L 12 B 5/09 AL ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AL 151/08 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 B 5/09 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens SG Köln S 15 AL 151/08 ER werden der Antragsgegnerin (Ag) auferlegt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Nach Erledigung des Eilverfahrens durch Stattgabe in der Hauptsache war noch gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG über die Kosten zu entscheiden. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsteller (Ast) in der Hauptsache voll obsiegt hat und dies nicht auf fehlenden Angaben des Ast beruht, sondern im wesentlichen auf unzureichender Sachaufklärung der Ag, die es ersichtlich mit einem behördenunerfahrenen Menschen zu tun hatte, der nicht wusste, dass seine erste abgebrochene und von den Eltern finanzierte Ausbildung hier entscheidungserheblich sein konnte.

Bei einem vollständigen Obsiegen in der Hauptsache treten ursprüngliche Zweifel am Bestehen eines Anordnungsgrundes in den Hintergrund. Die Ag hat deshalb die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dagegen nicht. Die Beschwerde ist nach Angaben des Ast allein deshalb eingelegt worden, weil er mit der Kostenentscheidung der Ag im Bescheid vom 21.01.2009 nicht einverstanden ist. Dazu war aber am 11.02.2009, Eingang der Beschwerde beim Senat, die Beschwerde das ungeeignete Mittel. Die Kostenentscheidung der Beklagten wurde vielmehr durch die Klage vor dem SG Köln S 1 AL 24/09, bei der es allein um die Kosten des erfolgreichen Widerspruchsverfahrens geht, angefochten.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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