Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 109/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 74/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9. September 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Im Streit steht die Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif der Beklagten.
Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 1992 Mitglied der Beklagten. Sie firmiert als Betonschutz-Unternehmen. Ihr hauptsächliches Tätigkeitsfeld liegt in der Sanierung von Balkonen (ca. 80%) sowie in der Sanierung von Betonwänden durch Bohren, Verfüllen und Verfugen (ca. 20%). Nach dem Inhalt ihres Internetauftritts ist sie im Bereich Brückensanierung und Korrosionsschutz, statische Spritzbetonverstärkungen, Beton- und Balkoninstandsetzung, Horizontalsperren, Beschichtung, Kellerabdichtung tätig. Die Untergrundvorbereitung geschieht durch Reinigung mittels Sandstrahlen, Druckluftstrahlen, Wasserstrahlen, Fräsen oder Schleifen. Weiter beschäftigt sie sich mit der Abdichtung von Bauwerken. Nach Abschluss der Arbeiten werden die bearbeiteten Gebäudeteile in der Regel gestrichen bzw. mit Belägen versehen.
Die Klägerin wurde mit Veranlagungsbescheid vom 9. Dezember 2005 zur Tarifstelle 100 "Errichten von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus" (Gefahrklasse 16,1) und der Tarifstelle 200 "Bauausbau" (Gefahrklasse 7,3) entsprechend des ab 1. Januar 2006 gültigen Gefahrtarifvertrags der Beklagten veranlagt.
Aufgrund des Veranlagungsbescheids vom 9. Dezember 2005 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie sei ein reines Bautenschutzunternehmen und führe keinerlei Hochbauarbeiten aus. Sie reinige nur Betonflächen, bessere Schadstellen aus und streiche diese Flächen an. Dies bedeute, dass man bereits seit 14 Jahren "der falschen Kategorie zugeordnet" sei. Man bitte um Abänderung des Veranlagungsbescheids sowie des Lohnnachweises 2005.
Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit, im Jahr 2006 werde ohnehin eine Lohnbuchprüfung durchgeführt und in diesem Rahmen die Veranlagung überprüft.
Der Betriebsprüfer der Beklagten führte im Bericht vom 13. Juni 2006 aus, dass die veranlagten Gewerke den Tarifstellen 100 und 200 grundsätzlich richtig zugeordnet seien. Allerdings habe der Geschäftsführer anhand seiner Aufzeichnungen nachweisen können, dass die Mitarbeiter der Klägerin zu 90% als Maler bzw. Anstreicher eingesetzt würden. Die Firma saniere hauptsächlich Balkone, wobei der überwiegende Teil der Arbeiten aus Malerarbeiten bestehe. Da sämtliche Arbeitnehmer wechselseitig eingesetzt würden, sei nach Ansicht des Betriebsprüfers die Zuordnung sämtlicher Löhne unter die Tarifstelle 200 vorzunehmen. Insoweit werde um Prüfung und Erstellung eines neuen Vorschussbescheids für 2006 gebeten.
Am 4. Januar 2007 führte der Präventionsbeauftragte der Beklagten mit dem Geschäftsführer der Klägerin eine Betriebsbesichtigung durch. In seinem Bericht führte er aus, dass zu 80% Balkonsanierungen durchgeführt, zu 20% der Gesamtarbeiten Verpressungen und Fugenverschlussarbeiten, im weitesten Sinne auch als Kellerwandsanierungen zu umschreiben, durchgeführt würden. Im Rahmen der Balkonsanierungen würden abgeplatzte Betonstücke oder -kanten wieder hergestellt, gestrichen bzw. mit rutschhemmenden Beschichtungen versehen. Im Rahmen der Kellerwandsanierungen würde an den Kellerinnenwänden, wo vorhanden, Verputz entfernt, in die Wände waagrecht mehrere Löcher gebohrt, die Löcher dann mit Kunstharz verpresst und die Wände sodann mit Isolieranstrichen versehen und verputzt. Es handle sich weder um einen klassischen Betonsanierer noch einen Malerbetrieb. Vielmehr würden zu ca. 75% sogenannte Ausbauarbeiten ausgeführt.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2007 veranlagte die Beklagte die Klägerin zu den Tarifstellen 100 und 900 (Büroteil des Unternehmens) ab 1. Januar 2006 und änderte den Veranlagungsbescheid vom 9. Dezember 2005 ab.
Die Klägerin widersprach der "Löschung des Gewerbezweigs Bauausbau", da dies auch den Empfehlungen des Betriebsprüfers widerspreche.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2007 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch gegen die Veranlagungsbescheide vom 9. Dezember 2005 und 2. Februar 2007 zurück. Unternehmen, die Balkone sanierten, seien als Betonsanierungsunternehmen zu betrachten und dem Gewerbezweig "Errichten von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus" zuzuordnen. Unerheblich sei, ob Teiltätigkeiten im Rahmen der Sanierung, z.B. Malerarbeiten, bei selbständiger Betrachtung einem anderen Gewerbezweig mit anderen Gefahrklassen zuzuordnen wären, da Hilfstätigkeiten nicht zusätzlich veranlagt werden dürften. Dies gelte auch dann, wenn diese Teiltätigkeiten im Rahmen der Betonsanierung überwiegen würden. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Beitragsbescheid vom 20. April 2007 setzte die Beklagte den Beitrag aufgrund der geänderten Veranlagung für das Jahr 2006 fest; dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, in der Sache gegen die Veranlagung allein zur Tarifstelle 100 gerichtet.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2007 beantragte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten, die Bescheide vom 9. Dezember 2005 und 2. Februar 2007, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2007, zu überprüfen und abzuändern.
Mit Bescheid vom 6. November 2007 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag der Klägerin ab. Weder sei das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen habe. Die Veranlagung entspreche dem gültigen Gefahrtarif. Insbesondere der Vortrag, der Klägerin seien Aufträge nur für Malerarbeiten und nicht für solche nur im Zusammenhang mit zuvor durchgeführten Betonsanierungsarbeiten erteilt worden, sei nicht nachvollziehbar und nicht belegt.
Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2007 zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 11. Januar 2008 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Sie trägt vor, sie sei als Hauptunternehmen in dem Gewerbezweig "Bauausbau" und Tarifstelle 200, als Nebenunternehmen mit dem Gewerbezweig "Errichten von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus" in Tarifstelle 100 und mit Büroteil des Unternehmens in Tarifstelle 900 zu veranlagen. Dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf den Bericht des Betriebsprüfers vom Juni 2006 und des Präventionsbeauftragten vom Januar 2007. Dies entspreche auch dem faktischen Einsatz der Mitarbeiter. Im Übrigen habe die Beklagte auch nach den Übergangsregelungen im Gefahrtarif einen zu hohen Beitrag für das Jahr 2006 erhoben. Die Klägerin hat ergänzend 112 Rechnungen für in 2006 und 2007 geleistete Arbeiten vorgelegt und vorgetragen, der Schwerpunkt des Unternehmens liege auf Bauausbauarbeiten.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, dass eine Trennung in Betonsanierungsarbeiten und Malerarbeiten und insoweit eine getrennte Veranlagung nur möglich sei, wenn die Betonsanierung als Haupt-, die Malerarbeiten als Nebenunternehmen zu qualifizieren wären. Die Malerarbeiten bildeten jedoch keinen getrennten Betriebszweig und könnten nicht als Nebenunternehmen eingestuft werden. Daher sei der gesamte Betrieb einheitlich zu bewerten. Da der Schwerpunkt des Unternehmens eindeutig die Balkonsanierung sei, sei die Einstufung in Tarifstelle 100 zu Recht erfolgt. Von den vorgelegten Rechnungen würden im Übrigen höchstens 10 Rechnungen Aufträge erfassen, die ausschließlich der Tarifstelle 200 zugeordnet werden könnten; alle übrigen Rechnungen beträfen im Wesentlichen Außenwandabdichtungen, Fassadeninstanzsetzungen, Balkoninstandsetzungen, Betonverpressungen, Deckendurchführungen, Rohbau-, Brandschutzarbeiten, Notabstützungen, Horizontalsperren im Mauerwerk, Betonhohlraumverfüllungen, Gebäudesockelinstandsetzungen etc. Diese seien eindeutig der Tarifstelle 100 zuzuordnen. Soweit die Klägerin darauf verwiesen habe, die im Gefahrtarif vorgesehene Übergangsregelung sei nicht angewendet worden, greife diese schon nach dem Wortlaut nicht für das klägerische Unternehmen.
Mit Urteil vom 9. September 2008 hat das SG den Bescheid vom 6. November 2007 in der Ge- stalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2007 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Februar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2007 verurteilt, das Unternehmen des Gewerbezweigs "Bauausbau" zu Tarifstelle 200 und den Büroteil des Unternehmens zu Tarifstelle 900 zu veranlagen. Beim Unternehmen der Klägerin handle es sich um ein einheitliches Unternehmen, das nicht in Haupt- und Nebenunternehmen aufgeteilt werden könne. Weder anhand der Qualifikation der Mitarbeiter der Klägerin (2 Maler, 2 Betonbauer, 1 Kaminofenbauer) noch dem Internetauftritt lasse sich eine eindeutige Zuordnung zu einer der Gefahrklassen vornehmen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung habe der Geschäftsführer der Klägerin dargelegt, zumindest in den letzten Jahren sei der Bauausbau in den Vordergrund der Aufträge getreten. Dies bestätigten die vorgelegten Rechnungen ebenso wie die Ausführungen des Betriebsprüfers sowie der technischen Aufsichtsperson. Die Klägerin verrichte weitgehend Arbeiten an bestehenden Bauwerken. Arbeiten im Sinne der Tarifstelle 200 gäben dabei dem Unternehmen das Gepräge. Unzutreffend sei insbesondere die Auffassung der Beklagten, die Klägerin beschäftige sich fast ausschließlich mit Betonsanierungen.
Gegen das ihr am 10. Dezember 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. Januar 2009 Berufung eingelegt. Sie führt zur Begründung aus, zur Tarifstelle 100 gehörten auch Sanierungsarbeiten an der Substanz eines Bauwerks; nur reine Oberflächenbehandlung sei unter den Begriff des Bauausbaus zu fassen und in Tarifstelle 200 erfasst. Die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten an der Oberfläche von Bauwerken seien in der Regel Ergänzungs- oder Fertigstellungsarbeiten, die nach der Substanzsanierung erfolgt seien. Beide Bereiche seien vom SG zutreffend als einheitliches Unternehmen angesehen worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9. September 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Urteil des SG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist begründet. Das SG hat zu Unrecht die angefochtenen Bescheide aufgehoben, denn die Beklagte hat das Recht weder unrichtig angewandt noch ist sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem der unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Die Beklagte ist in den zur Überprüfung gestellten Bescheiden vom 2. Februar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2007 sowie des Bescheids vom 9. Dezember 2005 nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Sie hat zum einen das Unternehmen der Klägerin im Gesamten (mit Ausnahme des Büroteils) einer einzigen Tarifstelle zugeordnet, da es sich bei dem Unternehmen um ein Gesamtunternehmen handelt, auch wenn verschiedene Tätigkeitsfelder darin abgedeckt werden. Zum anderen erbringt die Klägerin in ihrem Unternehmen im Wesentlichen Leistungen, die der Tarifstelle 100 zuzuordnen sind.
Vorschriften zur Frage der Zuordnung und Qualifikation von Unternehmensbestandteilen finden sich im Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) nur in § 131 SGB VII, der sich mit der sachlichen Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers befasst, allerdings zugleich für das gesamte SGB VII maßgebliche Definitionen beinhaltet.
Nach § 131 Abs. 1 SGB VII ist für den Fall, dass ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen) umfasst, der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. Nach § 131 Abs. 2 SGB VII bildet das Hauptunternehmen der Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke. Wie das BSG in seiner Entscheidung vom 30. April 1991 (2 RU 36/90 = SozR 3-2200 § 647 Nr. 1 m.w.N.) noch zu den Vorschriften der RVO ausgeführt hat, ist anhand der vorgegebenen Begrifflichkeiten wie folgt zu differenzieren:
Sowohl ein Neben- wie ein Hilfsunternehmen stellen Bestandteile eines Hauptunternehmens dar. Dient ein Bestandteil allein oder überwiegend unmittelbar den Zwecken des Hauptunternehmens, so ist er dessen wesentlicher Bestandteil; hat in diesen Fällen der Bestandteil den Umfang eines Unternehmens, so ist er ein Hilfsunternehmen des anderen. Dient der eine Teil dagegen nicht den Zwecken des anderen, sondern verfolgt er vom Hauptunternehmen unabhängige wirtschaftliche Zwecke, so ist er als unwesentlicher Bestandteil ein Nebenunternehmen. Nebenunternehmen können wegen dieser Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke allein ohne das Hauptunternehmen existieren. Hilfs- und Nebenunternehmen sind danach rechtlich unterschiedliche Begriffe. Der gemeinsame Oberbegriff ist der des Gesamtunternehmens, dem das Hauptunternehmen sein Gepräge gibt, das aus dem Gesamtunternehmen hervortritt. Diese Definitionen gelten auch für die hier maßgeblichen Bestimmungen des SGB VII.
Die Klägerin erledigt Betonsanierungsarbeiten unterschiedlichster Art und erledigt im Anschluss an diese Sanierungsarbeiten auch die Anstricharbeiten, die zur Vervollständigung der Sanierungsarbeiten erforderlich sind. Auch wenn im Einzelfall die Klägerin nur zur Erledigung von Anstricharbeiten beauftragt werden sollte, stellen die Anstricharbeiten in der Regel lediglich den Abschluss der zuvor durchgeführten Hauptarbeiten, der Sanierung von Betonbauteilen, dar. Die Anstricharbeiten dienen daher jedenfalls überwiegend unmittelbar dem Zweck des Hauptunternehmens Betonsanierung. Die Anstricharbeiten haben darüber hinaus nicht den Umfang eines eigenen Unternehmens, sie sind daher wesentlicher Bestandteil des Hauptunternehmens Betonsanierung und deshalb auch nicht gesondert zu einer Tarifstelle zu veranlagen.
Ein Gesamtunternehmen liegt vor, weil zwischen den einzelnen Teilunternehmen ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang besteht. Dazu ist erforderlich, dass die einzelnen Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt des Unternehmers unterliegen (BSG SozR 3-2200 § 667 Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Vorliegend gehören sämtliche Unternehmensbereiche der Klägerin, stehen unter ihrer einheitlichen Leitung und sind hinsichtlich der Verwaltung zentral zusammengefasst.
Das Gesamtunternehmen der Klägerin hat die Beklagte auch zu Recht zur Tarifstelle 100 veranlagt.
Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen (§ 159 Abs. 1 SGB VII).
Die Beklagte hat diese gesetzlichen Vorgaben in ihrem am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Gefahrtarif in der Weise umgesetzt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen die Gewerbezweige gewählt hat. Ein solcher Gewerbezweigtarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und der Gewerbezweig deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das BSG in zahlreichen Entscheidungen im Einzelnen dargestellt und begründet hat (vgl. dazu BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 m.w.N.).
Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung verwirklicht ist. Die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 1982 - 1 BvR 34/82 -, SozR 2200 § 734 Nr. 2). Sie muss sich deshalb an den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes messen lassen. Für einen Gewerbezweigtarif bedeutet das, dass nicht nur die zu einer Tarifstelle gehörenden Gewerbezweige, sondern grundsätzlich auch die den Gewerbezweig bildenden Unternehmen und Unternehmensarten untereinander hinsichtlich der Unfallgefahren vergleichbar sein müssen. Die Gewerbezweige müssen im Rahmen des Möglichen so zugeschnitten und voneinander abgegrenzt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wird
Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr. 15). Da ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernissen bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Zuordnung zu ihnen entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbeziehen. So hat das BSG in einer älteren Entscheidung die Einordnung einer Kreidegrube in die Gefahrklasse für Kalksteingruben als rechtswidrig angesehen, weil zwar die Gesteinsarten verwandt seien und ihr Abbau demselben Verwendungszweck diene, die Abbaumethoden und die eingesetzten technischen Hilfsmittel aber ersichtlich eine unterschiedliche Gefahrenlage bedingten und die Kreidegruben deshalb als eigener Gewerbezweig einer anderen Tarifstelle zugeordnet werden müssten (BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO).
Nach dem hier maßgeblichen Gefahrtarif sind in Tarifstelle 100 Unternehmen des Hoch- und Tiefbaus zu veranlagen, die sich mit der Errichtung von entsprechenden Bauwerken befassen. Ergänzend zum Hochbau selbst sind von der Tarifstelle u.a. auch Bauhilfsdienste, Baustahlbiege-, -flecht und -verlegearbeiten, Baustellenreinigung, Holz- und Bautenschutz, Bautrocknung, Betonbohren und -schneiden, Betonsanierung, Fassadenbau, Feuerungsbau, Fuger im Hochbau, Klinkerbau, Montage von Fertigteilen, Schalungsbau und Torkretierungen erfasst.
Die Tarifstelle 200 erfasst hingegen Arbeiten im Bauausbau, also Malerarbeiten aller Art, Isolierung und Abdichtung von Bauwerken, Beschichtungen, Verfugarbeiten (selbständige Herstellung und Sanierung von Raum- und Scheinfugen im Hochbau, Verfugungen im Innenausbau), Verputzarbeiten, Stuckarbeiten, Wand- und Bodenbelagsarbeiten aller Art, Glaserarbeiten, Montagearbeiten und Dekorationsarbeiten.
Die in der Tarifstelle 100 anhand ihrer Unfallgefahr zusammengefassten Baugewerke zeichnen sich dadurch aus, dass neben Unternehmen, die sich mit der Errichtung von Bauwerken befassen, auch sonstige Bautätigkeiten veranlagt sind, die an der Substanz von Bauwerken tätig sind, also - anders als die in Tarifstelle 200 beschriebenen Gewerke - nicht nur reine Oberflächenbehandlung bzw. Ausbauarbeiten an bereits errichteten Bauwerken erledigen.
Unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen, die durch die Arbeitsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden, handelt es sich beim Unternehmen der Klägerin um ein solches, das der Betonsanierung zuzurechnen und daher in Tarifstelle 100 zu veranlagen ist.
Die Klägerin erstellt selbst keine Gebäude im Hoch- und Tiefbau, sondern bessert entweder beschädigte Bauteile an bestehenden Gebäuden aus oder sorgt durch Sanierungsmaßnahmen dafür, dass die Bausubstanz erhalten bleibt bzw. wieder verbessert wird. Dies ist auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin, zuletzt im Schriftsatz vom 26. Juni 2009, der Fall. Danach führt die Klägerin im Rahmen der Betonsanierung folgende Arbeiten aus: Freilegung der Bewehrung, Abtrag von gelockertem oder gerissenem Beton, Abschleifen des Untergrunds, Schließen und Abdichten von Rissen zum Teil mit kraftschlüssigem Verbinden der Rissflanken, Korrosionsbeschichtung der Bewehrung, Reprofilierung von Fehlstellen und Ausbrüchen mit Betonersatzsystemen und Materialverdichtung im Spritzverfahren bzw. Ausbesserung von Betonbauteilen mittels Spritzbeton. Im Wesentlichen beschäftigen sich die Tätigkeiten im Bereich der Betonsanierung daher zunächst mit Eingriffen bzw. Arbeiten an der Bausubstanz, bevor zur Fertigstellung und optischen Aufbesserung der sanierten Bauteile Maler-, Anstrich- und Belagsarbeiten durchgeführt werden. Nach Auffassung des Senats entspricht dies auch der Logik, da es wenig Sinn machen würde, einen sanierungsbedürftigen Balkon nur neu anzustreichen, ohne die Probleme in der Bausubstanz zuvor zu beheben.
Ob und inwieweit tatsächlich die Balkonsanierung den Schwerpunkt des klägerischen Unternehmens ausmacht (so der Betriebsprüfer und der Präventionsbeauftragte, auch wenn sich dieser Schwerpunkt den vorgelegten Rechnungen nicht entnehmen lässt), kann offen bleiben. Denn auch die übrigen Arbeiten, die gegenüber dem Gericht nachgewiesen sind, befassen sich im Wesentlichen mit der Sanierung von Betonbauteilen. Den Vortrag der Klägerin, sie erledige im Wesentlichen nur Anstricharbeiten und sei schon deshalb in Tarifstelle 200 zu veranlagen, ist weder durch den Internetauftritt und damit die Eigendarstellung der Klägerin noch die vorgelegten Rechnungen nachgewiesen. Prägend für die Zwecksetzung der Klägerin ist, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, die Beton-, Brücken- und Mauerwerksanierung. Soweit die Aufsichtsperson der Beklagten ausgeführt hat, nach ihrer Einschätzung erledige die Klägerin - im Bereich der Balkonsanierung - zu ca. 40% Betonarbeiten und zu 60% Anstricharbeiten, ist dem Senat nicht nachvollziehbar, woraus die Aufsichtsperson diese Schlussfolgerungen ableitet. Soweit sie dies der Eigendarstellung des Geschäftsführers der Klägerin im Rahmen des Betriebsbesuchs entnimmt, genügt diese Eigendarstellung nicht, um die anhand der Fakten bestehende abweichende Schwerpunktsetzung des Unternehmens in Zweifel zu ziehen. Entsprechendes gilt, wenn der Zeitanteil, der für die Maler- und Belagsarbeiten aufgewendet wird, eventuell höher wäre als der für die Substanzsanierung. Denn darauf kommt es nicht an, sondern letztlich darauf, was dem Unternehmen der Klägerin das Gepräge gibt und damit den Schwerpunkt der Arbeit bildet.
Soweit das SG seine abweichende Beurteilung darauf gestützt hat, dass die Klägerin sich im Wesentlichen mit der Isolierung und Abdichtung von Bauwerken, Beschichtungs- und Verputzerarbeiten im Sinne der Gefahrtarifstelle 200 befasse, wird verkannt, dass zwar in der Tat auch Arbeiten im Bereich der Bauabdichtung durchgeführt werden, ebenso solche der Beschichtung, dass es sich aber um Arbeiten handelt, die im Zuge der Betonsanierung anfallen. Dass es sich um Arbeiten an bestehenden Gebäuden handelt, rechtfertigt nicht den Schluss, eine Zuordnung zur Tarifstelle 100 komme deshalb nicht in Betracht, denn davon erfasst sind, wie bereits mehrfach ausgeführt, gerade auch Betonsanierungsarbeiten, die sich schon vom Wortsinn her nur mit der Sanierung bestehender Betonbauteile befassen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Im Streit steht die Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif der Beklagten.
Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 1992 Mitglied der Beklagten. Sie firmiert als Betonschutz-Unternehmen. Ihr hauptsächliches Tätigkeitsfeld liegt in der Sanierung von Balkonen (ca. 80%) sowie in der Sanierung von Betonwänden durch Bohren, Verfüllen und Verfugen (ca. 20%). Nach dem Inhalt ihres Internetauftritts ist sie im Bereich Brückensanierung und Korrosionsschutz, statische Spritzbetonverstärkungen, Beton- und Balkoninstandsetzung, Horizontalsperren, Beschichtung, Kellerabdichtung tätig. Die Untergrundvorbereitung geschieht durch Reinigung mittels Sandstrahlen, Druckluftstrahlen, Wasserstrahlen, Fräsen oder Schleifen. Weiter beschäftigt sie sich mit der Abdichtung von Bauwerken. Nach Abschluss der Arbeiten werden die bearbeiteten Gebäudeteile in der Regel gestrichen bzw. mit Belägen versehen.
Die Klägerin wurde mit Veranlagungsbescheid vom 9. Dezember 2005 zur Tarifstelle 100 "Errichten von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus" (Gefahrklasse 16,1) und der Tarifstelle 200 "Bauausbau" (Gefahrklasse 7,3) entsprechend des ab 1. Januar 2006 gültigen Gefahrtarifvertrags der Beklagten veranlagt.
Aufgrund des Veranlagungsbescheids vom 9. Dezember 2005 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie sei ein reines Bautenschutzunternehmen und führe keinerlei Hochbauarbeiten aus. Sie reinige nur Betonflächen, bessere Schadstellen aus und streiche diese Flächen an. Dies bedeute, dass man bereits seit 14 Jahren "der falschen Kategorie zugeordnet" sei. Man bitte um Abänderung des Veranlagungsbescheids sowie des Lohnnachweises 2005.
Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit, im Jahr 2006 werde ohnehin eine Lohnbuchprüfung durchgeführt und in diesem Rahmen die Veranlagung überprüft.
Der Betriebsprüfer der Beklagten führte im Bericht vom 13. Juni 2006 aus, dass die veranlagten Gewerke den Tarifstellen 100 und 200 grundsätzlich richtig zugeordnet seien. Allerdings habe der Geschäftsführer anhand seiner Aufzeichnungen nachweisen können, dass die Mitarbeiter der Klägerin zu 90% als Maler bzw. Anstreicher eingesetzt würden. Die Firma saniere hauptsächlich Balkone, wobei der überwiegende Teil der Arbeiten aus Malerarbeiten bestehe. Da sämtliche Arbeitnehmer wechselseitig eingesetzt würden, sei nach Ansicht des Betriebsprüfers die Zuordnung sämtlicher Löhne unter die Tarifstelle 200 vorzunehmen. Insoweit werde um Prüfung und Erstellung eines neuen Vorschussbescheids für 2006 gebeten.
Am 4. Januar 2007 führte der Präventionsbeauftragte der Beklagten mit dem Geschäftsführer der Klägerin eine Betriebsbesichtigung durch. In seinem Bericht führte er aus, dass zu 80% Balkonsanierungen durchgeführt, zu 20% der Gesamtarbeiten Verpressungen und Fugenverschlussarbeiten, im weitesten Sinne auch als Kellerwandsanierungen zu umschreiben, durchgeführt würden. Im Rahmen der Balkonsanierungen würden abgeplatzte Betonstücke oder -kanten wieder hergestellt, gestrichen bzw. mit rutschhemmenden Beschichtungen versehen. Im Rahmen der Kellerwandsanierungen würde an den Kellerinnenwänden, wo vorhanden, Verputz entfernt, in die Wände waagrecht mehrere Löcher gebohrt, die Löcher dann mit Kunstharz verpresst und die Wände sodann mit Isolieranstrichen versehen und verputzt. Es handle sich weder um einen klassischen Betonsanierer noch einen Malerbetrieb. Vielmehr würden zu ca. 75% sogenannte Ausbauarbeiten ausgeführt.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2007 veranlagte die Beklagte die Klägerin zu den Tarifstellen 100 und 900 (Büroteil des Unternehmens) ab 1. Januar 2006 und änderte den Veranlagungsbescheid vom 9. Dezember 2005 ab.
Die Klägerin widersprach der "Löschung des Gewerbezweigs Bauausbau", da dies auch den Empfehlungen des Betriebsprüfers widerspreche.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2007 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch gegen die Veranlagungsbescheide vom 9. Dezember 2005 und 2. Februar 2007 zurück. Unternehmen, die Balkone sanierten, seien als Betonsanierungsunternehmen zu betrachten und dem Gewerbezweig "Errichten von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus" zuzuordnen. Unerheblich sei, ob Teiltätigkeiten im Rahmen der Sanierung, z.B. Malerarbeiten, bei selbständiger Betrachtung einem anderen Gewerbezweig mit anderen Gefahrklassen zuzuordnen wären, da Hilfstätigkeiten nicht zusätzlich veranlagt werden dürften. Dies gelte auch dann, wenn diese Teiltätigkeiten im Rahmen der Betonsanierung überwiegen würden. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Beitragsbescheid vom 20. April 2007 setzte die Beklagte den Beitrag aufgrund der geänderten Veranlagung für das Jahr 2006 fest; dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, in der Sache gegen die Veranlagung allein zur Tarifstelle 100 gerichtet.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2007 beantragte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten, die Bescheide vom 9. Dezember 2005 und 2. Februar 2007, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2007, zu überprüfen und abzuändern.
Mit Bescheid vom 6. November 2007 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag der Klägerin ab. Weder sei das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen habe. Die Veranlagung entspreche dem gültigen Gefahrtarif. Insbesondere der Vortrag, der Klägerin seien Aufträge nur für Malerarbeiten und nicht für solche nur im Zusammenhang mit zuvor durchgeführten Betonsanierungsarbeiten erteilt worden, sei nicht nachvollziehbar und nicht belegt.
Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2007 zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 11. Januar 2008 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Sie trägt vor, sie sei als Hauptunternehmen in dem Gewerbezweig "Bauausbau" und Tarifstelle 200, als Nebenunternehmen mit dem Gewerbezweig "Errichten von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus" in Tarifstelle 100 und mit Büroteil des Unternehmens in Tarifstelle 900 zu veranlagen. Dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf den Bericht des Betriebsprüfers vom Juni 2006 und des Präventionsbeauftragten vom Januar 2007. Dies entspreche auch dem faktischen Einsatz der Mitarbeiter. Im Übrigen habe die Beklagte auch nach den Übergangsregelungen im Gefahrtarif einen zu hohen Beitrag für das Jahr 2006 erhoben. Die Klägerin hat ergänzend 112 Rechnungen für in 2006 und 2007 geleistete Arbeiten vorgelegt und vorgetragen, der Schwerpunkt des Unternehmens liege auf Bauausbauarbeiten.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, dass eine Trennung in Betonsanierungsarbeiten und Malerarbeiten und insoweit eine getrennte Veranlagung nur möglich sei, wenn die Betonsanierung als Haupt-, die Malerarbeiten als Nebenunternehmen zu qualifizieren wären. Die Malerarbeiten bildeten jedoch keinen getrennten Betriebszweig und könnten nicht als Nebenunternehmen eingestuft werden. Daher sei der gesamte Betrieb einheitlich zu bewerten. Da der Schwerpunkt des Unternehmens eindeutig die Balkonsanierung sei, sei die Einstufung in Tarifstelle 100 zu Recht erfolgt. Von den vorgelegten Rechnungen würden im Übrigen höchstens 10 Rechnungen Aufträge erfassen, die ausschließlich der Tarifstelle 200 zugeordnet werden könnten; alle übrigen Rechnungen beträfen im Wesentlichen Außenwandabdichtungen, Fassadeninstanzsetzungen, Balkoninstandsetzungen, Betonverpressungen, Deckendurchführungen, Rohbau-, Brandschutzarbeiten, Notabstützungen, Horizontalsperren im Mauerwerk, Betonhohlraumverfüllungen, Gebäudesockelinstandsetzungen etc. Diese seien eindeutig der Tarifstelle 100 zuzuordnen. Soweit die Klägerin darauf verwiesen habe, die im Gefahrtarif vorgesehene Übergangsregelung sei nicht angewendet worden, greife diese schon nach dem Wortlaut nicht für das klägerische Unternehmen.
Mit Urteil vom 9. September 2008 hat das SG den Bescheid vom 6. November 2007 in der Ge- stalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2007 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Februar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2007 verurteilt, das Unternehmen des Gewerbezweigs "Bauausbau" zu Tarifstelle 200 und den Büroteil des Unternehmens zu Tarifstelle 900 zu veranlagen. Beim Unternehmen der Klägerin handle es sich um ein einheitliches Unternehmen, das nicht in Haupt- und Nebenunternehmen aufgeteilt werden könne. Weder anhand der Qualifikation der Mitarbeiter der Klägerin (2 Maler, 2 Betonbauer, 1 Kaminofenbauer) noch dem Internetauftritt lasse sich eine eindeutige Zuordnung zu einer der Gefahrklassen vornehmen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung habe der Geschäftsführer der Klägerin dargelegt, zumindest in den letzten Jahren sei der Bauausbau in den Vordergrund der Aufträge getreten. Dies bestätigten die vorgelegten Rechnungen ebenso wie die Ausführungen des Betriebsprüfers sowie der technischen Aufsichtsperson. Die Klägerin verrichte weitgehend Arbeiten an bestehenden Bauwerken. Arbeiten im Sinne der Tarifstelle 200 gäben dabei dem Unternehmen das Gepräge. Unzutreffend sei insbesondere die Auffassung der Beklagten, die Klägerin beschäftige sich fast ausschließlich mit Betonsanierungen.
Gegen das ihr am 10. Dezember 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. Januar 2009 Berufung eingelegt. Sie führt zur Begründung aus, zur Tarifstelle 100 gehörten auch Sanierungsarbeiten an der Substanz eines Bauwerks; nur reine Oberflächenbehandlung sei unter den Begriff des Bauausbaus zu fassen und in Tarifstelle 200 erfasst. Die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten an der Oberfläche von Bauwerken seien in der Regel Ergänzungs- oder Fertigstellungsarbeiten, die nach der Substanzsanierung erfolgt seien. Beide Bereiche seien vom SG zutreffend als einheitliches Unternehmen angesehen worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9. September 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Urteil des SG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist begründet. Das SG hat zu Unrecht die angefochtenen Bescheide aufgehoben, denn die Beklagte hat das Recht weder unrichtig angewandt noch ist sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem der unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Die Beklagte ist in den zur Überprüfung gestellten Bescheiden vom 2. Februar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2007 sowie des Bescheids vom 9. Dezember 2005 nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Sie hat zum einen das Unternehmen der Klägerin im Gesamten (mit Ausnahme des Büroteils) einer einzigen Tarifstelle zugeordnet, da es sich bei dem Unternehmen um ein Gesamtunternehmen handelt, auch wenn verschiedene Tätigkeitsfelder darin abgedeckt werden. Zum anderen erbringt die Klägerin in ihrem Unternehmen im Wesentlichen Leistungen, die der Tarifstelle 100 zuzuordnen sind.
Vorschriften zur Frage der Zuordnung und Qualifikation von Unternehmensbestandteilen finden sich im Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) nur in § 131 SGB VII, der sich mit der sachlichen Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers befasst, allerdings zugleich für das gesamte SGB VII maßgebliche Definitionen beinhaltet.
Nach § 131 Abs. 1 SGB VII ist für den Fall, dass ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen) umfasst, der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. Nach § 131 Abs. 2 SGB VII bildet das Hauptunternehmen der Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke. Wie das BSG in seiner Entscheidung vom 30. April 1991 (2 RU 36/90 = SozR 3-2200 § 647 Nr. 1 m.w.N.) noch zu den Vorschriften der RVO ausgeführt hat, ist anhand der vorgegebenen Begrifflichkeiten wie folgt zu differenzieren:
Sowohl ein Neben- wie ein Hilfsunternehmen stellen Bestandteile eines Hauptunternehmens dar. Dient ein Bestandteil allein oder überwiegend unmittelbar den Zwecken des Hauptunternehmens, so ist er dessen wesentlicher Bestandteil; hat in diesen Fällen der Bestandteil den Umfang eines Unternehmens, so ist er ein Hilfsunternehmen des anderen. Dient der eine Teil dagegen nicht den Zwecken des anderen, sondern verfolgt er vom Hauptunternehmen unabhängige wirtschaftliche Zwecke, so ist er als unwesentlicher Bestandteil ein Nebenunternehmen. Nebenunternehmen können wegen dieser Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke allein ohne das Hauptunternehmen existieren. Hilfs- und Nebenunternehmen sind danach rechtlich unterschiedliche Begriffe. Der gemeinsame Oberbegriff ist der des Gesamtunternehmens, dem das Hauptunternehmen sein Gepräge gibt, das aus dem Gesamtunternehmen hervortritt. Diese Definitionen gelten auch für die hier maßgeblichen Bestimmungen des SGB VII.
Die Klägerin erledigt Betonsanierungsarbeiten unterschiedlichster Art und erledigt im Anschluss an diese Sanierungsarbeiten auch die Anstricharbeiten, die zur Vervollständigung der Sanierungsarbeiten erforderlich sind. Auch wenn im Einzelfall die Klägerin nur zur Erledigung von Anstricharbeiten beauftragt werden sollte, stellen die Anstricharbeiten in der Regel lediglich den Abschluss der zuvor durchgeführten Hauptarbeiten, der Sanierung von Betonbauteilen, dar. Die Anstricharbeiten dienen daher jedenfalls überwiegend unmittelbar dem Zweck des Hauptunternehmens Betonsanierung. Die Anstricharbeiten haben darüber hinaus nicht den Umfang eines eigenen Unternehmens, sie sind daher wesentlicher Bestandteil des Hauptunternehmens Betonsanierung und deshalb auch nicht gesondert zu einer Tarifstelle zu veranlagen.
Ein Gesamtunternehmen liegt vor, weil zwischen den einzelnen Teilunternehmen ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang besteht. Dazu ist erforderlich, dass die einzelnen Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt des Unternehmers unterliegen (BSG SozR 3-2200 § 667 Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Vorliegend gehören sämtliche Unternehmensbereiche der Klägerin, stehen unter ihrer einheitlichen Leitung und sind hinsichtlich der Verwaltung zentral zusammengefasst.
Das Gesamtunternehmen der Klägerin hat die Beklagte auch zu Recht zur Tarifstelle 100 veranlagt.
Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen (§ 159 Abs. 1 SGB VII).
Die Beklagte hat diese gesetzlichen Vorgaben in ihrem am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Gefahrtarif in der Weise umgesetzt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen die Gewerbezweige gewählt hat. Ein solcher Gewerbezweigtarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und der Gewerbezweig deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das BSG in zahlreichen Entscheidungen im Einzelnen dargestellt und begründet hat (vgl. dazu BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 m.w.N.).
Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung verwirklicht ist. Die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 1982 - 1 BvR 34/82 -, SozR 2200 § 734 Nr. 2). Sie muss sich deshalb an den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes messen lassen. Für einen Gewerbezweigtarif bedeutet das, dass nicht nur die zu einer Tarifstelle gehörenden Gewerbezweige, sondern grundsätzlich auch die den Gewerbezweig bildenden Unternehmen und Unternehmensarten untereinander hinsichtlich der Unfallgefahren vergleichbar sein müssen. Die Gewerbezweige müssen im Rahmen des Möglichen so zugeschnitten und voneinander abgegrenzt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wird
Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr. 15). Da ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernissen bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Zuordnung zu ihnen entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbeziehen. So hat das BSG in einer älteren Entscheidung die Einordnung einer Kreidegrube in die Gefahrklasse für Kalksteingruben als rechtswidrig angesehen, weil zwar die Gesteinsarten verwandt seien und ihr Abbau demselben Verwendungszweck diene, die Abbaumethoden und die eingesetzten technischen Hilfsmittel aber ersichtlich eine unterschiedliche Gefahrenlage bedingten und die Kreidegruben deshalb als eigener Gewerbezweig einer anderen Tarifstelle zugeordnet werden müssten (BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO).
Nach dem hier maßgeblichen Gefahrtarif sind in Tarifstelle 100 Unternehmen des Hoch- und Tiefbaus zu veranlagen, die sich mit der Errichtung von entsprechenden Bauwerken befassen. Ergänzend zum Hochbau selbst sind von der Tarifstelle u.a. auch Bauhilfsdienste, Baustahlbiege-, -flecht und -verlegearbeiten, Baustellenreinigung, Holz- und Bautenschutz, Bautrocknung, Betonbohren und -schneiden, Betonsanierung, Fassadenbau, Feuerungsbau, Fuger im Hochbau, Klinkerbau, Montage von Fertigteilen, Schalungsbau und Torkretierungen erfasst.
Die Tarifstelle 200 erfasst hingegen Arbeiten im Bauausbau, also Malerarbeiten aller Art, Isolierung und Abdichtung von Bauwerken, Beschichtungen, Verfugarbeiten (selbständige Herstellung und Sanierung von Raum- und Scheinfugen im Hochbau, Verfugungen im Innenausbau), Verputzarbeiten, Stuckarbeiten, Wand- und Bodenbelagsarbeiten aller Art, Glaserarbeiten, Montagearbeiten und Dekorationsarbeiten.
Die in der Tarifstelle 100 anhand ihrer Unfallgefahr zusammengefassten Baugewerke zeichnen sich dadurch aus, dass neben Unternehmen, die sich mit der Errichtung von Bauwerken befassen, auch sonstige Bautätigkeiten veranlagt sind, die an der Substanz von Bauwerken tätig sind, also - anders als die in Tarifstelle 200 beschriebenen Gewerke - nicht nur reine Oberflächenbehandlung bzw. Ausbauarbeiten an bereits errichteten Bauwerken erledigen.
Unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen, die durch die Arbeitsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden, handelt es sich beim Unternehmen der Klägerin um ein solches, das der Betonsanierung zuzurechnen und daher in Tarifstelle 100 zu veranlagen ist.
Die Klägerin erstellt selbst keine Gebäude im Hoch- und Tiefbau, sondern bessert entweder beschädigte Bauteile an bestehenden Gebäuden aus oder sorgt durch Sanierungsmaßnahmen dafür, dass die Bausubstanz erhalten bleibt bzw. wieder verbessert wird. Dies ist auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin, zuletzt im Schriftsatz vom 26. Juni 2009, der Fall. Danach führt die Klägerin im Rahmen der Betonsanierung folgende Arbeiten aus: Freilegung der Bewehrung, Abtrag von gelockertem oder gerissenem Beton, Abschleifen des Untergrunds, Schließen und Abdichten von Rissen zum Teil mit kraftschlüssigem Verbinden der Rissflanken, Korrosionsbeschichtung der Bewehrung, Reprofilierung von Fehlstellen und Ausbrüchen mit Betonersatzsystemen und Materialverdichtung im Spritzverfahren bzw. Ausbesserung von Betonbauteilen mittels Spritzbeton. Im Wesentlichen beschäftigen sich die Tätigkeiten im Bereich der Betonsanierung daher zunächst mit Eingriffen bzw. Arbeiten an der Bausubstanz, bevor zur Fertigstellung und optischen Aufbesserung der sanierten Bauteile Maler-, Anstrich- und Belagsarbeiten durchgeführt werden. Nach Auffassung des Senats entspricht dies auch der Logik, da es wenig Sinn machen würde, einen sanierungsbedürftigen Balkon nur neu anzustreichen, ohne die Probleme in der Bausubstanz zuvor zu beheben.
Ob und inwieweit tatsächlich die Balkonsanierung den Schwerpunkt des klägerischen Unternehmens ausmacht (so der Betriebsprüfer und der Präventionsbeauftragte, auch wenn sich dieser Schwerpunkt den vorgelegten Rechnungen nicht entnehmen lässt), kann offen bleiben. Denn auch die übrigen Arbeiten, die gegenüber dem Gericht nachgewiesen sind, befassen sich im Wesentlichen mit der Sanierung von Betonbauteilen. Den Vortrag der Klägerin, sie erledige im Wesentlichen nur Anstricharbeiten und sei schon deshalb in Tarifstelle 200 zu veranlagen, ist weder durch den Internetauftritt und damit die Eigendarstellung der Klägerin noch die vorgelegten Rechnungen nachgewiesen. Prägend für die Zwecksetzung der Klägerin ist, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, die Beton-, Brücken- und Mauerwerksanierung. Soweit die Aufsichtsperson der Beklagten ausgeführt hat, nach ihrer Einschätzung erledige die Klägerin - im Bereich der Balkonsanierung - zu ca. 40% Betonarbeiten und zu 60% Anstricharbeiten, ist dem Senat nicht nachvollziehbar, woraus die Aufsichtsperson diese Schlussfolgerungen ableitet. Soweit sie dies der Eigendarstellung des Geschäftsführers der Klägerin im Rahmen des Betriebsbesuchs entnimmt, genügt diese Eigendarstellung nicht, um die anhand der Fakten bestehende abweichende Schwerpunktsetzung des Unternehmens in Zweifel zu ziehen. Entsprechendes gilt, wenn der Zeitanteil, der für die Maler- und Belagsarbeiten aufgewendet wird, eventuell höher wäre als der für die Substanzsanierung. Denn darauf kommt es nicht an, sondern letztlich darauf, was dem Unternehmen der Klägerin das Gepräge gibt und damit den Schwerpunkt der Arbeit bildet.
Soweit das SG seine abweichende Beurteilung darauf gestützt hat, dass die Klägerin sich im Wesentlichen mit der Isolierung und Abdichtung von Bauwerken, Beschichtungs- und Verputzerarbeiten im Sinne der Gefahrtarifstelle 200 befasse, wird verkannt, dass zwar in der Tat auch Arbeiten im Bereich der Bauabdichtung durchgeführt werden, ebenso solche der Beschichtung, dass es sich aber um Arbeiten handelt, die im Zuge der Betonsanierung anfallen. Dass es sich um Arbeiten an bestehenden Gebäuden handelt, rechtfertigt nicht den Schluss, eine Zuordnung zur Tarifstelle 100 komme deshalb nicht in Betracht, denn davon erfasst sind, wie bereits mehrfach ausgeführt, gerade auch Betonsanierungsarbeiten, die sich schon vom Wortsinn her nur mit der Sanierung bestehender Betonbauteile befassen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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