L 20 B 57/09 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AS 66/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 57/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.05.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der in M wohnende Antragsteller (geb. 00.00.1966) beantragte am 25.03.2009 "als bevollmächtigte Person und Vater" die Gewährung von Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für sich, seine Ehefrau (geb. 05.02.1966) sowie für seine Kinder J H (geb. 00.00.1987) und E C (geb. 00.00.1989) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Tochter J ist seit dem 16.01.2009 mit B H verheiratet und wohnt mit diesem in O/Kreis E. Beide Kinder besuchen eine dreijährige Ausbildung bei dem b.i.b. International College in C, der Sohn E seit April 2007 und die Tochter J seit Oktober 2008. Beide Kinder sind nach Angaben des Antragstellers über seine Krankenversicherung familienversichert. Nach Angaben des Antragstellers betragen die Ausbildungskosten pro Kind monatlich 290,00 EUR (Sohn) bzw. 295,00 EUR (Tochter); beide Kinder erhielten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) i.H.v. monatlich jeweils 455,00 EUR. Der Sohn habe in C ein Zimmer für monatlich 215,00 EUR gemietet, da er die Ausbildungsstätte nicht von der elterlichen Wohnung aus erreichen könne.

Der Antragsteller ist seit dem 01.04.2009 arbeitslos und bezieht ausweislich eines Bescheides der Agentur für Arbeit C vom 01.03.2009 bis zum 30.03.2010 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in monatlicher Höhe von 1.829,70 EUR. Seine Ehefrau bezieht nach seinen Angaben ein monatliches Nettogehalt von 1.128,00 EUR (Summe der monatlichen Nettoeinkünfte der Eheleute somit: 2.957,70 EUR). Für beide Kinder wird daneben ein monatliches Kindergeld von jeweils 164,00 EUR bezogen (Summe der Einkünfte der Eheleute danach 3.285,70 EUR). Nach seinen Angaben beträgt die monatliche Miete für die gemeinsam bewohnte Wohnung 731,00 EUR; wegen der weiteren Ausgaben des Antragstellers, seiner Ehefrau und der Kinder wird auf die vom Antragsteller überreichte Aufstellung "Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts von Familie C" Bezug genommen. Der Antragsteller ist der Ansicht, es stünden der Familie insgesamt ergänzende Leistungen nach dem SGB II in monatlicher Höhe von 920,00 EUR zu.

Mit Beschluss vom 06.05.2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Soweit der Antragsteller Leistungen für seine Tochter beantrage, sei der Antrag bereits unzulässig. Die Tochter lebe mit ihrem Ehemann in O/Kreis E und bilde mit ihren Eltern keine Bedarfsgemeinschaft. Ein allgemeines wirtschaftliches Interesse für seine Tochter reiche für ein Rechtsschutzinteresse auf Seiten des Antragstellers nicht aus. Auch betreffend Leistungen für den Sohn sei der Antrag unzulässig. Der Sohn lebe in C; er bilde deshalb mit seinen Eltern keine Bedarfsgemeinschaft, da er nicht i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dem elterlichen Haushalt angehöre. Der zulässige Teil des Antrags betreffend den Antragsteller und seine Ehefrau, für die er in gewillkürter Prozessstandschaft das Gericht anrufe, sei unbegründet. Dem nach dem SGB II für den Antragsteller und seine Ehefrau bestehenden monatlichen Bedarf von pro Person 316,00 EUR Regelleistung und 731,00 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung (Summe:1.363,00 EUR) stünden (nach Bereinigung) zu berücksichtigende monatliche Einnahmen von 2.579,11 EUR gegenüber. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Gegen den am 11.05.2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20.05.2009 Beschwerde eingelegt. Er trägt ergänzend vor, dass zwischen ihm und seinen Kindern keine Bedarfsgemeinschaft bestehe, entspreche nicht seinem Wunsch, sondern sei das Ergebnis des Sozialgerichts.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

Zu Recht geht das Sozialgericht davon aus, dass dem Antragsteller und seiner Ehefrau aktuell ein - erheblich - höheres Familieneinkommen zur Verfügung steht, als für die Erfüllung der Bedarfe in Höhe der Leistungen, die nach dem SGB II als Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung zu stellen wären, notwendig wäre. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung; da das Einkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau den nach dem SGB II berücksichtigungsfähigen Bedarf beträchtlich überschreitet, könnten auch höhere Regelleistungen ab dem 01.07.2009 oder etwa in Betracht kommende weitere kleinere Abzugsposten vom anrechenbaren Einkommen von vornherein zu keinem anderen Ergebnis führen.

Dass die bereits verheiratete Tochter, die mit ihrem Ehemann und nicht mehr mit ihren Eltern zusammenwohnt, bereits nicht zur Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers und seiner Ehefrau gehört und damit aus der Berechnung etwaiger Leistungen für den Antragsteller und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen von vornherein herausfällt, ergibt sich ohne weiteres aus § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Danach gehören zur Bedarfsgemeinschaft (allenfalls) die dem Haushalt angehörigen unverheirateten Kinder (sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen).

Ob der Sohn des Antragstellers, wie das Sozialgericht meint, wegen seines Zimmers am Ausbildungsort i.S.d. genannten Vorschrift nicht mehr dem Haushalt seiner Eltern angehört, kann dahinstehen. Denn wollte man ihn diesem Haushalt zuordnen und kämen für ihn trotz seiner nach dem BAföG geförderten Ausbildung ausnahmsweise (nach § 7 Abs. 6 SGB II) Leistungen nach dem SGB II in Frage, so kämen allenfalls weitere Leistungen in Höhe eines Regelsatzes für einen Erwachsenen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Frage, da die Leistungen für die ggf. mit den Eltern gemeinsam bewohnte Wohnung dann auf drei Personen statt - wie in der Berechnung des Sozialgerichts - auf zwei Personen aufzuteilen wären; an der Gesamthöhe der Unterkunftskosten von monatlich 731,00 EUR würde sich nichts ändern. Ein weiterer Bedarf in maximaler Höhe dieser Regelleistung könnte jedoch nach wie vor aus dem den Eltern zur Verfügung stehenden Einkommen gedeckt werden.

Sollten Sohn oder Tochter des Antragstellers entsprechend seinem Vortrag über dessen Krankenversicherung familienversichert sein, hätte dies von vornherein keinerlei Auswirkung auf die Beurteilung, ob die Kinder zur Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers gehören oder nicht und ob nach dem SGB II Leistungen zu erbringen sind; die Regeln über Familienversicherung bestimmen vielmehr allein krankenversicherungsrechtliche Fragen im Rahmen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

Ist deshalb bei summarischer Prüfung ein Anspruch des Antragstellers und der für eine Bedarfsgemeinschaft mit ihm in Betracht kommenden Personen wegen der Einkommensverhältnisse der Eheleute ersichtlich ausgeschlossen, wird sich der Antragsteller mit seiner Familie auf die durch seine Arbeitslosigkeit eingetretene Verschlechterung der Einkommenssituation durch ein entsprechend verändertes Ausgabeverhalten einzustellen haben; seine Vorstellung dessen, was als Bedarfe und Leistungsansprüche nach dem SGB II in Betracht komme (z.B. Finanzierungskosten für zwei PKW, Sonderbedarf für Bekleidungskosten, Unterstützungsleistungen an die in Russland lebende Mutter des Antragstellers und den Vater der Ehefrau, Handy-, Internet- und Fernsehkosten, Taschengeldzahlungen an die Kinder) sprengen ersichtlich den Rahmen dessen, was nach dem SGB II lediglich in Höhe einer Grundsicherung des sog. soziokulturellen Existenzminimums vorgesehen ist.

Ob die nachteilig veränderte Einkommenssituation zu höheren Ansprüchen der Kinder des Antragstellers nach dem BAföG führen kann, liegt außerhalb der Prüfungszuständigkeit des Senats; dem Antragsteller bzw. seinen Kindern mag jedoch eine entsprechende Anfrage bei der für die Leistungsgewährung nach dem BAföG zuständigen Stelle angeraten sein.

Hatte der Antrag des Antragstellers aus den genannten Gründen von vornherein keine Aussicht auf Erfolg, so fehlt ihm auch eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i.S.v. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Das Sozialgericht hat deshalb zu Recht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (L 20 B 56/09 AS ER) auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG, hinsichtlich der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (L 20 B 57/09 AS) auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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