L 4 KR 471/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 6 KR 241/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 471/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 49/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Stundung von Beitragsrückständen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21. November 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Stundung von Beitragsrückständen zur Kranken- und Pflegeversicherung streitig.

Der 1962 geborene Kläger war (zunächst) bis zum 25.02.2007 als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der Beklagten. Vom 26.02.2007 bis 16.12.2008 lag bei ihm eine Vorrangversicherung bei der AOK Rhein-Neckar-Odenwald vor. Seit dem 17.12.2008 ist der Kläger erneut bei der Beklagten versichert.

Mit rechtskräftigem Urteil des erkennenden Senats vom 22.02.2007 (Az.: L 4 KR 338/05) wurde eine Beitragsschuld des Klägers bei der Beklagten in Höhe von (seinerzeit) 6.499,48 Euro bestätigt.

Den Antrag des Klägers vom 20.07.2005 auf Stundung seiner Beitragsrückstände lehnte die Beklagte mit streitigem Bescheid vom 17.10.2005 ab. Das Widerspruchsverfahren blieb mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2007 erfolglos, ebenso wie das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Gerichtsbescheid vom 21.11.2007.

Der Kläger habe weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen, dass die sofortige Einziehung der Beitragsrückstände für ihn mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, insbesondere, dass er bei sofortigem Einzug in schwierige wirtschaftliche Verhältnisse geraten würde. Die vom Kläger diesbezüglich vorgelegten Unterlagen würden ausschließlich die Jahre 2005 und 2006 betreffen und seien daher nicht geeignet, eine erhebliche Härte i. S. d. § 76 Abs. 2 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) glaubhaft zu machen, geschweige denn nachzuweisen.

Mit der gegen den Gerichtsbescheid vom 21.11.2007 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.11.2007 sowie den zugrunde liegenden Bescheid der Beklagten vom 07.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Beitragsrückstände zur Kranken- und Pflegeversicherung zu stunden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.04.2009 wies der Vertreter der Beklagten darauf hin, dass der Beitragsrückstand inzwischen auf 8.931,47 Euro angewachsen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten sowie der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
:

Die ohne Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Abs. 1 SGG) und zulässig, erweist sich aber in der Sache als unbegründet. Weder sind der Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 27.11.2007 sowie der zugrunde liegende Bescheid der Beklagten vom 07.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 zu beanstanden. Zutreffend haben sowohl das SG als auch die Beklagte den Stundungs-Antrag des Klägers abgelehnt.

Dabei ist von der rechtskräftigen Entscheidung des Senats vom 22.02.2007 auszugehen, wonach die Beitragsschuld als solche besteht.

Gemäß § 76 Abs. 1 SGB IV sind Einnahmen, also hier die geschuldeten Beiträge des Klägers, rechtzeitig und vollständig zu erheben.

Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV darf der Versicherungsträger Ansprüche nur stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB IV soll die Stundung gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.

Eine erhebliche Härte liegt vor, wenn sich der Anspruchsgegner aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse (finanzieller Engpass, längere Krankheit, Arbeitslosigkeit usw.) vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet und im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.

Die genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass der Kläger weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen hat, dass die sofortige Einziehung der Beitragsrückstände für ihn mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, insbesondere, dass er bei sofortigem Einzug in schwierige wirtschaftliche Verhältnisse geraten würde. Nicht zu beanstanden ist auch der Hinweis, dass die vom Kläger diesbezüglich vorgelegten Unterlagen ausschließlich die Jahre 2005 und 2006 betreffen und daher nicht geeignet sind, eine erhebliche Härte i. S. d. § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV glaubhaft zu machen, "geschweige denn" nachzuweisen. Neuere Unterlagen wurden vom Kläger während des Berufungsverfahrens nicht vorgelegt.

Somit war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 21.11.2007 zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, denn der Kläger ist unterlegen (§ 193 SGG).

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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