Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 6 U 53/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 89/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Verletztenrente des Klägers aus der gesetz-lichen Unfallversicherung, insbesondere über die Angleichung an eine in den westli-chen Bundesländern erworbene Rente.
Der 1960 geborene Kläger erhielt in der Deutschen Demokratischen Republik eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 von Hundert wegen einer Berufskrankheit nach Ziffer 80 der Liste der Berufskrankheiten in Höhe von 80,- M monatlich. Die Zahlung wurde schon vor der Übersiedlung des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland wegen fehlender Mitwirkung eingestellt.
Nach seiner Übersiedlung stellte die Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main mit Bescheid vom 26. Januar 1989 im Rahmen der vorläufigen Fürsorge gem. § 1735 RVO den Anspruch des Klägers auf eine Dauerrente in Höhe von 323,70 DM fest. Dabei legte sie der Berechnung Arbeitsverdienste nach dem Fremdrentengesetz zu Grunde, die der Kläger im Rahmen seiner Berufstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland erzielt hätte.
Nachdem die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ihre Zuständigkeit für den Versi-cherungsfall anerkannt hatte, teilte der Kläger mit, er nehme ab 10. Oktober 1990 sei-nen Wohnsitz in Sachsen-Anhalt. Nach Zustellung eines entsprechenden Anhörungs-schreibens am 24. Oktober 1990 stellte die Beigeladene mit Bescheid vom 3. Dezem-ber 1990 das Ruhen der Rente vom 1. November 1990 an fest und berief sich auf § 12 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Rechtsbehelf ein.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 1991 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) den Anspruch des Klägers auf eine Unfallrente vom 1. April 1991 an mit zunächst 175,- DM fest.
Mit einem am 2. April 2003 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben erklärte der Kläger die Anwendung des § 12 Abs. 1 FRG für einen schwerwiegenden Fehler und bat um Feststellung der Nichtigkeit des Ruhensbescheides. Mit einem am gleichen Tag bei der Beklagten eingegangenen Schreiben machte der Kläger geltend, die Renten-bemessungsgrundlage Ost belaufe sich immer noch auf lediglich 87 Prozent des Ren- tenwertes West. Dies sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, zumal sich die Le-benshaltungskosten angeglichen hätten. Er beantrage die Zahlung seiner Unfallrente nach dem Rentenwert West und bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Mit Schreiben vom 10. April 2003 beantragte der Kläger eine getrennte Bearbeitung seiner Anträge.
Unter dem 23. Mai 2003 erließ die Beklagte einen Bescheid "gemäß § 44 SGB X", wo-nach der Bescheid vom 1. Oktober 1991 "nicht erneut überprüft" werde. Sie legte dar, sie verstehe die Anträge als Aufforderung zur Überprüfung der in die Rentenberech-nung eingegangenen Jahresarbeitsverdienste. Für deren Fehlerhaftigkeit sehe sie aber keine Anhaltspunkte.
Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Eingangsdatum vom 28. Mai 2003 Wider-spruch ein und beantragte die Zahlung seiner Unfallrente nach dem "Antrag vom 29. März 2003". Den Antrag fügte er erneut bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2003 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück und blieb bei der abgegebenen Begründung.
Mit der noch im Juli 2003 beim Sozialgericht Stendal eingegangenen Klage hat der Kläger weiterhin sein Anliegen einer nach Westmaßstäben berechneten Unfallrente vertreten und ergänzend darauf hingewiesen, der Lebenshaltungskostenindex werde statistisch seit 2003 einheitlich ermittelt und veröffentlicht. Die gegenwärtige Berech-nungsweise verstoße gegen eine Vielzahl übergesetzlicher Normen des Grundgeset-zes und des Internationalen Rechts.
In der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2006 hat der Kläger beantragt, den Be-scheid der Beklagten vom 23. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene, zu verur-teilen, Verletztenrente unter Zugrundelegung eines höheren Jahresarbeitsverdienstes seit 1. November 1990 auf unbestimmte Zeit zu zahlen.
Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausge-führt, der Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rücknahme des Rentenbescheides vom 1. Oktober 1991 nach § 44 SGB X. Er habe auch gegen die Beigeladene keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Verletztenrente als der bisher festgestellten.
Die Beklagte habe bei der Rentenfeststellung am 1. Oktober 1991 die Rente zutreffend festgestellt. Für die Bestimmung des Jahresarbeitsverdienstes sei nach § 215 Abs. 2 SGB VII weiterhin § 1152 Abs. 2 Nr. 1 RVO anzuwenden, der für vor dem 1. Januar 1992 eingetretene Versicherungsfälle eine einheitliche Berechnungsgrundlage von 13.680,- DM für die schon vor dem 1. Juli 1990 zu zahlenden Renten vorsehe. Die auf diesen Betrag bezogenen Anpassungen für die Jahre 1990 und 1991 habe die Beklag-te zutreffend vorgenommen.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch gegen die Beigeladene auf Zahlung einer Ver-letztenrente. Diese habe im Bescheid vom 3. Dezember 1990 zu Recht das Ruhen der Verletztenrente ausgesprochen. Rechtsgrundlage für das Ruhen sei § 1150 Abs. 2 Nr. 2 RVO. Danach gälten Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten seien, als solche im Sinne des Dritten Buches der RVO. Dies gelte aber nicht für vor dem 1. Januar 1992 nach dem Fremdrentengesetz anerkannte Berufskrankheiten, so-weit nicht der Versicherte seinen persönlichen Aufenthalt vor diesem Datum in das Beitrittsgebiet zurückverlegt habe. Diese Ausnahme lasse auf das gesetzgeberische Ziel schließen, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung am Lebensstandard und den Lebenshaltungskosten des Versicherten auszurichten. Darin sei insbesondere kein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes zu sehen. Die Ungleichbehandlung zwi-schen den einzelnen Rentenempfängern nach dem FRG sei hier dadurch gerechtfer-tigt, dass die Umsiedler in das Beitrittsgebiet ein geringeres Erwerbersatzeinkommen benötigt hätten. Insoweit sei Bezug auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 18. 4. 2000 – B 2 U 30/99 R) zu nehmen.
Gegen das ihm am 15. Juni 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingangsdatum vom 6. Juli 2006 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, verfassungsrechtlichen Bedenken sei nicht hinreichend nachgegangen worden. Auch habe die strafrechtliche Seite nicht genügend Aufmerksamkeit gefunden. Seine Familie mit zwei Kleinkindern sei nach dem Umzug im Jahre 1990 von deutschen Behörden durch Leistungsvorent-haltung vorsätzlich gesundheitszerstörenden Lebensbedingungen ausgesetzt worden.
Der Kläger beantragt nach seinem vor dem Sozialgericht gestellten Antrag und seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 8. Mai 2006 und den Bescheid der Be-klagten vom 23. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2003 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 1. Oktober 1991 abzuändern und den Anspruch auf Verletztenrente unter Zugrundelegung eines höheren Jahres-arbeitsverdienstes seit dem 1. November 1990 festzustellen, hilfsweise die Bei-geladene zu einer entsprechenden Zahlung zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem Urteil des Sozialgerichts an.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich nicht zum Verfahren geäußert.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Die Akten der Beklagten – 5/91/18669/5 – und der Beigeladenen – Az. 6/24429/906 – haben bei der Entscheidungsfindung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Beru-fung hat keinen Erfolg. Der Kläger wendet sich gegen die Beklagte mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungs-klage gem. § 54 Abs. 1 S. 1 SGG. Der Verpflichtungsklage fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, soweit der Kläger von der Beklagten auch die Abänderung des Bescheides vom 1. Oktober 1991 hinsichtlich des Anspruchsbeginns verlangt. Denn insoweit steht § 44 Abs. 4 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) einer Rentenzahlung der Beklagten für länger als vier Jahre zurückliegende Zeiträume entgegen. Nur aus dem mit der Verpflichtungsklage verfolgten Interesse an einer höhe-ren Rentenzahlung folgt aber hier das Rechtsschutzbedürfnis. Einwände gegen die Existenz der Frist des § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X, die ein Rechtsschutzbedürfnis begrün-den könnten, erhebt der Kläger nicht. Grundlage für einen Anspruch auf eine frühere Rente ist aus seiner Sicht vielmehr eine Nichtigkeit des Bescheides der Beigeladenen vom 3. Dezember 1990. Läge diese vor, ergäbe sich der geltend gemachte Anspruch aber unmittelbar aus dem Bescheid vom 26. Januar 1989 gegen die Bau-Berufsgenossenschaft oder die Beigeladene, nicht aber gegen die Beklagte. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 23. Juli 2003 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, weil er rechtmäßig ist. Zu Recht hat die Beklagte darin die Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Oktober 1991 abgelehnt. In diesem Sinne ist der Ausspruch der Beklagten im Rahmen der Auslegung entgegen seinem Wortlaut zu verstehen. Denn durch ihre inhaltliche Stellungnahme zum Antrag des Klägers hat sie entgegen ihrer wörtlichen Formulierung – was auch rechtswidrig wäre – nicht die Überprüfung der vor-angegangenen Bescheide abgelehnt, sondern eine solche gerade vorgenommen. Aus der mitgeteilten Auffassung, sie halte diesen Bescheid weiterhin für richtig, ist aber schlüssig die Ablehnung der Aufhebung zu entnehmen. Das Anliegen des Klägers gegen den Bescheid vom 23. Mai 2003 ist inhaltlich nicht nur nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X – im Hinblick auf eine von vornherein bestehende Rechtswidrigkeit der Feststellung des anpassungsfähigen Rechts auf Rente – sondern auch nach § 48 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2 SGB X – im Hinblick auf einen Anspruch auf Ände-rung dieses Rechts durch den Zeitablauf seit Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands – zu beurteilen. Für ein Anliegen des Klägers auch im letztgenannten Sinne spricht sein Vorbringen zur Angleichung der Lebenshaltungskosten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die sich seit 2003 in einem einheitlichen statistischen Index niederschlage. Über ein solches weiteres Anliegen des Klägers hat die Beklagte trotz der alleinigen Benennung des § 44 SGB X als Rechtsgrundlage für die Prüfung des Bescheides vom 1. Oktober 1991 in dem angefochtenen Bescheid auch entschieden. Sie hat nämlich ausdrücklich eine Prüfung einer Mehrzahl von Jahresarbeitsverdiensten ("die Jah-resarbeitsverdienste") vorgenommen. Dies ist allein mit der Prüfung des Bescheides vom 1. Oktober 1991 nach § 44 SGB X nicht in Verbindung zu bringen, weil darin nur ein Jahresarbeitsverdienst als Grundlage eines anpassungsfähigen Rechts auf Rente festgestellt wird. Die Prüfung lässt sich auch nicht auf nachfolgende Rentenanpas-sungsmitteilungen beziehen, weil deren Regelung nicht mit dem Anliegen des Klägers in Verbindung steht. Denn trotz der jeweiligen Anpassung des Jahresarbeitsverdiens-tes erschöpft sich die feststellende Regelung der Anpassungsmitteilungen in einer rechnerischen Umsetzung des gesetzlich festgelegten Anpassungsgrades im Einzel-fall. Dagegen richtet sich der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht, sondern begehrt schon eine Neufestlegung des anpassungsfähigen Arbeitsverdienstes als solchen nach einem anderen Maßstab. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte dieses Anliegen erkannt hat und bescheiden wollte. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 1. Oktober 1991, weil dieser nicht im Sinne von § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X durch falsche Rechtsanwen-dung oder eine falsche Tatsachengrundlage rechtswidrig ist. Die Beklagte hat die Ren-tenhöhe zutreffend ermittelt. Der ursprünglich ab April 1991 gezahlte Betrag von 175,- DM ergab sich aus der Aufrundung (§ 65 der Rentenverordnung v. 23.11.1979, GBl. der DDR I S. 401) eines Betrages von 174,80 DM, dem eine Anpassung eines Rentenbetrages von 152,- DM um 15 v.H. nach § 3 S. 1 der 1. Rentenanpassungsver-ordnung vom 14. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2867) zu Grunde lag. Die Berechnung des Betrages von 152,- DM ging nach § 4 Abs. 1 S. 1 des Rentenangleichungsgeset-zes (RAG) vom 28.6.1990 (GBl. der DDR I S. 495) von dem pauschalen monatlichen Durchschnittsverdienst von 1140,- DM aus. Von dem Höchstrentenbetrag nach § 4 Abs. 1 S. 2 RAG von 760,- DM abgeleitet, zwei Dritteln des maßgeblichen Verdienstes, belief sich der Rentenbetrag des Klägers auf 152,- DM. Dies entspricht dem Anteil sei-nes Körperschadens von 20 Prozent als einem Fünftel des Körperschadens von 100 Prozent im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 RAG. Die Fortgeltung der genannten Rechtsvor-schriften der DDR bis Ende 1991 ist in Anl. II Kap. VIII Sachg. F Abschn. III Nrn. 6, 8 zum Einigungsvertrag (G. v. 23.9.1990, BGBl. II S. 885) angeordnet. Ein höherer Betrag der Unfallrente ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung in der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ermittelten Höhe gehabt hätte. Die Beklagte hatte ihrer Rentenermittlung nicht die Berechnungs-weise nach dem FRG zu Grunde zu legen. Dies folgte aus § 12 Abs. 1 S. 1 FRG in der vor dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung (vgl. die Änderung durch das Renten-Überleitungsgesetz – RÜG – v. 25.7.91, BGBl. I S. 1606, und ihr Inkrafttreten nach Art. 42 RÜG). Danach ruhte eine nach § 5 FRG gewährte Verletztenrente dann, wenn sich der Berechtigte gewöhnlich "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" aufhielt. Die neuen Bundesländer gehörten noch bis zum 31. Dezember 1991 nicht zum Geltungsbereich des FRG, weil das Gesetz nach Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 17 zum Einigungsvertrag dort nicht in Kraft getreten war. Die dort eindeutig getroffene Regelung, wonach das Gesetz schlechthin vom Inkrafttre-ten des Bundesrechts ausgenommen war, wird nicht durch die systematische Erwä-gung in Frage gestellt, dass das Sachgebiet H der genannten Einigungsvertragsrege-lung die Gesetzliche Rentenversicherung betrifft. Nach dem Aufbau des Einigungsver-trages hätte nur die Regelungsalternative bestanden, die gleiche Regelung im Ab-schnitt I des Sachgebiets I erneut zu treffen. Dem Verzicht auf eine solche Mehrfach-regelung lässt sich keine Aussage entnehmen, für den Bereich des Unfallrechts solle das FRG in Kraft treten. Die Einigungsvertragsparteien hatten im Rahmen des Aufbaus der Anlage zum Einigungsvertrag auch keine systematische Möglichkeit, eine einheitli-che Regelung an anderer Stelle vorzunehmen. Unter die allgemeinen Vorschriften zur Sozialversicherung des Sachgebiets F gehörte die Regelung zum FRG nicht, weil sie nicht neben der Renten- und Unfallversicherung auch die Krankenversicherung betraf. Zudem handelt es sich beim Inhalt des FRG um sachlich-rechtliche Vorschriften mit einer überwiegenden Zuordnung entweder zur Renten- oder zur Unfallversicherung und nicht um allgemeine Vorschriften. Eine Rechtsänderung, die zu einer Neubestimmung des anpassungsfähigen Rechts auf Verletztenrente nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X geführt hätte, ist nicht eingetreten. Die nach dem RAG erfolgte Bestimmung eines maßgeblichen Arbeitsverdienstes ist auch nach Inkrafttreten der Rentenberechnungsregeln der Reichsversicherungsord-nung (RVO) in den neuen Bundesländern am 1. Januar 1992 (Anl. I Kap. VIII Sachg. I Abschn. III Nr. 1 Maßg. f) weiterhin wirksam. Die Berechnungsgrundlage der Renten bei vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Arbeitsunfällen – als solche galten gem. § 551 Abs. 1 S. 1 RVO auch Berufskrankheiten – betrug gem. § 1152 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RVO für vor dem 1. Juli 1990 bestehende Renten 13.680 DM. Dies ist weiterhin der jetzt auf das Jahr bezogene Betrag von 1140 DM monatlich, der bereits nach dem RAG maßgeblich war. Der zu Grunde gelegte Jahresarbeitsverdienst ist über die in § 215 Abs. 2 SGB VII getroffene Anordnung auch weiterhin maßgeblich geblieben. Ein Anspruch auf eine Rentenberechnung nach dem FRG besteht auch für Zeiten nach dessen Inkrafttreten in den neuen Bundesländern zum 1. Januar 1992 nicht mehr. Dies ergibt sich aus der Spezialregelung des § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz RVO, nach der die Berufskrankheit des Klägers als solche nach dem Dritten Buch (der RVO) gilt und – im Umkehrschluss – nicht als Berufskrankheit nach dem FRG. Die Vorschrift hat Berufskrankheiten nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht zum Gegenstand, wie im Falle des Klägers eine vorliegt. Diese unterwirft sie zwar dem Recht der RVO grundsätzlich nicht für den auch beim Kläger vorliegenden Fall, dass eine Anerken-nung nach dem Fremdrentenrecht vor dem 1. Januar 1992 schon erfolgt ist. Von dieser Ausnahme nimmt sie aber wiederum den beim KIäger ebenfalls vorliegenden besonde-ren Fall aus, dass der Verletzte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Januar 1992 in das Beitrittsgebiet verlegt hat. Für diesen Fall bleibt es bei der Grundregel der Geltung der RVO. Die Berechnung der Verletztenrente des Klägers nach einem grundsätzlich einzelfall-bezogenen Arbeitsverdienst begründet keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleich-heitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Ungleichbehandlung der versicherten Beschäftig-ten untereinander liegt nicht vor, weil die Berechnung der Verletztenrente auf völlig gleiche Weise an deren jeweiligen persönlichen Verdienst in Deutschen Mark bzw. Euro vor dem Versicherungsfall anknüpft. In beiden Gebieten stellen die Jahresarbeits-verdienste in Verbindung mit der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit den durch Unfall oder Berufskrankheit entgangenen Arbeitsverdienst dar. Der Kläger wendet sich insoweit nicht gegen eine Ungleichbehandlung, sondern gegen eine Gleichbehandlung, die aber ebenfalls eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes begründen kann, wenn wesentlich ungleiche Sachverhalte sachwidrig gleich behandelt werden. Die für eine solche Lage vom Kläger angeführte Entwicklung der Lebenshaltungskosten be-gründet eine Sachwidrigkeit der weiteren Gleichbehandlung nicht. Denn einen direkten Bezug zu den Lebenshaltungskosten musste der Gesetzgeber bei der Rentenberech-nung nach dem entgangenen Arbeitsverdienst ebenso wenig wahren, wie er in den früheren Bundesländern die Festsetzung der Verletztenrente – etwa bei Geringverdie-nern – prägt. Der Kläger wird auch insoweit nicht sachwidrig gleich behandelt, als sein Jahresar-beitsverdienst pauschal mit demjenigen aller anderen Opfer von Unfällen oder Berufs-krankheiten vor dem 1. Juli 1990 in der DDR gleich bestimmt wird. Für die gleichmäßi-ge Bestimmung des Jahresarbeitsverdienstes in dieser Höhe sprachen sachliche Gründe, die die Gleichbehandlung auch bei tatsächlich unterschiedlichen Verdiensten rechtfertigten. Die Anhebung des Verdienstes auf 1140,- DM monatlich stellt zunächst eine Angleichung an das Unfallversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland dar, weil nach dem Unfallversicherungsrecht der DDR vor dem RAG der Durch-schnittsverdienst 600,- M nicht überschreiten konnte. Maßgeblich war hier nämlich bis dahin zunächst nur der beitragspflichtige Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Ka-lendermonate vor dem Unfall im Sinne von § 24 Abs. 1 der Verordnung über die Ge-währung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung (v. 23.11.1979, GBl. der DDR I S. 401). Dieser belief sich auf 600,- M als den höchsten Monatsver-dienst, der nach § 16 Abs. 2 S. 1 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO – v. 17.11.1977, GBl. der DDR I S. 373) beitragspflich-tig war. Damit wird der Kläger gegenüber seinem tatsächlich versicherten Verdienst vor Eintritt der Berufskrankheit begünstigt. Der Betrag von 13.680,- DM jährlich stellt den (aufgerundeten) Durchschnittsverdienst aller Versicherten der DDR vor Einsetzen der regelmäßigen Anpassungen, nämlich im ersten Halbjahr 1990 dar. Dies ergibt sich aus der Teilung des Durchschnittsentgelts der Anlage 2 zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) durch den Faktor der Anlage 10 zum SGB VI für das erste Halbjahr 1990, der das Verhältnis der Durch-schnittverdienste in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber denjenigen in der DDR abbildet (Polster in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 256a SGB VI Rdnr. 5). Die einheitliche Festlegung dieses Betrages dient erkennbar Zwe-cken der Verwaltungsvereinfachung. Eine einzelfallbezogene Vorgehensweise hätte erfordert, die jeweils konkret vor Eintritt des Versicherungsfalls erzielten Verdienste – auch für lange zurück liegende Fälle – nachzuermitteln. Sie hätte weiterhin erfordert, die nachgewiesenen Verdienste jeweils unterschiedlich nach dem Jahr des Versiche-rungsfalls der nachfolgenden Entwicklung der Verdienste in der DDR entsprechend anzupassen. Es stellt eine sachliche Erwägung dar, dass der Gesetzgeber des RAG wie auch derjenige des RÜG sich im Sinne der Funktionstüchtigkeit der Unfallversiche-rungsträger für die pauschale Bestimmung des Arbeitsverdienstes in Form des aktuel-len Durchschnittsverdienstes entschieden haben. Soweit der Kläger weitere Grundrechtsvorschriften benennt, gegen die nach seiner Auffassung verstoßen sein soll, fehlt jeder tatsächliche und rechtliche Ansatz für eine konkrete Prüfung; eine Verletzung durch die Bestimmung des Jahresarbeitsverdienstes als Grundlage des anpassungsfähigen Rechts auf Verletztenrente liegt offensichtlich nicht vor. Soweit der Kläger Verstöße gegen verschiedene Gleichheitssätze und Diskriminie-rungsverbote internationalen Rechts rügt, ergeben sich keine anderen Gesichtspunkte als bei der Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG. Unbegründet ist auch die hilfsweise gegen die Beigeladene gerichtete Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Ein Anspruch des Klägers auf Fortzahlung der nach dem FRG ermittelten Rente gegen die Beigeladene besteht nicht. Diese hat den so ermittelten Anspruch mit ihrem Bescheid vom 3. Dezember 1990 gem. § 77 SGG bindend zum Ruhen gebracht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser Bescheid nicht im Sinne von § 40 Abs. 1, 2 SGB X nichtig, sondern auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 S. 1 FRG in der damals geltenden Fassung – wie dargelegt – rechtmäßig. Ob die Ruhendstellung der Rente des Klägers nach dem FRG mit dem Grundgesetz oder den von ihm in seiner Klageschrift bezeichneten Grundrechtsnormen internationa-len Rechts in Einklang steht, hat der Senat nicht zu prüfen. Dass der Ruhensbescheid mangels Nichtigkeit und mangels einer Anfechtung durch den Kläger bestandskräftig geworden ist, steht in Einklang mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicher-heit (vgl. für das Grundgesetz das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG). Strafrechtliche Gesichtspunkte hat der Senat als nicht die Leistungshöhe beeinflussend nicht zu prüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht vor.
gez. Eyrich gez. Dr. Mecke gez. Boldt
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Verletztenrente des Klägers aus der gesetz-lichen Unfallversicherung, insbesondere über die Angleichung an eine in den westli-chen Bundesländern erworbene Rente.
Der 1960 geborene Kläger erhielt in der Deutschen Demokratischen Republik eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 von Hundert wegen einer Berufskrankheit nach Ziffer 80 der Liste der Berufskrankheiten in Höhe von 80,- M monatlich. Die Zahlung wurde schon vor der Übersiedlung des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland wegen fehlender Mitwirkung eingestellt.
Nach seiner Übersiedlung stellte die Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main mit Bescheid vom 26. Januar 1989 im Rahmen der vorläufigen Fürsorge gem. § 1735 RVO den Anspruch des Klägers auf eine Dauerrente in Höhe von 323,70 DM fest. Dabei legte sie der Berechnung Arbeitsverdienste nach dem Fremdrentengesetz zu Grunde, die der Kläger im Rahmen seiner Berufstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland erzielt hätte.
Nachdem die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ihre Zuständigkeit für den Versi-cherungsfall anerkannt hatte, teilte der Kläger mit, er nehme ab 10. Oktober 1990 sei-nen Wohnsitz in Sachsen-Anhalt. Nach Zustellung eines entsprechenden Anhörungs-schreibens am 24. Oktober 1990 stellte die Beigeladene mit Bescheid vom 3. Dezem-ber 1990 das Ruhen der Rente vom 1. November 1990 an fest und berief sich auf § 12 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Rechtsbehelf ein.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 1991 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) den Anspruch des Klägers auf eine Unfallrente vom 1. April 1991 an mit zunächst 175,- DM fest.
Mit einem am 2. April 2003 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben erklärte der Kläger die Anwendung des § 12 Abs. 1 FRG für einen schwerwiegenden Fehler und bat um Feststellung der Nichtigkeit des Ruhensbescheides. Mit einem am gleichen Tag bei der Beklagten eingegangenen Schreiben machte der Kläger geltend, die Renten-bemessungsgrundlage Ost belaufe sich immer noch auf lediglich 87 Prozent des Ren- tenwertes West. Dies sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, zumal sich die Le-benshaltungskosten angeglichen hätten. Er beantrage die Zahlung seiner Unfallrente nach dem Rentenwert West und bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Mit Schreiben vom 10. April 2003 beantragte der Kläger eine getrennte Bearbeitung seiner Anträge.
Unter dem 23. Mai 2003 erließ die Beklagte einen Bescheid "gemäß § 44 SGB X", wo-nach der Bescheid vom 1. Oktober 1991 "nicht erneut überprüft" werde. Sie legte dar, sie verstehe die Anträge als Aufforderung zur Überprüfung der in die Rentenberech-nung eingegangenen Jahresarbeitsverdienste. Für deren Fehlerhaftigkeit sehe sie aber keine Anhaltspunkte.
Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Eingangsdatum vom 28. Mai 2003 Wider-spruch ein und beantragte die Zahlung seiner Unfallrente nach dem "Antrag vom 29. März 2003". Den Antrag fügte er erneut bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2003 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück und blieb bei der abgegebenen Begründung.
Mit der noch im Juli 2003 beim Sozialgericht Stendal eingegangenen Klage hat der Kläger weiterhin sein Anliegen einer nach Westmaßstäben berechneten Unfallrente vertreten und ergänzend darauf hingewiesen, der Lebenshaltungskostenindex werde statistisch seit 2003 einheitlich ermittelt und veröffentlicht. Die gegenwärtige Berech-nungsweise verstoße gegen eine Vielzahl übergesetzlicher Normen des Grundgeset-zes und des Internationalen Rechts.
In der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2006 hat der Kläger beantragt, den Be-scheid der Beklagten vom 23. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene, zu verur-teilen, Verletztenrente unter Zugrundelegung eines höheren Jahresarbeitsverdienstes seit 1. November 1990 auf unbestimmte Zeit zu zahlen.
Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausge-führt, der Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rücknahme des Rentenbescheides vom 1. Oktober 1991 nach § 44 SGB X. Er habe auch gegen die Beigeladene keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Verletztenrente als der bisher festgestellten.
Die Beklagte habe bei der Rentenfeststellung am 1. Oktober 1991 die Rente zutreffend festgestellt. Für die Bestimmung des Jahresarbeitsverdienstes sei nach § 215 Abs. 2 SGB VII weiterhin § 1152 Abs. 2 Nr. 1 RVO anzuwenden, der für vor dem 1. Januar 1992 eingetretene Versicherungsfälle eine einheitliche Berechnungsgrundlage von 13.680,- DM für die schon vor dem 1. Juli 1990 zu zahlenden Renten vorsehe. Die auf diesen Betrag bezogenen Anpassungen für die Jahre 1990 und 1991 habe die Beklag-te zutreffend vorgenommen.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch gegen die Beigeladene auf Zahlung einer Ver-letztenrente. Diese habe im Bescheid vom 3. Dezember 1990 zu Recht das Ruhen der Verletztenrente ausgesprochen. Rechtsgrundlage für das Ruhen sei § 1150 Abs. 2 Nr. 2 RVO. Danach gälten Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten seien, als solche im Sinne des Dritten Buches der RVO. Dies gelte aber nicht für vor dem 1. Januar 1992 nach dem Fremdrentengesetz anerkannte Berufskrankheiten, so-weit nicht der Versicherte seinen persönlichen Aufenthalt vor diesem Datum in das Beitrittsgebiet zurückverlegt habe. Diese Ausnahme lasse auf das gesetzgeberische Ziel schließen, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung am Lebensstandard und den Lebenshaltungskosten des Versicherten auszurichten. Darin sei insbesondere kein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes zu sehen. Die Ungleichbehandlung zwi-schen den einzelnen Rentenempfängern nach dem FRG sei hier dadurch gerechtfer-tigt, dass die Umsiedler in das Beitrittsgebiet ein geringeres Erwerbersatzeinkommen benötigt hätten. Insoweit sei Bezug auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 18. 4. 2000 – B 2 U 30/99 R) zu nehmen.
Gegen das ihm am 15. Juni 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingangsdatum vom 6. Juli 2006 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, verfassungsrechtlichen Bedenken sei nicht hinreichend nachgegangen worden. Auch habe die strafrechtliche Seite nicht genügend Aufmerksamkeit gefunden. Seine Familie mit zwei Kleinkindern sei nach dem Umzug im Jahre 1990 von deutschen Behörden durch Leistungsvorent-haltung vorsätzlich gesundheitszerstörenden Lebensbedingungen ausgesetzt worden.
Der Kläger beantragt nach seinem vor dem Sozialgericht gestellten Antrag und seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 8. Mai 2006 und den Bescheid der Be-klagten vom 23. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2003 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 1. Oktober 1991 abzuändern und den Anspruch auf Verletztenrente unter Zugrundelegung eines höheren Jahres-arbeitsverdienstes seit dem 1. November 1990 festzustellen, hilfsweise die Bei-geladene zu einer entsprechenden Zahlung zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem Urteil des Sozialgerichts an.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich nicht zum Verfahren geäußert.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Die Akten der Beklagten – 5/91/18669/5 – und der Beigeladenen – Az. 6/24429/906 – haben bei der Entscheidungsfindung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Beru-fung hat keinen Erfolg. Der Kläger wendet sich gegen die Beklagte mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungs-klage gem. § 54 Abs. 1 S. 1 SGG. Der Verpflichtungsklage fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, soweit der Kläger von der Beklagten auch die Abänderung des Bescheides vom 1. Oktober 1991 hinsichtlich des Anspruchsbeginns verlangt. Denn insoweit steht § 44 Abs. 4 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) einer Rentenzahlung der Beklagten für länger als vier Jahre zurückliegende Zeiträume entgegen. Nur aus dem mit der Verpflichtungsklage verfolgten Interesse an einer höhe-ren Rentenzahlung folgt aber hier das Rechtsschutzbedürfnis. Einwände gegen die Existenz der Frist des § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X, die ein Rechtsschutzbedürfnis begrün-den könnten, erhebt der Kläger nicht. Grundlage für einen Anspruch auf eine frühere Rente ist aus seiner Sicht vielmehr eine Nichtigkeit des Bescheides der Beigeladenen vom 3. Dezember 1990. Läge diese vor, ergäbe sich der geltend gemachte Anspruch aber unmittelbar aus dem Bescheid vom 26. Januar 1989 gegen die Bau-Berufsgenossenschaft oder die Beigeladene, nicht aber gegen die Beklagte. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 23. Juli 2003 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, weil er rechtmäßig ist. Zu Recht hat die Beklagte darin die Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Oktober 1991 abgelehnt. In diesem Sinne ist der Ausspruch der Beklagten im Rahmen der Auslegung entgegen seinem Wortlaut zu verstehen. Denn durch ihre inhaltliche Stellungnahme zum Antrag des Klägers hat sie entgegen ihrer wörtlichen Formulierung – was auch rechtswidrig wäre – nicht die Überprüfung der vor-angegangenen Bescheide abgelehnt, sondern eine solche gerade vorgenommen. Aus der mitgeteilten Auffassung, sie halte diesen Bescheid weiterhin für richtig, ist aber schlüssig die Ablehnung der Aufhebung zu entnehmen. Das Anliegen des Klägers gegen den Bescheid vom 23. Mai 2003 ist inhaltlich nicht nur nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X – im Hinblick auf eine von vornherein bestehende Rechtswidrigkeit der Feststellung des anpassungsfähigen Rechts auf Rente – sondern auch nach § 48 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2 SGB X – im Hinblick auf einen Anspruch auf Ände-rung dieses Rechts durch den Zeitablauf seit Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands – zu beurteilen. Für ein Anliegen des Klägers auch im letztgenannten Sinne spricht sein Vorbringen zur Angleichung der Lebenshaltungskosten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die sich seit 2003 in einem einheitlichen statistischen Index niederschlage. Über ein solches weiteres Anliegen des Klägers hat die Beklagte trotz der alleinigen Benennung des § 44 SGB X als Rechtsgrundlage für die Prüfung des Bescheides vom 1. Oktober 1991 in dem angefochtenen Bescheid auch entschieden. Sie hat nämlich ausdrücklich eine Prüfung einer Mehrzahl von Jahresarbeitsverdiensten ("die Jah-resarbeitsverdienste") vorgenommen. Dies ist allein mit der Prüfung des Bescheides vom 1. Oktober 1991 nach § 44 SGB X nicht in Verbindung zu bringen, weil darin nur ein Jahresarbeitsverdienst als Grundlage eines anpassungsfähigen Rechts auf Rente festgestellt wird. Die Prüfung lässt sich auch nicht auf nachfolgende Rentenanpas-sungsmitteilungen beziehen, weil deren Regelung nicht mit dem Anliegen des Klägers in Verbindung steht. Denn trotz der jeweiligen Anpassung des Jahresarbeitsverdiens-tes erschöpft sich die feststellende Regelung der Anpassungsmitteilungen in einer rechnerischen Umsetzung des gesetzlich festgelegten Anpassungsgrades im Einzel-fall. Dagegen richtet sich der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht, sondern begehrt schon eine Neufestlegung des anpassungsfähigen Arbeitsverdienstes als solchen nach einem anderen Maßstab. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte dieses Anliegen erkannt hat und bescheiden wollte. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 1. Oktober 1991, weil dieser nicht im Sinne von § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X durch falsche Rechtsanwen-dung oder eine falsche Tatsachengrundlage rechtswidrig ist. Die Beklagte hat die Ren-tenhöhe zutreffend ermittelt. Der ursprünglich ab April 1991 gezahlte Betrag von 175,- DM ergab sich aus der Aufrundung (§ 65 der Rentenverordnung v. 23.11.1979, GBl. der DDR I S. 401) eines Betrages von 174,80 DM, dem eine Anpassung eines Rentenbetrages von 152,- DM um 15 v.H. nach § 3 S. 1 der 1. Rentenanpassungsver-ordnung vom 14. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2867) zu Grunde lag. Die Berechnung des Betrages von 152,- DM ging nach § 4 Abs. 1 S. 1 des Rentenangleichungsgeset-zes (RAG) vom 28.6.1990 (GBl. der DDR I S. 495) von dem pauschalen monatlichen Durchschnittsverdienst von 1140,- DM aus. Von dem Höchstrentenbetrag nach § 4 Abs. 1 S. 2 RAG von 760,- DM abgeleitet, zwei Dritteln des maßgeblichen Verdienstes, belief sich der Rentenbetrag des Klägers auf 152,- DM. Dies entspricht dem Anteil sei-nes Körperschadens von 20 Prozent als einem Fünftel des Körperschadens von 100 Prozent im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 RAG. Die Fortgeltung der genannten Rechtsvor-schriften der DDR bis Ende 1991 ist in Anl. II Kap. VIII Sachg. F Abschn. III Nrn. 6, 8 zum Einigungsvertrag (G. v. 23.9.1990, BGBl. II S. 885) angeordnet. Ein höherer Betrag der Unfallrente ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung in der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ermittelten Höhe gehabt hätte. Die Beklagte hatte ihrer Rentenermittlung nicht die Berechnungs-weise nach dem FRG zu Grunde zu legen. Dies folgte aus § 12 Abs. 1 S. 1 FRG in der vor dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung (vgl. die Änderung durch das Renten-Überleitungsgesetz – RÜG – v. 25.7.91, BGBl. I S. 1606, und ihr Inkrafttreten nach Art. 42 RÜG). Danach ruhte eine nach § 5 FRG gewährte Verletztenrente dann, wenn sich der Berechtigte gewöhnlich "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" aufhielt. Die neuen Bundesländer gehörten noch bis zum 31. Dezember 1991 nicht zum Geltungsbereich des FRG, weil das Gesetz nach Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 17 zum Einigungsvertrag dort nicht in Kraft getreten war. Die dort eindeutig getroffene Regelung, wonach das Gesetz schlechthin vom Inkrafttre-ten des Bundesrechts ausgenommen war, wird nicht durch die systematische Erwä-gung in Frage gestellt, dass das Sachgebiet H der genannten Einigungsvertragsrege-lung die Gesetzliche Rentenversicherung betrifft. Nach dem Aufbau des Einigungsver-trages hätte nur die Regelungsalternative bestanden, die gleiche Regelung im Ab-schnitt I des Sachgebiets I erneut zu treffen. Dem Verzicht auf eine solche Mehrfach-regelung lässt sich keine Aussage entnehmen, für den Bereich des Unfallrechts solle das FRG in Kraft treten. Die Einigungsvertragsparteien hatten im Rahmen des Aufbaus der Anlage zum Einigungsvertrag auch keine systematische Möglichkeit, eine einheitli-che Regelung an anderer Stelle vorzunehmen. Unter die allgemeinen Vorschriften zur Sozialversicherung des Sachgebiets F gehörte die Regelung zum FRG nicht, weil sie nicht neben der Renten- und Unfallversicherung auch die Krankenversicherung betraf. Zudem handelt es sich beim Inhalt des FRG um sachlich-rechtliche Vorschriften mit einer überwiegenden Zuordnung entweder zur Renten- oder zur Unfallversicherung und nicht um allgemeine Vorschriften. Eine Rechtsänderung, die zu einer Neubestimmung des anpassungsfähigen Rechts auf Verletztenrente nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X geführt hätte, ist nicht eingetreten. Die nach dem RAG erfolgte Bestimmung eines maßgeblichen Arbeitsverdienstes ist auch nach Inkrafttreten der Rentenberechnungsregeln der Reichsversicherungsord-nung (RVO) in den neuen Bundesländern am 1. Januar 1992 (Anl. I Kap. VIII Sachg. I Abschn. III Nr. 1 Maßg. f) weiterhin wirksam. Die Berechnungsgrundlage der Renten bei vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Arbeitsunfällen – als solche galten gem. § 551 Abs. 1 S. 1 RVO auch Berufskrankheiten – betrug gem. § 1152 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RVO für vor dem 1. Juli 1990 bestehende Renten 13.680 DM. Dies ist weiterhin der jetzt auf das Jahr bezogene Betrag von 1140 DM monatlich, der bereits nach dem RAG maßgeblich war. Der zu Grunde gelegte Jahresarbeitsverdienst ist über die in § 215 Abs. 2 SGB VII getroffene Anordnung auch weiterhin maßgeblich geblieben. Ein Anspruch auf eine Rentenberechnung nach dem FRG besteht auch für Zeiten nach dessen Inkrafttreten in den neuen Bundesländern zum 1. Januar 1992 nicht mehr. Dies ergibt sich aus der Spezialregelung des § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz RVO, nach der die Berufskrankheit des Klägers als solche nach dem Dritten Buch (der RVO) gilt und – im Umkehrschluss – nicht als Berufskrankheit nach dem FRG. Die Vorschrift hat Berufskrankheiten nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht zum Gegenstand, wie im Falle des Klägers eine vorliegt. Diese unterwirft sie zwar dem Recht der RVO grundsätzlich nicht für den auch beim Kläger vorliegenden Fall, dass eine Anerken-nung nach dem Fremdrentenrecht vor dem 1. Januar 1992 schon erfolgt ist. Von dieser Ausnahme nimmt sie aber wiederum den beim KIäger ebenfalls vorliegenden besonde-ren Fall aus, dass der Verletzte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Januar 1992 in das Beitrittsgebiet verlegt hat. Für diesen Fall bleibt es bei der Grundregel der Geltung der RVO. Die Berechnung der Verletztenrente des Klägers nach einem grundsätzlich einzelfall-bezogenen Arbeitsverdienst begründet keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleich-heitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Ungleichbehandlung der versicherten Beschäftig-ten untereinander liegt nicht vor, weil die Berechnung der Verletztenrente auf völlig gleiche Weise an deren jeweiligen persönlichen Verdienst in Deutschen Mark bzw. Euro vor dem Versicherungsfall anknüpft. In beiden Gebieten stellen die Jahresarbeits-verdienste in Verbindung mit der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit den durch Unfall oder Berufskrankheit entgangenen Arbeitsverdienst dar. Der Kläger wendet sich insoweit nicht gegen eine Ungleichbehandlung, sondern gegen eine Gleichbehandlung, die aber ebenfalls eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes begründen kann, wenn wesentlich ungleiche Sachverhalte sachwidrig gleich behandelt werden. Die für eine solche Lage vom Kläger angeführte Entwicklung der Lebenshaltungskosten be-gründet eine Sachwidrigkeit der weiteren Gleichbehandlung nicht. Denn einen direkten Bezug zu den Lebenshaltungskosten musste der Gesetzgeber bei der Rentenberech-nung nach dem entgangenen Arbeitsverdienst ebenso wenig wahren, wie er in den früheren Bundesländern die Festsetzung der Verletztenrente – etwa bei Geringverdie-nern – prägt. Der Kläger wird auch insoweit nicht sachwidrig gleich behandelt, als sein Jahresar-beitsverdienst pauschal mit demjenigen aller anderen Opfer von Unfällen oder Berufs-krankheiten vor dem 1. Juli 1990 in der DDR gleich bestimmt wird. Für die gleichmäßi-ge Bestimmung des Jahresarbeitsverdienstes in dieser Höhe sprachen sachliche Gründe, die die Gleichbehandlung auch bei tatsächlich unterschiedlichen Verdiensten rechtfertigten. Die Anhebung des Verdienstes auf 1140,- DM monatlich stellt zunächst eine Angleichung an das Unfallversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland dar, weil nach dem Unfallversicherungsrecht der DDR vor dem RAG der Durch-schnittsverdienst 600,- M nicht überschreiten konnte. Maßgeblich war hier nämlich bis dahin zunächst nur der beitragspflichtige Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Ka-lendermonate vor dem Unfall im Sinne von § 24 Abs. 1 der Verordnung über die Ge-währung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung (v. 23.11.1979, GBl. der DDR I S. 401). Dieser belief sich auf 600,- M als den höchsten Monatsver-dienst, der nach § 16 Abs. 2 S. 1 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO – v. 17.11.1977, GBl. der DDR I S. 373) beitragspflich-tig war. Damit wird der Kläger gegenüber seinem tatsächlich versicherten Verdienst vor Eintritt der Berufskrankheit begünstigt. Der Betrag von 13.680,- DM jährlich stellt den (aufgerundeten) Durchschnittsverdienst aller Versicherten der DDR vor Einsetzen der regelmäßigen Anpassungen, nämlich im ersten Halbjahr 1990 dar. Dies ergibt sich aus der Teilung des Durchschnittsentgelts der Anlage 2 zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) durch den Faktor der Anlage 10 zum SGB VI für das erste Halbjahr 1990, der das Verhältnis der Durch-schnittverdienste in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber denjenigen in der DDR abbildet (Polster in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 256a SGB VI Rdnr. 5). Die einheitliche Festlegung dieses Betrages dient erkennbar Zwe-cken der Verwaltungsvereinfachung. Eine einzelfallbezogene Vorgehensweise hätte erfordert, die jeweils konkret vor Eintritt des Versicherungsfalls erzielten Verdienste – auch für lange zurück liegende Fälle – nachzuermitteln. Sie hätte weiterhin erfordert, die nachgewiesenen Verdienste jeweils unterschiedlich nach dem Jahr des Versiche-rungsfalls der nachfolgenden Entwicklung der Verdienste in der DDR entsprechend anzupassen. Es stellt eine sachliche Erwägung dar, dass der Gesetzgeber des RAG wie auch derjenige des RÜG sich im Sinne der Funktionstüchtigkeit der Unfallversiche-rungsträger für die pauschale Bestimmung des Arbeitsverdienstes in Form des aktuel-len Durchschnittsverdienstes entschieden haben. Soweit der Kläger weitere Grundrechtsvorschriften benennt, gegen die nach seiner Auffassung verstoßen sein soll, fehlt jeder tatsächliche und rechtliche Ansatz für eine konkrete Prüfung; eine Verletzung durch die Bestimmung des Jahresarbeitsverdienstes als Grundlage des anpassungsfähigen Rechts auf Verletztenrente liegt offensichtlich nicht vor. Soweit der Kläger Verstöße gegen verschiedene Gleichheitssätze und Diskriminie-rungsverbote internationalen Rechts rügt, ergeben sich keine anderen Gesichtspunkte als bei der Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG. Unbegründet ist auch die hilfsweise gegen die Beigeladene gerichtete Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Ein Anspruch des Klägers auf Fortzahlung der nach dem FRG ermittelten Rente gegen die Beigeladene besteht nicht. Diese hat den so ermittelten Anspruch mit ihrem Bescheid vom 3. Dezember 1990 gem. § 77 SGG bindend zum Ruhen gebracht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser Bescheid nicht im Sinne von § 40 Abs. 1, 2 SGB X nichtig, sondern auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 S. 1 FRG in der damals geltenden Fassung – wie dargelegt – rechtmäßig. Ob die Ruhendstellung der Rente des Klägers nach dem FRG mit dem Grundgesetz oder den von ihm in seiner Klageschrift bezeichneten Grundrechtsnormen internationa-len Rechts in Einklang steht, hat der Senat nicht zu prüfen. Dass der Ruhensbescheid mangels Nichtigkeit und mangels einer Anfechtung durch den Kläger bestandskräftig geworden ist, steht in Einklang mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicher-heit (vgl. für das Grundgesetz das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG). Strafrechtliche Gesichtspunkte hat der Senat als nicht die Leistungshöhe beeinflussend nicht zu prüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht vor.
gez. Eyrich gez. Dr. Mecke gez. Boldt
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved