L 25 AS 1111/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 134 AS 16089/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 1111/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschuss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 158,88 EUR monatlich ab dem 1. April 2009 abgelehnt, denn die Voraussetzungen nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Anordnungsanspruch, d. h. dem materiell-rechtlichen Anspruch auf Gewährung des begehrten Zuschusses.

Ein Anordnungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 22 Abs. 7 des Sozialgesetzbuches II. Buch (SGB II). Denn die Antragstellerin gehört nicht zum begünstigten Personenkreis, der von dieser Vorschrift erfasst wird. Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), deren Bedarf sich nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BAföG richtet, wie es bei der Antragstellerin als Studierende an einer Hochschule, die nicht bei ihren Eltern wohnt, der Fall ist, sind, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, in der Aufzählung der Zuschussberechtigten nach § 22 Abs. 7 SGB II nicht enthalten. Die Regelung ist insoweit abschließend und mangels Regelungslücke auch nicht entsprechend auf andere Auszubildende, deren anzuerkennender Unterkunftsbedarf nach dem Sozialgesetzbuch III. Buch (SGB III) oder dem BAföG nicht gedeckt ist, entsprechend anwendbar (vgl. hierzu auch: Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 127).

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 22 Abs. 7 SGB II bestehen entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht. Insbesondere ist der Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht verletzt. Soweit von der Vorschrift des § 22 Abs. 7 SGB II auch diejenigen Auszubildenden erfasst werden, deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1 SGB III bemisst, liegt eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG mit Studierenden, deren Bedarf sich nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG bemisst – und die demzufolge dem Anwendungsbereich des § 22 Abs. 7 SGB II nicht unterliegen – schon deshalb nicht vor, weil der Gesetzgeber die Bewilligung einer Ausbildungsbeihilfe nach § 65 Abs. 1 SGB III daran anknüpft, dass der Auszubildende nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verweisbar ist (vgl. § 64 Abs. 1 SGB III), während die Bewilligung einer Ausbildungsförderung nach dem BAföG an Studierende nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BAföG ungeachtet einer Nichtverweisbarkeit auf die elterliche Wohnung gewährt wird. Schon die insoweit fehlende Vergleichbarkeit der im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers anhand generalisierender Regelungen gebildeten Bedarfsgruppen rechtfertigt auch deren unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die hier strittige Zuschussgewährung.

Zutreffend hat das Sozialgericht auch ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II auf Gewährung eines Zuschusses als Darlehen aus Gründen einer besonderen Härte nicht gegeben sind. Das Vorliegen eines besonderen Härtefalles im Sinne dieser Vorschrift setzt das Vorliegen von besonderen Umständen voraus, die so außergewöhnlich, schwerwiegend oder atypisch sind, dass sie mit einem Leistungsausschuss – hier in Form des Zuschusses – nicht zu vereinbaren sind (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2009, Az: L 7 AS 61/09 B ER). Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin befindet sich in keiner Situation, die in erheblichem Maße von derjenigen eines unter typischen Bedingungen Studierenden abweicht, der ebenfalls dem Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 7 SGB II unterfällt. Insbesondere ist es der Antragstellerin auch zuzumuten, den insoweit nicht gedeckten Bedarf an Unterkunftskosten durch Aufnahme eines Nebenjobs zu decken, zu dessen Ausübung die Antragstellerin sich nach ihrem eigenen Vorbringen im Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf die Bereitschaft zur Übernahme von Hausmeistertätigkeiten dem Grunde nach selbst in der Lage sieht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung und folgt dem Ausgang in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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