vorgutachter überein – sowie der dort vorhandenen Erfahrung und des Überblicks über die Gegebenheiten des Arbeitsmarktes ausgeführt, daß der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen noch in der Lage sei, Arbeiten als Warenaufmacher, Versandfertigmacher, Pförtner, Telefonist oder Warensortierer zu verrichten. Unter Berücksichtigung der Beschreibungen dieser Tätigkeiten und der Auskunft des Landesarbeitsamtes, daß es sich um ungelernte Arbeiten handele, die auch vom Kläger im besonderen mit einer Einarbeitungs- und Einweisungszeit von maximal drei Monaten Dauer erlernt werden können, erachtet der Senat diese Tätigkeiten dem Kläger als zumutbar.
Selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgen wollte, daß die Tätigkeit des Pförtners nur betriebsintern vergeben werde bzw. die Tätigkeit als Pförtner auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vorkomme und Tätigkeiten als Warensortierer, Versandfertigmacher oder Warenaufmacher zwischenzeitlich voll automatisiert verrichtet würden, führt dies nicht zur Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Im Hinblick auf die Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ist der Kläger mit seinem Ausgangsberuf als Taxifahrer maximal als angelernter Arbeiter anzusehen und angesichts dessen im Rahmen des Mehrstufenschemas zumutbar verweisbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland. Es bedarf insoweit nicht der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit. Dies gilt auch bei der Prüfung von Erwerbsunfähigkeit, denn insoweit ist grundsätzlich ohnehin nur zu prüfen, ob ein Versicherter noch in der Lage ist, irgend eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland zu verrichten. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedürfte es nur, wenn beim Kläger eine schwere spezifische Leistungseinschränkung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, vorliegen würde. Um in einem solchen Fall zu verhindern, daß soziale Wirklichkeit und soziales Leistungsrecht auseinanderfallen, wird der Grundsatz der Verweisbarkeit auf das allgemeine Arbeitsfeld ohne Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit dann eingeschränkt, wenn von vornherein ernste Zweifel aufkommen müssen, ob der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch in einem Betrieb einsetzbar ist. Derartige Leistungseinschränkungen liegen beim Kläger jedoch nicht vor. Hinsichtlich der Wegefähigkeit und der Notwendigkeit der Einhaltung der betriebsunüblichen Pausen hat Dr. F. auf ausdrückliche Nachfrage keine Einschränkungen angegeben. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liegt auch nicht vor. Die Tatsache allein, daß der Kläger mit den eingangs benannten Leistungseinschränkungen wegen seines Lebensalters erhebliche Schwierigkeiten hat, einen Arbeitsplatz zu finden, fällt unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht in den Risikobereich der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Senat mußte sich auch nicht gedrängt fühlen, weitere medizinische Sachaufklärung zu betreiben. Dr. N. hat in dem letzten Befundbericht vom 21. Dezember 1993 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine Änderung im Gesundheitszustand des Klägers gegenüber 1992 nicht eingetreten sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG zugelassen, denn diese Voraussetzungen können unter Berücksichtigung der vom 13. Senat des Bundessozialgerichts am 23. November 1994 dem Großen Senat insoweit vorgelegten Fragen (Az.: 13 RJ 19/93) gegeben sein.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Weitergewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit über den 30. November 1987 hinaus.
Der 1934 geborene Kläger hat zwischen 1950 und 1953 den Beruf des Gärtnergehilfen erlernt. Er hat am 23. September 1953 die Gehilfenprüfung abgelegt. Anschließend war er zunächst bis 1956 als Gärtnergehilfe tätig, war dann bei der Bundeswehr, absolvierte zwischen Januar und März 1960 eine Ausbildung zum Kneipp-Bademeister und übte diesen Beruf zwischen April 1960 und April 1962 aus. Von Mai 1962 bis Juni 1963 und weiter im Jahre 1963 war er dann als Kraftfahrer und Taxifahrer beschäftigt und arbeitete anschließend von April 1964 bis 1969 nochmals als Gärtnergehilfe. Dabei war er zunächst bei der Stadt Dillenburg und ab 1. April 1965 bei den Dillkliniken in Dillenburg mit allen anfallenden gärtnerischen Tätigkeiten beschäftigt. Danach war er von Januar 1970 bis Dezember 1971 bei den Stahlwerken Südwestfalen AG/K. Stahl und von Januar 1972 bis November 1972 bei den Gebrüder T. in H. als Kontrolleur tätig. Es folgten neben Zeiten der Arbeitslosigkeit 1973, Tätigkeiten als Hausmeister in Vertretung, 1975 als Pförtner, 1976 als Kraftfahrer, von Oktober 1976 bis Oktober 1979 im Schlüsseldienstservice/Schuhreparatur der Firma Mister Minit und von November 1979 bis Juni 1985 als Taxifahrer. Dem schloß sich im Juni 1985 eine Zeit der Arbeitslosigkeit an.
Am 7. Juli 1986 beantragte der Kläger die Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit bei der Beklagten. Diese holte einen Befundbericht bei Dr. N. (Internist, D.) vom 2. Juli 1986 ein, zog medizinische Unterlagen der Psychosomatischen Klinik A vom 14. April 1976, des St. V. Krankenhauses L. vom 9. Dezember 1977, Dr. A. O. (Orthopäde, D.) vom 9. Oktober 1980 und 5. März 1985, Dr. H. (Röntgenarzt, D.) vom 27. Februar 1981 und 4. Juni 1984, des Kreiskrankenhauses L. vom 28. Februar 1984, Dr. E. (Neurologe und Psychiater, G.) vom 5. März 1985 und der W. H. Klinik (E. N.), vom 4. September 1986 bei. Darüber hinaus holte sie ein sozialmedizinisches Gutachten bei Dr. K. (D.) vom 12. November 1986 ein. Dr. K. stellte fest, daß wegen der beim Kläger vorhandenen peripheren arteriellen Verschlußkrankheit vom Beckentyp links im Stadium II b dieser vorübergehend nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit Bescheid vom 19. März 1987 bewilligte die Beklagte daraufhin unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls vom 2. Juli 1986 dem Kläger eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 30. November 1987.
Am 21. August 1987 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht bei Dr. N. vom 9. Dezember 1987, einen Bericht der W. H. Klinik vom 18. Februar 1987 und ein sozialmedizinisches Gutachten der Dr. K. vom 25. November 1987 ein. Daneben zog die Beklagte die Akte des sozialärztlichen Dienstes bei und holte eine prüfärztliche Stellungnahme der Dr. E.-F. vom 3. Dezember 1987 ein. Mit Bescheid vom 13. Januar 1988 lehnte sie die Weitergewährung der beantragten Leistung mit der Begründung ab, daß der Kläger mit dem festgestellten Leistungsvermögen noch in der Lage sei, vollschichtig Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Die Leistungsfähigkeit habe sich seit der erstmaligen Gewährung der Rente gebessert und er könne noch leichte Tätigkeiten als Telefonist oder Pförtner verrichten.
Nach Erhebung der Klage vor dem Sozialgericht Gießen vom 24. Februar 1988 hat dieses einen Befundbericht bei Dr. N vom 16. Juni 1988 eingeholt sowie die Arbeitsamtsakte des Arbeitsamtes Wetzlar beigezogen. In einem nach § 109 Sozialgerichtsgesetz – SGG – bei Prof. Dr. R. eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 23. Juni 1989 hat dieser beim Kläger auf orthopädischem Fachgebiet eine leichte Kniearthrose beiderseits, operative Teilentfernung des Außenmeniskus rechts, operativ behandelte arterielle Durchblutungsstörung vom Beckentyp (vorwiegend des linken Beines), einen operativ behandelten Leistenbruch links und das Rezidiv eines Leistenbruches rechts sowie eine Einschränkung der Rumpfbeweglichkeit bei leichter mehrfach Seitausbiegung der Wirbelsäule mit zahlreichen Wirbelkörperasymmetrien und mäßiger Spondylose sowie Kontrastmittelresten im Spinalkanal nach Myelographie und Bandscheibenoperation 1972 in Siegen festgestellt. Dem Kläger seien damit noch leichte, teilweise sitzende Tätigkeiten vollschichtig zumutbar. Ausschließliches Sitzen oder Stehen müsse vermieden werden, ebenso wie Bücken und Heben schwerer Lasten. Tätigkeiten als Telefonist und Pförtner könne der Kläger noch verrichten. Nach Einholung von weiteren Befundbe richten bei Dr. N vom 9. Oktober 1989 und Dr. A. O. vom 6. Dezember 1989 hat das Sozialgericht Gießen darüber hinaus ein internistisches Gutachten bei Prof. Dr. O. und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. P. in Auftrag gegeben. Dr. O. ist in seinem Sachverständigengutachten vom 19. März 1990 auf internistischem Fachgebiet zu folgenden Diagnosen gelangt: Chronische Gastritisbeschwerden mit rezidivierenden Geschwüren des Zwölffingerdarmes, gering bis mittelgradige Untergewichtigkeit, Kalksalzverarmung der Knochen, leichte toxische Leberschädigung, Zustand nach erfolgreich operierter arterieller Verschlußkrankheit des linken Beines und Lendenwirbelsyndrom bei Zustand nach Bandscheiber Operation. Damit sei der Kläger noch in der Lage, leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Allerdings könnten keine Schichtarbeiten oder Akkordarbeiten verlangt werden und die Arbeiten sollten überwiegend in geschlossenen warmen Räumen ohne Gefährdung durch Kälte oder Nässe oder Zugluft ausgeführt werden. Es kämen nur noch geistig einfache Arbeiten in Frage und nervliche Belastungen und besonderer Zeitdruck müßten ausgeschlossen sein. Unter diesen Bedingungen könne der Kläger noch Tätigkeiten als Telefonist, Pförtner oder ungelernter Arbeiter in Industrie, Handel oder auf dem sonstigen Arbeitsfeld verrichten. Prof. Dr. P. ist ebenfalls zu der Auffassung gelangt, daß der Kläger noch in der Lage sei, leichte körperliche Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Er könne noch Tätigkeiten als Telefonist, Pförtner oder ungelernter Arbeiter ausüben. Mit Urteil vom 21. Mai 1991 hat das Sozialgericht Gießen unter Berücksichtigung dieser medizinischen Erkenntnisse die Klage abgewiesen.
Gegen dieses dem Kläger am 3. Juni 1991 zugestellte Urteil hat er am 27. Juni 1991 Berufung beim Sozialgericht Gießen eingelegt.
Der Senat hat eine berufskundliche Auskunft bei dem Landesarbeitsamt Hessen zu den berufsnahen und berufsfremden Tätigkeiten eingeholt, die der Kläger unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes und des verbliebenen Restleistungsvermögens noch verrichten kann. In der Auskunft vom 7. November 1991 wird ausgeführt, daß dem Kläger Tätigkeiten als Gärtnergehilfe, Kneipp-Bademeister oder Taxifahrer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich seien. Unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdeganges und der gesundheitlichen Einschränkungen sei er allerdings noch in der Lage, Tätigkeiten als Warenaufmacher/Versandfertigmacher, Warensortierer oder Pförtner zu verrichten. Hierbei handele es sich um ungelernte Arbeiten, die im allgemeinen und im Falle des Klägers speziell einer Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von maximal drei Monaten bedürften. Der Senat hat darüber hinaus Befundberichte bei Dr. N vom 21. Juli 1992 und 21. Dezember 1993 sowie Arbeitgeberauskünfte bei der Stadt Dillenburg vom 10. November 1992 und dem Kreiskrankenhaus Dillenburg, ebenfalls vom 10. November 1992, den Stahlwerken Südwestfalen/Firma K. Stahl vom 25. November 1992 und der Firma T. AG vom 4. Februar 1993 und 8. März 1993 eingeholt. Desweiteren hat der Senat die Krankenakte des Klägers von den Stahlwerken Südwestfalen beigezogen und ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten bei Dr. B. (Firma D./F.) vom 25. Februar 1994 in Auftrag gegeben. Dieser hat zu der Frage, ob gesundheitliche Beschwerden des Klägers dazu geführt haben können, daß dieser 1969, wie von ihm vorgetragen, seine Tätigkeit als Gärtnergehilfe hätte aufgeben müssen nach Aktenlage ausgeführt, daß der Kläger Anfang 1962 zwar unter einer akuten Lumboischialgie gelitten habe, was durch die Ausübung des Gärtnerberufs verschlimmert werden könne, jedoch nicht müsse. Aus den Akten sei jedoch nicht ersichtlich, daß der Kläger im Leistungsvermögen so stark behindert gewesen sei, daß er die Tätigkeit als Gärtner nicht mehr hätte ausüben können. Der Internist Dr. F. (K.) hat in einem ebenfalls vom Senat in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 7. November 1994 ausgeführt, daß der Kläger trotz der Magenerkrankung keine betriebsunüblichen Pausen zur Einnahme von Zwischenmahlzeiten einlegen müsse. Auch sei seine Gehfähigkeit nicht soweit eingeschränkt, daß er nicht mehr in der Lage sei, ortsübliche Wegstrecken zurückzulegen. Der Kläger könne vielmehr mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen unter Berücksichtigung der auf anderen medizinischen Sachgebieten eingeholten Sachverständigengutachten noch leichte, punktuell mittelschwere Tätigkeiten etwa als Warenaufmacher, Telefonist oder Pförtner verrichten.
Der Kläger vertritt die Auffassung, daß er im Gegensatz zu Dr. F. Ausführungen, betriebsunübliche Pausen einhalten müsse und wegen der vielfältigen Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit erwerbsunfähig sei. Darüber hinaus sei er ausgehend von dem Leitberuf des Gärtners als Facharbeiter zumindest berufsunfähig, denn er hätte diese Tätigkeit wegen seiner Rückenbeschwerden aufgeben müssen. Zur Begründung dessen hat er ein Attest des Dr. W. (Orthopäde, H.) vom 29. September 1972 vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß er zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen sei, schwere und mittelschwere Arbeiten mit längerem Stehen, schwerem Heben, Tragen und fortgesetztem Bücken zu verrichten. Die vom Landesarbeitsamt benannten Tätigkeiten seien darüber hinaus auf dem Arbeitsmarkt nur in so geringem Umfang oder gar nicht vorhanden, daß er auf diese nicht zumutbar verwiesen werden könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 21. Mai 1991 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 1988 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 30. November 1987 hinaus Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise,
wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, daß selbst dann, wenn man davon ausginge, daß der Kläger als Gärtnergehilfe bei den Dill-Kliniken als Facharbeiter tätig gewesen sei, er diese Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Angesichts dessen sei er auch nicht berufsunfähig. Erwerbsunfähigkeit läge sowohl unter Berücksichtigung der im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren als auch der vom Senat eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sowie der Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen vom 7. November 1991 ebenfalls nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie zum Vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Akte des sozialärztlichen Dienstes D., der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 146, 151 SGG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 19. Januar 1993, Bundesgesetzblatt I 1993, Seite 50, 56).
Sie ist jedoch sachlich nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 21. Mai 1991 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 1988 ist rechtmäßig. Der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger über den 30. November 1987 hinaus eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit (bis zum 30. September 1994) zu gewähren.
Der Kläger ist weder erwerbs- noch berufsunfähig. Nach § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB 6) i.V.m. § 1247 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) erhält Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der Versicherte, der erwerbsunfähig ist und zuletzt vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und die Wartezeitvoraussetzungen werden vom Kläger erfüllt. Dies gilt für die Gewährung einer Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ebenso. Darüber hinaus ist eine Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit nach §§ 300 Abs. 2 SGB 6, 1246 Abs. 2 RVO dem Versicherten zu gewähren, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Diese Voraussetzungen sind nicht zugunsten des Klägers erfüllt. Der Ausgangsberuf, nach dem sich im vorliegenden Fall das Vorhandensein von Berufsunfähigkeit beurteilt, ist die zuletzt vom Kläger verrichtete Tätigkeit als Taxifahrer. Unter Berücksichtigung dessen ist dem Kläger eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auch als ungelernter Arbeiter zumutbar. Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich unter Beachtung des Gesundheitszustandes und des Leistungsvermögens sowie des Ausgangsberufes des Versicherten nämlich nach dem Mehrstufenschema, das vom Bundessozialgericht zur gleichmäßigen Sachbehandlung der Streitfälle um die Gewährung einer Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit entwickelt worden ist (vgl. Entscheidung des BSG vom 20. Juni 1979, Az.: 5 RKn 26/77, SozR 2600 § 46 Nr. 3), welches der Senat in ständiger Rechtsprechung anwendet.
Der Kläger genießt für den Beruf des Taxifahrers keinen Berufsschutz als "Facharbeiter” im Sinne des eingangs erwähnten Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts. Der Kläger hat für die Ausübung dieser Tätigkeit keine mehr als zweijährige Ausbildung durchlaufen. Er hat diese Tätigkeit auch nur knapp sechs Jahre, nämlich zwischen November 1979 und Juni 1985 verrichtet und war zuvor in den Jahren 1962 und 1963 sowie kurzfristig 1976 als Kraftfahrer/Taxifahrer tätig. Qualifizierende Prüfungen hat er nach seinem eigenen Vortrag nicht absolviert. Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob mit dem Beruf des Taxifahrers überhaupt ein Facharbeiterstatus erlangt werden kann.
Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers kann der Beurteilung der Berufsunfähigkeit auch nicht der Beruf des Gärtnergehilfen, den er in einer mehr als zweijährigen Ausbildung erlernt und mit einer Prüfung am 23. September 1953 abgeschlossen hat, zugrundelegt werden. Der Senat vermochte sich nicht davon zu überzeugen, daß der Kläger diesen Beruf 1969 aus zwingenden gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Dr. B. hat in seinem vom Senat in Auftrag gegebenen arbeitsmedizinischen Gutachten vom 25. Februar 1994, insbesondere unter Auswertung der Unterlagen des sozialärztlichen Dienstes Dillenburg, auch aus dem Jahre 1969, zwar festgestellt, daß der Kläger 1969 unter einer akuten Lumboischialgie gelitten hat. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Entlassungsgutachten der Krankenanstalt und des Sanatoriums L., befindlich in der Akte des Sozialärztlichen Dienstes Dillenburg. In diesem Sanatorium ist für den Kläger in den Monaten Juli und August 1969 wegen der Lumboischialgie eine Heilbehandlung durchgeführt worden. Zum damaligen Zeitpunkt gab der Kläger jedoch bereits an, dies ergibt sich aus der Anamnese, daß die Beschwerden relativ gering seien. Zeitweilig verspüre er ein leichtes Ziehen im rechten Oberschenkel und in der rechten Wade, das Bein schlafe manchmal ein, Krampferscheinungen oder Gefühlsstörungen habe er jedoch nicht. Eine derartige akute Lumboischialgie könne zwar durch die Ausübung des Gärtnerberufs verschlimmert werden, dies müsse jedoch nicht der Fall sein, führt Dr. B. hierzu aus. Daß dies im konkreten Fall auch nicht eingetreten ist, ergibt sich nach Auffassung des Senates insbesondere aus zwei Tatsachen. So hat der Kläger im Dezember 1969 eine Tätigkeit als Kontrolleur bei den Stahlwerken Südwestfalen AG aufgenommen. In dem Bericht zur Einstellungsuntersuchung wird zwar eine Wirbelsäulenfehlhaltung beschrieben, neurologische Defizite im Sinne einer schweren Ischialgie mit Funktionseinschränkungen bestanden allerdings zu diesem Zeitpunkt eindeutig nicht. Auch ergibt sich aus den Unterlagen des werksärztlichen Dienstes nicht, daß der Kläger während der Ausübung der Tätigkeit dort unter irgendwelchen Beschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule gelitten hat. Dabei hat es sich, worauf Dr. B. hinweist, auch um eine überwiegend im Stehen ausgeübte Tätigkeit, mit deutlicher Belastung der Wirbelsäule, insbesondere bei vorbestehender Wirbelsäulenfehlhaltung gehandelt. Erst nach der Bandscheibenoperation im Jahre 1972 war der Kläger nicht mehr in der Lage, mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten zu verrichten. Zum zweiten ergeben sich aus den Unterlagen des Sozialärztlichen Dienstes Dillenburg zwischen 1969 und der Operation 1972 keinerlei Hinweise auf irgendwie geartete Bandscheibenbeschwerden des Klägers, Damit kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger die Tätigkeit als Gärtnergehilfe im Dezember 1969 nur unter ständigen Schmerzen verrichten konnte. Es war auch nicht vorhersehbar, daß durch die besonderen Belastungen als Gärtnergehilfe durch häufiges Bücken, Heben und Tragen von schweren Gegenständen sich die bestehenden Wirbelsäulenbeschwerden zwingend verschlechtern würden. Der Kläger hat mithin die Tätigkeit als Gärtnergehilfe nicht aus zwingenden gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Hiervon ist zwar bei der Tätigkeit als Kontrolleur auszugehen, diese kann jedoch ebensowenig wie die Tätigkeit als Taxifahrer einer Facharbeitertätigkeit zugeordnet werden, so daß sie allenfalls als angelernte Tätigkeiten einzustufen sind und der Kläger auch insoweit keinen Berufsschutz genießt.
Die Tätigkeit als Taxifahrer kann der Kläger zwar, dies steht zur Überzeugung des Senates nach den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten fest, auch nicht mehr verrichten. Es handelt sich hierbei um eine überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit und eine solche ist dem Kläger nach den überzeugenden Ausführungen des Orthopäden Prof. Dr. R. in seinem Gutachten vom 23. Juni 1989 wegen der von ihm festgestellten orthopädischen Erkrankungen nicht mehr zumutbar. Zu dem gleichen Ergebnis sind auch die Internisten Prof. Dr. O. in dem Gutachten vom 19. März 1990 und Dr. F. in dem Gutachten vom 7. November 1994, insbesondere wegen des Zustands nach erfolgreich operierter arterieller Verschlußkrankheit des linken Beines und wegen der orthopädischen Erkrankungen gelangt. Auch das Landesarbeitsamt Hessen hat in der vom Senat angeforderten berufskundlichen Stellungnahme vom 7. November 1991 unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten die Ausübung einer Tätigkeit als Taxifahrer für gesundheitlich nicht mehr zumutbar erachtet. Dies führt jedoch nicht zur Berufsunfähigkeit.
Der Kläger ist ausgehend von der Tätigkeit als Taxifahrer sozial zumutbar verweisbar auf ungelernte Tätigkeiten. Trotz der multiplen Erkrankungen und Leistungseinschränkungen kann er noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Sachverständigengutachten auf orthopädischem, neurologisch-psychiatrischem und internistischem Fachgebiet leidet der Kläger unter einer leichten Kniearthrose beiderseits, operativer Teilentfernung des Außenmeniskus rechts und operativ behandelter arterieller Durchblutungsstörung vom Beckentyp. Daneben ist ein operativ behandelter Leistenbruch links mit dem Rezidiv eines Leistenbruchs rechts festzustellen sowie eine Einschränkung der Rumpfbeweglichkeit bei leichter Mehrfachseitausbiegung der Wirbelsäule mit zahlreichen Wirbelkörperasymmetrien und mäßiger Spondylose sowie eine Bandscheibenoperation L5/S1 1972. Weiter leidet der Kläger unter einem chronischen Reizmagen mit Neigung zur Geschwürsbildung des Zwölffingerdarmes, grenzwertigem Untergewicht mit orthostatischen Beschwerden und einer Kalksalzverarmung der Knochen. Er neigt zu hypotoner Kreislaufregulationsstörung nach schnellem Lagenwechsel bei Hypotonie und bei einer persönlichkeitsstrukturellen Neigung zu psychosomatischer Verarbeitung und Fixierung gesundheitlicher Beeinträchtigungen und Beschwerden. Damit kann der Kläger noch insgesamt leichte körperliche Arbeiten vollschichtig in wechselnder Körperhaltung, und zwar vorwiegend im Sitzen, jedoch nicht ausschließlich im Sitzen und nicht in Zwangshaltung verrichten. Ausgeschlossen sind Über-Kopf- sowie Hebe- und Bückarbeiten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, im Schichtdienst oder im Akkord, unter Einfluß von Nässe, Kälte oder Zugluft. Die Tätigkeiten sollten vielmehr in geschlossenen, warmen Räumen mit nicht übermäßiger nervlicher Belastung und unter Zeitdruck verrichtet werden können. Es muß sich um geistig einfache Arbeiten ohne Gefährdung durch Reizstoffe und ohne besondere Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit handeln. Das Landesarbeitsamt Hessen hat in der vom Senat eingeholten berufskundlichen Auskunft vom 7. November 1991 unter Berücksichtigung der bis dahin vom Sozialgericht Gießen eingeholten Sachverständigengutachten – das später vom Senat eingeholte internistische Sachverständigengutachten des Dr. F. stimmt in den wesentlichen Punkten mit der sozialmedizinischen Beurteilung der Vorgutachter überein – sowie der dort vorhandenen Erfahrung und des Überblicks über die Gegebenheiten des Arbeitsmarktes ausgeführt, daß der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen noch in der Lage sei, Arbeiten als Warenaufmacher, Versandfertigmacher, Pförtner, Telefonist oder Warensortierer zu verrichten. Unter Berücksichtigung der Beschreibungen dieser Tätigkeiten und der Auskunft des Landesarbeitsamtes, daß es sich um ungelernte Arbeiten handele, die auch vom Kläger im besonderen mit einer Einarbeitungs- und Einweisungszeit von maximal drei Monaten Dauer erlernt werden können, erachtet der Senat diese Tätigkeiten dem Kläger als zumutbar.
Selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgen wollte, daß die Tätigkeit des Pförtners nur betriebsintern vergeben werde bzw. die Tätigkeit als Pförtner auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vorkomme und Tätigkeiten als Warensortierer, Versandfertigmacher oder Warenaufmacher zwischenzeitlich voll automatisiert verrichtet würden, führt dies nicht zur Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Im Hinblick auf die Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ist der Kläger mit seinem Ausgangsberuf als Taxifahrer maximal als angelernter Arbeiter anzusehen und angesichts dessen im Rahmen des Mehrstufenschemas zumutbar verweisbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland. Es bedarf insoweit nicht der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit. Dies gilt auch bei der Prüfung von Erwerbsunfähigkeit, denn insoweit ist grundsätzlich ohnehin nur zu prüfen, ob ein Versicherter noch in der Lage ist, irgend eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland zu verrichten. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedürfte es nur, wenn beim Kläger eine schwere spezifische Leistungseinschränkung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, vorliegen würde. Um in einem solchen Fall zu verhindern, daß soziale Wirklichkeit und soziales Leistungsrecht auseinanderfallen, wird der Grundsatz der Verweisbarkeit auf das allgemeine Arbeitsfeld ohne Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit dann eingeschränkt, wenn von vornherein ernste Zweifel aufkommen müssen, ob der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch in einem Betrieb einsetzbar ist. Derartige Leistungseinschränkungen liegen beim Kläger jedoch nicht vor. Hinsichtlich der Wegefähigkeit und der Notwendigkeit der Einhaltung der betriebsunüblichen Pausen hat Dr. F. auf ausdrückliche Nachfrage keine Einschränkungen angegeben. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liegt auch nicht vor. Die Tatsache allein, daß der Kläger mit den eingangs benannten Leistungseinschränkungen wegen seines Lebensalters erhebliche Schwierigkeiten hat, einen Arbeitsplatz zu finden, fällt unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht in den Risikobereich der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Senat mußte sich auch nicht gedrängt fühlen, weitere medizinische Sachaufklärung zu betreiben. Dr. N. hat in dem letzten Befundbericht vom 21. Dezember 1993 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine Änderung im Gesundheitszustand des Klägers gegenüber 1992 nicht eingetreten sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG zugelassen, denn diese Voraussetzungen können unter Berücksichtigung der vom 13. Senat des Bundessozialgerichts am 23. November 1994 dem Großen Senat insoweit vorgelegten Fragen (Az.: 13 RJ 19/93) gegeben sein.
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