Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 17. März 2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente. Streitig ist die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall.
Der im Jahr 1990 geborene Kläger war als Mitarbeiter des Vor-Ort-Service des Zentralen IT-Dienstleisters der Niedersächsischen Landesverwaltung (IT.N) tätig. In der Unfallanzeige vom 30. November 2020 und der dieser vorausgegangenen E-Mail vom 25. November 2020 meldete er eine COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall. Zuvor war er schwach positiv auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet worden (Laborbefund vom 18. November 2020). Der Kläger führte aus: Er habe diverse Termine bei Kunden wahrnehmen müssen. Aufgrund der Anwesenheit mehrerer Personen in den Räumen hätten die Hygienevorschriften größtenteils nicht eingehal-ten werden können. Außerdem seien im Vor-Ort-Service in der Zeit bereits zwei Kollegen vor-sorglich in Quarantäne geschickt worden. Da er seine privaten sozialen Kontakte auf das not-wendigste Maß reduziert habe und in seinem privaten Bereich keine Person positiv auf Corona getestet worden sei, bestehe der Verdacht, dass er sich mit dem Virus während der beruflichen Tätigkeit angesteckt habe. IT.N hielt in der eingeholten Stellungnahme fest: Es gebe umfang-reiche Schutz- und Hygienemaßnahmen. Eine nachgewiesene Indexperson sei nicht bekannt. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2021 die Anerkennung eines Ar-beitsunfalls ab. Der Wiederspruch blieb erfolglos (Bescheid vom 28. Mai 2021).
Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die am 2. Juni 2021 erhobene Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 17. März 2023 abgewiesen: Es fehle an dem Vollbe-weis, dass der Kläger sich während seiner beruflichen Tätigkeit mit dem Covid-19-Virus infiziert habe. Er habe selbst vorgetragen, dass er weder den Unfallort noch den Unfallzeitpunkt benen-nen könne. Auch habe er keine Kenntnis darüber, welche Person ihn angesteckt habe.
Dagegen richtet sich die am 13. April 2023 eingelegte Berufung, mit der der Kläger seine Auf-fassung vertieft, als einzige Ursache komme eine berufliche Infektion infrage. Denn er habe Kontakt zu Personen nur im beruflichen Bereich gehabt. Ein alternativer Kausalverlauf sei des-halb nicht festzustellen.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des SG Hannover vom 17. März 2023 und den Bescheid der Be-klagten vom 26. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2021 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm eine Verletztenrente ab 1. Dezember 2020 nach einer MdE von mindestens 30 vom Hundert zu zahlen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen und beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Hannover vom 17. März 2023 zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vor-sitzenden als Berichterstatter einverstanden erklärt.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Grundlage der Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des wei-teren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und somit insgesamt zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Soweit sie auf die Zahlung von Verletztenrente gerichtet ist, ist sie schon unzulässig. Denn insoweit fehlt es an einem anfechtbaren Verwaltungsakt. Denn über Verletztenrente hat die Beklagte nicht entschieden, da sie schon die Voraussetzung eines Arbeitsunfalls nicht anerkannt hat. Diese Entscheidung ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Arbeits-unfalls.
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit während einer Arbeitsschicht erleiden (§ 8 Abs 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversiche-rung - SGB VII). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen schon nicht vor. Denn der Kläger kann weder „Unfallort“ noch „Unfallzeitpunkt“ benennen. Das unterscheidet den hier zu beurteilenden Sachverhalt von dem, der der von der Berufung genannten höchstrichterlichen Entscheidung zugrunde lag. Denn dort stand fest, dass die Klägerin im Krankenhaus zwangs-läufig mit dem Bakterium, auf dem die Hirnhautentzündung beruhte, in Kontakt kam.
Die ausführliche Argumentation der Berufung zu einer besonderen Gefährdung im Außendienst zielt eher auf die Voraussetzungen zur Feststellung der Berufskrankheit Nr 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung: Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesund-
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heitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tä-tigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Dieser Versiche-rungsfall (§ 7 Abs 1, § 9 SGB VII) ist jedoch nicht Streitgegenstand.
Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab - §§ 153 Abs 2, 136 Abs 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegt nicht vor. -----------
Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Sachgebiet
Unfallversicherung
1. Instanz
SG Hannover (NSB)
Aktenzeichen
S 22 U 117/21
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 6 U 69/23
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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