Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 6 KN 392/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 28/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 25.11.2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, streitig ist die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Der am 00.00.1950 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Bosnien/Herzegowina. Vom 03.09.1970 bis zum 15.01.1972 arbeitete er in der Bundesrepublik Deutschland als Rangierarbeiter auf dem Bahnhof I. Am 16.01.1972 kehrte er in das damalige Jugoslawien zurück. Ab 17.01.1972 hielt er sich in Österreich auf. Dort war er sodann vom 17.01.1972 mit Unterbrechungen bis zum 10.06.1977 als Arbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen. Im April 1978 verließ er Österreich und kehrte wieder in das damalige Jugoslawien zurück. Dort war er sodann vom 03.04.1978 bis zum 18.05.1992 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 19.05. bis 17.08.1992 war er arbeitslos. Vom 18.08.1992 bis zum 21.11.1993 legte er eine versicherungsrechtliche Ersatzzeit wegen Teilnahme am "Volksbefreiungskampf" zurück. Sodann war er seinen Angaben nach in Bosnien/Herzegowina arbeitslos. Vom 20.01.1997 bis zum 23.01.2008 hat er sich nachweislich auf dem republikanischen Arbeitsamt der Serbischen Republik in Bosnien/Herzegowina regelmäßig arbeitsuchend gemeldet.
Der Kläger leidet an einer chronischen Niereninsuffizienz im terminalen Stadium. Seit dem 23.06.2005 befindet er sich im Hämodialyseprogramm des Internationalen Dialysezentrums Bijeljina der Serbischen Republik in Bosnien/Herzigowina.
Ab 01.10.2005 bezieht er eine Invaliditätspension aus der österreichischen Rentenversicherung (Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Wien vom 03.01.2007).
Ab dem 24.11.2005 bezieht er Rente aus der bosnischen-herzegowinischen Renten- und Invalidenversicherung.
Am 19.09.2005 hat er die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) beantragt. Mit Bescheid vom 25.10.2006 wurde dieser Antrag abgelehnt. Der Kläger erfülle nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Im maßgeblichen Zeitraum vom 19.09.2000 bis 18.09.2005 seien statt der erforderlichen mindestens 36 Kalendermonate keine Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Dabei seien die bosnischen Zeiten berücksichtigt worden. Der dagegen mit der Begründung, seit Januar 1997 wegen seines Nierenleidens arbeitsuchend gemeldetet zu sein, erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2007 zurückgewiesen. Pflichtbeitragszeiten nach bosnisch-herzegowinischem Recht seien durch den bosnisch-herzegowinischen Sozialversicherungsträger nur bis zum 18.05.1992 bestätigt worden.
Zur Begründung seiner dagegen zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat er sein Vorbringen wiederholt. Es seien nicht nur seine Versicherungszeiten aus Bosnien und Deutschland zu berücksichtigen, sondern auch seine österreichischen Versicherungszeiten.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt. Aufgrund seiner österreichischen Versicherungszeiten werde ihm ab 01.10.2005 eine österreichische Invaliditätspension gewährt.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.11.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Ausgehend von einem Leistungsfall mit dem Datum der Antragstellung am 19.09.2005 seien in der Zeit vom 19.09.2000 bis zum 18.09.2005 für ihn in Bosnien/Herzegowina keinerlei Beiträge zur Pensions- und Invalidenversicherung geleistet worden. Auch seien insbesondere keine Pflichtbeitragszeiten etwa gleichgestellte Zeiten der Arbeitslosigkeit oder der Arbeitsunfähigkeit im benannten 5-Jahres-Zeitraum bescheinigt worden. Auch unter Berücksichtigung der österreichischen Versicherungszeiten, nach zwischenstaatlichem Recht, würden diese im maßgeblichen Zeitraum keinen Kalendermonat mit Pflichtbeiträgen belegen. Eine sonstige Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sei nicht gegeben.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen. Die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 20.01.1997 bis zum 23.01.2008 sei unberücksichtigt geblieben.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.06.2009 ist für den Kläger niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Kläger habe im maßgeblichen Zeitraum vom 19.09.2000 bis 18.09.2005 keinen Kalendermonat mit entsprechenden Beiträgen nachgewiesen. Die mitgeteilten Zeiten der Arbeitslosigkeit von 1997 bis 2008 seien nicht zu berücksichtigen. Diese Zeiten der Arbeitslosigkeit seien den entsprechenden Zeiten nach deutschem Recht nicht gleichgestellt.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten für den Kläger Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann entscheiden, obwohl für den Kläger zum Termin niemand erschienen ist. Der Kläger ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Nach dem Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass er geltend macht, Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung zu haben.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger erfüllt für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung aus der deutschen GRV nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Der Senat sieht von einer weitergehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Gründe des Gerichtsbescheides des SG vom 25.11.2008 Bezug, denen er sich anschließt (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Erstreckung des 5-Jahres-Zeitraums in die Vergangenheit gemäß § 43 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zur Einbeziehung weiterer Pflichtbeitragszeiten nicht möglich ist. Die für den Kläger in Betracht kommenden Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB VI (§ 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI) liegen nicht nachweislich vor. Dafür, dass der Kläger zwischen dem erstmaligen Auftreten der Nierenerkrankung im Jahre 1990 und der Feststellung der Dialysepflichtigkeit am 23.06.2005 derart erkrankt gewesen ist, dass eine Nahtlosigkeit zwischen den von ihm geltend gemachten Zeiten der Arbeitslosigkeit und der letztmaligen versicherungspflichtigen Beschäftigung im ehemaligen Jugoslawien am 28.05.1992 hergestellt werden könnte, ergeben sich weder aus den Akten noch dem Vorbringen des Klägers Anhaltspunkte. Eine solche Nahtlosigkeit wird auch nicht durch die von dem Kläger nachgewiesenen Zeiten der Arbeitslosigkeit in Bosnien/Herzegowina vom 20.01.1997 an hergestellt. Da es an einem Nachweis dafür fehlt, dass der Kläger sich nach dem Ende der Ersatzzeit wegen Kriegsteilnahme arbeitsuchend gemeldet hat, ergibt sich bis zum 20.01.1997 eine nicht zu schließende Lücke im Versicherungsverlauf des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, streitig ist die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Der am 00.00.1950 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Bosnien/Herzegowina. Vom 03.09.1970 bis zum 15.01.1972 arbeitete er in der Bundesrepublik Deutschland als Rangierarbeiter auf dem Bahnhof I. Am 16.01.1972 kehrte er in das damalige Jugoslawien zurück. Ab 17.01.1972 hielt er sich in Österreich auf. Dort war er sodann vom 17.01.1972 mit Unterbrechungen bis zum 10.06.1977 als Arbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen. Im April 1978 verließ er Österreich und kehrte wieder in das damalige Jugoslawien zurück. Dort war er sodann vom 03.04.1978 bis zum 18.05.1992 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 19.05. bis 17.08.1992 war er arbeitslos. Vom 18.08.1992 bis zum 21.11.1993 legte er eine versicherungsrechtliche Ersatzzeit wegen Teilnahme am "Volksbefreiungskampf" zurück. Sodann war er seinen Angaben nach in Bosnien/Herzegowina arbeitslos. Vom 20.01.1997 bis zum 23.01.2008 hat er sich nachweislich auf dem republikanischen Arbeitsamt der Serbischen Republik in Bosnien/Herzegowina regelmäßig arbeitsuchend gemeldet.
Der Kläger leidet an einer chronischen Niereninsuffizienz im terminalen Stadium. Seit dem 23.06.2005 befindet er sich im Hämodialyseprogramm des Internationalen Dialysezentrums Bijeljina der Serbischen Republik in Bosnien/Herzigowina.
Ab 01.10.2005 bezieht er eine Invaliditätspension aus der österreichischen Rentenversicherung (Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Wien vom 03.01.2007).
Ab dem 24.11.2005 bezieht er Rente aus der bosnischen-herzegowinischen Renten- und Invalidenversicherung.
Am 19.09.2005 hat er die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) beantragt. Mit Bescheid vom 25.10.2006 wurde dieser Antrag abgelehnt. Der Kläger erfülle nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Im maßgeblichen Zeitraum vom 19.09.2000 bis 18.09.2005 seien statt der erforderlichen mindestens 36 Kalendermonate keine Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Dabei seien die bosnischen Zeiten berücksichtigt worden. Der dagegen mit der Begründung, seit Januar 1997 wegen seines Nierenleidens arbeitsuchend gemeldetet zu sein, erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2007 zurückgewiesen. Pflichtbeitragszeiten nach bosnisch-herzegowinischem Recht seien durch den bosnisch-herzegowinischen Sozialversicherungsträger nur bis zum 18.05.1992 bestätigt worden.
Zur Begründung seiner dagegen zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat er sein Vorbringen wiederholt. Es seien nicht nur seine Versicherungszeiten aus Bosnien und Deutschland zu berücksichtigen, sondern auch seine österreichischen Versicherungszeiten.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt. Aufgrund seiner österreichischen Versicherungszeiten werde ihm ab 01.10.2005 eine österreichische Invaliditätspension gewährt.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.11.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Ausgehend von einem Leistungsfall mit dem Datum der Antragstellung am 19.09.2005 seien in der Zeit vom 19.09.2000 bis zum 18.09.2005 für ihn in Bosnien/Herzegowina keinerlei Beiträge zur Pensions- und Invalidenversicherung geleistet worden. Auch seien insbesondere keine Pflichtbeitragszeiten etwa gleichgestellte Zeiten der Arbeitslosigkeit oder der Arbeitsunfähigkeit im benannten 5-Jahres-Zeitraum bescheinigt worden. Auch unter Berücksichtigung der österreichischen Versicherungszeiten, nach zwischenstaatlichem Recht, würden diese im maßgeblichen Zeitraum keinen Kalendermonat mit Pflichtbeiträgen belegen. Eine sonstige Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sei nicht gegeben.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen. Die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 20.01.1997 bis zum 23.01.2008 sei unberücksichtigt geblieben.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.06.2009 ist für den Kläger niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Kläger habe im maßgeblichen Zeitraum vom 19.09.2000 bis 18.09.2005 keinen Kalendermonat mit entsprechenden Beiträgen nachgewiesen. Die mitgeteilten Zeiten der Arbeitslosigkeit von 1997 bis 2008 seien nicht zu berücksichtigen. Diese Zeiten der Arbeitslosigkeit seien den entsprechenden Zeiten nach deutschem Recht nicht gleichgestellt.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten für den Kläger Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann entscheiden, obwohl für den Kläger zum Termin niemand erschienen ist. Der Kläger ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Nach dem Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass er geltend macht, Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung zu haben.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger erfüllt für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung aus der deutschen GRV nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Der Senat sieht von einer weitergehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Gründe des Gerichtsbescheides des SG vom 25.11.2008 Bezug, denen er sich anschließt (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Erstreckung des 5-Jahres-Zeitraums in die Vergangenheit gemäß § 43 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zur Einbeziehung weiterer Pflichtbeitragszeiten nicht möglich ist. Die für den Kläger in Betracht kommenden Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB VI (§ 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI) liegen nicht nachweislich vor. Dafür, dass der Kläger zwischen dem erstmaligen Auftreten der Nierenerkrankung im Jahre 1990 und der Feststellung der Dialysepflichtigkeit am 23.06.2005 derart erkrankt gewesen ist, dass eine Nahtlosigkeit zwischen den von ihm geltend gemachten Zeiten der Arbeitslosigkeit und der letztmaligen versicherungspflichtigen Beschäftigung im ehemaligen Jugoslawien am 28.05.1992 hergestellt werden könnte, ergeben sich weder aus den Akten noch dem Vorbringen des Klägers Anhaltspunkte. Eine solche Nahtlosigkeit wird auch nicht durch die von dem Kläger nachgewiesenen Zeiten der Arbeitslosigkeit in Bosnien/Herzegowina vom 20.01.1997 an hergestellt. Da es an einem Nachweis dafür fehlt, dass der Kläger sich nach dem Ende der Ersatzzeit wegen Kriegsteilnahme arbeitsuchend gemeldet hat, ergibt sich bis zum 20.01.1997 eine nicht zu schließende Lücke im Versicherungsverlauf des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles.
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