Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 168 AS 2632/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 643/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2009 wird zurückgewiesen. Der im Beschwerdeverfahren ergänzend gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antrag der Antragsteller, ihnen für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2009 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Mit ihr verfolgen die Antragsteller ihren beim Sozialgericht anhängig gemachten Antrag weiter, der – wie sich aus ihrer Bezugnahme auf den Bescheid vom 7. Januar 2009 ergibt – bei sachdienlicher Auslegung ihrer Ausführungen darauf gerichtet ist, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen für den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von (328,58 EUR - 199,90 EUR =) 128,68 EUR monatlich zu gewähren. Diesen Antrag hat das Sozialgericht zu Recht abgelehnt. Denn die Antragsteller haben diesbezüglich bereits einen Anordnungsgrund nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO).
Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (hier also im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats). Denn das Erfordernis des Anordnungsgrundes enthält ein spezifisches Dringlichkeitselement, das im Grundsatz Wirkungen nur für die Zukunft entfalten kann (vgl. Schoch zur Parallelproblematik bei § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 123 RdNr. 165 f. m. w. Nachw.). Bezogen auf diesen Zeitpunkt erweist sich der in Rede stehende Antrag nicht mehr als eilbedürftig. Denn den Antragstellern ist es auch im Lichte des in Art 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009, für den sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehren, ist abgelaufen und schwere und unwiederbringliche Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein könnte, sind nach Lage der Akten nicht ersichtlich. Durch die Nichtzahlung der begehrten Leistungen sind den Antragstellern zwar möglicherweise Mietschulden entstanden. Hinsichtlich dieser Mietschulden können sie jedoch in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden, die zu ihrer Begleichung erforderlichen Mittel im Hauptsacheverfahren zu erstreiten. Denn abgesehen davon, dass ihnen nach Lage der Akten der Verlust ihrer Unterkunft nicht unmittelbar droht, weil der Vermieter der u. a. auch von ihnen bewohnten Wohnung eine Räumungsklage bislang nicht erhoben hat, ließe sich der Verlust ihrer Unterkunft durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht abwenden. Der Erhalt dieser Unterkunft ist nämlich davon abhängig, dass die u. a. auch von ihnen bewohnte Wohnung in ihrer Gesamtheit erhalten werden kann, was sich jedoch mithilfe der begehrten Leistungen nicht erreichen lässt. Denn Mieter der Wohnung ist die Mutter der Antragstellerin zu 1), die nach Lage der Akten mit den Antragstellern keine Bedarfsgemeinschaft bildet und der gegenüber die Wohnung wegen am 1. Dezember 2008 bestehender Mietrückstände in Höhe von 3.939,00 EUR bereits im Dezember 2008 fristlos gekündigt worden ist. Auf diese fristlose Kündigung hätte die Zahlung der begehrten Leistungen keinen Einfluss.
Der erst mit der Beschwerde gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung des Weiteren zu verpflichten, den Antragstellern für Teilabschnitte des oben genannten Leistungszeitraums über die mit ihrem ursprünglichen Antrag begehrten Leistungen hinaus weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von zusätzlichen (383,32 EUR - 328,58 =) 54,74 EUR monatlich zu gewähren, weil in der u. a. auch von den Antragstellern bewohnten Wohnung "mittlerweile" nicht mehr sieben, sondern nur noch sechs Personen lebten, war ebenfalls abzulehnen. Denn auch dieser Antrag, mit dem der ursprünglich gestellte Antrag im Beschwerdeverfahren gemäß § 99 Abs. 1 SGG erweitert worden ist, erweist sich jedenfalls als unbegründet. Auch insoweit fehlt es aus den oben dargelegten Gründen bereits an einem Anordnungsgrund.
Gleichermaßen abzulehnen war auch der Antrag der Antragsteller, ihnen für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren. Denn dieses Verfahren bot zu keiner Zeit hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Bezogen auf den jetzigen Zeitpunkt fehlt es aus den oben dargelegten Gründen zur Sache bereits an einem Anordnungsgrund. Bezogen auf frühere Zeitpunkte lässt sich jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht feststellen. Insoweit verweist der Senat zur weiteren Begründung auf die Gründe des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses, die aus seiner Sicht nicht nur für den ursprünglich gestellten Antrag, sondern auch für den ergänzend erst mit der Beschwerde anhängig gemachten Antrag Gültigkeit beanspruchen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2009 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Mit ihr verfolgen die Antragsteller ihren beim Sozialgericht anhängig gemachten Antrag weiter, der – wie sich aus ihrer Bezugnahme auf den Bescheid vom 7. Januar 2009 ergibt – bei sachdienlicher Auslegung ihrer Ausführungen darauf gerichtet ist, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen für den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von (328,58 EUR - 199,90 EUR =) 128,68 EUR monatlich zu gewähren. Diesen Antrag hat das Sozialgericht zu Recht abgelehnt. Denn die Antragsteller haben diesbezüglich bereits einen Anordnungsgrund nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO).
Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (hier also im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats). Denn das Erfordernis des Anordnungsgrundes enthält ein spezifisches Dringlichkeitselement, das im Grundsatz Wirkungen nur für die Zukunft entfalten kann (vgl. Schoch zur Parallelproblematik bei § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 123 RdNr. 165 f. m. w. Nachw.). Bezogen auf diesen Zeitpunkt erweist sich der in Rede stehende Antrag nicht mehr als eilbedürftig. Denn den Antragstellern ist es auch im Lichte des in Art 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009, für den sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehren, ist abgelaufen und schwere und unwiederbringliche Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein könnte, sind nach Lage der Akten nicht ersichtlich. Durch die Nichtzahlung der begehrten Leistungen sind den Antragstellern zwar möglicherweise Mietschulden entstanden. Hinsichtlich dieser Mietschulden können sie jedoch in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden, die zu ihrer Begleichung erforderlichen Mittel im Hauptsacheverfahren zu erstreiten. Denn abgesehen davon, dass ihnen nach Lage der Akten der Verlust ihrer Unterkunft nicht unmittelbar droht, weil der Vermieter der u. a. auch von ihnen bewohnten Wohnung eine Räumungsklage bislang nicht erhoben hat, ließe sich der Verlust ihrer Unterkunft durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht abwenden. Der Erhalt dieser Unterkunft ist nämlich davon abhängig, dass die u. a. auch von ihnen bewohnte Wohnung in ihrer Gesamtheit erhalten werden kann, was sich jedoch mithilfe der begehrten Leistungen nicht erreichen lässt. Denn Mieter der Wohnung ist die Mutter der Antragstellerin zu 1), die nach Lage der Akten mit den Antragstellern keine Bedarfsgemeinschaft bildet und der gegenüber die Wohnung wegen am 1. Dezember 2008 bestehender Mietrückstände in Höhe von 3.939,00 EUR bereits im Dezember 2008 fristlos gekündigt worden ist. Auf diese fristlose Kündigung hätte die Zahlung der begehrten Leistungen keinen Einfluss.
Der erst mit der Beschwerde gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung des Weiteren zu verpflichten, den Antragstellern für Teilabschnitte des oben genannten Leistungszeitraums über die mit ihrem ursprünglichen Antrag begehrten Leistungen hinaus weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von zusätzlichen (383,32 EUR - 328,58 =) 54,74 EUR monatlich zu gewähren, weil in der u. a. auch von den Antragstellern bewohnten Wohnung "mittlerweile" nicht mehr sieben, sondern nur noch sechs Personen lebten, war ebenfalls abzulehnen. Denn auch dieser Antrag, mit dem der ursprünglich gestellte Antrag im Beschwerdeverfahren gemäß § 99 Abs. 1 SGG erweitert worden ist, erweist sich jedenfalls als unbegründet. Auch insoweit fehlt es aus den oben dargelegten Gründen bereits an einem Anordnungsgrund.
Gleichermaßen abzulehnen war auch der Antrag der Antragsteller, ihnen für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren. Denn dieses Verfahren bot zu keiner Zeit hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Bezogen auf den jetzigen Zeitpunkt fehlt es aus den oben dargelegten Gründen zur Sache bereits an einem Anordnungsgrund. Bezogen auf frühere Zeitpunkte lässt sich jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht feststellen. Insoweit verweist der Senat zur weiteren Begründung auf die Gründe des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses, die aus seiner Sicht nicht nur für den ursprünglich gestellten Antrag, sondern auch für den ergänzend erst mit der Beschwerde anhängig gemachten Antrag Gültigkeit beanspruchen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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