Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 202/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 194/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (oder eines Rechtsbehelfes) ist nur nach dessen Einlegung möglich.
2. Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt trifft eine verbindliche Regelung (§ 77 SGG) in Bezug auf einen Leistungsanspruch, die einen Anordnungsanspruch in einem Eilverfahren ausschließt.
2. Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt trifft eine verbindliche Regelung (§ 77 SGG) in Bezug auf einen Leistungsanspruch, die einen Anordnungsanspruch in einem Eilverfahren ausschließt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.02.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragssteller (ASt) wendet sich gegen die Aufhebung bereits bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der ASt bezieht seit 01.05.2007 laufend Alg II, zuletzt mit Bescheid vom 23.10.2008 für den Zeitraum vom 01.11.2008 bis 30.04.2009. In sämtlichen Anträgen hatte er angegeben alleinstehend zu sein.
Bereits im September 2008 geriet der ASt in Verdacht, dass er unter der von ihm genannten Wohnanschrift in A-Stadt (A-Straße) lediglich eine Wohnung zum Schein aufrechterhalte, tatsächlich jedoch mit seiner Lebensgefährtin in A-Stadt (M.gasse) zusammenlebe.
Nach weitergehenden Ermittlungen der Antragsgegnerin (Ag) und der Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens kam die Ag zu dem Schluss, dass der ASt mit seiner Lebensgefährtin B. S. (S.) in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben würde. Nachdem trotz Aufforderung keine Unterlagen über das Einkommen und Vermögen der S. vorgelegt wurden, hob die Ag mit Bescheid vom 26.01.2009 den Bewilligungsbescheid vom 23.10.2008 mit Wirkung zum 01.01.2009 auf, weil der ASt mit seiner Lebensgefährtin eine Bedarfsgemeinschaft bilde und man davon ausgehen könne, die vorhandenen Geldmittel der S. reichten aus, den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft sicher zu stellen.
Am 18.02.2009 hat der ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Er lebe sei Mai 2007 allein und nicht wie behauptet mit S. zusammen. Seiner Mitwirkungspflicht sei er vollständig nachgekommen. Er verfüge über keinerlei Geldmittel um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Er sei auch nicht krankenversichert und mittlerweile sei er auch mit zwei Mieten im Rückstand.
Hierzu hat die Ag am 06.03.2009 mitgeteilt, dass der ASt keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.01.2009 erhoben habe.
Das SG hat den Eilantrag mit Beschluss vom 17.03.2009 abgelehnt. Streitig sei allein die Aufhebung der laufenden Bewilligung, wie sie mit Bescheid vom 26.01.2009 in Bezug auf die Bewilligung vom 23.10.2008 für die Zeit ab dem 01.01.2009 erfolgt sei. Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stelle hier die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes (§ 86 Abs 2 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG) dar. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei jedoch nicht möglich, denn der ASt habe keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.01.2009 erhoben. Die Aufhebung sei bestandskräftig und ein Antrag auf Überprüfung (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-) sei nicht gestellt, so dass ein Hauptsacheverfahren nicht (mehr) anhängig sei.
Gegen diesen Beschluss hat der ASt am 20.03.2009 Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sein alleiniger Hauptwohnsitz sei die von ihm benannte Wohnung (A-Straße). Mit S. habe er nichts mehr zu tun, nachdem die Beziehung seit September 2008 beendet sei; er könne daher Unterlagen der S. nicht vorlegen. Eine erneute Befragung der bisher vernommenen Personen würde ergeben, dass seine Angaben zuträfen.
Die Ag hat erneut darauf hingewiesen (Schriftsatz vom 08.04.2009), dass der ASt keinen Widerspruch erhoben habe. Eine Stellungnahme hierzu hat der ASt nicht abgegeben.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch nicht begründet.
Vorliegend war Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung allein die weitere Auszahlung der mit Bescheid vom 23.10.2008 bewilligten Leistungen, die mit der Erteilung des Bescheides vom 26.01.2009 zum 01.01.2009 entzogen worden sind.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stellte insoweit § 86b Absatz 1 Nr 2 SGG dar, denn das Rechtsmittel (bzw. der Rechtsbehelf) gegen einen Bescheid, mit dem über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entschieden wird, hat keine aufschiebende Wirkung, § 86a Abs 2
Nr 4 SGG iVm § 39 Nr1 SGB II.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, § 86b Abs 1 Nr 2 SGG. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches ist nur möglich, wenn das besondere Interesse des ASt an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das vom Gesetz vorausgesetzte Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, wobei bei der Prüfung der Interessen zuerst auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen ist. Ebenso wenig wie ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt ein öffentliches Interesse an der Vollziehbarkeit begründen kann, so dass in diesen Fällen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erfolgen hat, kann ein Widerspruch, der offensichtlich keinen Erfolg haben kann, ein überwiegendes privates Interesse begründen, das die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches rechtfertigen würde (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 86b Rdnr 12c).
Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt und zutreffend begründet, denn der ASt hat gegen den Aufhebungsbescheid vom 26.01.2009 keinen Widerspruch erhoben, so dass dieser Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden ist und bindend zwischen den Beteiligten regelt (§ 77 SGG), dass dem ASt im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum regulären Ende des Bewilligungsabschnittes (am 30.04.2009) keine Leistungen nach dem SGB II zustehen. Von einer weiteren Begründung ist daher abzusehen und auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen, § 142 Abs 2 Satz 3 SGG.
Weitergehend liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der ASt - im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - auch für die Zeit ab dem 01.05.2009 Leistungen nach dem SGB II gelten machen wollte. Das SG hatte keine Veranlassung hierzu eine Entscheidung zu treffen, denn der ASt hat sich mit seinem Antrag allein gegen die mit Bescheid vom 26.01.2009 verfügte Entziehung der Leistungen gewandt. Zudem wäre ein derartiger Antrag auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen, denn es ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich, dass der ASt bereits einen Fortzahlungsantrag für die Zeit ab 01.05.2009 gestellt hätte. Ein Leistungsempfänger hat sich in aller Regel zuerst an die Verwaltung zu wenden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 86b Rdnr 26b), wobei zwar vorliegend nicht zu erwarten ist, dass der ASt mit seinem Vorbringen in der Sache Gehör finden wird; gleichwohl ist eine Antragstellung zu fordern, denn ohne eine Antragstellung entsteht keine Leistungsverpflichtung der Ag (§ 37 Abs 1 SGB II), und Leistungen für Zeiten vor einem Antrag sind nicht zu erbringen (§ 37 Abs 2 Satz 1 SGB II).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragssteller (ASt) wendet sich gegen die Aufhebung bereits bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der ASt bezieht seit 01.05.2007 laufend Alg II, zuletzt mit Bescheid vom 23.10.2008 für den Zeitraum vom 01.11.2008 bis 30.04.2009. In sämtlichen Anträgen hatte er angegeben alleinstehend zu sein.
Bereits im September 2008 geriet der ASt in Verdacht, dass er unter der von ihm genannten Wohnanschrift in A-Stadt (A-Straße) lediglich eine Wohnung zum Schein aufrechterhalte, tatsächlich jedoch mit seiner Lebensgefährtin in A-Stadt (M.gasse) zusammenlebe.
Nach weitergehenden Ermittlungen der Antragsgegnerin (Ag) und der Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens kam die Ag zu dem Schluss, dass der ASt mit seiner Lebensgefährtin B. S. (S.) in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben würde. Nachdem trotz Aufforderung keine Unterlagen über das Einkommen und Vermögen der S. vorgelegt wurden, hob die Ag mit Bescheid vom 26.01.2009 den Bewilligungsbescheid vom 23.10.2008 mit Wirkung zum 01.01.2009 auf, weil der ASt mit seiner Lebensgefährtin eine Bedarfsgemeinschaft bilde und man davon ausgehen könne, die vorhandenen Geldmittel der S. reichten aus, den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft sicher zu stellen.
Am 18.02.2009 hat der ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Er lebe sei Mai 2007 allein und nicht wie behauptet mit S. zusammen. Seiner Mitwirkungspflicht sei er vollständig nachgekommen. Er verfüge über keinerlei Geldmittel um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Er sei auch nicht krankenversichert und mittlerweile sei er auch mit zwei Mieten im Rückstand.
Hierzu hat die Ag am 06.03.2009 mitgeteilt, dass der ASt keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.01.2009 erhoben habe.
Das SG hat den Eilantrag mit Beschluss vom 17.03.2009 abgelehnt. Streitig sei allein die Aufhebung der laufenden Bewilligung, wie sie mit Bescheid vom 26.01.2009 in Bezug auf die Bewilligung vom 23.10.2008 für die Zeit ab dem 01.01.2009 erfolgt sei. Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stelle hier die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes (§ 86 Abs 2 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG) dar. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei jedoch nicht möglich, denn der ASt habe keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.01.2009 erhoben. Die Aufhebung sei bestandskräftig und ein Antrag auf Überprüfung (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-) sei nicht gestellt, so dass ein Hauptsacheverfahren nicht (mehr) anhängig sei.
Gegen diesen Beschluss hat der ASt am 20.03.2009 Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sein alleiniger Hauptwohnsitz sei die von ihm benannte Wohnung (A-Straße). Mit S. habe er nichts mehr zu tun, nachdem die Beziehung seit September 2008 beendet sei; er könne daher Unterlagen der S. nicht vorlegen. Eine erneute Befragung der bisher vernommenen Personen würde ergeben, dass seine Angaben zuträfen.
Die Ag hat erneut darauf hingewiesen (Schriftsatz vom 08.04.2009), dass der ASt keinen Widerspruch erhoben habe. Eine Stellungnahme hierzu hat der ASt nicht abgegeben.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch nicht begründet.
Vorliegend war Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung allein die weitere Auszahlung der mit Bescheid vom 23.10.2008 bewilligten Leistungen, die mit der Erteilung des Bescheides vom 26.01.2009 zum 01.01.2009 entzogen worden sind.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stellte insoweit § 86b Absatz 1 Nr 2 SGG dar, denn das Rechtsmittel (bzw. der Rechtsbehelf) gegen einen Bescheid, mit dem über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entschieden wird, hat keine aufschiebende Wirkung, § 86a Abs 2
Nr 4 SGG iVm § 39 Nr1 SGB II.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, § 86b Abs 1 Nr 2 SGG. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches ist nur möglich, wenn das besondere Interesse des ASt an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das vom Gesetz vorausgesetzte Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, wobei bei der Prüfung der Interessen zuerst auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen ist. Ebenso wenig wie ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt ein öffentliches Interesse an der Vollziehbarkeit begründen kann, so dass in diesen Fällen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erfolgen hat, kann ein Widerspruch, der offensichtlich keinen Erfolg haben kann, ein überwiegendes privates Interesse begründen, das die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches rechtfertigen würde (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 86b Rdnr 12c).
Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt und zutreffend begründet, denn der ASt hat gegen den Aufhebungsbescheid vom 26.01.2009 keinen Widerspruch erhoben, so dass dieser Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden ist und bindend zwischen den Beteiligten regelt (§ 77 SGG), dass dem ASt im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum regulären Ende des Bewilligungsabschnittes (am 30.04.2009) keine Leistungen nach dem SGB II zustehen. Von einer weiteren Begründung ist daher abzusehen und auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen, § 142 Abs 2 Satz 3 SGG.
Weitergehend liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der ASt - im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - auch für die Zeit ab dem 01.05.2009 Leistungen nach dem SGB II gelten machen wollte. Das SG hatte keine Veranlassung hierzu eine Entscheidung zu treffen, denn der ASt hat sich mit seinem Antrag allein gegen die mit Bescheid vom 26.01.2009 verfügte Entziehung der Leistungen gewandt. Zudem wäre ein derartiger Antrag auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen, denn es ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich, dass der ASt bereits einen Fortzahlungsantrag für die Zeit ab 01.05.2009 gestellt hätte. Ein Leistungsempfänger hat sich in aller Regel zuerst an die Verwaltung zu wenden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 86b Rdnr 26b), wobei zwar vorliegend nicht zu erwarten ist, dass der ASt mit seinem Vorbringen in der Sache Gehör finden wird; gleichwohl ist eine Antragstellung zu fordern, denn ohne eine Antragstellung entsteht keine Leistungsverpflichtung der Ag (§ 37 Abs 1 SGB II), und Leistungen für Zeiten vor einem Antrag sind nicht zu erbringen (§ 37 Abs 2 Satz 1 SGB II).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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