Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 1539/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 949/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 340,- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Verfahren, in welchem die Erstattung einer ihr nach dem Tode des Rentners H. S. (im Folgenden H. S.) zugeflossenen Abschlagszahlung für vorgeleistete Energielieferungen in Ausführung eines Dauerauftrages von dessen Konto streitig war.
H. S., der von der Beklagten Altersruhegeld in Höhe von monatlich 1.293,85 EUR bezog, welches auf sein Konto bei der Sparkasse B. ausgezahlt wurde, verstarb am 28. Oktober 2006. Nachdem die Mitteilung seines Todes erst am 10. November 2006 an die Beklagte erfolgte, entstand für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 30. November 2006 eine Überzahlung in Höhe von 1.293,85 EUR. Die Sparkasse B. teilte mit, dass der Kontostand bei Renteneingang 273,80 EUR und am Tag des Rückforderungsersuchens 158,- EUR betragen habe, und überwies letzteren Betrag an die Beklagte. Aus den beigefügten Kontobewegungen vom 31. Oktober bis 15. November 2006 ging die Überweisung von 340,- EUR am 2. November 2006 vom Konto des rentenberechtigten H.S. an die Klägerin hervor.
Nachdem die Klägerin auf das Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 2007 nicht reagierte, forderte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2007 den überzahlten Betrag zurück. Der hiergegen von der Klägerin erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2007).
Dagegen hat die Klägerin am 16. Mai 2007 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage mit der Begründung erhoben, es spiele für die Erstattung keine Rolle, ob ein Angehöriger oder Erbe dem Rentenversicherungsträger den Todesfall verschweige. Statt dessen hafte der Dritte im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger für die Versäumnisse dieses Personenkreises, welches mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar sei. Mit Urteil vom 17. Dezember 2008, der Klägerin zugestellt am 6. Februar 2009, hat das SG unter Hinweis auf § 118 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausgeführt, durch den Dauerauftrag, der durch den rentenberechtigten H. S. erteilt worden wäre, seien der Klägerin nach dessen Tode 340,- EUR zugeflossen. Die Rente sei zu Unrecht erbracht worden, da diese nach § 102 Abs. 5 SGB VI nur bis zum Ende des Kalendermonats geleistet werde, in dem der Berechtigte gestorben sei. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Eine vorrangige Inanspruchnahme der kontoführenden Sparkasse könne die Klägerin nicht einwenden. Denn die Kontogutschrift habe die Sparkasse bereits an die Beklagte überwiesen und eigene Forderungen von den nach dem Tode eingegangen Rentenzahlungen nicht beglichen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestünden ebenfalls nicht. Die verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung des Empfängers rechtfertige sich aus dem besonderen Schutzzweck der Norm. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Mit ihrer am 27. Februar 2009 eingelegten Beschwerde macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Denn die Norm des § 118 Abs. 4 SGB VI verpflichte jeden Empfänger von Geldleistungen zu deren Erstattung, wobei keine Differenzierung dahingehend vorgenommen werde, wer aus welchem Grund die Leistungen empfangen habe. Weder die Beklagte noch das SG hätten sich veranlasst gesehen den weiteren Zahlungen und ihren Gründen nachzugehen. Es liege aber auf der Hand, dass eine Gleichbehandlung der Sachverhalte "berechtigter Einzug" und "Abräumen" mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar sei. Von der Rechtsfrage seien zahlreiche andere Personen (insbesondere Energielieferanten, Kommunikationsdienstleister und Vermieter) betroffen.
Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.
II.
Die nach § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dies ist vorliegend der Fall, da zwischen den Beteiligten die Erstattung von 340,- EUR streitig ist, weshalb der Mindestbeschwerdewert nicht erreicht wird.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, dem Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Insbesondere kommt der Rechtssache entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Streitsache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung klärungsbedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2005, B 1 KR 107/04 B, SozR 4-1500 § 160 a Nr. 9). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG, Beschluss vom 22.07.1988, 7 BAr 104/87, SozR 1500 § 160 a Nr. 65) oder wenn sie praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, B 4 RA 257/04 B, SozR 4-1500 § 160 a Nr. 7). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, a.a.O.).
Die vorliegend in der Hauptsache allein streitige Frage, ob ein Dritter als Leistungsempfänger einer zu Unrecht nach dem Tod des Berechtigten erbrachten Geldleistung diese unabhängig vom Rechtsgrund der Leistung zu erstatten hat, ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Dass die Norm nicht danach differenziert, ob dem Dritten seinerseits ein Vergütungsanspruch gegen den Berechtigten zusteht oder nicht, begründet keine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits. Das ist vielmehr dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI immanent, der den Anspruch gegen Personen, die an der Vermögensverschiebung des Geldinstituts beteiligt und um den Schutzbetrag bereichert sind, regelt (vgl. Pflüger, juris-PK - SGB VI, § 118 SGB VI Rdnr. 110). Darauf, dass der Empfänger die Leistung im Verhältnis zum Verstorbenen oder einem Verfügenden - z.B. als Vermieter, Verkäufer oder Dienstleister - nicht rechtsgrundlos erhalten hat, kommt es im Rahmen des Absatzes 4 nicht an (Pflüger a.a.O. Rdnr. 119). Es ist auch höchstrichterlich geklärt, dass die damit verbundene Inanspruchnahme eines Personenkreises, der weder direkt am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten noch an seiner bankvertraglichen Beziehung zum kontoführenden Geldinstitut teilhat, angesichts des anderen Schutzzwecks der Norm, fehlgeschlagene und auf Vorbehalt geleistete Zahlungen zugunsten des Versicherungsträgers wieder rückabzuwickeln, auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr. 11). Die Vorschrift weist schließlich auch keine Vertrauensschutzregeln auf, so dass sich Empfänger und Verfügender nicht darauf berufen können, sie hätten auf ein "Behaltendürfen" des zu Unrecht erlangten Betrages vertraut (Pflüger a.a.O. Rdnr. 126). Auch dies ergibt sich bereits aus der Norm selbst.
Aus dem Umstand, dass aus anderen Rechtsstreitigkeiten sich Erkenntnisse für möglicherweise ungerechtfertigte Abhebungen weiterer Dritter ergeben haben, folgt ebenfalls für den vorliegenden Rechtsstreit nichts. Dies gilt auch für das Vorbringen der Klägerin, es seien noch weitere Rechtsstreitigkeiten anhängig, in denen es ebenfalls um die Rückforderung von Leistungen nach § 118 Abs. 4 SGB VI gehe.
Im vorliegenden Fall wird somit keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen, sondern es geht in erster Linie um eine Tatfrage, nämlich ob bei der Klägerin die besonderen Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 SGB VI vorliegen.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGG sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird im Hinblick auf den streitigen Erstattungsbetrag nach § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 340,- EUR festgesetzt.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 340,- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Verfahren, in welchem die Erstattung einer ihr nach dem Tode des Rentners H. S. (im Folgenden H. S.) zugeflossenen Abschlagszahlung für vorgeleistete Energielieferungen in Ausführung eines Dauerauftrages von dessen Konto streitig war.
H. S., der von der Beklagten Altersruhegeld in Höhe von monatlich 1.293,85 EUR bezog, welches auf sein Konto bei der Sparkasse B. ausgezahlt wurde, verstarb am 28. Oktober 2006. Nachdem die Mitteilung seines Todes erst am 10. November 2006 an die Beklagte erfolgte, entstand für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 30. November 2006 eine Überzahlung in Höhe von 1.293,85 EUR. Die Sparkasse B. teilte mit, dass der Kontostand bei Renteneingang 273,80 EUR und am Tag des Rückforderungsersuchens 158,- EUR betragen habe, und überwies letzteren Betrag an die Beklagte. Aus den beigefügten Kontobewegungen vom 31. Oktober bis 15. November 2006 ging die Überweisung von 340,- EUR am 2. November 2006 vom Konto des rentenberechtigten H.S. an die Klägerin hervor.
Nachdem die Klägerin auf das Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 2007 nicht reagierte, forderte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2007 den überzahlten Betrag zurück. Der hiergegen von der Klägerin erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2007).
Dagegen hat die Klägerin am 16. Mai 2007 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage mit der Begründung erhoben, es spiele für die Erstattung keine Rolle, ob ein Angehöriger oder Erbe dem Rentenversicherungsträger den Todesfall verschweige. Statt dessen hafte der Dritte im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger für die Versäumnisse dieses Personenkreises, welches mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar sei. Mit Urteil vom 17. Dezember 2008, der Klägerin zugestellt am 6. Februar 2009, hat das SG unter Hinweis auf § 118 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausgeführt, durch den Dauerauftrag, der durch den rentenberechtigten H. S. erteilt worden wäre, seien der Klägerin nach dessen Tode 340,- EUR zugeflossen. Die Rente sei zu Unrecht erbracht worden, da diese nach § 102 Abs. 5 SGB VI nur bis zum Ende des Kalendermonats geleistet werde, in dem der Berechtigte gestorben sei. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Eine vorrangige Inanspruchnahme der kontoführenden Sparkasse könne die Klägerin nicht einwenden. Denn die Kontogutschrift habe die Sparkasse bereits an die Beklagte überwiesen und eigene Forderungen von den nach dem Tode eingegangen Rentenzahlungen nicht beglichen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestünden ebenfalls nicht. Die verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung des Empfängers rechtfertige sich aus dem besonderen Schutzzweck der Norm. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Mit ihrer am 27. Februar 2009 eingelegten Beschwerde macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Denn die Norm des § 118 Abs. 4 SGB VI verpflichte jeden Empfänger von Geldleistungen zu deren Erstattung, wobei keine Differenzierung dahingehend vorgenommen werde, wer aus welchem Grund die Leistungen empfangen habe. Weder die Beklagte noch das SG hätten sich veranlasst gesehen den weiteren Zahlungen und ihren Gründen nachzugehen. Es liege aber auf der Hand, dass eine Gleichbehandlung der Sachverhalte "berechtigter Einzug" und "Abräumen" mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar sei. Von der Rechtsfrage seien zahlreiche andere Personen (insbesondere Energielieferanten, Kommunikationsdienstleister und Vermieter) betroffen.
Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.
II.
Die nach § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dies ist vorliegend der Fall, da zwischen den Beteiligten die Erstattung von 340,- EUR streitig ist, weshalb der Mindestbeschwerdewert nicht erreicht wird.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, dem Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Insbesondere kommt der Rechtssache entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Streitsache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung klärungsbedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2005, B 1 KR 107/04 B, SozR 4-1500 § 160 a Nr. 9). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG, Beschluss vom 22.07.1988, 7 BAr 104/87, SozR 1500 § 160 a Nr. 65) oder wenn sie praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, B 4 RA 257/04 B, SozR 4-1500 § 160 a Nr. 7). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, a.a.O.).
Die vorliegend in der Hauptsache allein streitige Frage, ob ein Dritter als Leistungsempfänger einer zu Unrecht nach dem Tod des Berechtigten erbrachten Geldleistung diese unabhängig vom Rechtsgrund der Leistung zu erstatten hat, ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Dass die Norm nicht danach differenziert, ob dem Dritten seinerseits ein Vergütungsanspruch gegen den Berechtigten zusteht oder nicht, begründet keine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits. Das ist vielmehr dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI immanent, der den Anspruch gegen Personen, die an der Vermögensverschiebung des Geldinstituts beteiligt und um den Schutzbetrag bereichert sind, regelt (vgl. Pflüger, juris-PK - SGB VI, § 118 SGB VI Rdnr. 110). Darauf, dass der Empfänger die Leistung im Verhältnis zum Verstorbenen oder einem Verfügenden - z.B. als Vermieter, Verkäufer oder Dienstleister - nicht rechtsgrundlos erhalten hat, kommt es im Rahmen des Absatzes 4 nicht an (Pflüger a.a.O. Rdnr. 119). Es ist auch höchstrichterlich geklärt, dass die damit verbundene Inanspruchnahme eines Personenkreises, der weder direkt am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten noch an seiner bankvertraglichen Beziehung zum kontoführenden Geldinstitut teilhat, angesichts des anderen Schutzzwecks der Norm, fehlgeschlagene und auf Vorbehalt geleistete Zahlungen zugunsten des Versicherungsträgers wieder rückabzuwickeln, auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr. 11). Die Vorschrift weist schließlich auch keine Vertrauensschutzregeln auf, so dass sich Empfänger und Verfügender nicht darauf berufen können, sie hätten auf ein "Behaltendürfen" des zu Unrecht erlangten Betrages vertraut (Pflüger a.a.O. Rdnr. 126). Auch dies ergibt sich bereits aus der Norm selbst.
Aus dem Umstand, dass aus anderen Rechtsstreitigkeiten sich Erkenntnisse für möglicherweise ungerechtfertigte Abhebungen weiterer Dritter ergeben haben, folgt ebenfalls für den vorliegenden Rechtsstreit nichts. Dies gilt auch für das Vorbringen der Klägerin, es seien noch weitere Rechtsstreitigkeiten anhängig, in denen es ebenfalls um die Rückforderung von Leistungen nach § 118 Abs. 4 SGB VI gehe.
Im vorliegenden Fall wird somit keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen, sondern es geht in erster Linie um eine Tatfrage, nämlich ob bei der Klägerin die besonderen Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 SGB VI vorliegen.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGG sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird im Hinblick auf den streitigen Erstattungsbetrag nach § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 340,- EUR festgesetzt.
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