Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1917/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2455/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Bereits die Zulässigkeit der Beschwerde begegnet Bedenken. Zwar wurde die Beschwerde unter Einhaltung der Form- und Fristerfordernisse gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt. Es ist jedoch fraglich, ob die Beschwerde nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit 1. April 2008 gültigen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGG/ArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies wäre dann der Fall, wenn - wie im angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) dargestellt - lediglich die Übernahme der Rechtsanwaltskosten für das strafgerichtliche Berufungsverfahren begehrt würde. Denn diese Kosten dürften unter Zugrundelegung einer mittleren Rahmengebühr bei 725,90 Euro und somit unter der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Beschwerdewertgrenze von 750 Euro liegen (vgl. Teil 4 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -: Verfahrensgebühr (Nr. 4124) 270 Euro + Terminsgebühr (Nr. 4126) 270 Euro + Post/Telek. (Nr. 7002) 20 Euro + Auslagen Akteneinsicht (fiktiv) 50 Euro, zzgl. 19 v.H. Mehrwertsteuer). Die Antragstellerin hat zwar ein Schreiben ihres Ehemannes vom 9. März 2009 vorgelegt, mit dem dieser für die Verteidigung seiner Ehefrau bei der Antragsgegnerin eine Kostenzusage für die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten beantragt hat. Es spricht jedoch Vieles dafür, dass im gerichtlichen Eilverfahren nicht eine Kostenzusage für das gesamte strafgerichtliche Verfahren begehrt wurde. Die Antragstellerin hat beim SG mit Schreiben vom 4. Mai 2009 beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die "geforderten Rechtsanwaltskosten für den zweiten Rechtszug" zu zahlen, die "nach Vorlage dessen Honorar-Forderung umgehend genannt werden". Da bei Antragstellung das erstinstanzliche Verfahren vor dem Amtsgericht Gernsbach bereits durch Urteil vom 21. April 2009 abgeschlossen war, hätte die Antragstellerin die hier entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten auch als bestehende Verbindlichkeiten nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend machen können.
Selbst wenn gleichwohl von der Zulässigkeit der Beschwerde auszugehen wäre, hätte sie in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, wenn es sich - wie hier - nicht um einen Fall nach § 86b Abs. 1 SGG handelt, bei dem die Suspensivwirkung von Rechtsbehelfen im Streit steht, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind jedoch auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht, da die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes nicht begehrt wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - und vom 04. April 2008 - L 7 AS 5626/07 - (beide juris)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - und vom 4. April 2008 - L 7 AS 5626/07 -; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 86b Rdnr. 33; Funke/Kaiser in Bader u.a., 4. Auflage, § 123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1245). Zu Recht wird im angegriffenen Beschluss des SG ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch für die begehrte Kostenzusage nicht glaubhaft gemacht worden ist. Sowohl in den Schreiben des Ehemannes der Antragstellerin vom 9., 15. und 29. März sowie 15. April 2009, als auch in deren Schreiben im Beschwerdeverfahren wird als ausschließlicher Grund für das Bestehen eines Anspruchs auf Übernahme der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Strafverfahrens die behauptete Verletzung von Sozialgeheimnissen durch die Antragsgegnerin genannt. Die Antragstellerin verweist auf die Bestimmungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X), allerdings ohne eine konkrete Anspruchsnorm zu benennen. Trotz gerichtlichen Hinweises darauf, dass für Ansprüche wegen Verletzung von Sozialdatengeheimnissen nach § 82 SGB X ebenso wie für Ansprüche wegen Amtspflichtverletzungen ausschließlich der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist (vgl. Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, § 82 Rdnr. 16), hält die Antragstellerin an ihrer Auffassung fest, dass derartige Verletzungen von Sozialgeheimnissen und Datenschutzgesetzen durch einen Sozialhilfeträger in den Entscheidungen der Sozialgerichte eine Rolle spielen sollten (vgl. Schreiben vom 19. Juli 2009). Diese Erklärung muss dahin gehend ausgelegt werden, dass die Antragstellerin mit einer Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Zivilgericht nicht einverstanden ist und eine Entscheidung durch das Landessozialgericht wünscht. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Landgericht kommt daher nicht in Betracht.
Im sozialgerichtlichen Verfahren fehlt es indes an einer Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Kosten. Die Antragstellerin (und deren Ehemann) bezieht zwar Leistungen von der Antragsgegnerin nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auch danach besteht jedoch kein Anspruch auf die Übernahme von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines Strafverfahrens. Als Anspruchsgrundlage kommt hier allenfalls § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht. Danach erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt wird. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Denn die Kosten eines Strafverfahrens gehören nicht zu den Aufwendungen, die der Sache nach zum Katalog der in der Regelleistung enthaltenen Bedarfe zu zählen sind. Sie sind nicht Ausprägung der in vertretbarem Umfang von der Regelleistung erfassten Beziehung zur Umwelt und auch nicht durch die Teilnahme am kulturellen Leben (vgl. Abeilung 08 und 09 der Einkommens- und Verbrausstichprobe (EVS) 2007) verursacht. Darüber hinaus hat die Antragstellerin keinen Nachweis für den Bedarf erbracht. Denn im angegriffenen Beschluss des SG wird zu Recht auf § 140 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) hingewiesen, wonach außer unter den in Abs. 1 genannten - im Falle des gegen die Antragstellerin durchgeführten Strafverfahrens aber nicht gegebenen - Voraussetzungen in anderen Fällen der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger bestellt, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Die Antragstellerin hätte daher die Bestellung eines Verteidigers für ihr Strafverfahren im ersten und zweiten Rechtszug beantragen können. Zwar hat die Antragstellerin im Beschwerdeschriftsatz vom 29. Mai 2009 behauptet, einen solchen Antrag gestellt zu haben, der abgelehnt worden sei. Hierfür hat sie jedoch keinen Nachweis vorgelegt. Außerdem fehlt es schon an Angaben dazu, ob sie auch für das Berufungsverfahren einen solchen Antrag gestellt hat, und ob dieser abgelehnt worden ist. Ein Nachweis für den Bedarf ist daher ebenfalls nicht erbracht worden. Hätte sie tatsächlich einen solchen Antrag gestellt und wäre dieser abgelehnt worden, weil die Tat nicht hinreichend schwerwiegend gewesen ist oder die Mitwirkung eines Verteidigers nicht geboten war oder die Antragstellerin sich selbst verteidigen konnte, spricht dies im Weiteren dafür, dass ein unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht bestanden hat.
Eine weitere Rechtsgrundlage, auf die der geltend gemachte Anspruch gestützt und der im sozialgerichtlichen Verfahren geprüft werden könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels Erfolgsaussicht kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Bereits die Zulässigkeit der Beschwerde begegnet Bedenken. Zwar wurde die Beschwerde unter Einhaltung der Form- und Fristerfordernisse gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt. Es ist jedoch fraglich, ob die Beschwerde nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit 1. April 2008 gültigen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGG/ArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies wäre dann der Fall, wenn - wie im angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) dargestellt - lediglich die Übernahme der Rechtsanwaltskosten für das strafgerichtliche Berufungsverfahren begehrt würde. Denn diese Kosten dürften unter Zugrundelegung einer mittleren Rahmengebühr bei 725,90 Euro und somit unter der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Beschwerdewertgrenze von 750 Euro liegen (vgl. Teil 4 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -: Verfahrensgebühr (Nr. 4124) 270 Euro + Terminsgebühr (Nr. 4126) 270 Euro + Post/Telek. (Nr. 7002) 20 Euro + Auslagen Akteneinsicht (fiktiv) 50 Euro, zzgl. 19 v.H. Mehrwertsteuer). Die Antragstellerin hat zwar ein Schreiben ihres Ehemannes vom 9. März 2009 vorgelegt, mit dem dieser für die Verteidigung seiner Ehefrau bei der Antragsgegnerin eine Kostenzusage für die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten beantragt hat. Es spricht jedoch Vieles dafür, dass im gerichtlichen Eilverfahren nicht eine Kostenzusage für das gesamte strafgerichtliche Verfahren begehrt wurde. Die Antragstellerin hat beim SG mit Schreiben vom 4. Mai 2009 beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die "geforderten Rechtsanwaltskosten für den zweiten Rechtszug" zu zahlen, die "nach Vorlage dessen Honorar-Forderung umgehend genannt werden". Da bei Antragstellung das erstinstanzliche Verfahren vor dem Amtsgericht Gernsbach bereits durch Urteil vom 21. April 2009 abgeschlossen war, hätte die Antragstellerin die hier entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten auch als bestehende Verbindlichkeiten nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend machen können.
Selbst wenn gleichwohl von der Zulässigkeit der Beschwerde auszugehen wäre, hätte sie in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, wenn es sich - wie hier - nicht um einen Fall nach § 86b Abs. 1 SGG handelt, bei dem die Suspensivwirkung von Rechtsbehelfen im Streit steht, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind jedoch auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht, da die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes nicht begehrt wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - und vom 04. April 2008 - L 7 AS 5626/07 - (beide juris)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - und vom 4. April 2008 - L 7 AS 5626/07 -; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 86b Rdnr. 33; Funke/Kaiser in Bader u.a., 4. Auflage, § 123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1245). Zu Recht wird im angegriffenen Beschluss des SG ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch für die begehrte Kostenzusage nicht glaubhaft gemacht worden ist. Sowohl in den Schreiben des Ehemannes der Antragstellerin vom 9., 15. und 29. März sowie 15. April 2009, als auch in deren Schreiben im Beschwerdeverfahren wird als ausschließlicher Grund für das Bestehen eines Anspruchs auf Übernahme der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Strafverfahrens die behauptete Verletzung von Sozialgeheimnissen durch die Antragsgegnerin genannt. Die Antragstellerin verweist auf die Bestimmungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X), allerdings ohne eine konkrete Anspruchsnorm zu benennen. Trotz gerichtlichen Hinweises darauf, dass für Ansprüche wegen Verletzung von Sozialdatengeheimnissen nach § 82 SGB X ebenso wie für Ansprüche wegen Amtspflichtverletzungen ausschließlich der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist (vgl. Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, § 82 Rdnr. 16), hält die Antragstellerin an ihrer Auffassung fest, dass derartige Verletzungen von Sozialgeheimnissen und Datenschutzgesetzen durch einen Sozialhilfeträger in den Entscheidungen der Sozialgerichte eine Rolle spielen sollten (vgl. Schreiben vom 19. Juli 2009). Diese Erklärung muss dahin gehend ausgelegt werden, dass die Antragstellerin mit einer Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Zivilgericht nicht einverstanden ist und eine Entscheidung durch das Landessozialgericht wünscht. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Landgericht kommt daher nicht in Betracht.
Im sozialgerichtlichen Verfahren fehlt es indes an einer Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Kosten. Die Antragstellerin (und deren Ehemann) bezieht zwar Leistungen von der Antragsgegnerin nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auch danach besteht jedoch kein Anspruch auf die Übernahme von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines Strafverfahrens. Als Anspruchsgrundlage kommt hier allenfalls § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht. Danach erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt wird. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Denn die Kosten eines Strafverfahrens gehören nicht zu den Aufwendungen, die der Sache nach zum Katalog der in der Regelleistung enthaltenen Bedarfe zu zählen sind. Sie sind nicht Ausprägung der in vertretbarem Umfang von der Regelleistung erfassten Beziehung zur Umwelt und auch nicht durch die Teilnahme am kulturellen Leben (vgl. Abeilung 08 und 09 der Einkommens- und Verbrausstichprobe (EVS) 2007) verursacht. Darüber hinaus hat die Antragstellerin keinen Nachweis für den Bedarf erbracht. Denn im angegriffenen Beschluss des SG wird zu Recht auf § 140 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) hingewiesen, wonach außer unter den in Abs. 1 genannten - im Falle des gegen die Antragstellerin durchgeführten Strafverfahrens aber nicht gegebenen - Voraussetzungen in anderen Fällen der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger bestellt, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Die Antragstellerin hätte daher die Bestellung eines Verteidigers für ihr Strafverfahren im ersten und zweiten Rechtszug beantragen können. Zwar hat die Antragstellerin im Beschwerdeschriftsatz vom 29. Mai 2009 behauptet, einen solchen Antrag gestellt zu haben, der abgelehnt worden sei. Hierfür hat sie jedoch keinen Nachweis vorgelegt. Außerdem fehlt es schon an Angaben dazu, ob sie auch für das Berufungsverfahren einen solchen Antrag gestellt hat, und ob dieser abgelehnt worden ist. Ein Nachweis für den Bedarf ist daher ebenfalls nicht erbracht worden. Hätte sie tatsächlich einen solchen Antrag gestellt und wäre dieser abgelehnt worden, weil die Tat nicht hinreichend schwerwiegend gewesen ist oder die Mitwirkung eines Verteidigers nicht geboten war oder die Antragstellerin sich selbst verteidigen konnte, spricht dies im Weiteren dafür, dass ein unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht bestanden hat.
Eine weitere Rechtsgrundlage, auf die der geltend gemachte Anspruch gestützt und der im sozialgerichtlichen Verfahren geprüft werden könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels Erfolgsaussicht kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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