Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Erlass des Kultusministeriums begrenzt verbindlich Klassenfahrtkosten
Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
sind nicht vom Hartz-IV-Regelsatz umfasst. Sieht das Landesschulrecht
eine finanzielle Obergrenze für Klassenfahrten vor, muss der Hartz-IV-Leistungsträger
darüber hinausgehende Kosten nicht übernehmen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten
Urteil der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Schülerin beantragt vom Jobcenter 350 € für eine Klassenfahrt nach Berlin
Eine Schülerin der 11. Klasse einer Schule in Hanau bezieht mit ihrer Familie Hartz-IVLeistungen.
Auf einem Elternabend wurde einstimmig die Durchführung einer Klassenfahrt
nach Berlin mit Kosten in Höhe von 350 € pro Person beschlossen. Die Schülerin
beantragte daraufhin vom Jobcenter die Kostenübernahme, ohne die sie als Einzige
nicht an der Klassenfahrt teilnehmen könne.
Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und berief sich auf einen Erlass des Hessischen
Kultusministeriums, wonach bei Inlandsfahrten die Gesamtkosten 300 € pro Schüler
nicht übersteigen dürfen.
Mittels eines Darlehens des Fördervereins der Schule konnte die Schülerin aus dem
Main-Kinzig-Kreis an der Klassenfahrt teilnehmen.
Überschreiten der Kostenobergrenze lässt Erstattungsanspruch nicht komplett
entfallen
Die Darmstädter Richter verurteilten das Jobcenter zur Erstattung der Kosten in Höhe
von 300 €. Zwar seien prinzipiell die tatsächlich anfallenden Kosten für mehrtägige
Klassenfahrten vom Hartz-IV-Leistungsträger zu tragen. Voraussetzung sei jedoch,
dass die Veranstaltung den maßgeblichen schulrechtlichen Vorgaben für Zulassung
und Durchführung von Klassenfahrten entspreche. Anders als in manchen anderen
Bundesländern werde in Hessen durch den die Schulen bindenden Erlass des Kultusministeriums
vom 7. Dezember 2009 die Kostenobergrenze für Klassenfahrten abschließend
geregelt. Diese liege für Inlandsfahrten bei 300 € und für Auslandsfahrten
bei 450 €.
Entgegen der Auffassung des Jobcenters entfalle bei Überschreiten dieser Grenze allerdings
nicht der komplette Anspruch auf Kostenübernahme. Die gesetzliche Herausnahme
der Aufwendungen für Klassenfahrten aus dem Regelsatz solle negative Auswirkungen
auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in der Phase des Schulbesuchs
vermeiden. Um dem darin verankerten Teilhabegedanken gerecht zu werden,
sei die Kostenübernahme nicht vollständig zu versagen, sondern lediglich auf die dem
Erlass entsprechende Kostengrenze zu beschränken.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Hinweise zur Rechtslage
§ 28 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem
Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für
Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine
Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt
für
1. Schulausflüge und
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
ein. (…)
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.10.2012, Az.: L 7 AS 409/11
www.lareda.hessenrecht.hessen.de
Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
sind nicht vom Hartz-IV-Regelsatz umfasst. Sieht das Landesschulrecht
eine finanzielle Obergrenze für Klassenfahrten vor, muss der Hartz-IV-Leistungsträger
darüber hinausgehende Kosten nicht übernehmen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten
Urteil der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Schülerin beantragt vom Jobcenter 350 € für eine Klassenfahrt nach Berlin
Eine Schülerin der 11. Klasse einer Schule in Hanau bezieht mit ihrer Familie Hartz-IVLeistungen.
Auf einem Elternabend wurde einstimmig die Durchführung einer Klassenfahrt
nach Berlin mit Kosten in Höhe von 350 € pro Person beschlossen. Die Schülerin
beantragte daraufhin vom Jobcenter die Kostenübernahme, ohne die sie als Einzige
nicht an der Klassenfahrt teilnehmen könne.
Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und berief sich auf einen Erlass des Hessischen
Kultusministeriums, wonach bei Inlandsfahrten die Gesamtkosten 300 € pro Schüler
nicht übersteigen dürfen.
Mittels eines Darlehens des Fördervereins der Schule konnte die Schülerin aus dem
Main-Kinzig-Kreis an der Klassenfahrt teilnehmen.
Überschreiten der Kostenobergrenze lässt Erstattungsanspruch nicht komplett
entfallen
Die Darmstädter Richter verurteilten das Jobcenter zur Erstattung der Kosten in Höhe
von 300 €. Zwar seien prinzipiell die tatsächlich anfallenden Kosten für mehrtägige
Klassenfahrten vom Hartz-IV-Leistungsträger zu tragen. Voraussetzung sei jedoch,
dass die Veranstaltung den maßgeblichen schulrechtlichen Vorgaben für Zulassung
und Durchführung von Klassenfahrten entspreche. Anders als in manchen anderen
Bundesländern werde in Hessen durch den die Schulen bindenden Erlass des Kultusministeriums
vom 7. Dezember 2009 die Kostenobergrenze für Klassenfahrten abschließend
geregelt. Diese liege für Inlandsfahrten bei 300 € und für Auslandsfahrten
bei 450 €.
Entgegen der Auffassung des Jobcenters entfalle bei Überschreiten dieser Grenze allerdings
nicht der komplette Anspruch auf Kostenübernahme. Die gesetzliche Herausnahme
der Aufwendungen für Klassenfahrten aus dem Regelsatz solle negative Auswirkungen
auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in der Phase des Schulbesuchs
vermeiden. Um dem darin verankerten Teilhabegedanken gerecht zu werden,
sei die Kostenübernahme nicht vollständig zu versagen, sondern lediglich auf die dem
Erlass entsprechende Kostengrenze zu beschränken.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Hinweise zur Rechtslage
§ 28 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem
Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für
Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine
Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt
für
1. Schulausflüge und
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
ein. (…)
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.10.2012, Az.: L 7 AS 409/11
www.lareda.hessenrecht.hessen.de
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Bis Datum
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