Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 AS 255/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 188/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Auch wenn die durch die ablehnende Entscheidung entstandene Beschwer den Zugang zur Rechtsmittelinstanz eröffnet, ist für die Zulässigkeit einer Beschwerde bei Beschränkung des Antrages auf den Wert des Streitgegenstandes abzustellen, der mit dem Rechtsmittel weiter verfolgt wird .
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.03.2009 wird zu Punkt I. als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (ASt) begehrt im Beschwerdeverfahren noch die Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat März 2009 durch die Antragsgegnerin (Ag).
Die ASt bezog von der Ag seit 11.09.2006 Alg II, zuletzt mit Bescheid vom 16.11.2008 für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.03.2009 in Höhe von
724,00 EUR monatlich.
Anfang Februar 2009 teilte die ASt der Ag mit, dass sie ab dem 01.03.2009 eine Beschäftigung in M. aufnehmen werde. Mit Bescheid vom 09.02.2009 hob die Ag die laufende Bewilligung für die Zeit ab dem 01.03.2009 wegen des Wegfalls ihrer Zuständigkeit auf.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch der ASt vom 27.02.2009. Das Arbeitsentgelt aus der Tätigkeit werde erst am 15.04.2009 ausgezahlt. Darüber hinaus sei im Hinblick auf den Bruttoarbeitslohn von 1.170,00 EUR monatlich damit zu rechnen, dass Aufstockungsleistungen zu beanspruchen seien. Die Ag habe zwar ihre formelle Zustimmung für den Umzug erteilt; sie habe es jedoch unterlassen, das zuständige Jobcenter in M. zu beteiligen. Die Ag sei daher über den 28.02.2009 hinaus auch zuständig für die Kosten der Unterkunft in M ... Eine Leistungseinstellung genüge nicht, vielmehr habe die Ag weiterhin Alg II bis 15.04.2009 zu erbringen. Darüber hinaus sei Einstiegsgeld zu gewähren.
Mit Schriftsatz vom 23.02.2009 hat die ASt am 02.03.2009 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragt, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab dem 01.03.2009 zu erbringen. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie gegen den Aufhebungsbescheid vom 09.02.2009 Widerspruch erheben werde. Ergänzend zum Vortrag im Widerspruchsverfahren hat sie geltend gemacht, dass sie mittellos sei und somit ein Anordnungsgrund vorliege. Zudem hat sie zur Durchführung des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung des Rechtsanwaltes A. B. aus A-Stadt beantragt.
Am 06.03.2009 hat die Ag mit Widerspruchsbescheid den am 27.02.2009 erhobenen Widerspruch in Bezug auf die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 01.03.2009 zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 10.03.2009 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.
In Bezug auf den Leistungsanspruch für die Zeit vom 01.03.2009 bis 31.03.2009 sei Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes § 86 Abs 2 Satz 1 Nr. 2 SGG, denn allein mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfes sei das Antragsziel, die Auszahlung der Leistungen für März 2009 zu erreichen. Ein Rechtsmittel sei - in Bezug auf den Widerspruchsbescheid - zwar noch nicht eingelegt, jedoch sei die Klagefrist noch offen. Ein überwiegendes Interesse der ASt auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei jedoch nicht gegeben (Punkt I. des Beschlusses), denn es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 09.02.2009. Die Ag sei ab dem 01.03.2009 nicht mehr zuständig für die Leistungserbringung an die ASt, zumal diese bereits am 02.03.2009 einen Leistungsantrag beim zuständigen Jobcenter in M. gestellt habe.
Allein in Bezug auf den Leistungszeitraum ab dem 01.04.2009 sei Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes § 86 Abs 2 Satz 2 SGG. Eine Regelungsanordnung komme jedoch nicht in Betracht (Punkt II. des Beschlusses), denn die ASt habe sich vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim zuständigen Leistungsträger um die Gewährung der Leistungen zu bemühen. Dies sei jedoch nicht geschehen, denn die Regelungsanordnung sei am 02.03.2009 beantragt worden, dem Tag, an dem sich die ASt beim zuständigen Leistungsträger in M. gemeldet habe. Insofern sei der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.
Als Unterliegende habe die ASt auch keinen Anspruch auf die Erstattung der außergerichtlichen Kosten (Punkt III. des Beschlusses).
Zuletzt hat das SG im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten auch die Bewilligung von PKH abgelehnt (Punkt IV. des Beschlusses).
Gegen die Punkte I., III. und IV. dieses Beschluss hat die ASt am 18.03.2009 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Das SG habe das Vorbringen des Schriftsatzes vom 12.03.2009 nicht berücksichtigt. Nach ihrer eigenen Dienstanweisung habe die Ag die Nahtlosigkeit der Zahlungen von abgebendem und aufnehmendem Leistungsträger sicherzustellen. Dies sei nicht geschehen und es sei nicht nachvollziehbar, ob das verwaltungsinterne Verfahren mit dem aufnehmenden Träger eingehalten worden sei. Insofern komme es auf den Umzugsmonat nicht mehr an, so dass die Ag für den Monat März 2009 Leistungen zu erbringen habe. Die Bewerde werde ausdrücklich auf die Punkte I., III. und IV. des Tenors des Beschlusses vom 10.03.2009 beschränkt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die Beschwerde gegen Punkt I. des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.03.2009 ist nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen, denn in Bezug auf den mit der Beschwerde noch geltend gemachten Anspruch - die Leistungen für März 2009 in Höhe von 724,00 EUR - wäre eine Berufung in der Hauptsache nicht zulässig.
Nach § 172 Abs 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG - idF des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 BGBl I S 444ff mWz 01.04.2008) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Soweit diese Wertgrenze bzw. zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die u.a. erfolgen kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs 2 SGG).
Nach dem Wortlaut des § 172 Abs 3 SGG soll eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nur dann zulässig sein, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig ist, und nicht bereits dann, wenn sie zugelassen werden kann.
Darüber hinaus ist eine Zulassung der Beschwerde durch das SG in der Regelung des § 172 SGG nicht vorgesehen, so dass für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde allein auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und - gegebenenfalls - auf den umstrittenen Zeitraum abzustellen ist.
Die ASt hatte mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zwar auch Leistungen für den weiteren Zeitraum bis 15.04.2009 geltend gemacht, so dass der Wert des Streitgegenstandes vor dem SG den Betrag von 750,00 EUR überschritten hatte, womit die durch die ablehnende Entscheidung entstandene Beschwer den Zugang zur Rechtsmittelinstanz eröffnet hätte. Soweit jedoch mit dem Rechtsmittel - wie im Falle der ASt - der Antrag beschränkt wird, ist auf den Wert des Streitgegenstandes abzustellen, der mit dem Rechtsmittel weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 14).
Vorliegend steht lediglich ein Betrag von 724,00 EUR, die Leistungen für den Monat März 2009, im Streit, die mit Bescheid vom 09.02.2009 entzogen worden sind. Somit wäre die Berufung in der Hauptsache - soweit Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.03.2009 erhoben worden ist - nicht zulässig und die Beschwerde nicht statthaft, weil weder Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG) noch der Beschwerdewert von 750,00 EUR erreicht wird (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG).
Die weitergehende Beschwerde gegen Punkt IV. des Beschlusses des SG vom 10.03.2009, die Ablehnung der PKH, ist zwar zulässig, §§ 172, 173 SGG, in der Sache jedoch nicht begründet.
Nach § 73a Absatz 1 SGG iVm. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten de Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht zwar nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG vom 17.02.98 - B 13 RJ 83/97 R). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 73a Rdnr 7a) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Allerdings müssen dabei letzte Zweifel an der rechtlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden, denn eine endgültige und abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten ist in der Regel nicht möglich und auch nicht notwendig (Peters/ Sautter/Wolff, SGG, 4.Aufl., Stand 1/2008, § 73a Ziff.13.2 a)).
Im vorliegenden Rechtsstreit war ein (Teil-)Erfolg vor dem SG jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Hinsichtlich des Leistungszeitraumes ab dem 01.04.2009 (Punkt II. des Beschlusses) war - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, und die ASt hat diesen Anspruch - konsequenterweise - im Beschwerdeverfahren nicht mehr weiterverfolgt.
In Bezug auf den Leistungszeitraum März 2009 (Punkt I. des Beschlusses) konnte das SG noch zu Recht seine Entscheidung auf § 86b Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGG stützen, auch wenn es selbst bereits Kenntnis davon hatte, dass die Ag in Bezug auf den Widerspruch vom 27.02.2009 eine Entscheidung getroffen hatte. Nach den Angaben der ASt ist ihr gegenüber der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2009 erst am 11.03.2009 bekannt gegeben worden, d.h. über den Widerspruch vom 27.02.2009 war zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 10.03.2009 noch nicht wirksam entschieden.
Im Hinblick darauf ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden, denn die ASt hat gegen die Ag keinen materiell-rechtlichen Anspruch für den Monat März 2009 Leistungen zu erhalten, insbesondere auch deshalb, weil sie bereits am 02.03.2009 (Montag) beim zuständigen Leistungsträger in M. einen Leistungsantrag gestellt hat, der - soweit nach Lage der Akten ersichtlich - auf den 01.03.2009 (Sonntag) zurückwirken dürfte (§ 37 Abs 2 Satz 2 SGB II), so dass ein durchgehender Leistungsbezug der ASt gewährleistet erscheint.
Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 09.02.2009, lässt sich - wie von der ASt vorgetragen - allein aus einer möglichen Nichtbeachtung verwaltungsinterner Dienstanweisungen nicht herleiten. Somit war bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anzuordnen sein würde.
Einer ausdrücklichen Anfechtung der Kostenentscheidung (Punkt III. des Beschlusses) hätte es nicht bedurft, denn hierüber wird vom Amts wegen entschieden. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen der ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (ASt) begehrt im Beschwerdeverfahren noch die Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat März 2009 durch die Antragsgegnerin (Ag).
Die ASt bezog von der Ag seit 11.09.2006 Alg II, zuletzt mit Bescheid vom 16.11.2008 für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.03.2009 in Höhe von
724,00 EUR monatlich.
Anfang Februar 2009 teilte die ASt der Ag mit, dass sie ab dem 01.03.2009 eine Beschäftigung in M. aufnehmen werde. Mit Bescheid vom 09.02.2009 hob die Ag die laufende Bewilligung für die Zeit ab dem 01.03.2009 wegen des Wegfalls ihrer Zuständigkeit auf.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch der ASt vom 27.02.2009. Das Arbeitsentgelt aus der Tätigkeit werde erst am 15.04.2009 ausgezahlt. Darüber hinaus sei im Hinblick auf den Bruttoarbeitslohn von 1.170,00 EUR monatlich damit zu rechnen, dass Aufstockungsleistungen zu beanspruchen seien. Die Ag habe zwar ihre formelle Zustimmung für den Umzug erteilt; sie habe es jedoch unterlassen, das zuständige Jobcenter in M. zu beteiligen. Die Ag sei daher über den 28.02.2009 hinaus auch zuständig für die Kosten der Unterkunft in M ... Eine Leistungseinstellung genüge nicht, vielmehr habe die Ag weiterhin Alg II bis 15.04.2009 zu erbringen. Darüber hinaus sei Einstiegsgeld zu gewähren.
Mit Schriftsatz vom 23.02.2009 hat die ASt am 02.03.2009 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragt, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab dem 01.03.2009 zu erbringen. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie gegen den Aufhebungsbescheid vom 09.02.2009 Widerspruch erheben werde. Ergänzend zum Vortrag im Widerspruchsverfahren hat sie geltend gemacht, dass sie mittellos sei und somit ein Anordnungsgrund vorliege. Zudem hat sie zur Durchführung des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung des Rechtsanwaltes A. B. aus A-Stadt beantragt.
Am 06.03.2009 hat die Ag mit Widerspruchsbescheid den am 27.02.2009 erhobenen Widerspruch in Bezug auf die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 01.03.2009 zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 10.03.2009 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.
In Bezug auf den Leistungsanspruch für die Zeit vom 01.03.2009 bis 31.03.2009 sei Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes § 86 Abs 2 Satz 1 Nr. 2 SGG, denn allein mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfes sei das Antragsziel, die Auszahlung der Leistungen für März 2009 zu erreichen. Ein Rechtsmittel sei - in Bezug auf den Widerspruchsbescheid - zwar noch nicht eingelegt, jedoch sei die Klagefrist noch offen. Ein überwiegendes Interesse der ASt auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei jedoch nicht gegeben (Punkt I. des Beschlusses), denn es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 09.02.2009. Die Ag sei ab dem 01.03.2009 nicht mehr zuständig für die Leistungserbringung an die ASt, zumal diese bereits am 02.03.2009 einen Leistungsantrag beim zuständigen Jobcenter in M. gestellt habe.
Allein in Bezug auf den Leistungszeitraum ab dem 01.04.2009 sei Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes § 86 Abs 2 Satz 2 SGG. Eine Regelungsanordnung komme jedoch nicht in Betracht (Punkt II. des Beschlusses), denn die ASt habe sich vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim zuständigen Leistungsträger um die Gewährung der Leistungen zu bemühen. Dies sei jedoch nicht geschehen, denn die Regelungsanordnung sei am 02.03.2009 beantragt worden, dem Tag, an dem sich die ASt beim zuständigen Leistungsträger in M. gemeldet habe. Insofern sei der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.
Als Unterliegende habe die ASt auch keinen Anspruch auf die Erstattung der außergerichtlichen Kosten (Punkt III. des Beschlusses).
Zuletzt hat das SG im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten auch die Bewilligung von PKH abgelehnt (Punkt IV. des Beschlusses).
Gegen die Punkte I., III. und IV. dieses Beschluss hat die ASt am 18.03.2009 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Das SG habe das Vorbringen des Schriftsatzes vom 12.03.2009 nicht berücksichtigt. Nach ihrer eigenen Dienstanweisung habe die Ag die Nahtlosigkeit der Zahlungen von abgebendem und aufnehmendem Leistungsträger sicherzustellen. Dies sei nicht geschehen und es sei nicht nachvollziehbar, ob das verwaltungsinterne Verfahren mit dem aufnehmenden Träger eingehalten worden sei. Insofern komme es auf den Umzugsmonat nicht mehr an, so dass die Ag für den Monat März 2009 Leistungen zu erbringen habe. Die Bewerde werde ausdrücklich auf die Punkte I., III. und IV. des Tenors des Beschlusses vom 10.03.2009 beschränkt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die Beschwerde gegen Punkt I. des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.03.2009 ist nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen, denn in Bezug auf den mit der Beschwerde noch geltend gemachten Anspruch - die Leistungen für März 2009 in Höhe von 724,00 EUR - wäre eine Berufung in der Hauptsache nicht zulässig.
Nach § 172 Abs 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG - idF des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 BGBl I S 444ff mWz 01.04.2008) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Soweit diese Wertgrenze bzw. zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die u.a. erfolgen kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs 2 SGG).
Nach dem Wortlaut des § 172 Abs 3 SGG soll eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nur dann zulässig sein, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig ist, und nicht bereits dann, wenn sie zugelassen werden kann.
Darüber hinaus ist eine Zulassung der Beschwerde durch das SG in der Regelung des § 172 SGG nicht vorgesehen, so dass für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde allein auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und - gegebenenfalls - auf den umstrittenen Zeitraum abzustellen ist.
Die ASt hatte mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zwar auch Leistungen für den weiteren Zeitraum bis 15.04.2009 geltend gemacht, so dass der Wert des Streitgegenstandes vor dem SG den Betrag von 750,00 EUR überschritten hatte, womit die durch die ablehnende Entscheidung entstandene Beschwer den Zugang zur Rechtsmittelinstanz eröffnet hätte. Soweit jedoch mit dem Rechtsmittel - wie im Falle der ASt - der Antrag beschränkt wird, ist auf den Wert des Streitgegenstandes abzustellen, der mit dem Rechtsmittel weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 14).
Vorliegend steht lediglich ein Betrag von 724,00 EUR, die Leistungen für den Monat März 2009, im Streit, die mit Bescheid vom 09.02.2009 entzogen worden sind. Somit wäre die Berufung in der Hauptsache - soweit Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.03.2009 erhoben worden ist - nicht zulässig und die Beschwerde nicht statthaft, weil weder Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG) noch der Beschwerdewert von 750,00 EUR erreicht wird (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG).
Die weitergehende Beschwerde gegen Punkt IV. des Beschlusses des SG vom 10.03.2009, die Ablehnung der PKH, ist zwar zulässig, §§ 172, 173 SGG, in der Sache jedoch nicht begründet.
Nach § 73a Absatz 1 SGG iVm. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten de Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht zwar nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG vom 17.02.98 - B 13 RJ 83/97 R). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 73a Rdnr 7a) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Allerdings müssen dabei letzte Zweifel an der rechtlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden, denn eine endgültige und abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten ist in der Regel nicht möglich und auch nicht notwendig (Peters/ Sautter/Wolff, SGG, 4.Aufl., Stand 1/2008, § 73a Ziff.13.2 a)).
Im vorliegenden Rechtsstreit war ein (Teil-)Erfolg vor dem SG jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Hinsichtlich des Leistungszeitraumes ab dem 01.04.2009 (Punkt II. des Beschlusses) war - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, und die ASt hat diesen Anspruch - konsequenterweise - im Beschwerdeverfahren nicht mehr weiterverfolgt.
In Bezug auf den Leistungszeitraum März 2009 (Punkt I. des Beschlusses) konnte das SG noch zu Recht seine Entscheidung auf § 86b Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGG stützen, auch wenn es selbst bereits Kenntnis davon hatte, dass die Ag in Bezug auf den Widerspruch vom 27.02.2009 eine Entscheidung getroffen hatte. Nach den Angaben der ASt ist ihr gegenüber der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2009 erst am 11.03.2009 bekannt gegeben worden, d.h. über den Widerspruch vom 27.02.2009 war zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 10.03.2009 noch nicht wirksam entschieden.
Im Hinblick darauf ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden, denn die ASt hat gegen die Ag keinen materiell-rechtlichen Anspruch für den Monat März 2009 Leistungen zu erhalten, insbesondere auch deshalb, weil sie bereits am 02.03.2009 (Montag) beim zuständigen Leistungsträger in M. einen Leistungsantrag gestellt hat, der - soweit nach Lage der Akten ersichtlich - auf den 01.03.2009 (Sonntag) zurückwirken dürfte (§ 37 Abs 2 Satz 2 SGB II), so dass ein durchgehender Leistungsbezug der ASt gewährleistet erscheint.
Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 09.02.2009, lässt sich - wie von der ASt vorgetragen - allein aus einer möglichen Nichtbeachtung verwaltungsinterner Dienstanweisungen nicht herleiten. Somit war bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anzuordnen sein würde.
Einer ausdrücklichen Anfechtung der Kostenentscheidung (Punkt III. des Beschlusses) hätte es nicht bedurft, denn hierüber wird vom Amts wegen entschieden. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen der ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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