L 5 AS 79/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 12 AS 1818/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 79/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Sanktion-Absenkung-Weigerung-Zumutbarkeit-wichtiger Grund
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Mai 2008 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Absenkung des Anspruchs des Klägers auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2007 in Höhe von insgesamt 360 EUR.

Der am 1x. Mai 19xx geborene Kläger hatte nach Abschluss der 10. Klasse der Polytechnischen Oberschule eine Lehre als BMSR-Mechaniker durchlaufen und war anschließend bis März 1992 als Angehöriger der Nationalen Volksarmee und der Bundeswehr beschäftigt gewesen. Er absolvierte von August 1992 bis Juni 1993 erfolgreich eine einjährige Hotelberufsfachschule; unter anderem erreichte er in dem Fach Englisch (Fortgeschrittene) die Note "gut". Im Rahmen der weiteren Ausbildung erwarb er am 12. Juli 1994 das Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer H. –H. in dem Ausbildungsberuf als Hotelfachmann. Sodann war der Kläger von August 1994 bis Dezember 2004 für das Hotel S. in D. bzw. dem Hotel F. L. D. sowie einem weiteren Betreiber als Empfangsherr versicherungspflichtig beschäftigt. Während des vom 1. Januar 2005 bis 18. Januar 2006 dauernden Arbeitslosengeldbezugs erstellte der Kläger ein Bewerberprofil für die Tätigkeit als Hotelfachmann; dabei schätzte er seine Kenntnisse und Fertigkeiten zu der Bezeichnung Abrechnung, Gästebetreuung und Korrespondenz als "gut" und zu der Bezeichnung Hotelempfang und Kassieren als "vorhanden" ein. Auf Veranlassung des Beklagten hat der Kläger vom 27. August bis 2. November 2007 erfolgreich an einer Trainingsmaßnahme zum Erwerb von qualifizierten Kenntnissen im Bereich Hotel/Gastronomie/Service teilgenommmen.

Der Kläger bezog Leistungen nach dem SGB II vom 27. Januar 2006 bis 30. Juni 2008. Zuletzt vor dem hier streitigen Zeitraum wurden ihm mit Bescheid vom 18. Mai 2007 Leistungen vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 in Höhe von 628,97 EUR/Monat bewilligt (Regelleistung 347,00 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung 265,97 EUR, befristeter Zuschlag 16,00 EUR).

Am 15. Mai 2007 unterzeichneten der Kläger sowie der seinerzeit bei dem Beklagten beschäftigte Zeuge B. eine bis 15. November 2007 gültige Eingliederungsvereinbarung. Darin verpflichtete sich der Kläger u.a., ". alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken, insbesondere: Stellensuche/Erstellung von Bewerbungsunterlagen,. ". Die Rechtsfolgenbelehrung enthielt Hinweise zu Grundpflichten, Meldepflichten und gemeinsamen Vorschriften. Der Kläger bestätigte mit seiner Unterschrift, die möglichen Rechtsfolgen seien ihm verdeutlicht worden.

Ein Gesprächsvermerk des Zeugen B. , erstellt am 15. Mai 2007, 10.53 Uhr, hat folgenden Inhalt: "Mit Hr. Kundendaten abgeglichen, Bewerberprofil überarbeitet, über Bewerbungssituation unterhalten. Stellensuche durchgeführt, VV`s (Vermittlungsvorschläge) mit RFB (Rechtsfolgenbelehrung) ausgehändigt. EGV (Eingliederungsvereinbarung) beidseitig erstellt, unterschrieben und ausgehändigt, Mobi/UBV (Unterstützung/Beratung/Vermittlung) (Bewerbungskostenantrag ausgehändigt), ESG (Einstiegsgeld) und Vermittlungsgutschein erläutert. Für TM (Trainingsmaßnahme) Aktivierung und Bewerbung ab 30.07.2007 vorgemerkt."

Im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens sind von dem Beklagten drei Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit Wittenberg mit Datum vom 12. Februar 2008 für Tätigkeiten als Hotelfachmann zu den Akten gereicht worden, die dem Kläger am 15. Mai 2007 vorgelegt worden seien. Den Vermittlungsvorschlägen ist jeweils ein Formblatt für eine formularmäßige Rückantwort an die Beklagte beigefügt. Dort ist ebenfalls eine "Rechtsfolgenbelehrung zu den Grundpflichten" enthalten. Wegen deren Einzelheiten wird auf Blatt 38 der Gerichtsakte verwiesen. Die Stellenbeschreibung des Gesundheits- und Tagungszentrums W. GmbH & Co. KG lautet wie folgt: "Arbeitgeber sucht zuverlässigen/e Hotelfachmann/-frau mit folgenden Anforderungen: 1. Führungserfahrung; Englischkenntnisse -Bedingung 2. Organisationstalent; Flexibilität; 3. Gleitzeit (Montag bis Sonntag)"

Der Vermittlungsvorschlag an das Gesundheits- und Tagungszentrum W. GmbH & Co. KG wurde von dort mit Datum vom 23. Mai 2007 mit der Bemerkung zurückgesandt, der Bewerber habe sich nicht gemeldet bzw. nicht beworben; es sei ein anderer Bewerber berücksichtigt worden. Ein zweiter Vermittlungsvorschlag wurde nach der Dokumentation des Beklagten von dem Arbeitgeber am 30. Mai 2007 storniert; auf den dritten Vermittlungsvorschlag erfolgte keine Arbeitgeberantwort. Daraufhin führte der Beklagte unter dem 1. Juni 2007 eine Anhörung durch und gab an, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses sei daran gescheitert, dass der Kläger sich nicht vorgestellt habe. Der Kläger äußerte sich nicht.

Mit Bescheid vom 24. August 2007 senkte der Beklagte den Anteil des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2007 monatlich um 30% der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des dem Kläger zustehenden Gesamtauszahlungsbetrags, ab. Daraus ergebe sich eine Absenkung "in Höhe von maximal 104,00 EUR monatlich". Während des genannten Zeitraums bestehe auch kein Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II). Gleichzeitig hob er die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) insoweit auf. Zur Begründung gab er an, der Kläger habe gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II das Zustandekommen einer zumutbaren Tätigkeit verhindert. Ihm sei am 15. Mai 2007 eine Arbeit als Hotelfachmann beim Gesundheits- und Tagungszentrum W. GmbH & Co. KG angeboten worden. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe er durch sein Verhalten das Zustandekommen der Tätigkeit vereitelt. Gründe, die dieses Verhalten erklären oder als wichtig anerkannt werden könnten, seien nicht angegeben oder nachgewiesen worden. Der Beklagte hat in der Folgezeit vom 1. September bis 30. November 2007 monatlich Leistungen in Höhe von 508,97 EUR zur Auszahlung gebracht.

In seinem zur Niederschrift bei dem Beklagten erhobenen Widerspruch vom 31. August 2007 gab der Kläger an, weder den Vermittlungsvorschlag noch ein Anhörungsschreiben erhalten zu haben. Der Zeuge B. nahm unter dem 4. September 2007 Stellung und gab an, drei Vermittlungsvorschläge in dem erlernten Beruf (Hotelfachmann) habe er dem Kläger persönlich und mit Hinweis auf die angehängte o.g. Rechtsfolgenbelehrung ausgehändigt. Dieser habe noch erwähnt, dass er aufgrund seines Alters keine Chance mehr in dem erlernten Beruf habe und sich umorientieren wolle; deshalb sei er für eine Trainingsmaßnahme vorgesehen worden.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2007 als unbegründet zurück. Ergänzend führte er aus, der Vortrag, der Kläger habe den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten, sei falsch. Dieser sei ihm persönlich durch einen seiner Mitarbeiter ausgehändigt worden. Daher sei das Arbeitslosengeld II um 30% der maßgebenden Regelleistung von 347,00 EUR abzusenken gewesen; daraus ergebe sich ein Absenkungsbetrag von 104,00 EUR. Die Sanktion umfasse die Kalendermonate September bis November 2007. Der Kläger sei in der Eingliederungsvereinbarung ausreichend belehrt worden. Darüber hinaus habe auch der Vermittlungsvorschlag eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten, und er sei mündlich auf Rechtsfolgen hingewiesen worden. Damit sei er in die Lage versetzt worden, die konkreten Auswirkungen der Pflichtverletzung zu erkennen.

Dagegen hat der Kläger am 14. September 2007 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben. Hauptsächlicher Gesprächsinhalt am 15. Mai 2007 sei sein künftiger Berufsbereich gewesen, den er eher im Bereich Lageristik als im Hotelwesen sehe. In dem 30-minütigen Gespräch habe der Zeuge B. 8- bis 10-mal telefoniert. Nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakte hat er weiter ausgeführt, dessen schriftliche Stellungnahme vom 4. September 2007 sei nicht vollständig und teilweise widersprüchlich. Ob ein Stellensuchlauf durchgeführt worden sei, könne er nicht beurteilen. Die Angabe, der Zeuge habe ihm drei Vermittlungsvorschläge ausgehändigt, sei falsch. Selbstverständlich hätte er sich dann beworben. Es sei auch kein mündlicher Rechtsfolgenhinweis und auch keine Bitte, innerhalb von vier Wochen Ergebnisse von Bewerbungsbemühungen mitzuteilen, erfolgt. Über eine Trainingsmaßnahme sei nicht gesprochen worden, weshalb er über die Einladung dazu umso überraschter gewesen sei.

Der Beklagte hat auf eine weitere Stellungnahme des Zeugen B. vom 28. Dezember 2007 verwiesen. Dieser hat ergänzend ausgeführt, die persönliche Aushändigung der Vermittlungsvorschläge sei in "Verbis" dokumentiert worden. Die beiden Rückmeldungen der Arbeitgeber belegten, dass diese die Vermittlungsvorschläge erhalten hätten. Der Kläger sei für die Trainingsmaßnahme "Aktivierung und Bewerbung" vorgemerkt worden, um ihm die Möglichkeit einer Berufsumorientierung zu geben. Es komme vor, dass ein Beratungsgespräch durch kurze und notwendige dienstliche telefonische Absprachen unterbrochen werde; jedoch würden nur wichtige Telefonate angenommen. Die diesbezügliche Behauptung des Klägers sei unrealistisch.

Das Sozialgericht hat am 12. Februar 2008 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt, zu dem der Kläger trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht erschienen ist. Die Beteiligten haben sich später mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Das Sozialgericht hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2008 den Bescheid des Beklagten vom 24. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2007 aufgehoben, den Beklagten zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers verpflichtet und die Berufung zugelassen. Für die Aushändigung der drei Vermittlungsvorschläge am 15. Mai 2007 trage der Beklagte die objektive Beweislast. Dafür sprächen der Gesprächsvermerk des Zeugen B. sowie seine im Wesentlichen gleichlautenden Einlassungen. Zweifel bestünden jedoch, da der Kläger den Ablauf des Beratungsgesprächs gänzlich anders darstelle. Sollte der Zeuge telefoniert haben, sei es nicht unwahrscheinlich, dass er auch bei einer deutlich geringeren Anzahl von Telefonaten als behauptet in seinem Gedankengang unterbrochen und abgelenkt gewesen sei, so dass er tatsächlich die Vermittlungsvorschläge nicht überreicht habe. Der Beklagte hätte sich die Aushändigung von Unterlagen schriftlich quittieren lassen müssen.

Dagegen hat der Beklagte am 9. Juni 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass zu zwei Vermittlungsvorschlägen Rückmeldungen erfolgt seien. Allein die gänzlich abweichende Darstellung des Verlaufs des Beratungsgesprächs durch den Kläger sei nicht geeignet, die Aussagen des Zeugen B. anzuzweifeln. Allein auf die nicht quittierte Aushändigung der Vermittlungsvorschläge dürfe es nicht ankommen. Auf Anforderung des Senats hat der Beklagte die elektronisch gespeicherten Bearbeitungsvermerke zu den Vermittlungsvorschlägen sowie den für die Agentur für Arbeit erstellten beruflichen Werdegang und das Bewerberprofil des Klägers vorgelegt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Mai 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Im Rahmen der Waffengleichheit werde seine Vernehmung als Partei angeboten. Der Kläger hat auf Anforderung des Senats Unterlagen über seinen beruflichen Werdegang vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten des Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit über den Kläger haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben. Die Berufung ist auch zulässig gemäß § 144 Abs. 2, Abs. 3 SGG. Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Berufung zugelassen. Es kann offen bleiben, ob einer der Zulassungsgründe in § 144 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SGG vorliegt. Das Sozialgericht hat einen solchen nicht angegeben und es ist auch kein Zulassungsgrund für den Senat ersichtlich. Der Senat ist jedoch an die Berufungszulassung gebunden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG; 9. Aufl. § 144 Rdnr. 43a).

2. Der Senat durfte in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger zu der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht erschienen ist. Der Kläger ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19. Mai 2009 zu dem Termin geladen worden, und er ist in der Ladung auf die Möglichkeit einer Beweiserhebung und Entscheidung auch bei seinem Ausbleiben hingewiesen worden.

II. Die Berufung des Beklagten ist auch begründet, da das Sozialgericht zu Unrecht den Bescheid vom 24. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2007 aufgehoben hat. Die Absenkung der bewilligten Leistungen des Klägers ist rechtmäßig gewesen.

Der Beklagte hat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X den bestandkräftigen Bewilligungsbescheid vom 18. Mai 2007 wirksam teilweise mit Wirkung vom 1. September bis 30. November 2007 aufgehoben. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Hier ist eine wesentliche rechtliche Änderung dadurch eingetreten, dass der Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II in dem streitbefangenen Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2007 von 626,97 EUR/Monat auf 508,97 EUR/Monat gesunken ist, so dass kein Rechtsgrund mehr für den zunächst bestehenden höheren Zahlungsanspruch besteht. Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 31 Abs. 1, 6 SGB II den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II um 30% der Regelleistung gesenkt sowie den befristeten Zuschlag nicht mehr zur Auszahlung gebracht.

1.a. Der Absenkungsbescheid vom 24. August 2007 ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X.

Dieses Formerfordernis dient der Klarstellungsfunktion des Verwaltungsaktes. Der Verfügungssatz, also die beabsichtigte Regelung, muss eindeutig sein. Es muss für den Adressaten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was geregelt werden sollte. Ist der Verfügungssatz mehrdeutig und somit auslegungsbedürftig, so führt dies noch nicht zur Unbestimmtheit. Vielmehr ist ausgehend von den Erkenntnismöglichkeiten des Adressaten (und nicht eines außen stehenden Dritten) zu prüfen, ob unter Anlegung der Maßstäbe von Treu und Glauben der Wille des Beklagten noch eindeutig erkennbar und eine unterschiedliche subjektive Wertung der getroffenen Regelung ausgeschlossen war (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13. November 2008, B 14 AS 2/08 R (22); von Wulffen, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 6. Aufl. § 33, Rdnr. 3 m.w.H. zur Rechtsprechung). Nur wenn auch unter Anwendung objektiver Auslegungskriterien wie der Begründung des Verwaltungsaktes oder früher zwischen den Beteiligten ergangener Verwaltungsakte eine unterschiedliche subjektive Bewertung möglich ist, mangelt es an einer hinreichenden Bestimmtheit.

Der Senat ist der Überzeugung, dass der Bescheid vom 24. August 2007 hinsichtlich der Höhe des Absenkungsbetrags hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X ist. Dort hat der Beklagte verfügt, dass der dem Kläger zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II um 30% der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des dem Kläger zustehenden Gesamtauszahlungsbetrags, ferner "maximal" in Höhe von 104,00 EUR monatlich abgesenkt wird.

Der Verfügungssatz im Bescheid vom 24. August 2007 ist zwar auslegungsbedürftig. Denn zum einen ist eine Absenkung um 30% der Regelleistung, zum anderen ist aber eine Absenkung von "maximal" 104,00 EUR monatlich verfügt worden. Des Weiteren ist eine Höchstsumme des Gesamtauszahlungsbetrags genannt worden. Es kann deshalb der Eindruck entstehen, es könne sich auch um eine Summe von weniger als 104,00 EUR handeln. Für den Kläger war aber hinreichend deutlich erkennbar, dass Berechnungsmaßstab für die Absenkung 30% der Regelleistung und damit - gerundet - 104,00 EUR sein sollten. Aus dem Bescheid vom 18. Mai 2007 konnte er entnehmen, dass die Regelleistung monatlich 347,00 EUR betrug. Hier ist für den Kläger unter Anlegung des Maßstabs von Treu und Glauben nicht lediglich ein Betragsrahmen oder zwei verschiedene Absenkungsbeträge, sondern eine konkrete Bezifferung des Absenkungsbetrags erkennbar gewesen. Der Bescheid war somit hinreichend bestimmt und litt nicht unter einem besonders schweren, nicht heilbarer Formmangel (anders wohl: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2007, L 28 B 1087/07 AS).

Soweit in vergleichbaren Fällen zur Begründung einer fehlenden hinreichenden Bestimmtheit in Teilen der Rechtsprechung angeführt wird, dem Betroffenen müsse es möglich sein, auf die Absenkung zu reagieren und von vornherein zu entscheiden, auf welche Weise er den ggf. fehlenden Bedarf decken kann, könnte dieses Argument allenfalls für Absenkungsbeträge oberhalb eines genannten Betragsrahmens angeführt werden. Wird jedoch, wie im vorliegenden Fall, eine maximale Absenkungssumme genannt, tangiert ein gleich hoher oder gar geringerer Absenkungsbetrag nicht die Dispositionsbefugnis des Betroffenen.

Aus diesem Grund kann der Senat die Frage offen lassen, ob eine fehlende hinreichende Bestimmtheit des Absenkungsbescheides im Widerspruchsbescheid geheilt werden kann (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2009, L 3 AS 3530/08; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2008, L 5 AS 449/08).

b. Der Kläger kann eine Aufhebung des Bescheids vom 24. August 2007 auch nicht auf einen Anhörungsmangel nach § 42 Satz 2 SGB X stützen. Der Senat kann hier offen lassen, ob der Kläger die Anhörung vom 1. Juni 2007 erhalten hat oder nicht. Falls nicht, wäre ihm gemäß § 24 Abs. 1 SGB X nicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Jedenfalls ist ein eventueller Anhörungsmangel geheilt worden durch die Einlassung des Klägers in seinem Widerspruch, er habe keinen Vermittlungsvorschlag erhalten. Der Beklagte hat sich mit diesem Vorbringen im Widerspruchsbescheid auseinandergesetzt und die Behauptung für falsch gehalten (vgl. von Wulffen, a.a.O. § 24, Rdnr. 11). Die Heilung des Anhörungsmangels ist auch fristgerecht erfolgt. Gemäß § 41 Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 2 SGB X ist dies bis zur letzten Tatsacheninstanz des sozialgerichtlichen Verfahrens möglich.

c. Ob der zugrunde liegende ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 18. Mai 2007 hinsichtlich der bewilligten Leistung rechtmäßig war, kann der Senat offen lassen. Denn § 48 SGB X findet auch Anwendung bei rechtswidrigen Ausgangsbescheiden (BSG, Urteil vom 13. November 2008, a.a.O., (25) m.w.H. zur Rechtsprechung).

2. Der angefochtene Absenkungsbescheid ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach § 31 Abs. 1 SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert pro Monat der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regeleistungen abgesenkt, wenn 1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, a) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, b). c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder einer sonstigen in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder d) ... Dies gilt nach Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Die Absenkung und der Wegfall treten nach § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. a. Der Kläger ist erwerbsfähig und hilfebedürftig im Sinne von §§ 8, 9 SGB II gewesen; insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

b. Er hat sich auch geweigert, eine Arbeit aufzunehmen.

Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 15. Mai 2007 die drei von dem Beklagten im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten Vermittlungsvorschläge überreicht worden sind. Nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast liegt das Risiko des Nachweises von Tatbestandsmerkmalen, die den gesetzlichen Leistungsanspruch beschränken, bei dem Beklagten (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 6/08 R). Hier wirft der Beklagte dem Kläger ein von diesem bestrittenes sanktionsbewehrtes Verhalten vor und hat daher die Übergabe der Vermittlungsangebote nachzuweisen.

Der Senat hat nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2009 die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger anlässlich des Beratungsgesprächs am 15. Mai 2007 drei Vermittlungsvorschläge, darunter der des Gesundheits- und Tagungszentrums W. GmbH & Co. KG, ausgehändigt worden sind.

Der Zeuge B. hat glaubhaft und widerspruchfrei seine Erinnerungen an das Beratungsgespräch geschildert. Für seine Glaubwürdigkeit spricht zunächst, dass er zu Beginn der Vernehmung eingeräumt hat, nicht mehr in vollem Umfange über Erinnerungen an das Gespräch zu verfügen. So hat der Zeuge sich konkret den Vermittlungsvorschlag für das Gesundheits- und Tagungszentrum W. nicht mehr in Erinnerung rufen können. Er hat jedoch noch gewusst, dass er dem Kläger einen - hier nicht relevanten Vermittlungsvorschlag - für eine Jugendherberge überreicht hatte. Diesen Vermittlungsvorschlag hatte er deshalb im Stellensuchlauf ausgewählt, da der Kläger gemeint hatte, aufgrund seines Alters für das Hotelgewerbe nicht mehr vermittelbar zu sein. Die Erinnerung an dieses Gesprächsdetail belegt zur Überzeugung des Senats, dass der Zeuge zur Schilderung des Gesprächsverlaufs nicht lediglich auf seine schriftlichen früheren Stellungnahmen zurückgegriffen hat, sondern über noch präsente Erinnerungen verfügt. Die Einlassungen des Zeugen stehen auch nicht in Widerspruch zu seinen früheren schriftlichen Stellungnahmen. Dass die Vermittlungsvorschläge tatsächlich ausgedruckt worden sind, lässt sich auch aus dem Gesprächsvermerk vom 15. Mai 2007, 10.53 Uhr, ableiten. Dort hatte der Zeuge unmittelbar nach dem Gespräch vermerkt: ". VV’s mit RFB ausgehändigt. EGV beidseitig erstellt, unterschreiben und ausgehändigt.". Dieser Vermerk gelangte zu einem Zeitpunkt in die Akte, zu dem der Zugang der Vermittlungsvorschläge noch gar nicht bestritten worden war.

Aus dem Umstand, dass ausweislich der Eingliederungsvereinbarung eine Trainingsmaßnahme "Aktivierung und Bewerbung" besprochen wurde, kann kein Zweifel an der Übergabe der Vermittlungsvorschläge abgeleitet werden. Der Zeuge hat ausdrücklich bestätigt, dass er mit der Auswahl dieser Trainingsmaßnahme zwar dem Wunsch des Klägers nach einem beruflichen Wechsel nachkommen wollte. Dennoch hatte für ihn die Vermittlung auf den Ersten Arbeitsmarkt im Vordergrund gestanden, zumal der Kläger nicht zu einer der problematischen Vermittlungsgruppen gehörte. Mit der Auswahl der allgemeinen Trainingsmaßnahme ging also kein Verzicht auf eine – aus Sicht des Zeugen erfolgversprechende – Vermittlung im bisherigen Berufsbereich einher.

Die fehlende Erinnerung des Zeugen an die Häufigkeit und Dauer der während des Gesprächs durchgeführten Telefonate ist ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Übergabe der Vermittlungsvorschläge zu wecken. Der Zeuge hat plausibel dargestellt, dass er als Vermittler mit Sonderaufgaben verpflichtet war, auch während laufender Beratungsgespräche Telefonanrufe entgegenzunehmen. Er hält jedoch acht bis zehn Telefonate, die der Kläger behauptet hat, für übertrieben und hat die Anzahl auf höchstens zwei bis drei geschätzt.

Selbst wenn der Zeuge durch Telefonate abgelenkt gewesen sein sollte, spricht zur Überzeugung des Senats nichts für ein versehentliches Nichtaushändigen der ausgedruckten Vermittlungsvorschläge. Der Zeuge hat den vorgeschriebenen Ablauf eines Beratungsgesprächs geschildert und es besteht kein Anlass zu Zweifeln, dass er in vorliegendem Fall von dem vorgeschriebenen Raster abgewichen wäre. Seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu der Struktur eines Beratungsgesprächs decken sich mit seinem Gesprächsvermerk vom 15. Mai 2007. Demnach wurden vor dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ein Stellensuchlauf durchgeführt und die Vermittlungsvorschläge ausgedruckt und besprochen. Hätte der Zeuge versehentlich die ausgedruckten Vermittlungsvorschläge im Drucker liegen lassen, wäre ihm dies spätestens beim Ausdrucken der – vom Kläger unterschriebenen – Eingliederungsvereinbarung aufgefallen. Auch ein versehentliches Weglegen der Vermittlungsvorschläge in andere Akten schließt der Senat aus. Denn nach der Schilderung des Zeugen waren in seinem Arbeitsbereich aus Datenschutzgründen keine anderen Akten aufbewahrt, und der für den Kläger vorgesehene Schreibtisch war bis auf dessen persönliche Unterlagen leer gewesen.

Aufgrund der Glaubhaftigkeit und Widerspruchsfreiheit der Zeugenaussage konnte der Senat darauf verzichten, den Kläger selbst nochmals zu den Vorgängen anlässlich des Beratungsgesprächs am 15. Mai 2007 zu hören.

Der Kläger hat sich durch das Unterlassen einer Bewerbung auf einen der drei Vermittlungsvorschläge geweigert, eine Arbeit aufzunehmen. Unter "Weigern" ist eine ausdrückliche oder stillschweigend zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft zu verstehen, sich entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung zu verhalten. Ein Nichtstun wie hier ist als Weigerung der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von § 31 Abs. 1 Ziff. 1 c) SGB II zu sehen.

c. Die angebotene Beschäftigung als Hotelfachmann bei der Gesundheits- und Tagungszentrum W. GmbH & Co. KG war auch eine dem Kläger zumutbare Arbeit im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 c) SGB II. Nach der im Klageverfahren vorgelegten Stellenbeschreibung konnte daher vom dem Kläger erwartet werden, sich auf das Stellenangebot zu bewerben.

Grundsätzlich ist gemäß § 10 Abs. 1 SGB II dem Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar. Hier liegt keiner der Fälle im Sinne von § 10 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 SGB II vor, der die Arbeitstätigkeit und damit auch eine Bewerbung auf die Stelle unzumutbar gemacht hätte.

aa. Insbesondere sind keine Gründe erkennbar, dass der Kläger körperlich, geistig und seelisch nicht in der Lage gewesen wäre, den Anforderungen an die Tätigkeit zu genügen. Unter Zugrundelegung der Ausbildungs- und Dienstzeugnisse des Klägers geht der Senat davon aus, dass die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers zumindest ausreichen, um eine Bewerbung nicht von vorn herein als aussichtslos erscheinen zu lassen. Der Kläger verfügte über die in der Stellenbeschreibung geforderte Führungserfahrung, denn ausweislich des Arbeitszeugnisses vom 31. August 2000 hatte ihm zeitweise während der Nachtdienste die Gesamtverantwortung für das Hotel oblegen. Über Englischkenntnisse für Fortgeschrittene verfügt der Kläger ausweislich des Abschlusszeugnisses der Hotelberufsfachschule Stadt Hagen vom 18. Juni 1993 in gutem Maße. Das Vorliegen von Organisationstalent und Flexibilität ergeben sich aus den in den Dienstzeugnissen beschriebenen verschiedensten Tätigkeitsbereichen innerhalb eines Hotels sowie dem Umstand, dass insbesondere der Umgang mit den Wünschen der Gäste hervorgehoben worden ist. Der Umstand der Gleitzeittätigkeit an sieben Tagen in der Woche, der dem Hotel- und Gaststättengewerbe eigen ist, ist kein Unzumutbarkeitsgrund. Weder ist erkennbar noch hat der Kläger geltend gemacht, dass er aus gesundheitlichen Gründen für eine Arbeit im Schichtdienst an sieben Tagen die Woche nicht geeignet gewesen wäre. Offen bleiben kann dabei, ob dem Kläger noch eine Tätigkeit überwiegend in Nachtschicht zumutbar war, wie er sie zuletzt bis zum Jahr 2004 ausgeübt hatte. Denn die Stellenbeschreibung bezog sich ausdrücklich auf Arbeiten in Wechselschicht.

bb. Ein "sonstiger wichtiger Grund" im Sinne von § 10 Abs. 1 Ziff. 5 SGB II kann nicht darin gesehen werden, dass der Kläger nach seinen Angaben im Klageverfahren den Wunsch nach einer beruflichen Veränderung hatte und sich dem Bereich der Lageristik zuwenden wollte. Für die Frage der Abwendbarkeit von Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit spielen subjektive Neigungen keine Rolle.

Auch ist für den Senat nicht erkennbar, dass der 1970 geborene Kläger aufgrund seines Alters im Hotelfachgewerbe nicht mehr vermittelbar gewesen wäre.

d. Das Vermittlungsangebot des Beklagten für eine Arbeit als Hotelfachmann beim Gesundheits- und Tagungszentrum W. GmbH & Co. KG war auch hinreichend konkretisiert, um dem Kläger selbst eine Prüfung zu ermöglichen, ob ihm eine Bewerbung auf die angebotene Tätigkeit zumutbar im Sinne des § 10 Abs. 1 SGB II gewesen ist.

Für die Bestimmtheit eines Arbeitsangebots orientiert sich der Senat an den Kriterien des Bundessozialgerichts zum Recht des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III). Danach genügt es für die Bestimmtheit gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, wenn der Arbeitgeber sowie die Art der Tätigkeit benannt sind (BSG, Urteil vom 05. September 2006, B 7a AL 14/05 R). Dem Zweck der Konkretisierungspflicht wird dann genügt, wenn der Arbeitsuchende auf der Grundlage der Angaben im Vermittlungsvorschlag in die Lage versetzt wird, ein Vorstellungsgespräch mit dem künftigen Arbeitgeber zu vereinbaren. Dazu ist es nicht etwa erforderlich, schon die Gehaltsvorstellungen des Arbeitgebers in den Vermittlungsvorschlag aufzunehmen. Solche Fragen hängen stark von der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses oder von tariflichen Bindungen ab und sind demnach einem Vorstellungsgespräch vorbehalten.

e. Der Kläger ist auch gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II über die Rechtsfolgen einer Weigerung der Arbeitsaufnahme belehrt worden.

aa. Dies ist im engen zeitlichen Zusammenhang vor dem sanktionsbewehrten Verhalten geschehen. Sowohl in der Eingliederungsvereinbarung als auch in dem dem Kläger zur Überzeugung des Senats überreichten Vermittlungsvorschlag vom 15 Mai 2007 sind die Rechtsfolgen für die Verletzung bestimmter Grundpflichten enthalten. Offen bleiben kann insoweit, ob auch zusätzlich noch eine mündliche Belehrung erfolgte.

bb. Die Rechtsfolgenbelehrung zu dem Vermittlungsvorschlag für das Stellenangebot bei der Gesundheits- und Tagungszentrum W. GmbH & Co. KG genügt auch den formalen Anforderungen. Sie muss inhaltlich konkret, verständlich, richtig und vollständig sein, um ihrem Zweck, der Warn- und Steuerungsfunktion, zu genügen. Dafür ist eine konkrete Umsetzung auf den jeweiligen Einzelfall erforderlich. Es reicht mithin nicht aus, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Merkblatt in die Hand zu geben, aus dem er die für seinen Fall maßgebenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen selbstständig ermitteln muss (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, B 4 AS 60/07 R (35 f.)).

Unter Ziffer 1 der "Rechtsfolgenbelehrung zu den Grundpflichten" in dem Vermittlungsvorschlag vom 15. Mai 2007 ist ausgeführt, wann eine Verletzung der Grundpflichten vorliegt, u.a. bei der Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen. Nach Satz 2 der Ziffer 1 der Rechtsfolgenbelehrung sollen die gleichen Rechtsfolgen eintreten, wenn ohne wichtigen Grund eine unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch das Verhalten des Leistungsempfängers verhindert wird. Unter Ziffer 2 der Rechtsfolgenbelehrung zu den Grundpflichten ist ausgeführt, dass bei einer Verletzung der Grundpflichten das Arbeitslosengeld II um 30% der maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II abgesenkt wird und ein eventuell bezogener Zuschlag entfällt. Ziffer 3 der Rechtsfolgenbelehrung enthält - hier nicht einschlägig - Ausführungen zu wiederholten Verletzungen von Grundpflichten. Ziffer 4 bestimmt Beginn und Dauer von Absenkung und Wegfall. Unter Ziffer 6 ist nochmals ausgeführt, dass eine Absenkung nicht eintritt, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird.

Der Senat hält diese Rechtsfolgenbelehrung für hinreichend konkret, verständlich, richtig und vollständig. Es handelt sich nicht um ein bloßes "Merkblatt", aus dem der Kläger die für seinen Fall maßgebenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen selbstständig ermitteln musste (so BSG, a.a.O. (36)). Sie verweist ausdrücklich auf die hier tangierte Grundpflicht, das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs zu ermöglichen. Zwar sind unter der Ziffer 1 - notwendiger Weise - eine Mehrzahl von Grundpflichten aufgeführt worden. Der gesamte Absatz ist jedoch mit acht Zeilen überschaubar. Es war einem gründlich lesenden Adressaten ohne größere Geistesanstrengung die Erkenntnis möglich, dass er mit dem im Vermittlungsvorschlag genannten Arbeitgeber zwecks Ermöglichung eines Vorstellungsgesprächs Kontakt aufzunehmen hatte. Schon aus Ziffer 2 geht eindeutig hervor, was Folge einer Verletzung der Grundpflichten ist. Die für den Kläger einschlägige Rechtsfolge ist dort konkret benannt und steht in einem optischen Zusammenhang mit den Grundpflichten. Es bestand nicht die Gefahr, dass auch bei gründlichem Lesen die Rechtsfolgen nicht erfasst werden konnten, etwa weil sie an versteckter Stelle zu finden gewesen wären. Auch Beginn und Dauer der Absenkung waren der Rechtsfolgenbelehrung unter der Ziffer 6 zu entnehmen.

Der Senat kann daher offen lassen, ob auch die Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung vom 15. Mai 2007, die sich ebenfalls auf Meldepflichten beziehen, den Anforderungen des BSG genügt.

f. Der Beklagte hat den Sanktionszeitraum entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gewählt.

Sie hat gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II die Absenkung auf den Beginn des Kalendermonats bestimmt, der auf das Wirksamwerden des Absenkungsbescheides folgt. Da der Kläger am 31. August 2007 Widerspruch eingelegt hat, ist von einer Bekanntgabe und damit Wirksamwerden des Bescheides vom 24. August 2007 gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 SGB X noch vor dem 1. September 2007 auszugehen. Die Dauer der Absenkung ist entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen auf drei Monate festgelegt worden.

g. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben hat der Beklagte auch den Absenkbetrag in Höhe von 30% von 347,00 EUR (= 104,10 EUR) abgerundet gemäß § 41 Abs. 2 SGB II auf den vollen Euro-Betrag von 104,00 EUR. Diese Vorschrift ist nicht nur bei der Leistungsbewilligung, sondern auch bei der Ermittlung des Absenkungsbetrags anzuwenden (Eicher/Spellbrink, a.a.O. § 41, Rnr. 17). Darüber hinaus ist auch der befristete Zuschlag in Höhe von 16,00 EUR nicht ausbezahlt worden, so dass die dem Kläger in dem Zeitraum bewilligten Leistungen in Höhe von 508,97 EUR/Monat den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Da der Bewilligungsbescheid vom 18. Mai 2007 bestandskräftig geworden ist, war die Absenkung ausgehend von dem Betrag von 628,97 EUR vorzunehmen, obwohl der Kläger aufgrund der Rundungsvorschriften einen monatlichen Zahlungsanspruch von 629,00 EUR gehabt hätte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen hier nicht vor. Der Senat weicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.
Rechtskraft
Aus
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