Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 3 AS 1211/08 AS-PKH
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 300/08 AS-PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Es gibt weder aus § 23 SGB II noch auf der Grundlage einer anderen Regelung im SGB II einen Anspruch auf Übernahme eines Kostenvorschusses im Sinne von § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Leipzig vom 5. März 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Hieran gemessen war der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei der gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die 1957 geborene Klägerin, die seit 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II bezog, begehrt in der Hauptsache sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des sie und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden zwei weiteren Personen betreffenden Bewilligungsbescheides vom 23. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 zu verurteilen, ihr zur Anfertigung eines Gutachtens im Sinne von § 109 SGG ein Darlehen bis 400,00 EUR nach Maßgabe von § 23 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu gewähren. Hintergrund für die Begutachtung ge-mäß § 109 SGG ist ein Autounfall, den die Klägerin im Jahr 1990 erlitt, sowie ein weiterer Unfall, den sie am 10. September 1993 während einer Fortbildungsmaßnahme erlitt. Die Klägerin hat hierzu mehrere Verfahren vor dem Sozialgericht Leipzig (Az.: S 13 KR 225/05) und vor dem Sächsischen Landessozialgericht (Az. L 6 SB 8/05 und L 5 R 355/06) geführt. Diese Verfahren sind inzwischen abgeschlossen.
Einer möglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht zwar nicht entgegen, dass die Gerichtsverfahren, in denen die Klägerin einen Antrag auf Begutachtung im Sinne von § 109 SGG in Betracht gezogen hat, abgeschlossen sind und sich dadurch möglicherweise das vorliegende Hauptsacheverfahren erledigt hat. Die Hauptsacheerledigung wäre eingetreten, wenn die Klägerin in den von ihr bezeichneten Verfahren kein Antrag gemäß § 109 SGG gestellt oder im Falle eines Antrages das Gericht keinen Vorschuss gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG gefordert haben sollte. Eine Hauptsacheerledigung, die vorliegend nach dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eingetreten wäre, wäre jedoch für das Prozesskostenhilfebegehren der Klägerin unerheblich. Denn für die Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages abzustellen (vgl. Knittel, in: Hennig: Sozialgerichtsgesetz [Stand: 15. Erg.-Lfg., Februar 2009], § 73a Rdnr. 53). Die Entscheidungsreife war aber gegeben, bevor das erste von den drei genannten Verfahren (Az. L 6 SB 8/05) abgeschlossen war.
Dem Klagebegehren der Klägerin fehlte jedoch von Anfang an die hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Klägerin bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Übernahme eines Kostenvorschusses im Sinne von § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG hat. Dies ergibt sich für das Prozesskostenhilferecht unmittelbar aus § 73a Abs. 3 SGG (vgl. auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, [9. Aufl., 2008], § 73a Rdnr. 3). Verfassungsrechtlich ist die Regelung in § 73a Abs. 3 SGG nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Beschluss vom 23. September 1997 – 2 BU 177/97 – SozR 3-1500 § 109 Nr. 2 = NZS 1998, 302 = JURIS-Dokument Rdnr. 10).
Ausgehend von dieser prozesskostenhilferechtlichen Rechtslage hat das Bundessozialgericht im Beschluss vom 26. August 1998 (Az. B 9 VS 7/98 B, JURIS-Dokument) festgestellt, dass dann, wenn das Prozesskostenhilferecht die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausdrücklich ausschließt, insoweit auch kein Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe besteht. Es hat hierzu ausgeführt, dass Sozialhilfe nicht erhalte, wer die erforderliche Hilfe anderweitig erhalte. Für die Durchführung eines Rechtsstreits regele dies ausdrücklich und abschließend das Institut der Prozesskostenhilfe. Sei aber Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, werde ein Unbemittelter nicht schlechter als ein Bemittelter behandelt, denn Grund dafür sei regelmäßig die fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfol-gung. Es widerspräche deshalb dem Sinn des Prozesskostenhilferechts, in solchen Fällen, in denen kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestehe, Sozialhilfe zu gewähren (JURIS-Dokument Rdnr. 4).
Entsprechendes gilt für Kläger, die – wie die Klägerin – dem Grunde nach leistungsberechtigt im Sinne von § 7 SGB II sind. Denn die Leistungsberechtigung setzt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II die Hilfebedürftigkeit voraus. Die Hilfebedürftig wiederum setzt gemäß § 9 Abs. 1 SGB II voraus, dass die erforderliche Hilfe nicht von anderen geleistet wird. Dass der Kostenvorschuss im Sinne von § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht als steuerfinanzierte Leistung übernommen wird, hat der Gesetzgeber in § 73a Abs. 3 SGG geregelt. Diese ausdrückliche Grundentscheidung des Gesetzgebers zur Prozesskostenhilfe, die eine Form der Sozialhilfe ist (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 2. Januar 2002 – 9 WF 174/01 – FamRZ 2002, 1199 = JURIS-Dokument Rdnr. 5; Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, ZPO [67. Aufl., 2009], Übers. § 114 Rdnr. 1, m. w. N.), kann nicht dadurch umgangen werden, dass Rückgriff auf allgemeine, nicht die Übernahme von Kos-ten eines Gerichtsverfahrens betreffende Leistungsregelungen genommen werden. Die Klägerin hat deshalb weder aus § 23 SGB II noch auf der Grundlage einer anderen Regelung im SGB II einen Anspruch auf Übernahme des Kostenvorschusses im Sinne von § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG. Ein Kläger, der im sozialhilferechtlichen oder grundsicherungsrechtlichen Sinne hilfebedürftig ist, ist demzufolge darauf verwiesen, auf das Gericht einzuwirken, auf einen Kostenvorschuss für das Gutachten nach § 109 SGG zu verzichten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Hieran gemessen war der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei der gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die 1957 geborene Klägerin, die seit 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II bezog, begehrt in der Hauptsache sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des sie und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden zwei weiteren Personen betreffenden Bewilligungsbescheides vom 23. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 zu verurteilen, ihr zur Anfertigung eines Gutachtens im Sinne von § 109 SGG ein Darlehen bis 400,00 EUR nach Maßgabe von § 23 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu gewähren. Hintergrund für die Begutachtung ge-mäß § 109 SGG ist ein Autounfall, den die Klägerin im Jahr 1990 erlitt, sowie ein weiterer Unfall, den sie am 10. September 1993 während einer Fortbildungsmaßnahme erlitt. Die Klägerin hat hierzu mehrere Verfahren vor dem Sozialgericht Leipzig (Az.: S 13 KR 225/05) und vor dem Sächsischen Landessozialgericht (Az. L 6 SB 8/05 und L 5 R 355/06) geführt. Diese Verfahren sind inzwischen abgeschlossen.
Einer möglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht zwar nicht entgegen, dass die Gerichtsverfahren, in denen die Klägerin einen Antrag auf Begutachtung im Sinne von § 109 SGG in Betracht gezogen hat, abgeschlossen sind und sich dadurch möglicherweise das vorliegende Hauptsacheverfahren erledigt hat. Die Hauptsacheerledigung wäre eingetreten, wenn die Klägerin in den von ihr bezeichneten Verfahren kein Antrag gemäß § 109 SGG gestellt oder im Falle eines Antrages das Gericht keinen Vorschuss gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG gefordert haben sollte. Eine Hauptsacheerledigung, die vorliegend nach dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eingetreten wäre, wäre jedoch für das Prozesskostenhilfebegehren der Klägerin unerheblich. Denn für die Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages abzustellen (vgl. Knittel, in: Hennig: Sozialgerichtsgesetz [Stand: 15. Erg.-Lfg., Februar 2009], § 73a Rdnr. 53). Die Entscheidungsreife war aber gegeben, bevor das erste von den drei genannten Verfahren (Az. L 6 SB 8/05) abgeschlossen war.
Dem Klagebegehren der Klägerin fehlte jedoch von Anfang an die hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Klägerin bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Übernahme eines Kostenvorschusses im Sinne von § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG hat. Dies ergibt sich für das Prozesskostenhilferecht unmittelbar aus § 73a Abs. 3 SGG (vgl. auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, [9. Aufl., 2008], § 73a Rdnr. 3). Verfassungsrechtlich ist die Regelung in § 73a Abs. 3 SGG nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Beschluss vom 23. September 1997 – 2 BU 177/97 – SozR 3-1500 § 109 Nr. 2 = NZS 1998, 302 = JURIS-Dokument Rdnr. 10).
Ausgehend von dieser prozesskostenhilferechtlichen Rechtslage hat das Bundessozialgericht im Beschluss vom 26. August 1998 (Az. B 9 VS 7/98 B, JURIS-Dokument) festgestellt, dass dann, wenn das Prozesskostenhilferecht die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausdrücklich ausschließt, insoweit auch kein Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe besteht. Es hat hierzu ausgeführt, dass Sozialhilfe nicht erhalte, wer die erforderliche Hilfe anderweitig erhalte. Für die Durchführung eines Rechtsstreits regele dies ausdrücklich und abschließend das Institut der Prozesskostenhilfe. Sei aber Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, werde ein Unbemittelter nicht schlechter als ein Bemittelter behandelt, denn Grund dafür sei regelmäßig die fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfol-gung. Es widerspräche deshalb dem Sinn des Prozesskostenhilferechts, in solchen Fällen, in denen kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestehe, Sozialhilfe zu gewähren (JURIS-Dokument Rdnr. 4).
Entsprechendes gilt für Kläger, die – wie die Klägerin – dem Grunde nach leistungsberechtigt im Sinne von § 7 SGB II sind. Denn die Leistungsberechtigung setzt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II die Hilfebedürftigkeit voraus. Die Hilfebedürftig wiederum setzt gemäß § 9 Abs. 1 SGB II voraus, dass die erforderliche Hilfe nicht von anderen geleistet wird. Dass der Kostenvorschuss im Sinne von § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht als steuerfinanzierte Leistung übernommen wird, hat der Gesetzgeber in § 73a Abs. 3 SGG geregelt. Diese ausdrückliche Grundentscheidung des Gesetzgebers zur Prozesskostenhilfe, die eine Form der Sozialhilfe ist (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 2. Januar 2002 – 9 WF 174/01 – FamRZ 2002, 1199 = JURIS-Dokument Rdnr. 5; Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, ZPO [67. Aufl., 2009], Übers. § 114 Rdnr. 1, m. w. N.), kann nicht dadurch umgangen werden, dass Rückgriff auf allgemeine, nicht die Übernahme von Kos-ten eines Gerichtsverfahrens betreffende Leistungsregelungen genommen werden. Die Klägerin hat deshalb weder aus § 23 SGB II noch auf der Grundlage einer anderen Regelung im SGB II einen Anspruch auf Übernahme des Kostenvorschusses im Sinne von § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG. Ein Kläger, der im sozialhilferechtlichen oder grundsicherungsrechtlichen Sinne hilfebedürftig ist, ist demzufolge darauf verwiesen, auf das Gericht einzuwirken, auf einen Kostenvorschuss für das Gutachten nach § 109 SGG zu verzichten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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