Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 153 AS 12236/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 1031/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Der Antrag der Antragstellerin auf Beiladung der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Berlin Süd, Sonnenallee 282, 12057 Berlin, wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2009 ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung bestehend aus Schlafcouch oder Bett, Kleiderschrank, Waschmaschine, Kühlschrank, Gardinen für Küche und Wohnzimmer, Küchenmöbel (Ober- und Unterschränke), Esstisch und vier Stühle, Flurgarderobe, Schuhschrank, Spiegel, Badschrank, Fernsehgerät, Bettwäsche und Geschirr in Höhe von mindestens 1.200,- EUR abgelehnt, weil die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.
Die Antragstellerin hat jedenfalls den gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug und sieht von einer weiteren Darlegung der Gründe seiner Entscheidung ab. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei den begehrten Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten um einen ausbildungsbedingten bzw. ausbildungsgeprägten Bedarf mit der Folge, dass die Gewährung entsprechender Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen ist (vgl. grundsätzlich zum ausbildungsbedingten Bedarf: BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R). Nicht ausbildungsbedingt sind lediglich solche Umstände, die von der Ausbildungssituation unabhängig sind. Dazu zählen – hier nicht gegebene – besondere in der Person des Hilfesuchenden liegende Umstände wie etwa Behinderungen, Krankheiten, Schwangerschaft, Kindererziehung und Kinderpflege, die entgegen dem grundsätzlichen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II einen Anspruch auf Mehrbedarfe nach § 21 SGB II oder eine Leistungserbringung nach § 23 SGB II begründen können (vgl. hierzu: Valgolio in: Hauck/Noftz, Loseblattkommentar zum SGB II, Stand: IV/2008, § 7 Rn. 86 sowie A. Loose in: Hohm, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, § 7 Rn. 122). Auch unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zählten bereits Haushaltsgegenstände zum ausbildungsgeprägten Bedarf mit der Folge eines Leistungsausschlusses nach dem BSHG, vgl. § 26 Satz 1 BSHG (s. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1993 - Az: 5 B 47/93 -, zitiert nach juris). Hieran hat sich zur Überzeugung des Senates unter nunmehriger Geltung des Sozialgesetzbuches XII. Buch bzw. des SGB II nichts geändert. Dass die hier begehrten Leistungen dazu dienen sollen, einen im Bereich von Wohnung und Hausrat erstmalig auftretenden Bedarf zu decken, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit liegt zwar nach dem Regelungssystem des SGB II eine besondere Bedarfslage vor; diese Bedarfslage ist jedoch nicht durch besondere, von der Ausbildung unabhängige Umstände im o.g. Sinne bedingt.
Der Antrag auf Beiladung der Bundesagentur für Arbeit war abzulehnen, weil die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung im Sinne des § 75 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein Anordnungsanspruch gegenüber der Bundesagentur besteht, mithin diese gemäß § 75 Abs. 5 SGG zu verpflichten ist, der Antragstellerin neben den gewährten Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe Leistungen der Erstausstattung für die Wohnung zu gewähren. Eine diese verpflichtende Anspruchsgrundlage lässt sich insbesondere dem Sozialgesetzbuch III. Buch nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige, insbesondere nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2009 ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung bestehend aus Schlafcouch oder Bett, Kleiderschrank, Waschmaschine, Kühlschrank, Gardinen für Küche und Wohnzimmer, Küchenmöbel (Ober- und Unterschränke), Esstisch und vier Stühle, Flurgarderobe, Schuhschrank, Spiegel, Badschrank, Fernsehgerät, Bettwäsche und Geschirr in Höhe von mindestens 1.200,- EUR abgelehnt, weil die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.
Die Antragstellerin hat jedenfalls den gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug und sieht von einer weiteren Darlegung der Gründe seiner Entscheidung ab. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei den begehrten Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten um einen ausbildungsbedingten bzw. ausbildungsgeprägten Bedarf mit der Folge, dass die Gewährung entsprechender Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen ist (vgl. grundsätzlich zum ausbildungsbedingten Bedarf: BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R). Nicht ausbildungsbedingt sind lediglich solche Umstände, die von der Ausbildungssituation unabhängig sind. Dazu zählen – hier nicht gegebene – besondere in der Person des Hilfesuchenden liegende Umstände wie etwa Behinderungen, Krankheiten, Schwangerschaft, Kindererziehung und Kinderpflege, die entgegen dem grundsätzlichen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II einen Anspruch auf Mehrbedarfe nach § 21 SGB II oder eine Leistungserbringung nach § 23 SGB II begründen können (vgl. hierzu: Valgolio in: Hauck/Noftz, Loseblattkommentar zum SGB II, Stand: IV/2008, § 7 Rn. 86 sowie A. Loose in: Hohm, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, § 7 Rn. 122). Auch unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zählten bereits Haushaltsgegenstände zum ausbildungsgeprägten Bedarf mit der Folge eines Leistungsausschlusses nach dem BSHG, vgl. § 26 Satz 1 BSHG (s. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1993 - Az: 5 B 47/93 -, zitiert nach juris). Hieran hat sich zur Überzeugung des Senates unter nunmehriger Geltung des Sozialgesetzbuches XII. Buch bzw. des SGB II nichts geändert. Dass die hier begehrten Leistungen dazu dienen sollen, einen im Bereich von Wohnung und Hausrat erstmalig auftretenden Bedarf zu decken, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit liegt zwar nach dem Regelungssystem des SGB II eine besondere Bedarfslage vor; diese Bedarfslage ist jedoch nicht durch besondere, von der Ausbildung unabhängige Umstände im o.g. Sinne bedingt.
Der Antrag auf Beiladung der Bundesagentur für Arbeit war abzulehnen, weil die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung im Sinne des § 75 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein Anordnungsanspruch gegenüber der Bundesagentur besteht, mithin diese gemäß § 75 Abs. 5 SGG zu verpflichten ist, der Antragstellerin neben den gewährten Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe Leistungen der Erstausstattung für die Wohnung zu gewähren. Eine diese verpflichtende Anspruchsgrundlage lässt sich insbesondere dem Sozialgesetzbuch III. Buch nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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