Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 3145/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1584/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Verfahren, in welchem die Höhe der Witwenrente der Klägerin, insbesondere die Anrechnung einer Provision als Einkommen streitig war.
Die Klägerin bezieht Witwenrente aus der Versicherung ihres am 23.02.1992 verstorbenen Ehemannes, die bei Änderungen der Berechnungsgrundlagen, aber mindestens einmal jährlich jeweils ab 1. Juli neu berechnet wurde (Bl. 203 Verwaltungsakte).
In der ersten Hälfte des Jahres 2004 schloss die Klägerin, die bei der Volksbank Bezirk S. als Bankangestellte beschäftigt ist, eine Lebensversicherung bei der C. M. I. G. L. Versicherung ab. Die Provision für den Abschluss erhielt die Klägerin von ihrer Arbeitgeberin nach Einbehaltung der Steuer und Sozialabgaben.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2005 berechnete die Beklagte die Witwenrente ab 1. Juli 2005 unter Berücksichtigung der Provision als anrechenbares Einkommen neu. Der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin bleib erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30. September 2005), da Provisionen grundsätzlich zum Arbeitsentgelt zählten. Aufgrund des vom Arbeitgeber gemeldeten Bruttoarbeitsentgelts, welches in 12 Kalendermonaten erzielt worden sei, ergebe sich ein den Freibetrag übersteigendes Einkommen von 70,06 EUR, welches zu 40 % in Höhe von 28,02 EUR auf die Witwenrente anzurechnen sei.
Die hiergegen am 28. Oktober 2005 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage, mit der die Klägerin geltend gemacht hat, die Anrechnung der Provision aus dem Jahr 2004 sei nicht richtig, denn sie habe über ihren Arbeitgeber eine Lebensversicherung abgeschlossen und als Betriebsangehörige des Genossenschaftsverbandes eine sog. Rückprovision oder einen einmaligen Prämienrabatt erhalten, hat das SG mit Urteil vom 27. Februar 2008, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 17. März 2008, abgewiesen. Zur Begründung hat das SG unter Hinweis auf §§ 97 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI), 18 a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) und die Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (ArEV) ausgeführt, die Provisionsrückvergütung unterfalle grundsätzlich dem Arbeitsentgelt im Sinne des § 1 ArEV. Es handle sich um einen geldwerten Vorteil, der der Klägerin allein aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses zukomme. Zu den Einnahmen im Sinne des § 14 SGB IV gehörten nicht nur die unmittelbar erzielten Einnahmen aus der Beschäftigung, sondern auch die im Zusammenhang mit ihr erwirtschafteten, d.h. alle Einnahmen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung zufließen würden. Aufgrund des Bruttojahreseinkommens der Klägerin im Jahr 2004 in Höhe von 21.051,- EUR habe die Beklagte zu Recht ein den Freibetrag übersteigendes Einkommen in Höhe von 70,06 EUR festgestellt, wovon 40 v.H., mithin 28,02 EUR, auf die monatlich gewährte Witwenrente angerechnet werden dürften. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Mit ihrer am 3. April 2008 eingelegten Beschwerde macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Die hier streitige Provisionszahlung sei kein auf die Witwenrente anrechenbares Einkommen. Die Einordnung eines von dritter Seite gewährten Prämiennachlasses in Form ersparter Aufwendungen als anrechenbares Arbeitsentgelt sei bislang höchstrichterlich nicht entschieden und bedürfte daher der Klärung. Von einer Provision könne nicht gesprochen werden, da es sich um ein Eigengeschäft gehandelt habe. Die lohnsteuerlich falsche Handhabung des Arbeitgebers könne nicht zu einem anrechenbaren Einkommen führen.
Die Beklagte ist der Beschwerde entgegen getreten.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis 31.03.2008 geltenden Fassung, vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 144, Rdnr. 2a), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung von 28,02 EUR monatlich bei jährlicher Neuanrechnung des Einkommens auf die Witwenrente (Bestimmungszeitraum ein Jahr, d.h. nicht mehr als ein Jahr), mithin insgesamt 336,24 EUR streitig, weshalb - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - der Mindestbeschwerdewert von 500,- EUR nicht erreicht wird. Etwas anderes macht die Klägerin auch nicht geltend. Sie geht vielmehr selbst davon aus, dass die Berufung der Zulassung bedarf.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG in der bis 31.03.2008 gültigen Fassung ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Insbesondere kommt der Rechtssache entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Streitsache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung klärungsbedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2005, B 1 KR 107/04 B in SozR 4-1500 § 160 a Nr. 9). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG, Beschluss vom 22.07.1988, 7 Bar 104/87 in SozR 1500 § 160a Nr. 65) oder wenn sie praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, B 4 RA 257/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, a.a.O.).
Die vorliegend in der Hauptsache allein streitige Frage, ob ein vom Arbeitgeber der Klägerin gewährter geldwerter Vorteil (Provision Versicherung) im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Lebensversicherung bei der Neuberechnung der Witwenrente als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung (§§ 97 Abs. 2 SGB VI, 18a, 14, 17 SGB IV, ArEV) und der zum Arbeitsentgelt ergangenen Rechtsprechung. Danach gehören alle laufenden Einnahmen wie Löhne, Gehälter einschließlich laufender Zahlungen, Zuschläge oder Zuschüsse, einmalige Einnahmen wie Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen, zusätzliche Monatsgehälter, Familienzuschläge, Mehrarbeitsvergütungen, Provisionen, Rabatte u.ä. geldwerte Leistungen, soweit sie lohnsteuerpflichtig sind, zum Arbeitsentgelt. Die gewählte Bezeichnung ist in jedem Falle unerheblich, vielmehr sind die objektiven Umstände entscheidend. Der Entgeltbegriff der gesetzlichen Sozialversicherung steht nicht zur Disposition der Beteiligten in privatrechtlichen Verträgen oder Vereinbarungen (vgl. juris PK - SGB IV § 14 Rdnr. 69). Die Bewertung eines Vermögenszuflusses als Arbeitsentgelt hängt von objektiven Kriterien ab, nämlich davon, ob es sich um eine "Einnahme" handelt und ob diese im ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung zugeflossen ist (vgl. juris PK - SGB IV § 14 Rdnr 76).
Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Verdienstabrechnungen für die Monate Januar bis Dezember 2004 erhielt sie von ihrem Arbeitgeber im April und August 2004 Provisionen Versicherung, die zusammen mit den bescheinigten 13 Monatsgehältern den von der Beklagten errechneten und der Berechnung der Witwenrente zugrunde gelegten Betrag von 21.051,00 EUR ergeben.
Das Vorbringen der Klägerin, das SG habe übersehen, dass die Lebensversicherungskonstruktion die Zahlung einer Einheitsprämie von 38.000,- EUR beinhaltet habe und die Eigenprovision Bestandteil der mit C. M. vereinbarten Gestaltung der Prämienzahlung gewesen sei, geht fehl, denn um den mit C. M. vereinbarten Prämienerlass (38.000,- EUR statt fünf Jahresprovisionen à 7.941,91 EUR = 39.709,55 EUR) geht es hier nicht, sondern um den unabhängig davon der Klägerin vom Arbeitgeber gutgeschriebenen geldwerten Vorteil in Gestalt der Provisionen. Diese haben nichts mit einem Nachlass auf die Einlösungsprämie zu tun, sondern wurden der Klägerin zusätzlich gewährt. Die der Klägerin zugeflossenen Provisionen stehen auch eindeutig im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Klägerin. Das SG hat in seiner Entscheidung zutreffend dargelegt, dass nur Angestellte des Arbeitgebers in den Genuss dieses geldwerten Vorteils kommen können.
Die Klägerin hat selbst die umfangreiche Rechtsprechung zu geldwerten Zuwendungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zitiert. Inwiefern bei ihr ein anderer Tatbestand gegeben sein soll, ist den aktenkundigen Unterlagen nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Insbesondere kann danach der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin nicht beigetreten werden.
Eine grundsätzliche Rechtsfrage wird von der Klägerin insoweit in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Die Klägerin sieht es als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung an, "ob von dritter Seite gewährte Prämiennachlässe in Form ersparter Aufwendungen als anrechenbares Arbeitsentgelt einzuordnen sind". Dies ist im vorliegenden Fall aber keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Unabhängig davon, dass es sich in erster Linie um eine Tatfrage handelt, geht es darum im vorliegenden Fall - wie oben aufgezeigt - aber nicht. Entscheidungserheblich ist allein, ob die vom Arbeitgeber an die Klägerin gezahlten Provisionen Versicherung Arbeitsentgelt im Sinn des § 14 SGB IV sind.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2, 3 SGG sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Verfahren, in welchem die Höhe der Witwenrente der Klägerin, insbesondere die Anrechnung einer Provision als Einkommen streitig war.
Die Klägerin bezieht Witwenrente aus der Versicherung ihres am 23.02.1992 verstorbenen Ehemannes, die bei Änderungen der Berechnungsgrundlagen, aber mindestens einmal jährlich jeweils ab 1. Juli neu berechnet wurde (Bl. 203 Verwaltungsakte).
In der ersten Hälfte des Jahres 2004 schloss die Klägerin, die bei der Volksbank Bezirk S. als Bankangestellte beschäftigt ist, eine Lebensversicherung bei der C. M. I. G. L. Versicherung ab. Die Provision für den Abschluss erhielt die Klägerin von ihrer Arbeitgeberin nach Einbehaltung der Steuer und Sozialabgaben.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2005 berechnete die Beklagte die Witwenrente ab 1. Juli 2005 unter Berücksichtigung der Provision als anrechenbares Einkommen neu. Der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin bleib erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30. September 2005), da Provisionen grundsätzlich zum Arbeitsentgelt zählten. Aufgrund des vom Arbeitgeber gemeldeten Bruttoarbeitsentgelts, welches in 12 Kalendermonaten erzielt worden sei, ergebe sich ein den Freibetrag übersteigendes Einkommen von 70,06 EUR, welches zu 40 % in Höhe von 28,02 EUR auf die Witwenrente anzurechnen sei.
Die hiergegen am 28. Oktober 2005 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage, mit der die Klägerin geltend gemacht hat, die Anrechnung der Provision aus dem Jahr 2004 sei nicht richtig, denn sie habe über ihren Arbeitgeber eine Lebensversicherung abgeschlossen und als Betriebsangehörige des Genossenschaftsverbandes eine sog. Rückprovision oder einen einmaligen Prämienrabatt erhalten, hat das SG mit Urteil vom 27. Februar 2008, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 17. März 2008, abgewiesen. Zur Begründung hat das SG unter Hinweis auf §§ 97 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI), 18 a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) und die Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (ArEV) ausgeführt, die Provisionsrückvergütung unterfalle grundsätzlich dem Arbeitsentgelt im Sinne des § 1 ArEV. Es handle sich um einen geldwerten Vorteil, der der Klägerin allein aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses zukomme. Zu den Einnahmen im Sinne des § 14 SGB IV gehörten nicht nur die unmittelbar erzielten Einnahmen aus der Beschäftigung, sondern auch die im Zusammenhang mit ihr erwirtschafteten, d.h. alle Einnahmen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung zufließen würden. Aufgrund des Bruttojahreseinkommens der Klägerin im Jahr 2004 in Höhe von 21.051,- EUR habe die Beklagte zu Recht ein den Freibetrag übersteigendes Einkommen in Höhe von 70,06 EUR festgestellt, wovon 40 v.H., mithin 28,02 EUR, auf die monatlich gewährte Witwenrente angerechnet werden dürften. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Mit ihrer am 3. April 2008 eingelegten Beschwerde macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Die hier streitige Provisionszahlung sei kein auf die Witwenrente anrechenbares Einkommen. Die Einordnung eines von dritter Seite gewährten Prämiennachlasses in Form ersparter Aufwendungen als anrechenbares Arbeitsentgelt sei bislang höchstrichterlich nicht entschieden und bedürfte daher der Klärung. Von einer Provision könne nicht gesprochen werden, da es sich um ein Eigengeschäft gehandelt habe. Die lohnsteuerlich falsche Handhabung des Arbeitgebers könne nicht zu einem anrechenbaren Einkommen führen.
Die Beklagte ist der Beschwerde entgegen getreten.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis 31.03.2008 geltenden Fassung, vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 144, Rdnr. 2a), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung von 28,02 EUR monatlich bei jährlicher Neuanrechnung des Einkommens auf die Witwenrente (Bestimmungszeitraum ein Jahr, d.h. nicht mehr als ein Jahr), mithin insgesamt 336,24 EUR streitig, weshalb - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - der Mindestbeschwerdewert von 500,- EUR nicht erreicht wird. Etwas anderes macht die Klägerin auch nicht geltend. Sie geht vielmehr selbst davon aus, dass die Berufung der Zulassung bedarf.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG in der bis 31.03.2008 gültigen Fassung ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Insbesondere kommt der Rechtssache entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Streitsache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung klärungsbedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2005, B 1 KR 107/04 B in SozR 4-1500 § 160 a Nr. 9). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG, Beschluss vom 22.07.1988, 7 Bar 104/87 in SozR 1500 § 160a Nr. 65) oder wenn sie praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, B 4 RA 257/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, a.a.O.).
Die vorliegend in der Hauptsache allein streitige Frage, ob ein vom Arbeitgeber der Klägerin gewährter geldwerter Vorteil (Provision Versicherung) im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Lebensversicherung bei der Neuberechnung der Witwenrente als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung (§§ 97 Abs. 2 SGB VI, 18a, 14, 17 SGB IV, ArEV) und der zum Arbeitsentgelt ergangenen Rechtsprechung. Danach gehören alle laufenden Einnahmen wie Löhne, Gehälter einschließlich laufender Zahlungen, Zuschläge oder Zuschüsse, einmalige Einnahmen wie Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen, zusätzliche Monatsgehälter, Familienzuschläge, Mehrarbeitsvergütungen, Provisionen, Rabatte u.ä. geldwerte Leistungen, soweit sie lohnsteuerpflichtig sind, zum Arbeitsentgelt. Die gewählte Bezeichnung ist in jedem Falle unerheblich, vielmehr sind die objektiven Umstände entscheidend. Der Entgeltbegriff der gesetzlichen Sozialversicherung steht nicht zur Disposition der Beteiligten in privatrechtlichen Verträgen oder Vereinbarungen (vgl. juris PK - SGB IV § 14 Rdnr. 69). Die Bewertung eines Vermögenszuflusses als Arbeitsentgelt hängt von objektiven Kriterien ab, nämlich davon, ob es sich um eine "Einnahme" handelt und ob diese im ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung zugeflossen ist (vgl. juris PK - SGB IV § 14 Rdnr 76).
Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Verdienstabrechnungen für die Monate Januar bis Dezember 2004 erhielt sie von ihrem Arbeitgeber im April und August 2004 Provisionen Versicherung, die zusammen mit den bescheinigten 13 Monatsgehältern den von der Beklagten errechneten und der Berechnung der Witwenrente zugrunde gelegten Betrag von 21.051,00 EUR ergeben.
Das Vorbringen der Klägerin, das SG habe übersehen, dass die Lebensversicherungskonstruktion die Zahlung einer Einheitsprämie von 38.000,- EUR beinhaltet habe und die Eigenprovision Bestandteil der mit C. M. vereinbarten Gestaltung der Prämienzahlung gewesen sei, geht fehl, denn um den mit C. M. vereinbarten Prämienerlass (38.000,- EUR statt fünf Jahresprovisionen à 7.941,91 EUR = 39.709,55 EUR) geht es hier nicht, sondern um den unabhängig davon der Klägerin vom Arbeitgeber gutgeschriebenen geldwerten Vorteil in Gestalt der Provisionen. Diese haben nichts mit einem Nachlass auf die Einlösungsprämie zu tun, sondern wurden der Klägerin zusätzlich gewährt. Die der Klägerin zugeflossenen Provisionen stehen auch eindeutig im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Klägerin. Das SG hat in seiner Entscheidung zutreffend dargelegt, dass nur Angestellte des Arbeitgebers in den Genuss dieses geldwerten Vorteils kommen können.
Die Klägerin hat selbst die umfangreiche Rechtsprechung zu geldwerten Zuwendungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zitiert. Inwiefern bei ihr ein anderer Tatbestand gegeben sein soll, ist den aktenkundigen Unterlagen nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Insbesondere kann danach der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin nicht beigetreten werden.
Eine grundsätzliche Rechtsfrage wird von der Klägerin insoweit in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Die Klägerin sieht es als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung an, "ob von dritter Seite gewährte Prämiennachlässe in Form ersparter Aufwendungen als anrechenbares Arbeitsentgelt einzuordnen sind". Dies ist im vorliegenden Fall aber keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Unabhängig davon, dass es sich in erster Linie um eine Tatfrage handelt, geht es darum im vorliegenden Fall - wie oben aufgezeigt - aber nicht. Entscheidungserheblich ist allein, ob die vom Arbeitgeber an die Klägerin gezahlten Provisionen Versicherung Arbeitsentgelt im Sinn des § 14 SGB IV sind.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2, 3 SGG sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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