Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 3950/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1437/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.2.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Dem 1973 geborenen Kläger, der mit seinen Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, wurde am 16.12.2003 beim Bürgermeisteramt in K. ein Antrag auf Sozialhilfe ausgehändigt. Dieser Antrag wurde am 22.11.2004 vom Kläger unterschrieben und ging am 25.11.2004 bei dem genannten Bürgermeisteramt ein. Das Landratsamt R.-M.-K. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2.2.2005 mit der Begründung ab, die Hilfebedürftigkeit habe nicht geprüft und festgestellt werden können.
Den Widerspruch des Klägers vom 16.2.2005 wies der Sozialhilfeträger mit Widerspruchsbescheid vom 27.6.2005 mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe lägen schon deshalb nicht vor, da ihm bis 24.11.2004 die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht bekannt gewesen sei. Zudem sei die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht nachgewiesen. Für die Zeit ab 1.1.2005 scheide ein Anspruch auf Sozialhilfe aus, weil der Kläger erwerbsfähig sei und deshalb im Falle seiner Bedürftigkeit auf Arbeitslosengeld II nach dem SGB II zu verweisen sei.
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Er hat vorgebracht, er habe am 16.12.2003 mündlich einen Sozialhilfeantrag gestellt. Nicht zutreffend sei, dass er über den 31.12.2004 hinaus Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt habe. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II für Januar 2005 sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Kläger hat beim SG den Antrag gestellt, den Sozialhilfeträger unter Aufhebung des Bescheides vom 3.2.2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27.6.2005 zu verurteilen, ihm vom 16.12.2003 an Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Durch Gerichtsbescheid vom 23.2.2009 hat das SG die Klage abgewiesen mit im wesentlichen der gleichen Begründung wie im Widerspruchsbescheid.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.3.2009 Berufung eingelegt. In dem Berufungsverfahren L 7 SO 1402/09 hat der Kläger im Berufungsschriftsatz beantragt, "die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 10.12.2003 bis zum 31.12.2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach BSHG und im Januar 2005 Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB II zu gewähren". Der 7. Senat hat daraufhin die Beklagte als den für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zuständigen Leistungsträger in das Verfahren einbezogen, durch Beschluss vom 27.3.2009 den Rechtsstreit gegen die Beklagte abgetrennt und das Verfahren insoweit an den 12. Senat abgegeben. Die Beklagte hat die Akten vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass dem Kläger auf einen am 1.2.2005 formlos gestellten Antrag (Bl. 19 der Verwaltungsakten) durch Bescheid vom 8.4.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.2. bis 31.7.2005 bewilligt wurden.
Ein vom Kläger ebenfalls am 25.3.2009 gestellter Antrag auf einstweilige Anordnung, gerichtet auf die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 16.12.2003 bis 31.1.2005 wurde vom Senat durch Beschluss vom 22.5.2009 - L 12 AS 1428/09 ER zurückgewiesen. Da Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bis zum 31.12.2004 als Sozialhilfeleistung vom zuständigen Sozialhilfeträger gewährt worden sei und ab 1.1.2005 für erwerbsfähige Hilfebedürftige als Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von den nach § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaften (ARGE) bewilligt würden, sei der Antrag dahingehend auszulegen, dass bis zum 31.12.2004 der Sozialhilfeträger zur Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt verpflichtet werden solle und sich ab 1.1.2005 der Antrag gegen die zuständige ARGE R.-M.-K. richte. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehle es jedoch schon am Anordnungsgrund. Für die Dringlichkeit der gerichtlichen Eilentscheidung komme es auf den Zeitpunkt nach Antragseingang bei Gericht an, vorläufiger Rechtsschutz für zurückliegende Zeiträume könne nicht gewährt werden, weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur der Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage diene. Rechtsbeeinträchtigungen, die sich auf zurückliegende Zeitabschnitte bezögen, ließen sich grundsätzlich im Hauptsacheverfahren klären. Etwaige auf Grund eines Nachholbedarfs drohende Gefahren für die Sicherung seines laufenden Unterhalts habe der Kläger jedoch nicht konkret benannt oder glaubhaft gemacht.
In der Sache bleibt der Kläger bei seinem Vorbringen, er habe am 16.12.2003 beim Bürgermeisteramt in K. einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt. Dies sei mit der Anbringung des Tagesstempels auf dem Antragsformular dokumentiert worden. Nach dem selben Schema sei die Beklagte mit seinem Erstantrag auf Alg II vom 17.12.2004 verfahren, welchen die Beklagte bis heute als nicht existent behandele. Auch hier handele die Beklagte entgegen ihrer Pflicht aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I, indem sie die Bearbeitung seines Antrags verzögert und die Erfüllung des nachgewiesenen Hilfeanspruchs bzw. die Zahlung der ihm zustehenden Sozialleistungen verhindert habe.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Stuttgart vom 23.2.2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1.1.2005 bis 31.1.2005 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 23.2.2009 ist zulässig.
Allerdings macht der Kläger in der Berufungsschrift erstmalig einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen die Beklagte für die Zeit vom 1.1. bis 31.1.2005 geltend. Der Kläger hatte im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 2.1.2006 ausdrücklich klargestellt, dass er über den 31.12.2004 hinaus keine Hilfe zum Lebensunterhalt begehre und dass ein Anspruch auf Alg II für Januar 2005 nicht Gegenstand des Rechtsstreits sei. Auch war die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht in das Gerichtsverfahren einbezogen.
Der Kläger hat also sein Klagebegehren im Berufungsverfahren über seinen im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag hinaus erweitert. Die Klageerweiterung ist ein Fall der Klageänderung. Nach § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Sachdienlich ist eine Klageänderung, wenn sie dazu führt, dass der Rechtsstreit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, sodass ein neuer Prozess vermieden wird (Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 8. Aufl., Rdnr. 10 zu § 99). Nicht sachdienlich ist dagegen eine Klageänderung, wenn sie dazu führt, dass der Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage gestellt wird und vor allem, wenn über die geänderte Klage mangels Prozessvoraussetzung sachlich nicht entschieden werden könnte (BSG-Urteil vom 23.3.1993 - 4 RA 39/91-).
Die Klageänderung (Klageerweiterung) ist hier deswegen nicht sachdienlich, weil es an einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren fehlt. Mit der hier vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage kann nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein. Daran fehlt es hier.
Sozialleistungen sind zu beantragen (§ 16 Abs. 1 SGB I), über sie ist nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (§ 8 ff. SGB X) durch einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) zu entscheiden. Hier liegt eine Verwaltungsentscheidung der Beklagten über einen Leistungsanspruch für die Zeit vom 1.1. bis 31.1.2005 nicht vor. Der Kläger hat bei der Beklagten ausdrücklich erstmalig mit einem Schreiben vom 1.2.2005 an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt. Den formularmäßigen Antrag stellte er (vermutlich) am 11.3.2005, ausgefüllt und unterschrieben hat ihn der Kläger am 6.4.2005. Für die Zeit vor dem 1.2.2005 fehlt es damit am Antrag, am Verwaltungsverfahren und an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung. Die Klageerweiterung des Klägers im Berufungsverfahren ist daher nicht sachdienlich.
Ein Fall der echten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, wonach mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden kann, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte, liegt hier nicht vor.
Nachdem sich die Beklagte auch nicht auf die geänderte Klage eingelassen hat, verbleibt es dabei, dass die auf die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Alg II für die Zeit vom 1. bis 31.1. 2005 gerichtete Berufung als unbegründet zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Dem 1973 geborenen Kläger, der mit seinen Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, wurde am 16.12.2003 beim Bürgermeisteramt in K. ein Antrag auf Sozialhilfe ausgehändigt. Dieser Antrag wurde am 22.11.2004 vom Kläger unterschrieben und ging am 25.11.2004 bei dem genannten Bürgermeisteramt ein. Das Landratsamt R.-M.-K. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2.2.2005 mit der Begründung ab, die Hilfebedürftigkeit habe nicht geprüft und festgestellt werden können.
Den Widerspruch des Klägers vom 16.2.2005 wies der Sozialhilfeträger mit Widerspruchsbescheid vom 27.6.2005 mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe lägen schon deshalb nicht vor, da ihm bis 24.11.2004 die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht bekannt gewesen sei. Zudem sei die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht nachgewiesen. Für die Zeit ab 1.1.2005 scheide ein Anspruch auf Sozialhilfe aus, weil der Kläger erwerbsfähig sei und deshalb im Falle seiner Bedürftigkeit auf Arbeitslosengeld II nach dem SGB II zu verweisen sei.
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Er hat vorgebracht, er habe am 16.12.2003 mündlich einen Sozialhilfeantrag gestellt. Nicht zutreffend sei, dass er über den 31.12.2004 hinaus Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt habe. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II für Januar 2005 sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Kläger hat beim SG den Antrag gestellt, den Sozialhilfeträger unter Aufhebung des Bescheides vom 3.2.2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27.6.2005 zu verurteilen, ihm vom 16.12.2003 an Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Durch Gerichtsbescheid vom 23.2.2009 hat das SG die Klage abgewiesen mit im wesentlichen der gleichen Begründung wie im Widerspruchsbescheid.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.3.2009 Berufung eingelegt. In dem Berufungsverfahren L 7 SO 1402/09 hat der Kläger im Berufungsschriftsatz beantragt, "die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 10.12.2003 bis zum 31.12.2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach BSHG und im Januar 2005 Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB II zu gewähren". Der 7. Senat hat daraufhin die Beklagte als den für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zuständigen Leistungsträger in das Verfahren einbezogen, durch Beschluss vom 27.3.2009 den Rechtsstreit gegen die Beklagte abgetrennt und das Verfahren insoweit an den 12. Senat abgegeben. Die Beklagte hat die Akten vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass dem Kläger auf einen am 1.2.2005 formlos gestellten Antrag (Bl. 19 der Verwaltungsakten) durch Bescheid vom 8.4.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.2. bis 31.7.2005 bewilligt wurden.
Ein vom Kläger ebenfalls am 25.3.2009 gestellter Antrag auf einstweilige Anordnung, gerichtet auf die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 16.12.2003 bis 31.1.2005 wurde vom Senat durch Beschluss vom 22.5.2009 - L 12 AS 1428/09 ER zurückgewiesen. Da Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bis zum 31.12.2004 als Sozialhilfeleistung vom zuständigen Sozialhilfeträger gewährt worden sei und ab 1.1.2005 für erwerbsfähige Hilfebedürftige als Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von den nach § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaften (ARGE) bewilligt würden, sei der Antrag dahingehend auszulegen, dass bis zum 31.12.2004 der Sozialhilfeträger zur Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt verpflichtet werden solle und sich ab 1.1.2005 der Antrag gegen die zuständige ARGE R.-M.-K. richte. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehle es jedoch schon am Anordnungsgrund. Für die Dringlichkeit der gerichtlichen Eilentscheidung komme es auf den Zeitpunkt nach Antragseingang bei Gericht an, vorläufiger Rechtsschutz für zurückliegende Zeiträume könne nicht gewährt werden, weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur der Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage diene. Rechtsbeeinträchtigungen, die sich auf zurückliegende Zeitabschnitte bezögen, ließen sich grundsätzlich im Hauptsacheverfahren klären. Etwaige auf Grund eines Nachholbedarfs drohende Gefahren für die Sicherung seines laufenden Unterhalts habe der Kläger jedoch nicht konkret benannt oder glaubhaft gemacht.
In der Sache bleibt der Kläger bei seinem Vorbringen, er habe am 16.12.2003 beim Bürgermeisteramt in K. einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt. Dies sei mit der Anbringung des Tagesstempels auf dem Antragsformular dokumentiert worden. Nach dem selben Schema sei die Beklagte mit seinem Erstantrag auf Alg II vom 17.12.2004 verfahren, welchen die Beklagte bis heute als nicht existent behandele. Auch hier handele die Beklagte entgegen ihrer Pflicht aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I, indem sie die Bearbeitung seines Antrags verzögert und die Erfüllung des nachgewiesenen Hilfeanspruchs bzw. die Zahlung der ihm zustehenden Sozialleistungen verhindert habe.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Stuttgart vom 23.2.2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1.1.2005 bis 31.1.2005 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 23.2.2009 ist zulässig.
Allerdings macht der Kläger in der Berufungsschrift erstmalig einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen die Beklagte für die Zeit vom 1.1. bis 31.1.2005 geltend. Der Kläger hatte im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 2.1.2006 ausdrücklich klargestellt, dass er über den 31.12.2004 hinaus keine Hilfe zum Lebensunterhalt begehre und dass ein Anspruch auf Alg II für Januar 2005 nicht Gegenstand des Rechtsstreits sei. Auch war die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht in das Gerichtsverfahren einbezogen.
Der Kläger hat also sein Klagebegehren im Berufungsverfahren über seinen im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag hinaus erweitert. Die Klageerweiterung ist ein Fall der Klageänderung. Nach § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Sachdienlich ist eine Klageänderung, wenn sie dazu führt, dass der Rechtsstreit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, sodass ein neuer Prozess vermieden wird (Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 8. Aufl., Rdnr. 10 zu § 99). Nicht sachdienlich ist dagegen eine Klageänderung, wenn sie dazu führt, dass der Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage gestellt wird und vor allem, wenn über die geänderte Klage mangels Prozessvoraussetzung sachlich nicht entschieden werden könnte (BSG-Urteil vom 23.3.1993 - 4 RA 39/91-).
Die Klageänderung (Klageerweiterung) ist hier deswegen nicht sachdienlich, weil es an einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren fehlt. Mit der hier vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage kann nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein. Daran fehlt es hier.
Sozialleistungen sind zu beantragen (§ 16 Abs. 1 SGB I), über sie ist nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (§ 8 ff. SGB X) durch einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) zu entscheiden. Hier liegt eine Verwaltungsentscheidung der Beklagten über einen Leistungsanspruch für die Zeit vom 1.1. bis 31.1.2005 nicht vor. Der Kläger hat bei der Beklagten ausdrücklich erstmalig mit einem Schreiben vom 1.2.2005 an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt. Den formularmäßigen Antrag stellte er (vermutlich) am 11.3.2005, ausgefüllt und unterschrieben hat ihn der Kläger am 6.4.2005. Für die Zeit vor dem 1.2.2005 fehlt es damit am Antrag, am Verwaltungsverfahren und an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung. Die Klageerweiterung des Klägers im Berufungsverfahren ist daher nicht sachdienlich.
Ein Fall der echten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, wonach mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden kann, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte, liegt hier nicht vor.
Nachdem sich die Beklagte auch nicht auf die geänderte Klage eingelassen hat, verbleibt es dabei, dass die auf die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Alg II für die Zeit vom 1. bis 31.1. 2005 gerichtete Berufung als unbegründet zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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