L 4 KR 2412/09 W-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 1498/09 W-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2412/09 W-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 07. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Der Beschwerdewert von EUR 200,00 nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist überschritten. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Streitwert des Verfahrens S 11 KR 6430/08 auf EUR 23.293,79 festgesetzt und hierbei nicht nur den Wert der Hauptsache in Höhe von EUR 14.331,29, sondern auch die Säumniszuschläge von EUR 8.962,50 berücksichtigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (Abs. 3). § 43 Abs. 1 GKG sieht vor, dass dann, wenn außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen sind, der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt wird.

Der Senat hat sich in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteile vom 17. September 2008 - L 4 KR 746/06 -; vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 6315/06 -; vom 27. März 2009 - L 4 KR 1833/07 -, letzteres veröffentlicht in juris) der inzwischen überwiegenden Auffassung angeschlossen, dass § 43 Abs. 1 GKG auf Säumniszuschläge im Sinne von § 24 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) nicht unmittelbar, auch nicht entsprechend anwendbar ist. Bei den Säumniszuschlägen handelt es sich nicht um Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten. Zwar ist mit der Erhebung der Säumniszuschläge im Ergebnis - u.a. - ein Zinseffekt verbunden. Vorrangig soll aber durch § 24 SGB IV die verspätete Beitragszahlung sanktioniert werden, indem durch die säumnisbedingte Erhöhung des Zahlbetrags einerseits eine Druckfunktion auf den Schuldner ausgeübt wird und damit sichergestellt werden soll, dass die Sozialleistungsträger die Beiträge auch tatsächlich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten zur Verfügung haben; ferner wird durch die Erhebung der Säumniszuschläge auch ein standardisierter Mindestschadensausgleich vorgenommen, durch welchen ausgeschlossen werden soll, dass sich der Beitragsschuldner durch rechtswidriges Verhalten ein zinsloses Darlehen verschafft oder durch die verspätete Beitragszahlung selbst einen Zinsvorteil erlangt (vgl. Bundessozialgericht - BSG - SozR 4-2400 § 24 Nr. 2).

Demgegenüber besteht der Zweck der Regelung des § 43 Abs. 1 GKG darin, die Wertberechnung zu vereinfachen; dies legt eine Einbeziehung der jederzeit konkret bezifferbaren Säumniszuschläge nicht nahe. Eine Gesetzeslücke ist nicht anzunehmen (vgl. schon Behn, ZfS 2005, 198, 200). Säumniszuschläge lassen sich anders als Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten, die fortlaufenden oder zumindest häufigen Veränderungen unterworfen und daher zeitraubend zu berechnen sind, ohne Weiteres ermitteln. Sie unterfallen im Übrigen der Befugnis der Sozialverwaltungsträger zum Erlass von Beitragsbescheiden und sind mithin, wenn sie in ihrer Höhe durch Verwaltungsakt festgesetzt sind, bereits beziffert. Eine Einbeziehung in den Streitwert darf deshalb erfolgen (so im Ergebnis LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - L 2 B 129/05 R - in Auseinandersetzung mit abweichender früherer Auffassung dieses Gerichts; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2007 L 9 B 374/07 KR-ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 2009 - L 10 R 5795/08 W-B -; anderer Auffassung ohne eingehende Begründung LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2007 - L 6 U 1140/06 -; Sächsisches LSG, Beschluss vom 5. März 2009 - L 1 B 605/07 KR -; alle veröffentlicht in Juris).

Das Verfahren ist gebührenfrei und außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (vgl. § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG).

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
Saved